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Document 32008E0491
Council Joint Action 2008/491/CFSP of 26 June 2008 amending and extending Council Joint Action 2007/406/CFSP on the European Union mission to provide advice and assistance for security sector reform in the Democratic Republic of the Congo (EUSEC RD Congo)
Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
ABl. L 168 vom 28.6.2008, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009
28.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/42 |
GEMEINSAME AKTION 2008/491/GASP DES RATES
vom 26. Juni 2008
zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit dem 2. Mai 2005 führt die Europäische Union eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das derzeitige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP (1) festgelegt und endet am 30. Juni 2008. |
(2) |
Das Mandat der Mission kann um einen Zeitraum von 12 Monaten, der mit dem 1. Juli 2008 beginnt, verlängert werden. |
(3) |
Die Unterstützung der kongolesischen Behörden im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo durch die Europäische Union sollte nun auf die Aufstellung der künftigen Schnelleingreiftruppe abheben, die die Regierung der DR Kongo im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte vorgesehen hat. Besonderes Augenmerk sollte auf den Bereich „Humanressourcen“ gelegt werden. |
(4) |
Die Verpflichtungserklärungen, die am 23. Januar 2008 in Goma von der Regierung der DR Kongo und den in den Kivu-Provinzen agierenden bewaffneten Gruppen unterzeichnet wurden, haben einen Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen eingeleitet. Dieser Prozess wird von der Internationalen Gemeinschaft begleitet, so auch von der Europäischen Union durch den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Region der Grossen Seen. Die Mission EUSEC RD Congo sollte die Bemühungen des Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Verpflichtungserklärungen in den Kivu-Provinzen unterstützen. |
(5) |
Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden. |
(6) |
Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Bemühungen der Europäischen Union und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen |
(7) |
Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP ist daher zu ändern — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „eines mobilen Teams“ durch die Worte „mobiler Teams“ ersetzt. |
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beläuft sich auf 9 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 8 450 000 EUR.“ |
6. |
Artikel 15 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.