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Document 32007O0009
Guideline of the European Central Bank of 1 August 2007 on monetary, financial institutions and markets statistics (recast) (ECB/2007/9)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2007/9)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2007/9)
ABl. L 341 vom 27.12.2007, p. 1–232
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014O0015
27.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/1 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 1. August 2007
über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung)
(EZB/2007/9)
(2007/830/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (1),
gestützt auf die Verordnung EZB/2003/9 vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (2),
gestützt auf die Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (3),
gestützt auf die Verordnung EZB/2007/8 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (4),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (5),
gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (6),
gestützt auf die Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (7),
gestützt auf Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) (8),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
An der Leitlinie EZB/2003/2 vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sind bei verschiedenen Anlässen erhebliche Änderungen vorgenommen worden. Da die genannte Leitlinie nun erneut geändert wird, sollte sie aus Gründen der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden. |
(2) |
Um aggregierte Bilanzen des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) nach Ländern und für das Euro-Währungsgebiet, die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors für das Euro-Währungsgebiet und die maßgeblichen monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets zu erstellen, benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) von den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), eine EZB-Bilanz, Bilanzen der nationalen Zentralbanken (NZBen) und Bilanzen von MFIs, die keine NZBen sind (nachfolgend als „sonstige MFIs“ bezeichnet). |
(3) |
Die Verordnung EZB/2007/8 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (4) bestimmt, dass für die mit öffentlich zugänglichen Kennungen versehenen Wertpapierbestände der Investmentfonds Meldungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren nach dem kombinierten Ansatz abzugeben sind. Die NZBen müssen diese Daten klassifizieren und aggregieren. |
(4) |
Eine funktionsfähige zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) oder kompatible nationale Wertpapierdatenbanken gelten als wesentliche Voraussetzung für die Klassifizierung der Statistik über Aktiva und Passiva der Investmentfonds. |
(5) |
Länderspezifische Daten und Vergleichsdaten über die Zahlungsstatistiken und Zahlungsinstrumente, die in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, verwendet werden, sind für die Identifizierung und Überwachung von Entwicklungen, einschließlich des Ausmaßes der Integration ihrer Zahlungssysteme, unverzichtbar — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik an die EZB zu melden.
Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 18 aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit den in Anhang III aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang IV dieser Leitlinie festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr im September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.
Nur die Meldungen, die in den Artikeln 3, 6, 7, 10, 11 und 13 bis 17 aufgeführt sind, unterliegen den Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten.
a) |
Unbeschadet von Buchstabe b gelten die folgenden Bestimmungen im Fall eines Beitritts zur Europäischen Union und/oder der Einführung des Euro:
|
b) |
Es gelten die folgenden Bestimmungen:
|
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
2. |
„Eurosystem“: die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB; |
3. |
„Kreditinstitut“ hat die gleiche Bedeutung wie in Anhang I Teil 1 Abschnitt I.2 der Verordnung EZB/2001/13. |
Artikel 3
Statistik über Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute
a) Allgemein
In Übereinstimmung mit der Verordnung EZB/2001/13 erstellen und melden die NZBen zwei getrennte aggregierte Bilanzen auf Bruttobasis: eine aggregierte Bilanz betreffend den MFI-Teilsektor „Zentralbank“ und eine aggregierte Bilanz betreffend den Teilsektor „sonstige MFIs“.
Die NZBen leiten die statistischen Daten, die für die Bilanz ihrer eigenen Zentralbank erforderlich sind, mit Hilfe der in Anhang I dieser Leitlinie aufgeführten Vergleichstabellen von ihrem Rechnungslegungssystem ab. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten.
Durch Aggregieren der Daten über die Bilanzpositionen, die bei den gebietsansässigen einzelnen MFIs unter Ausnahme der gebietsansässigen NZB erhoben werden, leiten die NZBen die statistischen Daten ab, die für die Bankbilanz der sonstigen MFIs erforderlich sind.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende (9) und monatliche und vierteljährliche Daten über Stromgrößenberichtigungen.
Die NZBen melden statistische Daten über Bilanzpositionen in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 1 dieser Leitlinie.
b) Stromgrößenbereinigungen
Die NZBen melden der EZB Daten für monatliche und vierteljährliche Reihen über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Reihen über Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit Anhang V dieser Leitlinie.
Die EZB berechnet Stromgrößen (10), indem sie die Differenz zwischen den Beständen am Monatsende berechnet und anschließend die Auswirkungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Entwicklungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, werden durch Stromgrößenbereinigungen herausgerechnet. Zu den Stromgrößenbereinigungen zählen die nachstehenden drei Fälle:
— |
Bereinigungen infolge Neubewertung: Sie berücksichtigen die Auswirkungen von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und von Marktpreisschwankungen auf die Bestände von gehaltenen, veräußerten oder emittierten marktfähigen Wertpapieren. |
— |
Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen: Sie umfassen sämtliche Veränderungen des Bilanzbestands aufgrund (i) von Veränderungen des statistischen Erfassungsgrads des Kreises der MFIs (11), (ii) der Neuklassifizierung von Aktiva oder Passiva oder (iii) von Meldefehlern, die in den Beständen nur über einen begrenzten Zeitraum korrigiert wurden, und von Folgen struktureller Veränderungen (12). |
— |
Wechselkursbereinigungen: Sie umfassen alle Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Wechselkursbewegungen auf Aktiva und Passiva in Fremdwährungen haben. Die EZB berechnet Wechselkursbereinigungen anhand der Währungsproportionen, die aus einer Aufgliederung von Aktiva und Passiva nach den wichtigsten Währungen, die in Anhang I Teil 2 Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13 verfügbar sind, abgeleitet werden. |
Die NZBen und die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB melden der EZB die monatlichen Daten über den Bilanzpositionsbestand und Bereinigungen bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.
Die NZBen und die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB melden der EZB die vierteljährlichen Daten über den Bilanzpositionsbestand und Bereinigungen bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Korrekturen der Daten vornehmen müssen, die sich auf den letzten Zeitraum vor dem aktuellen Referenzzeitraum beziehen. Darüber hinaus können auch Korrekturen von Daten vorgenommen werden, die sich auf den Zeitraum beziehen, der dem letzten Zeitraum vor dem Referenzmonat vorausgeht, und beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen. Die EZB kann außerordentliche und gewöhnliche Korrekturen gleichzeitig verarbeiten oder die Verarbeitung außerordentlicher Korrekturen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums für monetäre Aggregate verschieben.
Die Vorgehensweise bei Korrekturen muss mit den Grundsätzen des Money and Banking Statistics Compilation Guide (13) (Leitfaden für die Erstellung von Geld- und Bankenstatistiken) der EZB übereinstimmen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Qualität und der Stabilität der monetären Statistik und zur Verbesserung der Konsistenz zwischen der monatlichen und vierteljährlichen Statistik werden außerordentliche Korrekturen von monatlichen Meldungen zusammen mit der vierteljährlichen Statistik übermittelt.
Soweit die NZBen kleinen MFIs gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/2001/13 Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Aufbereitung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFIs durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.
Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) |
Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt, diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die entweder auf allen Berichtspflichtigen oder einer Teilgruppe basieren, die als repräsentativer für die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen wird; und |
b) |
sind die Aufgliederungen erst zeitlich verzögert oder mit einer geringeren Berichtsfrequenz verfügbar, werden die Meldedaten der fehlenden Berichtszeiträume aufgefüllt; hierbei werden entweder
|
Bei der Erstellung der Zentralbankbilanz richten sich die NZBen und die EZB nach den harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften der Leitlinie EZB/2002/10; dies gilt nicht
a) |
in Fällen, in denen die NZBen und die EZB zu Rechnungslegungszwecken ihre Wertpapierportfolios monatlich anstatt vierteljährlich neu bewerten müssen; |
b) |
für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“, die auf Bruttobasis gemeldet werden müssen; |
c) |
für die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“, die zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis und zu statistischen Zwecken auf Nettobasis gemeldet werden muss; |
d) |
für nicht realisierte Verluste, die unter der Position 11 „sonstige Aktiva“ gemeldet werden müssen. |
Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung EZB/2001/13 gelten für „sonstige MFIs“.
Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Korrekturen und für außerordentliche Korrekturen darlegen.
Darüber hinaus übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen bei „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“ gemäß den Verfahren, die in Anhang V Teil 2 dieser Leitlinie festgelegt sind.
