Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1247

    Verordnung (EG) Nr. 1247/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut

    ABl. L 282 vom 26.10.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1247/oj

    26.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 282/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1247/2007 DES RATES

    vom 22. Oktober 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 (1) kann Finnland wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die in Finnland erzeugt werden, Beihilfen gewähren.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hat die Kommission dem Rat auf der Grundlage der ihr von Finnland übermittelten Angaben einen Bericht unterbreitet. Aus diesem Bericht geht hervor, dass den Saatgut- und Getreidesaatguterzeugern in Finnland auch durch andere Beihilferegelungen für finnische Landwirte ein Ausgleich für die klimatischen Bedingungen, unter denen sie arbeiten, geboten wird.

    (3)

    Der Bericht zeigt auch, dass die Getreidesaatguterzeugung in Finnland eine ansteigende Tendenz aufweist, und dass im Vergleich mit der im Land erzeugten Menge nur eine geringe Menge Getreidesaatgut eingeführt wird. Außerdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Einfuhrmengen bei rückläufiger inländischer Saatguterzeugung ansteigen und umgekehrt; daraus ist zu schließen, dass inländisches Saatgut durch Einfuhren ersetzt werden kann und die einzelstaatlichen Beihilfen in Finnland den Wettbewerb mit den Einfuhrerzeugnissen verzerren können.

    (4)

    Die Vermehrung von Lieschgrassaatgut in Finnland erfolgt unter nahezu optimalen und relativ wettbewerbsfähigen Bedingungen. Eine Beibehaltung gekoppelter Beihilfen bietet einen Anreiz für die Erzeugung von Lieschgrassaatgut in Finnland. Die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen sollte daher beendet werden.

    (5)

    Aus den obigen Gründen sollte Finnland im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes nicht länger die Möglichkeit eingeräumt werden, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren. Damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, sollte jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen werden, in der Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewährt werden und an deren Ende diese Beihilfen vollständig abgeschafft werden.

    (6)

    Mit Blick auf eine zwischenzeitliche Überprüfung der nationalen Beihilferegelung sollte Finnland aufgefordert werden, einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen der gewährten einzelstaatlichen Beihilfen vorzulegen.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Finnland kann vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, mit Ausnahme von Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, bis einschließlich zur Ernte 2010 Beihilfen gewähren.

    Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3.


    Top