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Document 32008D0329

    2008/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 2008 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1484) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 114 vom 26.4.2008, p. 90–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/329(1)/oj

    26.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/90


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. April 2008

    zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1484)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/329/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

    nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Richtlinie 2001/95/EG und Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (2) in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (3) geänderten Fassung dürfen Hersteller nur sicheres Spielzeug in Verkehr bringen.

    (2)

    In der Richtlinie 88/378/EWG sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen Spielzeug genügen muss, damit sichergestellt ist, dass die Schutzziele der Richtlinie erreicht werden. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, sollten laut dieser Richtlinie die Normungsorganisationen europäische Normen zur Gestaltung und zur Zusammensetzung von Spielzeug erarbeiten. Derzeit wird die von Magneten ausgehende Gefahr durch die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 88/378/EWG abgedeckt, aber die Richtlinie enthält keine besonderen Sicherheitsanforderungen bezüglich dieser Gefahr.

    (3)

    Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die Europäische Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ herausgegeben, eine konsolidierte Fassung der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 und ihrer 11 Änderungen. Bei Spielzeug, das der Norm entspricht, wird davon ausgegangen, dass es auch den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 88/378/EWG genügt, soweit die von der Norm abgedeckten besonderen Anforderungen betroffen sind. Die Norm enthält derzeit keine technischen Anforderungen an Magnetspielzeug. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/378/EWG müssen die Hersteller eine EG-Baumusterprüfung vornehmen lassen, wenn eine harmonisierte Norm nicht alle Gefahren abdeckt, die von einem Spielzeug ausgehen könnten.

    (4)

    Um die spezifischen mit Magnetspielzeug verbundenen Gefahren anzugehen, forderte die Kommission das CEN (4) am 25. Mai 2007 gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (5) auf, die Norm EN 71-1:2005 binnen 24 Monaten zu überarbeiten. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Norm müssen die von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahren unverzüglich angegangen werden, um in Zukunft die Zahl der von diesem Spielzeug verursachten Unfälle von Kindern durch Verbesserung des Wissens über die Gefahren zu minimieren.

    (5)

    Außer durch die Richtlinie 88/378/EWG wird die Sicherheit von Spielzeug auch durch die Richtlinie 2001/95/EG abgedeckt, die den Rahmen für die Marktüberwachung bei Verbrauchsgütern absteckt. Laut Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Europäische Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Umständen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zeitlich befristete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen insbesondere das Inverkehrbringen eines Produkts und seine Bereitstellung auf dem Markt beschränkt oder besonderen Bedingungen unterworfen werden.

    (6)

    Eine derartige Entscheidung kann erlassen werden, wenn a) die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich mit der betreffenden Gefahr umgegangen sind oder umzugehen beabsichtigen; b) die Gefahr angesichts der Art des Sicherheitsproblems nach anderen Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam beseitigt werden kann.

    (7)

    Vor kurzem wurde eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Magneten in Spielzeug erkannt. Zwar werden Magnete schon seit langem in Spielzeug verwendet, aber in den letzten Jahren kamen immer stärkere Magnete zum Einsatz, die sich auch leichter vom Spielzeug lösen können, wenn sie mit den gleichen Verfahren wie früher befestigt werden. Außerdem ist aufgrund der höheren Stärke von losen Magneten oder magnetischen Teilen, wie sie in Spielzeug verwendet werden, die Gefahr schwerer Unfälle heute größer als früher.

    (8)

    Diese ernste Gefahr zeigte sich durch eine Reihe von Unfällen, die in den Jahren 2006 und 2007 weltweit gemeldet wurden: Kinder verschluckten Magnete, die sich von Spielzeug gelöst hatten, oder kleine, Magnete enthaltende Spielzeugteile. Wird mehr als ein Magnet verschluckt, können diese Magnete einander anziehen und eine — unter Umständen tödliche — Darmperforation, -infektion oder -obstruktion verursachen. Auch das Einatmen von Magneten kann zu schweren Verletzungen führen; wenn Magnete durch Aspiration bis in die Lunge gelangen, ist eine sofortige Operation notwendig.

    (9)

    Neben einem aus den Vereinigten Staaten gemeldeten tödlichen Unfall wurden 2006 weltweit mehrere Vorfälle registriert, bei denen Kinder mindestens zwei Magnete oder einen Magnet und ein Metallteil verschluckt hatten, worauf größere Operationen erforderlich waren. Betroffen waren davon Kinder im Alter zwischen 10 Monaten und 12 Jahren.

