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Document 32008D1349
Decision No 1349/2008/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 amending Decision No 1719/2006/EC establishing the 'Youth in Action' programme for the period 2007 to 2013 (Text with EEA relevance)
Beschluss Nr. 1349/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007—2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss Nr. 1349/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007—2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 348 vom 24.12.2008, p. 113–114
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1288
24.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/113 |
BESCHLUSS Nr. 1349/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vom 15. November 2006 wurde das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet. |
(2) |
Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) definierten Beratungsverfahren. |
(3) |
Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 1 des genannten Beschlusses genannten Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen. |
(4) |
Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Finanzhilfen von geringer Höhe; sie beinhalten keine Entscheidungen von politischer Tragweite. |
(5) |
Durch die genannten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen. |
(6) |
Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“ |
Artikel 2
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 25. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 113.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.
(3) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.