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Document 32008D0489

    2008/489/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3312)

    ABl. L 168 vom 28.6.2008, p. 38–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2008; Aufgehoben durch 32008D0684

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/489/oj

    28.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/38


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2008

    mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3312)

    (2008/489/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms durch.

    (2)

    Portugal hat per Ministerialerlass (Portaria Nr. 358/2008 vom 12. Mai 2008) die Verbringung von anfälligen Hölzern und Pflanzen vom portugiesischen Festland verboten, sofern nicht die Hölzer einer Hitzebehandlung unterzogen und die Pflanzen ordnungsgemäß inspiziert worden sind.

    (3)

    Portugal hat der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2006/133/EG einen Vorschlag mit einem Überwachungsplan für das gesamte portugiesische Hoheitsgebiet vorgelegt. Der Vorschlag wurde am 26.—27. Mai 2008 im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz erörtert. Aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses hat die Kommission den Plan jedoch wegen unzureichender Überwachungsintensität nicht genehmigt.

    (4)

    Portugal hat die Kommission am 5. Juni 2008 über die Feststellung neuer Ausbrüche des Kiefernfadenwurms bei einer außerordentlichen Untersuchung informiert, die die portugiesischen Behörden zusätzlich zur jährlichen Untersuchung in dem Teil Portugals durchgeführt haben, in dem bisher das Vorkommen des Kiefernfadenwurms unbekannt war.

    (5)

    Laut den Ergebnissen des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 2. bis 6. Juni 2008 reichen die vorliegenden Daten nicht zur Bestätigung aus, dass es in Portugal vom Kiefernfadenwurm freie Regionen gibt. Außerdem werden die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt.

    (6)

    Daher werden die bisher getroffenen Maßnahmen als unzureichend betrachtet; das unmittelbare Risiko der Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb Portugals durch die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen ist nicht mehr auszuschließen. Außerdem sollten die anderen Mitgliedstaaten nun so bald wie möglich die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen mit Ursprung in allen Teilen Portugals kontrollieren können.

    (7)

    Infolge des jüngsten Anstiegs der Ausbrüche des Kiefernfadenwurms in Portugal sollten umgehend Maßnahmen getroffen werden, um das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vor dem Kiefernfadenwurm zu schützen und die gemeinschaftlichen Handelsinteressen gegenüber Drittländern zu wahren. Die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer sollte verboten werden, sofern dieses Material nicht einer geeigneten Behandlung bzw., bei Pflanzen, einer geeigneten Inspektion unterzogen wurde. Daher sollten die Vorschriften für die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten auf jegliche Verbringung von Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausgedehnt werden. Die Rückverfolgbarkeit sollte sichergestellt werden, indem jede Einheit innerhalb einer Sendung von einem Pflanzenpass begleitet oder mit einer Kennzeichnung versehen wird. Der Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrolltätigkeiten sollte ausgeweitet werden, damit anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die aus Portugal auf ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, kontrolliert werden können.

    (8)

    Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer zu verhindern.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Portugal stellt sicher, dass die Bedingungen gemäß dem Anhang in Bezug auf anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden sollen, erfüllt werden.

    (2)   Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal können Sendungen anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet Untersuchungen zum Nachweis von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) unterziehen.

    (3)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Entscheidung 2006/133/EG.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juni 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

    (2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/378/EG (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 22).


    ANHANG

    Bei Verbringung aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von

    (a)

    anfälligen Pflanzen müssen diese von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

    die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

    seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

    (b)

    anfälligem Holz und loser Rinde, außer Holz in Form von

    Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

    Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

    Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

    Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

    jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen diese von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem die Hölzer oder die losen Rinden in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm sind;

    (c)

    anfälligem Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, muss dieses von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

    (d)

    anfälligem Holz in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, ist dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) zu unterziehen. Es ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder es muss von einem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a begleitet werden, der bescheinigt, welche Maßnahmen durchgeführt wurden.

    Portugal stellt sicher, dass der Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder die Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 jeder verbrachten Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen beigefügt wird.


    (1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


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