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Document 32007R1522

    Verordnung (EG) Nr. 1522/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    ABl. L 335 vom 20.12.2007, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1522/oj

    20.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/27


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1522/2007 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 5 und Artikel 145 Buchstaben d und dd,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (3) geänderten Fassung regelt die entkoppelte Stützung für Obst und Gemüse und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung. Hierzu sind nun die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den Durchführungsbestimmungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien und Bananen festgelegt sind.

    (3)

    In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollte die Definition von Baumschulen differenziert werden.

    (4)

    Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen für Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Obst- und Gemüsesektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, haben ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt. Möglicherweise wurden bei der Umstellung vom alten auf das neue Identifizierungssystem aufgrund technischer Probleme die 2003 bestehenden Merkmale bestimmter Parzellen nicht korrekt in das neue Identifizierungssystem übernommen. Um die Umsetzung der in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung enthaltenen Definition des Begriffs „für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche“ in diesen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten sie ermächtigt werden, unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, von dem in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten Bezugstermin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 abzuweichen, vorausgesetzt, dass die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende landwirtschaftliche Gesamtfläche nicht erhöht wird. Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist entsprechend zu ändern. Da mehrere dieser Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung seit dem 1. Januar 2007 anwenden, sollte die Abweichung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt gelten.

    (6)

    Für Betriebsinhaber, denen bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für das Jahr der Bestimmung der Beträge und der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zugeteilt wurden oder die bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten haben, sollten Wert und Anzahl ihrer Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Referenzbeträge und Hektarzahlen neu berechnet werden, die sich aus der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors ergeben. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

    (7)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge aufgefüllt. Es müssen Vorschriften dafür festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten bei der Einbeziehung des Referenzbetrags für Obst und Gemüse in die Auffüllung der nationalen Reserve vorzugehen haben.

    (8)

    Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sollten ermächtigt werden, die Zahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber, die sich aus der Einbeziehung der Obst- und Gemüseanbauflächen ergibt, festzusetzen.

    (9)

    Es ist festzulegen, bis wann die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, für welche der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 genannten Optionen sie sich entschieden haben.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    ‚Dauerkulturen‘: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen, und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), mit Ausnahme mehrjähriger landwirtschaftlicher Kulturen und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen;“

    b)

    Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe angefügt:

    „l)

    ‚Baumschulen‘: Betriebe gemäß Anhang I Abschnitt G/5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (4).

    2.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Investitionen im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.“

    b)

    Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Investitionen im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.“

    c)

    Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für langfristige Pachtverträge im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.“

    3.

    Dem Absatz 32 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Bestimmung der Grenzen landwirtschaftlicher Parzellen bei der Umstellung von dem zum Zeitpunkt gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung bestehenden auf das in Artikel 20 jener Verordnung genannte Parzellenidentifizierungssystem mit technischen Schwierigkeiten verbunden war, können unbeschadet des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen und den Referenztermin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 auf den 30. Juni 2006 festsetzen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Bulgarien und Rumänien können diesen Termin jedoch auf den 30. Juni 2007 festsetzen.“

    4.

    Vor Kapitel 7 wird folgendes Kapitel 6c eingefügt:

    „KAPITEL 6c

    EINBEZIEHUNG DES OBST- UND GEMÜSESEKTORS IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

    Artikel 48f

    Allgemeine Vorschriften

    (1)   Zur Festsetzung des Betrags und zur Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 48g der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich Artikel 48h der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 können die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2008 ermitteln, welche Betriebsinhaber für die Zuweisung der Zahlungsansprüche infolge der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung die in Frage kommen.

    (3)   Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt je nach Fall für den Wert aller vor der Einbeziehung der Stützung für Obst und Gemüse bestehenden Zahlungsansprüche und in Bezug auf die für die Stützung von Obst und Gemüse berechneten Referenzbeträge.

    (4)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird auf die Referenzbeträge für die in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Obst- und Gemüseerzeugnisse angewendet.

    (5)   Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48g und 48h der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

    (6)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 12 bis 17 sowie der Artikel 20 und 27 der vorliegenden Verordnung auf den Obst- und Gemüsesektor ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung des fakultativen Übergangszeitraums von drei Jahren gemäß Absatz 3 des genannten Abschnitts bestimmt.

    Artikel 48g

    Sondervorschriften

    (1)   Besitzt der Betriebsinhaber bis zu dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung oder Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er für Obst und Gemüse Zahlungsansprüche, die gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

    Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors Zahlungsansprüche gepachtet hat.

    (2)   Sind dem Betriebsinhaber bis zu dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

    a)

    Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen festgesetzt wurde;

    b)

    der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbetrags für Obst und Gemüse durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt wird.

    Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, werden bei der Berechnung gemäß diesem Absatz nicht berücksichtigt.

    (3)   Zahlungsansprüche, die vor dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Zahlungsansprüche, die durch eine Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtet wurden, werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

    Artikel 48h

    Regionale Anwendung

    (1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhalten die Betriebsinhaber gemäß Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der mit Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln bestellten bzw. als Baumschulen genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht.

    Der Wert der Zahlungsansprüche wird gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 und Artikel 63 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

    Das erste Jahr der Anwendung gemäß Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung ist 2008.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten die zusätzliche Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Grundlage objektiver Kriterien gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen festlegen.“

    5.

    Vor Artikel 50 wird folgender Artikel 49b eingefügt:

    „Artikel 49b

    Einbeziehung von Obst und Gemüse

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. November 2008 — aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Jahren und gegebenenfalls Regionen — ihre Entscheidung bezüglich der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Optionen mit.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 1 Absatz 3 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 608/2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 31).

    (3)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S, 1.

    (4)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.“


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