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Document 32008D0938

2008/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8028)

ABl. L 334 vom 12.12.2008, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/08/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/938/oj

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/90


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8028)

(2008/938/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht die Gewährung einer als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für Entwicklungsländer vor, die bestimmte Anforderungen nach den Artikeln 8 und 9 erfüllen.

(2)

Alle Entwicklungsländer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben machen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. Damit der Antrag gewährt werden kann, muss das antragstellende Land auch als gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten.

(3)

Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft und eine Liste der begünstigten Länder, die die Kriterien erfüllen, erstellt. Mithin sollte diesen Ländern vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die Sonderregelung gewährt werden.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird die Einhaltung der Kriterien, die auch Teil der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (2) eingeleiteten, noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen bezüglich Sri Lankas (3) und El Salvadors (4) sind, im Laufe dieser Untersuchungen geprüft.

(5)

Durch die rechtzeitige Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union sollte gewährleistet sein, dass die Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, nämlich die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ab dem 1. Januar 2009 gewährt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, eingehalten wird.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den folgenden Entwicklungsländern kommt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 zugute:

(AM)

Armenien

(AZ)

Aserbaidschan

(BO)

Bolivien

(CO)

Kolumbien

(CR)

Costa Rica

(EC)

Ecuador

(GE)

Georgien

(GT)

Guatemala

(HN)

Honduras

(LK)

Sri Lanka

(MN)

Mongolei

(NI)

Nicaragua

(PE)

Peru

(PY)

Paraguay

(SV)

El Salvador

(VE)

Venezuela.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Armenien, die Republik Aserbaidschan, die Republik Bolivien, die Republik Costa Rica, die Republik Ecuador, die Republik El Salvador, Georgien, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Kolumbien, die Mongolei, die Republik Nicaragua, die Republik Paraguay, die Republik Peru, die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka und die Bolivarische Republik Venezuela gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 34.

(4)  ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 29.


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