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Document 32008D0826

2008/826/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/887/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6269)

ABl. L 290 vom 31.10.2008, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/826/oj

31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/887/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6269)

(2008/826/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (2) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, befristet und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan zu gewähren.

(2)

Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind, und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung der betreffenden Ausnahmen beantragt.

(4)

Daher sollte die Entscheidung 2002/887/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/887/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird „1. August 2007“ bzw. „1. August 2008“ durch „1. August 2009“ bzw. „1. August 2010“ ersetzt.

2.

Die Tabelle in Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis

1.11.2008 bis 31.12.2010

Juniperus

1.11.2008 bis 31.3.2009 und 1.11.2009 bis 31.3.2010

Pinus

1.11.2008 bis 31.12.2010“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8.


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