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Document 32008D0605
Council Decision 2008/605/CFSP of 22 July 2008 implementing Common Position 2004/161/CFSP renewing restrictive measures against Zimbabwe
Beschluss 2008/605/GASP des Rates vom 22. Juli 2008 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
Beschluss 2008/605/GASP des Rates vom 22. Juli 2008 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
ABl. L 194 vom 23.7.2008, p. 34–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2009
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/34 |
BESCHLUSS 2008/605/GASP DES RATES
vom 22. Juli 2008
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1), insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, um unter anderem Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Durchreise zu verweigern, und die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, wie sie im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP aufgeführt sind. |
(2) |
Angesichts der von den Behörden Simbabwes während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl 2008 organisierten und ausgeübten Gewalt, durch die diese Wahl zu einer Verweigerung der Demokratie wurde, sollten einige Personen und Organisationen zusätzlich in die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP aufgenommen werden. Zusätzlich zu der Tatsache, dass ihre Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, sind diese Personen und Organisationen aufgrund ihrer Funktion mit der Regierung verbunden oder aufgrund ihrer Teilnahme an oder Anstiftung zu der von den Behörden Simbabwes organisierten und ausgeübten Gewalt als mit der Regierung verbunden zu betrachten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen und Organisationen werden zusätzlich in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/455/GASP (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 89).
ANHANG
Personen und Organisationen nach Artikel 1
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Gouverneur der Zentralbank |
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Vizepräsident der Zimbabwe Electoral Commission |
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Generalstaatsanwaltschaft ad interim |
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Geschäftsfrau, Ehefrau von General Chiwenga, Stabschef der Streitkräfte |
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Vorstandsvorsitzender der Verteidigungsindustrie von Simbabwe und Kandidat der ZANU-PF bei den Parlamentswahlen |
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Journalist der offiziellen und regierungstreuen Zeitung „The Herald“, der zur Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen angestiftet hat |
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Chefberater des Gouverneurs der Zentralbank |
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Leiter der Abteilung für Finanzauskünfte der Zentralbank |
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Journalist der offiziellen und regierungstreuen Zeitung „The Herald“, der zur Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen angestiftet hat |
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Leiter des Cricket-Verbands von Simbabwe, der die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen öffentlich unterstützt hat |
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Präsident des Weltärztebunds für Simbabwe, der Opfern der MDC (Opposition) Hilfe verweigert hat |
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Provinz Harare (Stadt), unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Provinz Bulawayo (Stadt), unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Manicaland und Mutare South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Buhera Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Headlands, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mashonaland Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Bindura South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Rushinga, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Midlands, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Matabeleland South, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Matabeleland North, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Provinz Masvingo, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Chiredzi Central, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mwenezi West, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mwenezi East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Zaka East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mash West Province, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Chinhoyi, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mhondoro Mubaira, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Mashonaland East, unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Brigadegeneral a. D., unmittelbar in die Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen involviert |
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Vizepräsident des simbabwischen Nationalverbands der Veteranen des Befreiungskrieges, Anführer der ZANU-PF-Milizen |
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„Kriegsveteran“, an zahlreichen Verbrechen in Mashonaland West (Chegutu) beteiligt, Anführer der ZANU-PF-Milizen |
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Polizeiinspektor, an der Folterung und Festnahme von MDC-Anhängern sowie direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
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Stellvertreter des Polizeipräsidenten, Polizeihauptkommissar in Southerton, verantwortlich für das Gebiet Harare Süd, direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
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Stellvertretender Generaldirektor der Polizei; Neffe bzw. Mugabe nahestehender afrikanischer „Vetter“, mit einem hochrangigen Posten betraut in Erwartung der künftigen Ernennung zum Generaldirektor der Polizei, direkt an den im März 2007 verübten Gewalttätigkeiten beteiligt |
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Finanzholding der ZANU-PF (alias Zidco Holdings (PVT) Ltd), PO Box 1275, Harare, Zimbabwe |
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Verlagszweig der ZANU-PF (alias Jongwe Printing and Publishing Co, alias Jongwe and Publishing Company), 14 Austin Road, Coventry road, Workington, Harare, Zimbabwe. PO box 5988, Harare, Zimbabwe |
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im Besitz von Didymus Mutasa, Grace Mugabe ebenfalls beteiligt 7 Cowie Road, Tynwald, Harare, Zimbabwe |
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vollständig im Besitz der Regierung von Simbabwe; zu den Direktoren gehören u.a. Leo Mugabe und Solomon Mujuru 10th Floor, Trustee House, PO Box 6597 Harare, Zimbabwe |