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Document 32008D0278

    2008/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/589/EG hinsichtlich Aviglycin-HCl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1071) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 87 vom 29.3.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/278/oj

    29.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 87/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 26. März 2008

    zur Änderung der Entscheidung 2006/589/EG hinsichtlich Aviglycin-HCl

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1071)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/278/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Vereinigte Königreich hat am 27. Oktober 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Valent Bioscience auf Aufnahme des Wirkstoffs Aviglycin-HCl in Anhang I der Richtlinie erhalten.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (2) wurde festgestellt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung „vollständig“ sind, d. h., dass sie die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

    (3)

    Den Mitgliedstaaten wurde somit die Möglichkeit gegeben, für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Aviglycin-HCl vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Kein Mitgliedstaat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

    (4)

    Das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass sich bei einer eingehenden Prüfung der Unterlagen gezeigt hat, dass mehrere gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene zusätzliche Informationen immer noch nicht vorliegen. Daher können die Unterlagen nicht mehr als vollständig gelten.

    (5)

    Der Antragsteller für Aviglycin-HCl hat dem Vereinigten Königreich und der Kommission mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, die derzeitige Bewertung weiter zu unterstützen und weitere Angaben zu übermitteln. Daher ist deutlich, dass die Unterlagen nicht vervollständigt werden und es somit dem berichterstattenden Mitgliedstaat nicht möglich sein wird, einen Bewertungsbericht über Aviglycin-HCl auszuarbeiten und an die Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Deshalb sollte die Möglichkeit abgeschafft werden, für Aviglycin-HCl eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

    (6)

    Es ist keine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von aviglycin-HCl-haltigen Pflanzenschutzmitteln erforderlich, da kein Mitgliedstaat eine vorläufige Zulassung für diesen Wirkstoff erteilt hatte.

    (7)

    Die Entscheidung 2006/589/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2006/589/EG wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. März 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/76/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 100).

    (2)  ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9.


    ANHANG

    VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

    Antragsteller

    Geltungsbeginn

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    1

    Mandipropamid

    CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

    Syngenta AG

    13.12.2005

    AT

    2

    Meptyldinocap

    CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

    Dow AgroSciences

    12.8.2005

    UK


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