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Document 32008E0491

    Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    ABl. L 168 vom 28.6.2008, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/491/oj

    28.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/42


    GEMEINSAME AKTION 2008/491/GASP DES RATES

    vom 26. Juni 2008

    zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit dem 2. Mai 2005 führt die Europäische Union eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das derzeitige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP (1) festgelegt und endet am 30. Juni 2008.

    (2)

    Das Mandat der Mission kann um einen Zeitraum von 12 Monaten, der mit dem 1. Juli 2008 beginnt, verlängert werden.

    (3)

    Die Unterstützung der kongolesischen Behörden im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo durch die Europäische Union sollte nun auf die Aufstellung der künftigen Schnelleingreiftruppe abheben, die die Regierung der DR Kongo im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte vorgesehen hat. Besonderes Augenmerk sollte auf den Bereich „Humanressourcen“ gelegt werden.

    (4)

    Die Verpflichtungserklärungen, die am 23. Januar 2008 in Goma von der Regierung der DR Kongo und den in den Kivu-Provinzen agierenden bewaffneten Gruppen unterzeichnet wurden, haben einen Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen eingeleitet. Dieser Prozess wird von der Internationalen Gemeinschaft begleitet, so auch von der Europäischen Union durch den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Region der Grossen Seen. Die Mission EUSEC RD Congo sollte die Bemühungen des Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Verpflichtungserklärungen in den Kivu-Provinzen unterstützen.

    (5)

    Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden.

    (6)

    Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Bemühungen der Europäischen Union und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen

    (7)

    Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP ist daher zu ändern —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:

    „a)

    den kongolesischen Behörden bei ihren auf die Integration, die Umstrukturierung und den Wiederaufbau der kongolesischen Armee abzielenden Arbeiten beratend und unterstützend zur Seite steht, insbesondere indem sie

    einen Beitrag zur Ausarbeitung der verschiedenen nationalen Konzepte und Politiken leistet, einschließlich zu den Arbeiten zu Querschnittsfragen, die sämtliche von der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo betroffenen Bereiche abdecken;

    die mit diesen Arbeiten befassten Ausschüsse und Stellen unterstützt und indem sie dazu beiträgt, die Prioritäten und konkreten Bedürfnisse der kongolesischen Seite zu bestimmen;

    einen Beitrag zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der künftigen schnellen Eingreiftruppe und ihre schrittweise Einsetzung im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte unter Wahrung der Grundsätze im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts, der Gleichstellung der Geschlechter und der Grundsätze in Bezug auf Kinder, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, leistet, wozu auch die Bereitstellung von Fachwissen bei der Auswahl des Personals, den Schulungen und Übungen für das Personal sowie der Einschätzung des Infrastruktur- und Materialbedarfs zählt;

    b)

    das Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo (nachstehend ‚Zahlungskettenprojekt‘ genannt) durchführt und zum Abschluss bringt, um die im allgemeinen Konzept dieses Projekts festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

    c)

    im Rahmen des „Zahlungskettenprojekts“ einen Beitrag zur Unterstützung des Funktionsbereichs Humanressourcen und zur Entwicklung einer allgemeinen Humanressourcenpolitik leistet;

    d)

    verschiedene Projekte und Optionen ermittelt, zu deren Unterstützung sich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten im Kontext der Reform des Sicherheitssektors entscheiden können, und zu deren Ausarbeitung beiträgt;

    e)

    in Abstimmung mit der Kommission die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Missionsziele finanzierten oder eingeleiteten spezifischen Projekte überwacht und gewährleistet;

    f)

    dem EU-Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten der Ausschüsse für den Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen Unterstützung zukommen lässt;

    und

    g)

    dazu beiträgt, die Kohärenz aller Bemühungen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten.“

    2.

    Artikel 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    eine Unterstützungszelle, und“.

    3.

    In Artikel 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „eines mobilen Teams“ durch die Worte „mobiler Teams“ ersetzt.

    4.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Missionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.“

    b)

    Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Mission nach Artikel 2 Buchstabe e ist der Missionsleiter befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.“

    5.

    In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beläuft sich auf 9 700 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 8 450 000 EUR.“

    6.

    Artikel 15 wird gestrichen.

    7.

    Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“

    Artikel 2

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. RUPEL


    (1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.


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