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Document 32007R0712
Commission Regulation (EC) No 712/2007 of 22 June 2007 opening standing invitations to tender for the resale on the Community market of cereals held by the intervention agencies of the Member States
Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission vom 22. Juni 2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission vom 22. Juni 2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
ABl. L 163 vom 23.6.2007, p. 7–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 09/09/2008
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 712/2007 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2007
zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten verfügen über Interventionsbestände an Mais, Weichweizen, Gerste und Roggen. Zur Deckung des Marktbedarfs sind die Getreidebestände der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck sind Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu eröffnen. Jede von ihnen gilt als getrennte Ausschreibung. |
(3) |
Es sind Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 hinsichtlich der Höhe der verlangten Erfüllungssicherheit vorzusehen. Dabei ist eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung festzusetzen. |
(4) |
In Anbetracht der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies muss für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden. |
(5) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sind die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln. In der Mitteilung der Interventionsstellen an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Interventionsstellen der in Anhang I genannten Mitgliedstaaten verkaufen Getreide aus ihren Beständen im Rahmen von Dauerausschreibungen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft. Die Höchstmengen der bei diesen Ausschreibungen angebotenen Getreidearten sind ebenfalls in Anhang I angegeben.
Artikel 2
Die Verkäufe gemäß Artikel 1 erfolgen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93. Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung beträgt die Angebotssicherheit 10 EUR/t.
Artikel 3
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 4. Juli 2007 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 1. August 2007, der 15. August 2007, der 22. August 2007, der 5. September 2007, der 19. September 2007, der 3. Oktober 2007, der 17. Oktober 2007, der 31. Oktober 2007, der 14. November 2007, der 28. November 2007, der 12. Dezember 2007, der 26. Dezember 2007, der 2. Januar 2008, der 16. Januar 2008, der 23. Januar 2008, der 6. Februar 2008, der 20. Februar 2008, der 5. März 2008, der 19. März 2008, der 2. April 2008, der 16. April 2008, der 30. April 2008, der 14. Mai 2008, der 21. Mai 2008, der 4. Juni 2008 und der 18. Juni 2008; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.
Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 25. Juni 2008 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei den betreffenden Interventionsstellen einzureichen, deren Anschriften in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 4
Die Interventionsstellen teilen der Kommission spätestens vier Stunden nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Wurde kein Angebot vorgelegt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Mitgliedstaats bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Angebot eingegangen ist.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang II. Für jede Ausschreibung und jede Getreideart geht der Kommission ein gesondertes Formular zu. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten.
Artikel 5
(1) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis für jede Getreideart fest oder beschließt, den eingegangenen Angeboten nicht stattzugeben.
(2) Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgelegt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2007 (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 14).
ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
||||||||||||
Belgique/België |
0 |
— |
— |
— |
|
||||||||||
БЪЛГАРИЯ |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Česká republika |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Danmark |
— |
— |
— |
— |
|
website: www.dffe.dk |
|||||||||
Deutschland |
0 |
0 |
— |
50 000 |
|
||||||||||
Eesti |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Eire/Ireland |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
España |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
France |
0 |
0 |
— |
— |
|
website: www.onigc.fr |
|||||||||
Italia |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Kypros |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Latvija |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Lietuva |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Magyarország |
0 |
0 |
500 000 |
— |
|
||||||||||
Malta |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Österreich |
— |
— |
— |
— |
|
e-mail: referat10@ama.gv.at
|
website: www.ama.at/intervention |
||||||||
Polska |
— |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
— |
|
website: www.inga.min-agricultura.pt |
|||||||||
România |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Slovensko |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
Suomi/Finland |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
Sverige |
0 |
0 |
— |
— |
|
||||||||||
United Kingdom |
— |
— |
— |
— |
|
||||||||||
„—“ bedeutet: keine Interventionsbestände dieser Getreideart in diesem Mitgliedstaat. |
ANHANG II
Mitteilung der im Rahmen der Dauerausschreibung zum Wiederverkauf von Getreide aus Interventionsbeständen auf dem Binnenmarkt erhaltenen Angebote
Muster (1)
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 712/2007
„GETREIDEART: KN-Code (2)“
„MITGLIEDSTAAT (3)“
1 |
2 |
3 |
|
Fortlaufende Nummerierung der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Angebotspreis EUR/t |
1 |
|
|
|
2 |
|
|
|
3 |
|
|
|
usw. |
|
|
|
Angabe der angebotenen Gesamtmengen (einschließlich der für eine Partie gemachten abgelehnten Angebote): … Tonnen. |
(1) Zu übermitteln an die GD AGRI (D2).
(2) 1001 90 für Weichweizen, 1003 00 für Gerste, 1005 90 00 für Mais und 1002 00 00 für Roggen.
(3) Angabe des betreffenden Mitgliedstaats.