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Document 32008D0627

2008/627/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 202 vom 31.7.2008, p. 70–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/627/oj

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/627/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern zu registrieren, die eine Abschlussprüfung für bestimmte außerhalb der Gemeinschaft eingetragene Unternehmen durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der Gemeinschaft zugelassen sind. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG haben die Mitgliedstaaten die registrierten Abschlussprüfer und -prüfungsgesellschaften aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen zu unterwerfen.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Drittlandaufsichts-, Qualitätssicherungs- sowie Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Werden diese Systeme für gleichwertig befunden, können die Mitgliedstaaten Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie ausnehmen.

(3)

Mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer („European Group of Auditors' Oversight Bodies“/EGAOB) hat die Kommission eine vorläufige Bewertung der Abschlussprüfungsvorschriften in den einschlägigen Drittländern vorgenommen. Die Bewertungen haben zwar endgültige Entscheidungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht ermöglicht, dafür aber einen ersten Einblick in den aktuellen Stand der Abschlussprüfungsvorschriften in den betreffenden Ländern vermittelt. Einige Drittländer verfügen zwar jeweils über ein öffentliches Aufsichtssystem, doch reichen die derzeit über die Systeme vorliegenden Informationen nicht aus, um endgültige Entscheidungen über ihre Gleichwertigkeit zu treffen. Andere Länder wiederum verfügen zwar noch über keinerlei öffentliche Aufsichtssysteme, haben allerdings einen Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung, der auf eine Einführung dieser Systeme hindeutet.

(4)

Im Hinblick auf die erforderlichen weiteren Bewertungen betreffend Entscheidungen über die endgültige Gleichwertigkeit der in Drittländern vorhandenen Abschlussprüfungsvorschriften sollte im Wege einer Entscheidung eine Übergangsfrist für die betreffenden Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften festgelegt werden, so dass die oben genannten Bewertungen durchgeführt werden können. Während dieser Übergangsfrist sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene deshalb keine Entscheidungen über die Gleichwertigkeit treffen.

(5)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeiten ohne Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie Informationen über sich selbst sowie über die Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu Grunde gelegt werden, beibringen. Informationen über das Ergebnis einzelner Qualitätssicherungskontrollen sind diesbezüglich ebenfalls sehr nützlich.

(6)

Unter diesen Bedingungen sollten die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den betreffenden Drittländern in der Lage sein, ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Erstellung von Prüfungsberichten über Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am 29. Juni 2008 beginnen und am 1. Juli 2010 enden, fortzusetzen. Folglich sollten die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG während dieser Übergangsfrist diese Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften registrieren können. Dennoch sollte diese Entscheidung nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf die Durchführung von Untersuchungen und die eventuelle Verhängung von Sanktionen beeinträchtigen.

(7)

Die Tatsache, dass Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften dieser Entscheidung zufolge ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen fortsetzen können, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines Drittlandes zu schließen.

(8)

Die Kommission sollte die Funktionsweise der Übergangsvereinbarungen zu gegebener Zeit überprüfen. Sollten die betreffenden Drittländer dann über kein öffentliches Aufsichtssystem verfügen, sollte festgestellt werden, ob sich die zuständigen Behörden dieser Länder der Kommission gegenüber öffentlich zur Einhaltung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet haben und ob eine weitere Übergangsfrist notwendig ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsvorschriften der betreffenden Drittländer treffen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, um von den besagten Drittländern anerkannt zu werden. Danach können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darüber befinden, ob die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, von der Anwendung auszusetzen oder zu ändern sind.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Abschlussprüfung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Prüfungsberichte über den Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie an, wenn das betreffende Geschäftsjahr am 29. Juni 2008 beginnt und am 1. Juli 2010 endet und diese Berichte von den Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften derjenigen Drittländer erstellt werden, die im Anhang zu dieser Entscheidung genannt werden, wenn der betreffende Drittlandabschlussprüfer bzw. die betreffende Drittlandabschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehört, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der einschlägigen Prüfung angewandt wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und erforderliche Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Für den Fall, dass Informationen über das Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich sind und derlei Informationen von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes nicht direkt übermittelt werden können, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Informationen vertraulich.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über Name und Anschrift der betreffenden Abschlussprüfer und der Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, so wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelistet sind, sowie über die Tatsache informiert wird, dass diese Drittländer für die Zwecke der Richtlinie 2006/43/EG noch nicht als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern registrieren.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auch auf die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern anwenden.

(4)   Absatz 1 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines im Anhang genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a)

sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor;

b)

sie wurde der Kommission vorher mitgeteilt;

c)

sie greift einer eventuellen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.

Artikel 2

Spätestens nach zwei Jahren wird die Kommission die Situation der im Anhang genannten Drittländer überprüfen. Insbesondere wird die Kommission überprüfen, ob sich die zuständigen Verwaltungsbehörden derjenigen Drittländer, die im Anhang genannt sind und für die die Kommission noch keine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen hat, der Kommission gegenüber öffentlich verpflichtet haben, ein öffentliches Aufsichtssystem und ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der folgenden Prinzipien einzuführen:

a)

die Systeme sind unabhängig von der Abschlussprüfungsbranche;

b)

sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen börsennotierter Gesellschaften;

c)

sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist;

d)

sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/30/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 53).


ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER

 

Argentinien

 

Australien

 

Bahamas

 

Bermuda-Inseln

 

Brasilien

 

Kanada

 

Cayman-Inseln

 

Chile

 

China

 

Kroatien

 

Guernsey, Jersey, Isle of Man

 

Hongkong

 

Indien

 

Indonesien

 

Israel

 

Japan

 

Kasachstan

 

Malaysia

 

Mauritius

 

Mexiko

 

Marokko

 

Neuseeland

 

Pakistan

 

Russland

 

Singapur

 

Südafrika

 

Südkorea

 

Schweiz

 

Taiwan

 

Thailand

 

Türkei

 

Ukraine

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vereinigte Staaten von Amerika


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