Artikel 4
Überprüfung der Übereinstimmung
Die NZBen und die EZB überprüfen die Übereinstimmung ihrer jeweiligen für statistische Zwecke erstellten und gemäß der Verordnung EZB/2001/13 gemeldeten aggregierten Bilanz zum Monatsende mit ihren Rechnungslegungspositionen, die gemäß der Leitlinie EZB/2002/10 für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldet werden. Sie wenden das Verfahren gemäß Anhang II dieser Leitlinie an.
Die NZBen und die EZB führen diese Konsistenzkontrollen monatlich durch. Das Ergebnis melden sie der EZB vor oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten über die Bilanzpositionen bis zum 15. Arbeitstag nach dem Ende des Referenzzeitraums in Übereinstimmung mit dem Jahreszeitplan, der jedes Jahr von der EZB festgelegt und den NZBen bis Ende September übermittelt wird. In Berichtszeiträumen, in denen die Termine ihrer für statistische Zwecke erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende und ihrer für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldeten Rechnungslegungspositionen nicht zusammenfallen, können die NZBen die statistischen Daten mit dem für den letzten Arbeitstag des Monats erstellten Tagesausweis vergleichen. Bei der Erstellung ihrer eigenen Bilanz wendet die EZB dasselbe Verfahren an.
Die NZBen und die EZB übermitteln der Abteilung monetäre Statistiken und Statistiken zu Finanzinstituten und -märkten Erläuterungen hinsichtlich etwaiger festgestellter Abweichungen: umfassende Erläuterungen und vereinfachte Erläuterungen. Eine umfassende Erläuterung ist einmal jährlich zu einem von der EZB festgelegten Termin mit den in Anhang II Teil 3 dieser Leitlinie aufgeführten Informationen zu erstellen. Für die anderen Monate sind lediglich vereinfachte Erläuterungen gemäß der Vorlage in Anhang II Teil 2 dieser Leitlinie zu erstellen. Alle NZBen und die EZB übermitteln zum selben Zeitpunkt umfassende Erläuterungen.
Artikel 5
E-Geld-Statistik
Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der EU, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Soweit vorhanden, melden die NZBen gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie statistische Daten über von MFIs ausgegebenes E-Geld.
Die monatlichen Daten werden der EZB mindestens zweimal jährlich bis zum letzten Arbeitstag im März und September übermittelt. Entsprechend der Verfügbarkeit der Daten in den NZBen können Übermittlungen von Daten auch in kürzeren Zeitabständen bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt werden. Der Referenzzeitraum ist der letzte Monat des Quartals oder der sechs Monate, auf die sich die Bilanzposition bezieht. Sind bei Fristablauf keine E-Geld-Bilanzen verfügbar, können die NZBen die letzten verfügbaren Daten bis zum letzten Arbeitstag des Monats melden.
Artikel 6
Bilanzstatistik des Zentralstaats
a) Allgemein
Die NZBen melden gemäß Anhang III Teil 3 dieser Leitlinie statistische Daten über vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen, d. h. Einlagensubstitute im engeren Sinn, sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände.
Aus Geringfügigkeitsgründen ist keine Meldung erforderlich, wenn der betreffende Vorgang nicht existiert oder unbedeutend ist. Die Bilanzposition „Bestände des Zentralstaats an Euro-Banknoten und -Münzen“ wird als nachrichtliche Position mit hoher Priorität gemeldet. Es können Schätzungen eingereicht werden, die anhand der verfügbaren Daten, z. B. jährliche und/oder vierteljährliche Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (monetary union financial accounts) (nachfolgend als „MUFA“ bezeichnet), erstellt werden.
b) Stromgrößenbereinigungen
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Leitlinie gemeldet.
Die Reihen werden monatlich gemeldet und unterliegen denselben Vorlagefristen wie die monatliche Statistik über Bilanzpositionen gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Artikel 7
Nachrichtliche Positionen
a) Allgemein
Soweit weitere statistische Daten vorhanden sind, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, oder soweit die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit in monetärer Hinsicht von Bedeutung ist, melden die NZBen diese Daten gemäß der in Anhang III Teil 4 dieser Leitlinie enthaltenen Aufstellung nachrichtlicher Positionen, wobei diese Daten die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführte Statistik über Bilanzpositionen ergänzen und dieselbe Berichtsfrequenz haben. Die EZB identifiziert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Nachrichtliche Positionen mit hoher Priorität, die als fett gedruckte Felder abgebildet werden, enthalten Informationen, die für die Erstellung monetärer Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der MUFA benötigt werden.
Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB können mit einem Pfeil (↑) gekennzeichnete fett gedruckte Felder von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
Im Hinblick auf Felder, die in Anhang I Teil 2 Tabellen 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 den Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, können die NZBen, wenn sich aus den auf einer höheren Ebene erhobenen Daten ergibt, dass sie keine Bedeutung haben, von einem umfassenden Bericht absehen. In diesem Fall überprüfen die NZBen in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich, ob Daten bezüglich Feldern, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, von Bedeutung sind, und sie informieren die EZB und die MFIs über jegliche Änderungen der Berichtsanforderungen hinsichtlich der genannten Felder. Haben Daten bezüglich Feldern, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, keine Bedeutung und sehen die NZBen von einem umfassenden Bericht dieser Daten ab, schätzen sie die Daten anhand vorhandener Informationen in Übereinstimmung mit den nachstehend aufgeführten Methoden, und sie melden die Daten vierteljährlich als nachrichtliche Positionen.
b) Stromgrößenbereinigungen
Stromgrößen können vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB geliefert werden. Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Leitlinie gemeldet.
Die Reihen werden für die Positionen in Anhang III Teil 4 Abschnitte 1 und 2 dieser Leitlinie monatlich und für die Positionen von Anhang III Teil 4 Abschnitt 3 dieser Leitlinie vierteljährlich gemeldet, und sie unterliegen derselben Vorlagefrist wie die obligatorische monatliche und vierteljährliche MFI-Bilanzstatistik gemäß der Verordnung EZB/2001/13.
Daten bezüglich Feldern, die in Anhang I Teil 2 Tabellen 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 den Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, können der EZB bei Schätzung durch die NZBen und Meldung als nachrichtliche Positionen mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, gemeldet werden.
Soweit nach diesem Artikel nachrichtliche Positionen erforderlich sind, erfolgt ihre Meldung nach denselben Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften wie die Meldung von Daten gemäß der Verordnung EZB/2001/13.
Verzichten die NZBen auf Daten bezüglich Feldern, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, im Hinblick auf Anhang I Teil 2 Tabellen 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13, werden die Daten in Übereinstimmung mit den nachstehenden Standards geschätzt.
Schätzen die NZBen die Daten anhand vorhandener Informationen, melden sie sie der EZB als nachrichtliche Positionen. Soweit mit der EZB nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, werden die nachstehenden Schätzungsmethoden angewandt:
— |
Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs mit einer geringeren Berichtsfrequenz melden; die Daten der/des fehlenden Berichtszeitraums/-zeiträume werden aufgefüllt, indem die bereits übermittelten Daten auch für die Zeiträume eingesetzt werden, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder geeignete statistische Verfahren angewandt werden, die etwaige Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen wiedergeben; |
— |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs auf einer aggregierteren Ebene melden, oder auf der Grundlage bestimmter Aufgliederungen, die die NZBen für bedeutsam halten; |
— |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage vierteljährlicher Daten geschätzt, die von großen MFIs erhoben wurden, die für mindestens 80 % der Geschäfte mit den Ländern, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, verantwortlich sind; |
— |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage alternativer Datenquellen geschätzt, z. B. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder Zahlungsbilanzdaten, nach gegebenenfalls notwendigen Anpassungen aufgrund der Unterschiede zwischen den in den alternativen Datenquellen und den in den monetären und Finanzstatistiken verwendeten Begriffen und Begriffsbestimmungen; oder |
— |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage der Daten geschätzt, die die MFIs vierteljährlich zusammengefasst in einer einzigen Summe für die Länder melden, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind. |
Artikel 8
Statistik über die Mindestreservebasis
Die monatlichen Statistiken über die aggregierte Mindestreservebasis, die nach Verbindlichkeitsarten aufgegliedert ist, werden nach der Verordnung EZB/2003/9 und den in der Verordnung EZB/2001/13 aufgeführten Kategorien als zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen erstellt. Die Daten zur Erstellung dieser Statistiken nach Anhang III Teil 5 dieser Leitlinie werden den Daten entnommen, die mindestreservepflichtige Kreditinstitute den NZBen übermitteln.
Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für die Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und monatlich bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, über das Datenaustauschsystem des ESZB an die EZB übermittelt werden. Kreditinstitute, die in das so genannte „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden verwendet. Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den Kreditinstituten gemeldet werden, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, für die monatlichen Meldungen an die EZB in den drei Datenübermittlungen, die sich an die Bekanntgabe der vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute anschließen.
Korrekturen der Mindestreservebasis und/oder Mindestreserveanforderungen durch die berichtspflichtigen Institute, die nach dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorgenommen werden, werden in der Statistik über die Mindestreservebasis und die Mindestreserveanforderungen nicht mehr berücksichtigt.
Artikel 9
Statistik über den „macro ratio“
Die EZB realisiert monatliche Überprüfungen der Richtigkeit der gegenwärtigen pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis, die Kreditinstitute für die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren vornehmen können, indem sie die zum Monatsende erhobenen statistischen Daten verwendet, die Kreditinstitute gemäß der Verordnung EZB/2001/13 an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang III Teil 6 dieser Leitlinie und melden sie der EZB.
Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden monatlich bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, an die EZB übermittelt.
Die Reihen werden auch dann übermittelt, wenn die entsprechenden Bilanzpositionen in dem Mitgliedstaat nicht anwendbar sind.
Artikel 10
Bilanzstatistik der Kreditinstitute
a) Allgemein
Die NZBen melden der EZB getrennte Bilanzpositionsdaten für den Sektor der Kreditinstitute gemäß Anhang I Teil 2 Tabellen 1, 2 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 und Anhang III Teil 7 dieser Leitlinie. Da Daten über den gesamten MFI-Sektor bereits nach der Verordnung EZB/2001/13 gemeldet werden, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nur für Mitgliedstaaten, in denen zum Kreis der Berichtspflichtigen der sonstigen MFIs sowohl Kreditinstitute als auch Geldmarktfonds gehören und die Volumina der Bilanzpositionen der Geldmarktfonds aus statistischer Sicht als erheblich erachtet werden, weil die nachstehenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
i) |
Die Differenz zwischen der Bilanzsumme des MFI-Sektors und der Bilanzsumme der Untergruppe der Kreditinstitute ist dauerhaft höher als 5 000 Mio EUR; und |
ii) |
MFIs, die keine Kreditinstitute sind, d. h. Geldmarktfonds, wirken sich auf mehr als eine Position auf jeder Seite der Bilanz des MFI-Sektors aus. |
Auch wenn in einigen Mitgliedstaaten eine geringe Anzahl sonstiger Institutionen als MFIs klassifiziert wird, gelten diese Institutionen als mengenmäßig unerheblich.
b) Stromgrößenbereinigungen
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Leitlinie gemeldet.
Die Daten werden vierteljährlich innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt.
Daten, die gemäß Anhang III Teil 7 Tabelle 3 dieser Leitlinie angefordert werden, sind ab März 2005 als Referenzmonat zu melden.
Die Daten, die bezüglich der Bilanzen der Kreditinstitute gemeldet werden, haben 100 % der Institute zu erfassen, die diesem Sektor zugeordnet sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund der Anwendung des „cutting off the tail“-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
Artikel 11
Strukturelle Finanzindikatoren
a) Allgemein
Die NZBen melden Bilanzdaten über sonstige strukturelle Finanzindikatoren in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 8 dieser Leitlinie.
Die NZBen liefern Daten für die in Anhang III Teil 8 dieser Leitlinie aufgeführten 18 Indikatoren gemäß den dort festgelegten konzeptionellen und methodischen Regeln. Die statistischen Grundsätze, die für die Aufbereitung der Statistik über Bilanzpositionen aufgestellt wurden, sind anzuwenden, d. h.:
i) |
Daten werden aggregiert, nicht konsolidiert; und |
ii) |
der Grundsatz der Gebietsansässigkeit folgt dem „Gastlandprinzip“; und |
iii) |
Bilanzdaten werden auf Bruttobasis gemeldet. |
b) Stromgrößenbereinigungen
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Leitlinie gemeldet.
Daten zur Berechnung der strukturellen Finanzindikatoren für Kreditinstitute werden jedes Jahr bis spätestens Ende März unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr gemeldet. Der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“ ist möglichst jedes Jahr Ende Mai unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr bereitzustellen.
Bei der Korrektur der gemeldeten Daten wenden die NZBen die nachstehenden allgemeinen Grundsätze an:
a) |
Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübertragungen werden zusätzlich zu den Daten für das jeweilig aktuelle Jahr je nach Bedarf gewöhnliche Korrekturen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Korrekturen übermittelt; und |
b) |
außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres übermittelt werden. |
Die erhobenen Daten haben 100 % der Institutionen zu erfassen, die als Kreditinstitute im Sinne von Anhang I Teil 1 Absatz I.2 der Verordnung EZB/2001/13 definiert sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund der Anwendung des „cutting off the tail“-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie zu gewährleisten.
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Definitionen und Regeln, damit die nationale Praxis überwacht werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen.
Artikel 12
Daten für Zwecke des Internationalen Währungsfonds
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) können die NZBen dem IWF über die EZB zusätzliche Statistiken über MFI-Bilanzpositionen gemäß den nachstehenden technischen Vorgaben übermitteln.
Die MFI-Bilanzpositionen im Sinne von Anhang III Teil 9 dieser Leitlinie werden der EZB von den NZBen im Rahmen der monatlichen regelmäßigen Übermittlung von Bilanzpositionsdaten übermittelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt ebenso wie die regelmäßige Meldung der Bilanzpositionsdaten an die EZB am 15. Arbeitstag nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie. Die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Leitlinie für nachrichtliche Positionen mit hoher Priorität festgelegt wird, gilt auch für die hier definierten Reihen.
Artikel 13
Statistik über Verbriefungen von Krediten in Wertpapierform (securitisation) und sonstige Übertragungen von ursprünglich Nicht-MFIs gewährten MFI-Krediten
Je nach Verfügbarkeit, einschließlich bestmöglicher Schätzungen, melden die NZBen statistische Daten über Veräußerungen und Übertragungen von MFI-Krediten an Dritte in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 10 dieser Leitlinie.
Datenübermittlungen an die EZB beinhalten (i) Bruttostromgrößen, (ii) Nettostromgrößen von Krediten, die ursprünglich von MFIs gewährt und an Dritte veräußert wurden, sofern Daten über Bruttostromgrößen nicht verfügbar sind, und (iii) Bestandsdaten, die in beiden Fällen gemeldet werden, soweit sie verfügbar sind. Im Hinblick auf jede der drei vorstehend genannten Arten von Daten werden an finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKG) veräußerte Kredite, d. h. über FMKG verbriefte Kredite, und an andere Marktteilnehmer übertragene Kredite, unabhängig davon, ob eine Verbriefung erfolgte oder nicht, getrennt gemeldet. Da davon ausgegangen wird, dass die Kredite an den Nicht-MFI-Sektor veräußert werden, ist ein damit zusammenhängender Bericht nur dann erforderlich, wenn die veräußerten Kredite weder in den Bilanzen der MFIs, die ursprünglich die Kredite an sonstige Gebietsansässige gewährt hatten, noch in den Bilanzen der sonstigen MFIs erscheinen.
Die Daten werden am 15. Arbeitstag nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt.
Artikel 14
Statistik über sonstige Finanzintermediäre
a) Allgemein
Die NZBen melden statistische Daten über SFIs in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 11 dieser Leitlinie. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien von SFIs gemeldet: (i) Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds); und (ii) Wertpapierhändler; und (iii) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren; und (iv) sonstige SFIs.
