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Document 32008D0542

    2008/542/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Kredithistorien

    ABl. L 173 vom 3.7.2008, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/542/oj

    3.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/22


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2008

    zur Einsetzung einer Expertengruppe für Kredithistorien

    (2008/542/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die im November 2007 verabschiedete Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (1) war von einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (2) begleitet, in der die Bedeutung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Kreditdaten für die Förderung wettbewerbsfähiger Märkte für Finanzdienstleistungen für Privatkunden hervorgehoben wurde. Außerdem wurde die Einsetzung einer Expertengruppe für Kredithistorien angekündigt.

    (2)

    Im Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte (3) vertrat die Kommission die Meinung, dass Geber und Vermittler von Hypothekarkrediten verpflichtet sein sollten, die Kreditwürdigkeit des Kunden mit allen geeigneten Mitteln angemessen zu prüfen, bevor sie einen Hypothekarkredit vergeben. Außerdem wurde die Forderung aufgestellt, dass Hypothekarkreditgeber beim Zugang zu Kreditregistern in anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden und Kreditdaten — unter Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften — problemlos weitergeleitet werden.

    (3)

    Die Kommission will alle rechtlichen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Hindernisse für den Zugang zu und den Austausch von Kreditdaten ermitteln und sich dabei beraten lassen, wie diese Hindernisse bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher beseitigt werden können.

    (4)

    Die Mitglieder der Expertengruppe sollten sich durch ihre Kompetenz im Bereich der Kreditdaten auszeichnen.

    (5)

    Dabei ist es wichtig, dass die Mitglieder der Gruppe objektive und sachkundige Beratung leisten.

    (6)

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Expertengruppe erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4)

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Durch die Kommission wird eine Expertengruppe für Kredithistorien (nachstehend „die Gruppe“ genannt) eingesetzt.

    Artikel 2

    Mandat

    Aufgabe der Gruppe ist es,

    alle rechtlichen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Hindernisse für den Zugang zu und den Austausch von Kreditdaten zu ermitteln. Insbesondere hat die Gruppe die möglichen Auswirkungen des Nebeneinanders unterschiedlicher Ansätze für die Organisation und den Betrieb von Kreditregistern in der Gemeinschaft zu analysieren und die Folgen vom wirtschaftlichen Standpunkt zu ermitteln. Sie sollte auch die bestehende Situation vom Standpunkt des Verbraucherschutzes (einschließlich Datenschutz) untersuchen,

    vorliegende Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Hindernisse zu prüfen. Zu diesem Zweck soll die Gruppe Lösungen ermitteln, die eine möglichst problemlose Weiterleitung von Kreditdaten ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten.

    Artikel 3

    Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.

    (2)   Die Kommission ernennt die Mitglieder der Gruppe nach einer Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen aus dem Kreise von Sachverständigen mit Fachkenntnissen auf dem unter das Mandat der Gruppe fallenden Gebiet, ausgehend von Vorschlägen von:

    europäischen oder nationalen Verbänden, die die Interessen der Verbraucher oder der Finanzdienstleistungsbranche vertreten,

    privaten oder öffentlichen Stellen aus den Mitgliedstaaten, die Kreditdaten sammeln oder verarbeiten,

    Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten,

    Einzelpersonen aus Lehre und Forschung oder mit anerkannten Fachkenntnissen im Bereich der Kreditdaten, einschließlich Datenschutz.

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Parteien bekunden ihr Interesse an einer Mitarbeit in der Gruppe schriftlich.

    (4)   Die Kommission bewertet die Eignung einzelner Experten anhand folgender Kriterien:

    einschlägige nachweisbare Kenntnisse oder Kompetenzen in Bezug auf das unter das Mandat der Gruppe fallende Gebiet,

    zeitnahe praktische Kenntnisse oder Erfahrungen,

    Beherrschung einer im Bereich des Finanzwesens gängigen Sprache auf einem Niveau, das es dem betreffenden Experten ermöglicht, an Diskussionen teilzunehmen und Berichte in dieser Sprache zu verfassen.

    Die eingehenden Interessenbekundungen müssen Unterlagen enthalten, die nachweisen, dass der vorgeschlagene Experte die obigen Voraussetzungen erfüllt.

    (5)   Bei der Auswahl der Experten bemüht sich die Kommission, der Notwendigkeit einer Vertretung der Interessen aller relevanten Interessengruppen Rechnung zu tragen. Wie bereits im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 ausgeführt, misst die Kommission einer ausgewogenen Beteiligung der Nutzer hohe Bedeutung bei. Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Vorschlägen auf eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

    (6)   Vorgeschlagene Experten, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, aus der die Kommission Ersatzmitglieder ernennen kann.

    (7)   Es gelten folgende Bestimmungen:

    Mitglieder, die von europäischen oder nationalen Verbänden vorgeschlagen werden, die die Interessen der Verbraucher oder der Finanzdienstleistungsbranche vertreten, oder von privaten oder öffentlichen Stellen aus den Mitgliedstaaten, die Kreditdaten sammeln oder verarbeiten, werden als Vertreter von Interessengruppen ernannt.

    Mitglieder, die Datenschutzbehörden angehören, werden als Vertreter ihrer jeweiligen Behörden ernannt.

    Mitglieder aus Lehre und Forschung werden ad personam ernannt.

    Das Mandat der Gruppenmitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe und endet spätestens am 1. Mai 2009 mit der Vorlage eines Berichts. Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende ihres Mandats aus.

    Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe mehr leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die die in diesem Absatz oder die in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können für die Restzeit ihres Mandats ersetzt werden.

    Die Namen der Mitglieder werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Europäischen Kommission (5) und auf der Webseite der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

    Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung über das Nichtbestehen oder Bestehen von Interessen, die ihrer Unabhängigkeit abträglich sein könnten.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

    (2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde einladen, an der Arbeit der Gruppe und/oder der Arbeitsgruppen mitzuwirken.

    (4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

    (5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Arbeitsgruppen finden normalerweise in den Räumlichkeiten der Kommission in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan statt. Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von den Kommissionsdienststellen wahrgenommen. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung (6).

    (7)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

    Artikel 5

    Sitzungskosten

    (1)   Die für die Gruppenmitglieder im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den bei ihr geltenden Bestimmungen erstattet (7). Die Mitglieder erhalten für ihre Leistungen keine Bezahlung.

    (2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Brüssel, den 13. Juni 2008

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  KOM(2007) 724 endg.

    (2)  SEK(2007) 1520.

    (3)  KOM(2007) 807 endg.

    (4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (5)  http://ec.europa.eu/secretariat_general/regexp/.

    (6)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.

    (7)  Beschluss K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007.


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