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Document 32007R0185

    Verordnung (EG) Nr. 185/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 63 vom 1.3.2007, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0185

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/185/oj

    1.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/4


    VERORDNUNG (EG) Nr. 185/2007 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 2007

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen gewährt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (2), werden bis 31. Dezember 2006 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, um der Branche Zeit zur Anpassung und zur Entwicklung alternativer Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (3), werden bis 31. Dezember 2006 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit die Branche Zeit zur Anpassung und zur Entwicklung alternativer Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle erhält, die in Biogasanlagen verwendet werden.

    (4)

    Am 7. September 2005 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken vor.

    (5)

    Auf der Grundlage des genannten EFSA-Gutachtens wurde am 7. Februar 2006 die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (4) verabschiedet; sie enthält Bestimmungen über die Validierung alternativer Verarbeitungsstandards.

    (6)

    Die in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 enthaltenen Übergangsmaßnahmen beschränken die betroffenen Unternehmer nicht in der Anwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 eingeführten Validierungsverfahrens.

    (7)

    Jetzt können alternative Verarbeitungsstandards von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zugelassen werden, wenn die Validierung erfolgreich durchgeführt wurde. Die Mitgliedstaaten benötigen jedoch mehr Zeit zum Abschluss der Validierungsverfahren.

    (8)

    Darüber hinaus werden in bestimmten Regionen der EU üblicherweise mesophile Fermentationsverfahren angewendet. Solche Verfahren werden in dem genannten EFSA-Gutachten nicht speziell behandelt; es könnte jedoch sein, dass sie die Bestimmungen über die Validierung alternativer Verarbeitungsstandards nicht erfüllen. Die Kommission hat deshalb die EFSA ersucht, zur Sicherheit des mesophilen Fermentationsverfahrens Stellung zu nehmen. Derzeit bewertet die EFSA die möglichen Gefahren dieses Verfahrens.

    (9)

    Bis die Stellungnahme der EFSA vorliegt und um den Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Validierung alternativer Verfahren zu geben, sollten die in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern erlauben können, weiterhin nationale Bestimmungen über die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, anzuwenden.

    (10)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

    Artikel 2

    In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

    (2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S 32).

    (3)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2006.

    (4)  ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25.


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