Die Übermittlung von Daten über SFIs erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen gelten deshalb als „Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden“, und die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen. Der Kreis der Berichtspflichtigen umfasst alle Arten von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen SFIs: Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Töchtern von Muttergesellschaften, die außerhalb dieses Staatsgebiets ansässig sind, und gebietsansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
Es sind die nachstehenden Schlüsselindikatoren und ergänzenden Daten zu liefern:
— |
für die Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets werden Schlüsselindikatoren übermittelt: Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle teilnehmenden Mitgliedstaaten diese detaillierten Daten. Sind die Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Berichtsfrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt. |
— |
Ergänzende Daten werden als „nachrichtliche Positionen“ übermittelt: Diese Daten werden von jenen Staaten, in denen weitere Angaben verfügbar sind, übermittelt. |
b) Stromgrößenbereinigungen
Stromgrößenbereinigungsdaten dürfen bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten oder bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen gemeldet werden. Insbesondere können Stromgrößenbereinigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 95 geliefert werden.
Werden Transaktionen anhand der Differenz zwischen den Beständen von zwei aufeinander folgenden Zeiträumen geschätzt, werden die Zeitreihen entweder überhaupt nicht oder als fehlender Wert gemeldet.
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Leitlinie gemeldet.
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. SFI-Statistiken werden der EZB spätestens am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein NZB-Arbeitstag ist, am vorhergehenden NZB-Arbeitstag übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Korrekturen der Daten vornehmen müssen, die im vorhergehenden Quartal übermittelt wurden. Darüber hinaus können auch Korrekturen früherer Quartale vorgenommen werden.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) |
Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübertragungen dürfen zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich „gewöhnliche“ Korrekturen, d. h. Korrekturen der Daten des vorhergehenden Quartals, übermittelt werden; und |
b) |
außerordentliche Korrekturen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt; historische Korrekturen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden grundsätzlich nur jährlich, zusammen mit den Daten für das vierte Quartal, übermittelt; und |
c) |
außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden. |
Die Rechnungslegungsvorschriften, nach denen SFIs ihre Finanzausweise erstellen, müssen mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG und den sonstigen geltenden internationalen Normen im Einklang stehen. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren müssen alle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke brutto gemeldet werden. Die Bewertungsmethoden werden bei den betreffenden Kategorien aufgeführt.
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang III Teil 11 Abschnitt 3 dieser Leitlinie. Die NZBen liefern Erläuterungen für erhebliche Korrekturen.
Die NZBen stellen die Meldung statistischer Informationen bezüglich Investmentfonds-Statistiken im Zusammenhang mit SFI-Statistiken ein, sobald der EZB-Rat unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik beschließt, dass die gemäß Artikel 18 dieser Leitlinie gemeldeten verfügbaren Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets zur Veröffentlichung geeignet sind, und spätestens bis zum vierten Quartal 2009. Die NZBen können die Investmentfonds-Statistiken gemäß Anhang III Teil 11 dieser Leitlinie von den geeigneten statistischen Daten ableiten, die für die Zwecke der Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds gemäß Anhang III Teil 14 dieser Leitlinie erhoben wurden.
Artikel 15
Wertpapieremissionsstatistik
Die NZBen melden statistische Daten, die alle inländischen und internationalen Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in beliebiger Währung umfassen, in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 12 dieser Leitlinie.
Es wird monatlich an die EZB berichtet. Die Wertpapieremissionsstatistik wird der EZB spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die EZB teilt den NZBen im Voraus die genauen Übermittlungszeitpunkte in Form eines Meldezeitplans mit.
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang III Teil 12 Abschnitt 3 dieser Leitlinie.
Artikel 16
Statistik über die Zinssätze der MFIs
Zur regelmäßigen Erstellung der MIR-Statistik melden die NZBen aggregierte nationale monatliche statistische Daten über Bestände und das Neugeschäft gemäß Anhang II Anlagen 1 und 2 der Verordnung EZB/2001/18.
Die statistischen Daten werden nach Maßgabe des Jahreszeitplans gemeldet, der von der EZB festgelegt und den NZBen jedes Jahr spätestens bis Ende September übermittelt wird.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Korrekturen an den Werten des vorhergehenden Referenzmonats vornehmen müssen. Außerdem können Korrekturen vorgenommen werden, die beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen und auf Daten angewandt werden, die dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgehen.
Dabei gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) |
Soweit die NZBen Daten für den Zeitraum korrigieren, der dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgeht, reichen sie bei der EZB Erläuterungen ein; und |
b) |
die NZBen liefern außerdem Erläuterungen für erhebliche Korrekturen; und |
c) |
bei der Übermittlung der korrigierten Daten berücksichtigen die NZBen die bestehenden Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen der MIR-Statistik. Außerordentliche Korrekturen werden außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume gemeldet. |
Liegt der Erfassungsgrad der MIR-Meldungen aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemeldeten Daten über das Neugeschäftsvolumen hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
Artikel 17
Zahlungsstatistik
Die NZBen melden statistische Daten über Zahlungen in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 13 dieser Leitlinie. Dies beinhaltet: (i) Daten über Zahlungstransaktionen und Zahlungsstruktur, wie sie in den Tabellen 4 bis 9 aufgeführt sind; und (ii) damit verbundene Informationen über die Bilanzpositionen von MFIs und Kreditinstituten und strukturelle Informationen über Kreditinstitute, wie sie in den Tabellen 1 bis 3 aufgeführt sind.
Daten über Bestände werden für alle Positionen in den Tabellen 1 bis 4 und 7 gemeldet. Mit Ausnahme der Positionen in Tabelle 2 mit dem Bezug „Durchschnittswert für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ müssen sich alle Bestände auf Daten beziehen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden. Bruttostromgrößen werden für Positionen in den Tabellen 5, 6, 8 und 9 gemeldet, die Daten über Zahlungstransaktionen enthalten.
Die NZBen melden für alle Positionen historische Daten.
Unabhängig von der Datenfrequenz werden die Reihen der EZB jährlich gemeldet. Für alle Positionen in den Tabellen 4 bis 9 ist die Datenfrequenz jährlich. Die MFI-Bilanzdaten in Tabelle 1 sind monatlich zu übermitteln. Die Bilanzdaten von Kreditinstituten, die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführt sind, sind vierteljährlich zu übermitteln; hiervon ausgenommen sind Daten betreffend Positionen gegenüber der NZB und Daten über E-Geld-Institute, welche jährlich zu übermitteln sind. Strukturelle Informationen über Kreditinstitute, die in Tabelle 3 aufgeführt sind, werden jährlich übermittelt. Ist die Verfügbarkeit von Daten für die Tabellen 1 bis 3 stark eingeschränkt, können die NZBen einen Mindestdatensatz übermitteln, um die rechtzeitige und wirksame Veröffentlichung zu gewährleisten.
Der Mindestdatensatz beinhaltet
— |
bei monatlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf Positionen bezieht, die Ende Dezember ermittelt wurden; |
— |
bei vierteljährlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf das vierte Jahresquartal bezieht; |
— |
bei jährlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf Positionen bezieht, die Ende Dezember ermittelt wurden. |
Die EZB teilt den NZBen für jedes Jahr die genauen Zeitpunkte für die Datenübermittlung eines jeden Produktionszyklus mit. Die NZBen können die tatsächlich erhobenen Daten entweder, vorbehaltlich der Bestätigung der EZB, dass sie für den Empfang von Daten bereit ist, vor dem ersten Produktionszyklus oder zu beliebigen sonstigen Zeitpunkten während der Produktionszyklen übermitteln.
Sind keine tatsächlich erhobenen Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.
Die Datenlieferanten sowie die NZBen können auf der Grundlage von Neuberechnungen oder Schätzungen Korrekturen vornehmen. Die NZBen übermitteln der EZB die Korrekturen als Teil der Produktionszyklen, vorzugsweise als Teil des ersten Produktionszyklus.
Die EZB übersendet den NZBen vor dem Beginn des ersten Produktionszyklus die Erläuterungen des vorhergehenden Jahres im Wordformat; sie sind zu vervollständigen und/oder zu korrigieren und an die EZB zurückzusenden. In diesen Erläuterungen liefern die NZBen detaillierte Erklärungen für Abweichungen von den Anforderungen, einschließlich, soweit möglich, Erklärungen zu den Auswirkungen auf die Daten.
Artikel 18
Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds
a) Allgemein
Die NZBen melden statistische Daten über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 14 dieser Leitlinie für jeden der nachstehenden Teilsektoren: Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedge-Fonds und sonstige Fonds, d. h. nach Art der Investition aufgegliedert, wobei jeder Teilsektor erneut in offene und geschlossene Fonds, d. h. nach Art des Investmentfonds, aufzugliedern ist. Für die Zwecke von Investmentfonds, die nach Art der Investition aufgegliedert sind, werden Dachfonds (funds of funds) der Fondskategorie zugeordnet, in die sie überwiegend investieren.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende sowie monatliche und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen (14).
b) Stromgrößenbereinigungen
Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang III Teil 14 und in Übereinstimmung mit Anhang V dieser Leitlinie.
