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Document 32007R0671

    Verordnung (EG) Nr. 671/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

    ABl. L 156 vom 16.6.2007, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0072

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/671/oj

    16.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 671/2007 DES RATES

    vom 11. Juni 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 (2) sind die Kartoffelstärkekontingente für die Erzeugermitgliedstaaten für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 festgesetzt.

    (2)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erfolgt die Aufteilung der Kontingente in der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat. Dem Bericht an den Rat zufolge sollte die kürzlich erfolgte Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bei der Analyse der Entwicklungen auf dem Stärkemarkt berücksichtigt werden. Die Reform der Zuckermarktordnung wird erst Schritt für Schritt während eines Übergangszeitraums wirksam. Deshalb sollten — bis sich die ersten Auswirkungen dieser Reform auf den Stärkesektor zeigen — die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente für weitere zwei Jahre fortgeschrieben werden.

    (3)

    Die Erzeugermitgliedstaaten sollten ihre Kontingente für zwei Jahre auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen.

    (4)

    Die Mengen, die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen über die im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügbaren Unterkontingente hinaus in Anspruch genommen werden, sollten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2007/08 in Abzug gebracht werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 zugeteilt.

    (2)   Jeder im Anhang aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung des Unterabsatzes 2.

    Die auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2007/08 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgten Überschreitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 berichtigt.

    Artikel 3

    Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.“

    2.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER


    (1)  Stellungnahme vom 24. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG

    Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09

    (Tonnen)

    Tschechische Republik

    33 660

    Dänemark

    168 215

    Deutschland

    656 298

    Estland

    250

    Spanien

    1 943

    Frankreich

    265 354

    Lettland

    5 778

    Litauen

    1 211

    Niederlande

    507 403

    Österreich

    47 691

    Polen

    144 985

    Slowakei

    729

    Finnland

    53 178

    Schweden

    62 066

    Insgesamt

    1 948 761“


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