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Document 32007R0798
Commission Regulation (EC) No 798/2007 of 5 July 2007 establishing a prohibition of fishing for herring in ICES zone VIIg, VIIh, VIIj and VIIk by vessels flying the flag of the United Kingdom
Verordnung (EG) Nr. 798/2007 der Kommission vom 5. Juli 2007 über ein Fangverbot für Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EG) Nr. 798/2007 der Kommission vom 5. Juli 2007 über ein Fangverbot für Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
ABl. L 176 vom 6.7.2007, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007
6.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 798/2007 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2007
über ein Fangverbot für Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, zuletzt berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
16 |
Mitgliedstaat |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Bestand |
HER/7G-K. |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
Gewässer der ICES-Gebiete VII g, VII h, VII j und VII k. |
Datum |
12.6.2007 |