Finanztransaktionen und damit zusammenhängende Bereinigungen werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 95, möglichst unter Verweis auf die „ESVG 95-Methode“, abgeleitet. Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken in Übereinstimmung mit der Verordnung EZB/2007/8 vom ESVG 95 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Wertpapierbeständen verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang V dieser Leitlinie aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen abgeleitet werden.
c) Inhaberanteile
Sind Daten zu den von den Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs, die keine Investmentfonds sind, gemäß Anhang I der Verordnung EZB/2007/8 zu meldenden Inhaberanteilen unvollständig oder noch nicht verfügbar, liefern die NZBen die Daten zu den Inhaberanteilen auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen nach Maßgabe der geografischen und sektoralen Aufgliederung gemäß Anhang III Teil 14 Tabelle 1 dieser Leitlinie.
d) Nachrichtliche Positionen
Soweit Daten verfügbar sind, einschließlich aufgrund bestmöglicher Schätzungen, melden die NZBen weitere statistische Daten monatlich in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 14 Tabelle 3 dieser Leitlinie.
Die NZBen melden der EZB die monatlichen Daten über die Investmentfonds-Bestände, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Für die Meldung nachrichtlicher Positionen gilt die gleiche Frist.
Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über die Investmentfonds-Bestände, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
Für Korrekturen der monatlichen und vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) |
Die Korrekturen werden so vorgenommen, dass die monatlichen und vierteljährlichen Daten übereinstimmen; |
b) |
während der regelmäßigen Produktionszeiträume, d. h. zwischen dem 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzmonats/-quartals bis zum Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die sich auf das vorhergehende Referenzquartal, auf die beiden dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehenden Monate oder auf die Monate nach dem vorhergehenden Referenzquartal beziehen, korrigieren; |
c) |
außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können NZBen auch Daten korrigieren, die sich auf Referenzzeiträume beziehen, die vor den beiden Monaten liegen, die dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehen, u. a. im Fall von Fehlern, Neuklassifizierungen oder verbesserten Meldeverfahren. |
Um die Qualität der Statistiken über Investmentfonds des Euro-Währungsgebiets zu gewährleisten, bei denen die NZBen den kleinsten Investmentfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung EZB/2007/8 Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Aufbereitung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten Aktiva und Passiva von Investmentfonds hinsichtlich derjenigen Investmentfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, sowohl für die Bestände als auch für Bereinigungen infolge von Neubewertungen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) |
Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt, diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die auf dem entsprechenden Investmentfonds-Teilsektor basieren: Wenn z. B. ein offener Anleihefonds dem „cutting off the tail“-Verfahren unterliegt und ausschließlich ausgegebene Investmentfondsanteile ermittelt werden, sind die fehlenden Aufgliederungen durch Zugrundelegen der Struktur der Kategorie des offenen Anleihefonds abzuleiten; |
b) |
kein Investmentfonds-Teilsektor (z. B. offene Immobilienfonds, geschlossene Immobilienfonds usw.) wird vollständig ausgeschlossen. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/2007/8 können Ausnahmeregelungen zugunsten von Investmentfonds gewährt werden, die ihre Aktiva aufgrund nationaler Rechnungslegungsvorschriften seltener als vierteljährlich bewerten. Unbeschadet einer solchen Ausnahmeregelung müssen die monatlichen und vierteljährlichen Investmentfonds-Daten, die die NZBen der EZB melden, stets Daten beinhalten, die sich auf diese Investmentfonds beziehen.
Soweit der in Anhang I der Verordnung EZB/2007/8 definierte kombinierte Ansatz angewandt wird, leiten die NZBen die aggregierten vierteljährlichen Aktiva und Passiva der Investmentfonds-Teilsektoren in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 14 Tabelle 1 dieser Leitlinie wie folgt ab:
a) |
Für Wertpapiere mit öffentlich zugänglichen Kennungen ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der CSDB oder vergleichbaren nationalen Wertpapierdatenbanken abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB oder den vergleichbaren nationalen Wertpapierdatenbanken nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang III Teil 14 Tabelle 1 dieser Leitlinie erforderlich sind, bei der CSDB oder den vergleichbaren nationalen Wertpapierdatenbanken nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor. Außerdem können die NZBen Informationen zu Wertpapieren ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden. |
b) |
Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet wurden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: (i) Wertpapiere, die keine nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner aufgegliederten Aktien sind; und (ii) Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die nach Instrument und Geschäftspartner aufgegliedert sind; und (iii) Gesamtbetrag der begebenen Investmentfondsanteile. |
c) |
Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva ab, indem sie die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen. |
d) |
Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva aller in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und demselben Teilsektor angehörenden Investmentfonds. |
Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn NZBen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EZB/2007/8 monatlich erheben.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung EZB/2007/8 ermitteln die NZBen die begebenen Investmentfondsanteile monatlich. Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat eines Quartals sind, schätzen die NZBen die monatlichen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva, die keine begebenen Investmentfondsanteile sind, auf der Grundlage der erhobenen Monats- und Quartalsdaten, sofern die Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EZB/2007/8 monatlich erhoben werden.
Soweit möglich, nehmen die NZBen die Schätzungen auf der Ebene des einzelnen Fonds vor. Alternativ kann eine NZB Schätzungen nach Investmentfonds-Teilsektoren vornehmen oder die EZB um eine Schätzung ersuchen. Im zuletzt genannten Fall kann die EZB zusätzliche Informationen anfordern, z. B. Einzelfondsdaten oder Daten auf der Basis von einzelnen Wertpapieren.
Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung EZB/2007/8 sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Investmentfonds-Daten melden. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, gelten jedoch die folgenden Bestimmungen:
a) |
„Wertpapiere außer Aktien“ beinhalten aufgelaufene Zinsen; |
b) |
„Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ beinhalten keine aufgelaufenen Zinsen, die unter den sonstigen Aktiva/Passiva erfasst werden. |
Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Darüber hinaus übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Die NZBen liefern außerdem Erläuterungen zu Korrekturen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c dieser Leitlinie.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung EZB/2007/8 können NZBen den Investmentfonds die Möglichkeit einräumen, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe zu melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die Einzelfondsmeldungen ähneln. Geben Investmentfonds Gruppenmeldungen ab, müssen sie demselben Teilsektor angehören, z. B. geschlossene Immobilienfonds oder offene Immobilienfonds.
Die NZBen liefern der EZB jährlich entweder (i) Indikatoren, die den Erfassungsgrad und die Qualität des betreffenden Wertpapiersatzes in der CSDB in Übereinstimmung mit dem CSDB-Verfahrenshandbuch analysieren, oder (ii) die betreffenden Informationen, die für die Ableitung der Indikatoren für den Erfassungsgrad und die Qualität erforderlich sind.
Verwenden NZBen nationale Wertpapierdatenbanken, müssen sie der EZB einmal im Jahr aggregierte Ergebnisse liefern, die ein Quartal und mindestens zwei statistisch erhebliche Investmentfonds-Teilsektoren erfassen. Diese aggregierten Ergebnisse dürfen nicht mehr als 5 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Verwendung der CSDB erzielt worden wären. Dies gilt für Informationen, die nicht von den Investmentfonds gemeldet werden.
Die vorstehenden Informationen werden der EZB jedes Jahr bis spätestens Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres gemeldet.
Artikel 19
Liste der MFIs für statistische Zwecke
Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 3 der Verordnung EZB/2001/13 angeführten Liste der MFIs für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VI Teil 1 dieser Leitlinie definiert.
Die NZBen melden Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VI Teil 1 dieser Leitlinie definiert sind, entweder bei Änderungen im MFI-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender MFIs. Änderungen im MFI-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt (d. h. bei Errichtung eines MFI infolge einer Fusion, bei Entstehung neuer juristischer Personen infolge der Spaltung eines bestehenden MFI, bei Gründung eines neuen MFI oder bei Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI) oder wenn ein bestehendes MFI aus dem MFI-Sektor ausscheidet (d. h. bei Beteiligung eines MFI an einer Fusion, bei Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut, bei Spaltung eines MFI in rechtlich selbständige Gesellschaften, bei Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI oder bei Liquidation eines MFI).
Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem MFI-Sektor ausscheidet, ohne dass es an einer Fusion beteiligt ist, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung des MFI, d. h. die „mfi_id“-Variable.
Die NZBen dürfen MFI-Kennungen gestrichener MFIs nicht an neue MFIs neu zuweisen. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig eine schriftliche Erklärung (unter Verwendung eines „object_request“ des Typs „mfi_req_realloc“).
Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das Datenaustauschsystem Register of Institutions and Assets Database (RIAD, Register der Institutionen und Vermögensdatenbank) erhalten.
Bevor sie die Aktualisierungen an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen gemäß Anhang VI Teil 2 Abschnitte 1 bis 10 dieser Leitlinie durch.
Soweit möglich, übermitteln die NZBen der EZB Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VI Teil 1 dieser Leitlinie definiert sind, sobald Änderungen im MFI-Sektor oder bei den Attributen bestehender MFIs auftreten.
Ist dies nicht möglich, liefern die NZBen eine schriftliche Erklärung für die zeitliche Verzögerung zwischen dem Auftreten des Ereignisses und dessen Meldung an die EZB.
Die NZBen übermitteln Aktualisierungen im XML-Format über das RIAD-Datenaustauschsystem in Übereinstimmung mit dem Dokument „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System“ (Austauschspezifikation für das RIAD-Datenaustauschsystem). Fällt das RIAD-Datenaustauschsystem aus, werden Aktualisierungen im XML-Format über das CebaMail-Konto „N13“ übermittelt. Wenn das CebaMail-System für die Übertragung von Dateien mit MFI-Aktualisierungen oder -Korrekturen ausfällt, übermitteln die NZBen diese Dateien unter Verwendung des XML-Formats per E-Mail an die folgende Adresse: birs@ecb.int.
Werden manuelle Eingabeverfahren verwendet, müssen die NZBen ein angemessenes Kontrollsystem eingeführt haben, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Konsistenz der über das RIAD-Datenaustauschsystem gemeldeten MFI-Aktualisierungen gewährleistet wird.
Bei Erhalt der Aktualisierungen führt die EZB unverzüglich die Validierungsprüfungen gemäß Anhang VI Teil 2 Abschnitte 1 bis 11 dieser Leitlinie durch.
Die EZB sendet den NZBen unverzüglich die folgenden Meldungen: (i) eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit einer Zusammenfassung der MFI-Aktualisierungen, die verarbeitet und erfolgreich in den MFI-Datensatz übernommen wurden; und/oder (ii) eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Informationen zu den MFI-Aktualisierungen und den fehlgeschlagenen Validierungsprüfungen. Gemäß Anhang VI Teil 2 Abschnitte 1 bis 11 dieser Leitlinie werden unvollständige, unrichtige oder fehlende Aktualisierungsanfragen von der EZB ganz oder teilweise durchgeführt oder von ihr zurückgewiesen.
Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen unverzüglich Maßnahmen zur Übermittlung berichtigter Daten. Hängt die Übermittlung korrekter Daten von Aktualisierungen ab, die im Laufe des jeweiligen Monats durch andere NZBen übermittelt wurden und daher nicht auf der Website der EZB vorhanden sind, müssen sich die NZBen über das CebaMail-Konto „N13“ an die EZB wenden und spezifische Einzelheiten zu den erforderlichen Informationen angeben.
Die EZB fertigt an jedem EZB-Arbeitstag um 17.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) eine Abschrift aller Änderungen an, die in die MFI-Liste aufgenommen wurden, und verteilt sie an alle NZBen. Die Veröffentlichung enthält vollständige Angaben zu jeder der nachstehenden, von NZBen gemeldeten Änderungen: (i) neue MFIs; (ii) aktualisierte MFIs; (iii) gestrichene MFIs; (iv) Neuzuweisung von MFI-Kennungen; (v) geänderte MFI-Kennungen; und (vi) geänderte MFI-Kennungen im Rahmen einer Neuzuweisung.
An jedem EZB-Arbeitstag um 17.00 MEZ fertigt die EZB eine Abschrift des MFI-Datensatzes an, die sie auf der EZB-Website zugänglich macht. Es werden alle MFI-Einträge angezeigt, unabhängig davon, ob sie mit den Einträgen der Geschäftspartner für geldpolitische Operationen (GFGO) übereinstimmen.
Am letzten EZB-Arbeitstag eines jeden Kalendermonats erstellt die EZB per 17.00 MEZ eine Abschrift des MFI-Datensatzes sowie einer Variablen des GFGO-Datensatzes, d. h. der Variablen „Reserve“, mit der angezeigt wird, ob die gebietsansässigen Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets mindestreservepflichtig sind. Die Abschrift beinhaltet keine inkonsistenten MFI-GFGO-Einträge, d. h. wenn ein Kreditinstitut des Euro-Währungsgebiets im MFI-Datensatz aufgeführt ist, jedoch im GFGO-Datensatz nicht enthalten ist und umgekehrt. Die EZB macht der Öffentlichkeit an dem auf die Abschrift folgenden Tag eine Liste der mindestreservepflichtigen MFIs und Institutionen zugänglich. Wird die Abschrift an einem Freitag um 17.00 MEZ erstellt, macht die EZB die aktualisierten Informationen am Samstag um 12.00 MEZ zugänglich.
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Liste der mindestreservepflichtigen MFIs und Institutionen auf der EZB-Website sendet die EZB die Liste an die NZBen über das RIAD-Datenaustauschsystem.
Artikel 20
Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke
Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 4 der Verordnung EZB/2007/8 angeführten Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VII dieser Leitlinie definiert.
Die NZBen melden Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VII Teil 1 dieser Leitlinie definiert sind, entweder bei Änderungen im Investmentfonds-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender Investmentfonds. Änderungen im Investmentfonds-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum Investmentfonds-Sektor hinzukommt oder wenn ein bestehendes Investmentfonds aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet.
Die NZBen leiten Aktualisierungen ab, indem sie ihre nationalen Investmentfonds-Listen am Ende von zwei aufeinander folgenden Quartalsenden vergleichen, d. h. sie berücksichtigen keine Bewegungen innerhalb eines Quartals.
Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben.
Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und der Kennung des Investmentfonds, d. h. die „if_id“-Variable.
Einmal im Jahr übermitteln die NZBen mit Bezug auf den 31. Dezember als Referenzdatum eine XML-Datei speziell zur Meldung des Nettoinventarwerts je Investmentfonds. Somit wird der Nettoinventarwert getrennt von den Änderungen sonstiger Investmentfonds-Attribute übermittelt. Für alle Investmentfonds sind die nachstehenden Informationen zu liefern: die Art der Meldung, d. h. „if_req_nav“, die individuelle Kennung des Investmentfonds, der Betrag des Nettoinventarwerts und der jeweilige Zeitpunkt des Nettoinventarwerts.
Für jedes festgelegte Referenzdatum werden der EZB zunächst, vor Übermittlung von Informationen zum Nettoinventarwert, Informationen zu neuen Investmentfonds oder zu Änderungen der Kennungen bestehender Investmentfonds übermittelt.
Soweit möglich, weisen die NZBen neuen Investmentfonds keine Investmentfonds-Kennungen gestrichener Investmentfonds neu zu. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig mit dem Investmentfonds-Eintrag eine schriftliche Erklärung über das CebaMail-Konto „N13“ (unter Verwendung eines „object_request“ des Typs „if_req_realloc“).
Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das RIAD-Datenaustauschsystem erhalten.
Bevor sie die Aktualisierungen an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen gemäß Anhang VII Teil 3 dieser Leitlinie durch.
Die NZBen übermitteln der EZB mindestens vierteljährliche Aktualisierungen der in Anhang VII Teil 1 dieser Leitlinie definierten Variablen mit einer Vorlagefrist von zwei Monaten nach dem Referenzdatum. Die Variable „Nettoinventarwert“ wird jedoch für alle Investmentfonds jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Referenzdatum Ende Dezember.