    (10)

    2006 und 2007 starteten mehrere Spielzeughersteller umfangreiche Rückrufaktionen für Magnetspielzeug. So wurden im Sommer 2007 mehr als 18 Mio. Magnetspielzeuge zurückgerufen, ein erheblicher Teil davon vom europäischen Markt. Durch die Unfälle und Rückrufaktionen der letzten Zeit wurde vielen Herstellern die Gefahr bewusst, und sie veränderten die betreffenden Spielzeuge dahin gehend, dass die Magnete in den Spielzeugteilen, in denen sie enthalten sind, eingekapselt oder eingefasst werden.

    (11)

    Einige Staaten haben bereits Maßnahmen gegen die Gefahr getroffen. So hat die US-amerikanische Consumer Product Safety Commission (CPSC) am 19. April 2007 eine an die Eltern gerichtete Warnung vor den von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Sicherheit herausgegeben. Die CPSC beteiligte sich auch daran, die ASTM-Norm „Standard Consumer Safety Specification on Toy Safety“, die unter der Schirmherrschaft der Normungsorganisation ASTM International erstellt worden war, dahin gehend zu überarbeiten, dass sie auch Magnete in Spielzeug erfasst. In Europa haben Frankreich und Deutschland die Kommission über nationale Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

    (12)

    In seiner Entschließung vom 26. September 2007 zur Produktsicherheit und insbesondere zur Sicherheit von Spielzeug (6) forderte das Europäische Parlament die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Befugnisse zu nutzen, um Konsumgüter vom Markt auszuschließen, wenn sich diese Produkte als unsicher herausstellen.

    (13)

    Die Anhörung der Mitgliedstaaten in dem nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschuss ergab, dass die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich mit der von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahr umgehen.

    (14)

    In Ermangelung von Gemeinschaftsvorschriften haben einige Mitgliedstaaten voneinander abweichende nationale Maßnahmen getroffen oder sind dabei, solche zu treffen, um die von Magnetspielzeug ausgehende Gefahr in den Griff zu bekommen. Die Einführung derartiger nationaler Maßnahmen wird unweigerlich ein uneinheitliches Schutzniveau zur Folge haben und innergemeinschaftliche Hemmnisse für den Handel mit Magnetspielzeug verursachen. Mehrere Mitgliedstaaten fordern eine Gemeinschaftsmaßnahme.

    (15)

    Es gibt gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über kleine Teile in für Kleinkinder bestimmtem Spielzeug (7), aber sie gehen nicht in spezifischer, ausreichender Weise auf die von Magnetspielzeug für über dreijährige Kinder ausgehenden Gefahren ein. Angesichts der Art der Sicherheitsproblematik kann die von Magnetspielzeug ausgehende Gefahr nach anderen Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden. Deshalb muss eine zeitlich begrenzte Entscheidung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, bis die überarbeitete Europäische Norm EN 71-1:2005 für eine umfassende Lösung des festgestellten Problems sorgt. Die mit dieser Entscheidung eingeführte Maßnahme stellt nur eine zeitlich begrenzte, kurzfristige Teillösung dar. Indem die Kommission das CEN beauftragt hat, die Norm EN 71-1:2005 zu überarbeiten, hat sie bereits klar anerkannt, dass konstruktive Anforderungen festgelegt werden müssen, um die von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahren angemessen zu behandeln.

    (16)

    Angesichts der Schwere der von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahr sollte, auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in der gesamten EU und zur Vermeidung von Handelshemmnissen, eine zeitlich begrenzte Entscheidung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden. Eine solche Entscheidung sollte möglichst schnell dafür sorgen, dass nur noch Magnetspielzeuge in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die mit einem entsprechenden Hinweis vor den Gefahren warnen, die von für Kinder zugänglichen und aufgrund ihrer Form und Größe verschluckbaren Magneten oder magnetischen Bestandteilen ausgehen. Eine solche Entscheidung soll dazu beitragen, weiteren Todesfällen und Verletzungen vorzubeugen.

    (17)

    Angesichts der Unfall- und Gefahrendaten und in Erwartung einer auf Dauer angelegten Maßnahme in der Form einer überarbeiteten Norm EN 71-1:2005 sollte sich der Geltungsbereich der Entscheidung auf Magnetspielzeug erstrecken.

