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Document 32007R1520

    Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 335 vom 20.12.2007, p. 17–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1520/oj

    20.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1520/2007 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2007

    zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

    (2)

    Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

    (3)

    Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

    (4)

    Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

    (5)

    Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission (3) für Milchkühe vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Milchkühe auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (6)

    Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission (4) für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (5) für Hunde vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (8)

    Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus (D2/CSL CECT 4529) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission (6) für Legehennen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (9)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-glucanase, EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 142) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (7) für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang V dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (10)

    Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Für entsprechende Schutzmaßnahmen sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8) gesorgt werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 3

    Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 4

    Die in Anhang IV genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 5

    Die in Anhang V genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (3)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65.

    (4)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 16.

    (5)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).

    (6)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 11.

    (7)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

    (8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).


    ANHANG I

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg des Alleinfuttermittels

    Mikroorganismen

    E 1710

    Saccharomyces cerevisiae

    MUCL 39885

    Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

    Pulver, rundes und ovales Granulat

    1 × 109 CFU/g Zusatzstoff

    Milchkühe

    1,23 × 109

    2,33 × 109

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Bis 600 kg Körpergewicht darf die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration je 100 kg Körpergewicht 8,4 × 109 KBE nicht übersteigen. Über 600 kg sind je 100 kg zusätzlichem Körpergewicht 0,9 × 109 KBE hinzuzufügen.

    Unbegrenzte Zeit


    ANHANG II

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg des Alleinfuttermittels

    Mikroorganismen

    E 1707

    Enterococcus faecium

    DSM 10663/NCIMB 10415

    Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

     

    Pulver und Granulat:

    3,5 × 1010 CFU/g Zusatzstoff

     

    gecoated:

    2,0 × 1010 CFU/g Zusatzstoff

     

    flüssig:

    1 × 1010 CFU/ml Zusatzstoff

    Masttrut hühner

    1 × 107

    1,0 × 109

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Robenidin.

    Unbegrenzte Zeit


    ANHANG III

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg des Alleinfuttermittels

    Mikroorganismen

    E 1707

    Enterococcus faecium

    DSM 10663/NCIMB 10415

    Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

     

    Pulver und Granulat:

    3,5 × 1010 CFU/g Zusatzstoff

     

    gecoated:

    2,0 × 1010 CFU/g Zusatzstoff

     

    flüssig:

    1 × 1010 CFU/ml Zusatzstoff

    Hunde

    1 × 109

    3,5 × 1010

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Unbegrenzte Zeit


    ANHANG IV

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg des Alleinfuttermittels

    Mikroorganismen

    E 1715

    Lactobacillus acidophilus

    D2/CSL

    CECT 4529

    Zubereitung von Lactobacillus acidophilus mit mindestens:

    50 × 109 CFU/g Zusatzstoff

    Legehennen

    1 × 109

    1 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Unbegrenzte Zeit


    ANHANG V

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Einheiten der Aktivität/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    E 1616

    Endo-1,4-beta-glucanase

    EC 3.2.1.4

    Zubereitung von Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 142) mit einer Mindestaktivität von:

     

    fest: 2 000 CU (1)/g

     

    flüssig: 2 000 CU/ml

    Ferkel (abgesetzt)

    350 CU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 350—1 000 CU.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 40 % Gerste.

    4.

    Für abgesetzte Ferkel bis ca. 35 kg.

    Unbegrenzte Zeit


    (1)  1 CU ist die Enzymmenge, die 0,128 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


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