Die NZBen übermitteln Aktualisierungen im XML-Dateiformat über den ESCB-Net Übertragungskanal in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Dokuments: „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System“. Anschließend verarbeitet die EZB die Daten mit dem RIAD-Datenaustauschsystem. Fällt das ESCB-Net und/oder das RIAD-Datenaustauschsystem aus, werden Aktualisierungen im XML-Format über das CebaMail-Konto „N13“ übermittelt. Wenn das CebaMail-System für die Übertragung von Dateien mit Investmentfonds-Aktualisierungen oder -Korrekturen ausfällt, übermitteln die NZBen diese Dateien unter Verwendung des XML-Formats per E-Mail an die folgende Adresse: birs@ecb.int.
Werden manuelle Eingabeverfahren verwendet, müssen die NZBen ein angemessenes Kontrollsystem eingeführt haben, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Konsistenz der über das RIAD-Datenaustauschsystem gemeldeten Investmentfonds-Aktualisierungen gewährleistet wird.
Bei Erhalt der Aktualisierungen führt die EZB unverzüglich die Validierungsprüfungen gemäß Anhang VII Teil 3 dieser Leitlinie durch.
Die EZB sendet den NZBen unverzüglich die folgenden Meldungen: (i) eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit einer Zusammenfassung der Investmentfonds-Aktualisierungen, die verarbeitet und erfolgreich in den Investmentfonds-Datensatz übernommen wurden; und/oder (ii) eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Informationen zu den Investmentfonds-Aktualisierungen und den fehlgeschlagenen Validierungsprüfungen. Gemäß Anhang VII Teil 3 dieser Leitlinie werden unvollständige, unrichtige oder fehlende Aktualisierungsanfragen von der EZB ganz oder teilweise durchgeführt oder von ihr zurückgewiesen.
Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen unverzüglich Maßnahmen zur Übermittlung berichtigter Daten. Sind unverzügliche Maßnahmen nicht möglich, werden den NZBen im Anschluss an die vereinbarte Meldefrist höchstens vier Arbeitstage eingeräumt, d. h. bis 17.59 MEZ des vierten Arbeitstags, um die berichtigten Daten zu melden.
Um 18.00 MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den vereinbarten Meldestichtag für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Investmentfonds-Datensatzes ohne die Werte, die als vertraulich gekennzeichnet sind, und ohne die Variable „Nettoinventarwert“. Die aktualisierten Informationen werden bis 12.00 MEZ des nächsten Tages zugänglich gemacht. Wird die Abschrift an einem Freitag um 18.00 MEZ erstellt, macht die EZB die aktualisierten Informationen am Samstag um 12.00 MEZ zugänglich.
Die EZB veröffentlicht keine Werte, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
Der Nettoinventarwert je Investmentfonds wird von der EZB nicht veröffentlicht. Stattdessen legt die EZB eine Reihe von Größenklassen und die entsprechende Größenklasse je Investmentfonds fest.
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Liste der Investmentfonds auf der EZB-Website sendet die EZB die Liste an die NZBen über das RIAD-Datenaustauschsystem.
Artikel 21
Überprüfung
Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung EZB/2001/13 überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 22
Übermittlungsstandards
Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-Net. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom Ausschuss für Statistik als Standardformat festgelegt wird. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch als Ausweichlösung mit der vorherigen Zustimmung der EZB auch andere Medien zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.
Artikel 23
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen nicht verändern und sich nicht auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken.
Artikel 24
Veröffentlichung
Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.
Artikel 25
Aufhebung
Die Leitlinie EZB/2003/2 wird aufgehoben.
Artikel 26
In-Kraft-Treten
Diese Leitlinie tritt am dritten Tag nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung EZB/2007/8 in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. August 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2006/20 (ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3).
(2) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
(3) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2004/21 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).
(4) ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.
(5) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(6) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(7) ABl. L 58 vom 3.3.2003, S. 1.
(8) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(9) Grundsätzlich wird die Bilanz ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats/Quartals erstellt. In den vielen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, wird die Bilanz entsprechend den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften am Ende des letzten Arbeitstags erstellt.
(10) D. h. Transaktionen.
(11) D. h. Einbeziehung oder Ausschließung von MFIs, wenn das Geschäft in den oder aus dem MFI-Sektor transferiert worden ist.
(12) D. h. Fusionen und Übernahmen.
(13) Europäisches Währungsinstitut, Money and Banking Statistics Compilation Guide — Guidance provided to NCBs for the compilation of money and banking statistics for submission to the ECB, abrufbar unter www.ecb.int.
(14) Grundsätzlich werden die Aktiva und Passiva ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats oder Quartals erstellt. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht möglich und die Aktiva und Passiva werden entsprechend den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften am Ende des letzten Arbeitstags erstellt.
ANHANG I
VERGLEICHSTABELLEN
Die Vergleichstabellen stellen eine genaue Beziehung her zwischen den Positionen der zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanzen und den Positionen, die zu statistischen Zwecken gemeldet werden.
Im Hinblick auf Positionsnummer, Beschreibung und Aufgliederung enthält die linke Seite der Vergleichstabellen alle Felder der Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13. Auf der rechten Seite der Vergleichstabellen werden die Rechnungslegungspositionen nach Nummer, Beschreibung und gewünschter Aufgliederung für jedes dieser Felder angegeben. Bestimmte Bilanzpositionen der Verordnung EZB/2001/13 finden auf die Bilanzen der EZB und der NZBen keine Anwendung (in den betreffenden Feldern wird „nicht zutreffend“ angegeben).
VERGLEICHSTABELLE
(monatliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen. |
||||||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||
Bestandsgrößen |
||||||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 1 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
|||||||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
|||||||||
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Teilsektor |
Laufzeit |
Gebietsansässigkeit |
Art |
Währung |
Sektor |
Teilsektor |
Laufzeit |
|||||
8 |
Bargeldumlauf |
|
|
|
|
|
1 |
Banknotenumlauf |
|
|
|
|
|
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Inland |
MFI |
|
|
|
2,1 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagefazilität |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,3 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Termineinlagen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,4 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,5 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,1 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (nur EZB-Bilanz) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,2 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur Bilanzen der NZBen) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,4 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Einlagen |
Alle Währungen |
MFI |
|
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
|
|
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
|
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Einlagen |
Alle Währungen |
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
2,1 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagefazilität |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,3 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Termineinlagen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,4 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,5 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,1 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (nur EZB-Bilanz) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,2 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur Bilanzen der NZBen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,4 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Einlagen |
Alle Währungen |
MFI |
|
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Einlagen |
Alle Währungen |
Nicht-MFI |
Zentralstaat |
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt |
|
|
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt |
Einlagen |
Alle Währungen |
|
|
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt |
|
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeit-bänder) |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt |
Einlagen |
Alle Währungen |
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9e |
Einlagen (Euro) |
Inland |
MFI |
|
|
|
2,1 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagefazilität |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,3 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Termineinlagen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,4 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,5 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,1 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (nur EZB-Bilanz) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,2 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur Bilanzen der NZBen) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,4 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Einlagen |
Euro |
|
|
|
9e |
Einlagen (Euro) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
2,1 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagefazilität |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,3 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Termineinlagen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,4 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,5 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,1 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (nur EZB-Bilanz) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,2 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur Bilanzen der NZBen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10,4 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Einlagen |
Euro |
MFI |
|
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesell-schaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
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12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.1e |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2e |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Euro |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3e |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.4e |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Euro |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Euro |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesell-schaften |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.1x |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.2x |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.3x |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
|
Private Haushalte |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Private Haushalte |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9.4x |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
|
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Fremdwährung |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
10 |
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
11e |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
4 |
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
11e |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Über ein und bis zu zwei Jahren |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
11e |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Über zwei Jahre |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
11x |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
11x |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Über ein und bis zu zwei Jahren |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
11x |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
Über zwei Jahre |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
|
12 |
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
(11) |
(Sonstige Aktiva) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13 |
Rückstellungen |
|
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15 |
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
13 |
Übrige Passiva |
|
|
|
|
|
10,3 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems |
|
Sonstige Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Schwebende Verrechnungen |
|
Sonstige Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Sonstige Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13 |
Rückstellungen |
|
Sonstige Passiva |
|
|
|
|
CB3 |
Ausgleichsposten für Sonderziehungsrechte (1) |
|
|
|
|
|
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
|
|
|
|
|
|
Inländische Intra-Eurosystem-Positionen gelten ausschließlich für die EZB oder die Deutsche Bundesbank. |
VERGLEICHSTABELLE
(monatliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen. |
||||||||||||||||
AKTIVA |
||||||||||||||||
Bestandsgrößen |
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Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 1 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
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Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
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Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Teilsektor |
Zweck |
Laufzeit |
Gebietsansässigkeit |
Art |
Sektor |
Teilsektor |
Zweck |
Laufzeit/Währung |
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1 |
Kassenbestand (alle Währungen) |
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|
|
|
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2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an außerhalb des Euro-Währungsgebiets Ansässige — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandsdarlehen und sonstige Auslandsaktiva |
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Bargeld |
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11 |
Sonstige Aktiva |
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|
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1e |
Bargeld, darunter Euro |
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|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
|
|
|
|
|
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|
2 |
Kredite |
Inland |
MFI |
|
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,1 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,3 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,4 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,5 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,6 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Forderungen aus Margenausgleich |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,2 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (nur Bilanzen der NZBen) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,3 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur EZB-Bilanz) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,5 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