    (18)

    Von dieser Entscheidung bleiben der Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2001/95/EG unberührt, sodass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zweckmäßige Maßnahmen zu treffen, wenn sich herausstellt, dass ein Magnetspielzeug trotz Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Entscheidung und anderen Kriterien zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheitsanforderung gefährlich ist. Die Mitgliedstaaten müssen durch Marktüberwachungs- und Vollzugsmaßnahmen den von unsicheren Produkten ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vorbeugen.

    (19)

    Die Kommission wird die Fortschritte bei der Überarbeitung der Europäischen Norm EN 71-1:2005, die Vollständigkeit der überarbeiten Norm und ihre Eignung zur uneingeschränkten Bewältigung der von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahren prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob die Gültigkeit dieser Entscheidung um weitere Zeiträume verlängert und ob diese Entscheidung geändert werden soll. Insbesondere wird die Kommission entscheiden, ob zusätzlich zu dem nach dieser Entscheidung erforderlichen Warnhinweis konstruktive Anforderungen eingeführt werden sollen.

    (20)

    Im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten, die dafür sorgen müssen, dass diese Entscheidung wirksam angewandt wird, als auch der Hersteller und Händler von Magnetspielzeug, die verpflichtet sind, nur Magnetspielzeug, das einen angemessenen Warnhinweis trägt, in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen, ist eine kurze Übergangszeit erforderlich. In diesem Fall sollte die kürzestmögliche Übergangszeit festgelegt werden, die mit der Notwendigkeit, zum einen weitere Unfälle zu vermeiden und zum anderen die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, vereinbar ist, wobei zu berücksichtigen ist, das die Maßnahme nur in einer Kennzeichnung besteht und keine Änderungen an der Produktgestaltung selbst erfordert. Daher sollte die Anforderung, dass auf Magnetspielzeug ein Warnhinweis anzubringen ist, kurz nach der Verabschiedung dieser Entscheidung durch die Kommission Geltung erhalten.

    (21)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses überein —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    „Magnetspielzeug“: Spielzeug, das einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile aufgrund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.

    „Spielzeug“: jegliches Produkt oder Material, das dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt ist, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden;

    „aufgrund ihrer Form und Größe verschluckbar“: vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der Norm EN 71-1:2005 passend;

    „für Kinder zugänglich“: lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar, selbst wenn ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst;

    „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Magnetspielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

    „Inverkehrbringen“: erstmalige Bereitstellung eines Magnetspielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt;

    „Rücknahme vom Markt“: jede Maßnahme, mit der das Vertreiben, Ausstellen und Anbieten verhindert werden soll.

    Artikel 2

    Warnhinweis

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Magnetspielzeuge, die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, einen Warnhinweis tragen,

    a)

    entweder folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“

    b)

    oder eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts.

    (2)   Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis wird auffällig auf der Verpackung angebracht oder am Magnetspielzeug befestigt, sodass er beim Erwerb für die Verbraucher sichtbar ist.

    (3)   Der Warnhinweis ist in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

    Artikel 3

    Durchführung

    (1)   Mit Wirkung vom 21.7.2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Magnetspielzeuge, die nicht mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis versehen sind, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

    (2)   Mit Wirkung vom 21.7.2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Magnetspielzeuge, die nicht mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis versehen sind und in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, vom Markt genommen und dass die Verbraucher in angemessener Weise über die Gefahr informiert werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß diesem Artikel in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 4

    Information

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen, veröffentlichen diese Vorschriften und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 5

    Geltungsdauer

    Diese Entscheidung gilt bis 21.4.2009.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. April 2008.

    Für die Kommission

    Meglena KUNEVA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

    (3)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

    (4)  Normungsauftrag an das CEN vom 25. Mai 2007, eine Norm für Magnetspielzeug auszuarbeiten (M/410).

    (5)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

    (6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0412.

    (7)  Laut Richtlinie 88/378/EWG müssen Spielzeug und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs nach den Ausmaßen so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können. Dies bedeutet, dass für Kinder unter 36 Monaten bestimmtes Spielzeug keine Bestandteile umfassen darf, die verschluckt oder eingeatmet werden können, was auch für Magnete gilt.


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