MFI |
|
|
|
|
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Sonstige (Rest) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Sonstiger (Rest) |
Nach Laufzeit(3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Sonstiger (Rest) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,1 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,3 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,4 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,5 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5,6 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Forderungen aus Margenausgleich |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,2 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (nur Bilanzen der NZBen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,3 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur EZB-Bilanz) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,5 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
MFI |
|
|
|
|
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Sonstige (Rest) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
Private Haushalte |
Sonstiger (Rest) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
Sonstiger (Rest) |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
|
|
|
|
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an außerhalb des Euro-Währungsgebiets Ansässige — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandsdarlehen und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
|
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
|
|
|
|
|
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an außerhalb des Euro-Währungsgebiets Ansässige — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandsdarlehen und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
|
Kredite |
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
|
|
|
|
Bis zu einem Jahr |
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
|
|
|
|
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
|
|
|
|
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
|
Kredite |
|
|
|
|
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
|
|
|
|
Über ein Jahr |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Euro |
2e |
Kredite, darunter Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Inland |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) / Euro |
3e |
Wertpapiere außer Aktien — Euro |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) / Euro |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Fremdwährungen |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Fremdwährungen |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
Fremdwährungen |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
Fremdwährungen |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Inland |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) /Fremdwährungen |
3x |
Wertpapiere außer Aktien — Fremdwährungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) / Fremdwährungen |
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Welt |
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an außerhalb des Euro-Währungsgebiets Ansässige — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandsdarlehen und sonstige Auslandsaktiva |
|
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
|
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
4 |
Geldmarktfondsanteile |
Inland |
MFI |
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
4 |
Geldmarktfondsanteile |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Inland |
MFI |
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,1 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Beteiligung an der EZB (nur Bilanzen der NZBen) |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
MFI |
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,1 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Beteiligung an der EZB (nur Bilanzen der NZBen) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
MFI |
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Übrige Welt |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
|
|
|
6 |
Sachanlagen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
|
Sachanlagen |
|
|
|
|
|
7 |
Übrige Aktiva |
|
|
|
|
|
|
9,4 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystems |
|
Übrige Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 |
Schwebende Verrechnungen |
|
Übrige Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
|
Übrige Aktiva |
|
|
|
|
|
CB1 |
Gold und Goldforderungen (nur Währungsgold) |
|
|
|
|
|
|
1 |
Gold und Goldforderungen |
|
|
|
|
|
|
|
CB2 |
Forderungen an den Internationalen Währungsfonds — Ziehungsrechte, Sonderziehungsrechte, sonstige Forderungen |
|
|
|
|
|
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Sonderziehungsrechte |
|
|
|
|
|
Inländische Intra-Eurosystem-Positionen gelten ausschließlich für die EZB oder die Deutsche Bundesbank. |
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Sektoren (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen. |
|||||||||||||
PASSIVA |
|||||||||||||
Bestandsgrößen |
|||||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 2 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
||||||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
||||||||
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Teilsektoren |
Gebietsansässigkeit |
Art |
Sektor |
Teilsektoren |
Laufzeit |
||||||
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt |
Banken |
|
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt |
|
Banken |
|
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt |
|
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt |
|
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Täglich fällig |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Täglich fällig |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Täglich fällig |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Täglich fällig |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,1 |
Täglich fällig |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Täglich fällig |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,2 |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
9,3 |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
9,3 |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
9,3 |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
9,3 |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
9,3 |
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Repogeschäfte |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Gemeinden |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
|
9,4 |
Repogeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
|
Sozialversicherung |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Repogeschäfte |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
|
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Sektoren (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen. |
|||||||||||||
AKTIVA |
|||||||||||||
Bestandsgrößen |
|||||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 2 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
||||||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
||||||||
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Teilsektoren |
Gebietsansässigkeit |
Art |
Sektor |
Teilsektor |
Laufzeit |
||||||
2 |
Kredite |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
2 |
Kredite |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
Banken |
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Kredite |
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Kredite |
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
Banken |
|
|
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds |
|
Kredite |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Kredite |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Kredite |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
2 |
Kredite |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Kredite |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Kredite |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Kredite |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Kredite |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Kredite |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
2 |
Kredite (3 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Kredite |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Zentralstaat |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Welt |
Banken |
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
Sonstige Gebietsansässige |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Länder |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Gemeinden |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sozialversicherung |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (2 Laufzeitbänder) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Private Haushalte |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Finanzintermediäre |
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen |
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Sonstige Gebietsansässige |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Ländern (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen |
||||||||
PASSIVA |
||||||||
Bestandsgrößen |
||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 3 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
|||||||
Position |
Beschreibung |
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
||
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
|||||||
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
MFI |
2,1 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
-- x-y-z |
|
2,2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Einlagefazilität |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
2,3 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Termineinlagen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
2,4 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
2,5 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet — Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
3 |
Sonstige Passiva in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
MFI |
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
MFI |
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
|
|
|
|
|
10,1 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
10,2 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur Bilanzen der NZBen) |
(Deutschland) |
|
|
|
|
|
|
10,4 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten — sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
MFI |
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
MFI |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Banken |
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Banken |
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Banken |
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
Nicht-MFI |
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
-- x-y-z |
|
5,2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
MFI |
|
|
|
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Nicht-MFI |
9 |
Einlagen (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
Nicht-MFI |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Nichtbanken |
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Nichtbanken |
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Nichtbanken |
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Ländern (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen |
|||||||||||
AKTIVA |
|||||||||||
Bestandsgrößen |
|||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 3 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
||||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
||||||
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Laufzeit |
Gebietsansässigkeit |
Art |
Sektor |
Laufzeit |
|||||
2 |
Kredite (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Kredite |
MFI |
|
|
|
-- x-y-z |
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Kredite |
MFI |
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,1 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,2 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,3 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,4 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,5 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
5,6 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet — Forderungen aus Margenausgleich |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
9,2 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (nur Bilanzen der NZBen) |
(Deutschland) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,3 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (nur EZB-Bilanz) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
9,5 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
MFI |
|
2 |
Kredite (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Banken |
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Banken |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Banken |
|
2 |
Kredite (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
Nicht-MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Kredite |
Nicht-MFI |
|
|
|
-- x-y-z |
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Kredite |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
Nicht-MFI |
|
2 |
Kredite (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
Nicht-MFI |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Kredite |
Nichtbanken |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
-- x-y-z |
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Banken |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
MFI |
Nach Laufzeit (3 Laufzeit-bänder) |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
Nach Laufzeit (3 Laufzeit-bänder) |
|
|
-- x-y-z |
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
MFI |
Nach Laufzeit (3 Laufzeitbänder) |
3 |
Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen) |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) |
Nicht-MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
|
|
|
-- x-y-z |
|
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
|
|
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
|
|
|
|
|
|
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten: |
--a-b-c |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nicht-MFI |
|
3 |
Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen) |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
Nicht-MFI |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Nichtbanken |
|
4 |
Geldmarktfondsanteile |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) -- x-y-z |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Geldmarktfondsanteile |
|
|
4 |
Geldmarktfondsanteile |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
|
Geldmarktfondsanteile |
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
EU-Mitgliedstaaten (ohne Inland) -- x-y-z |
|
|
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
EU-Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten): |
--x-y-z |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
9,1 |
Intra-Eurosystem-Forderungen — Beteiligung an der EZB (nur Bilanzen der NZBen) |
(Deutschland) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
5 |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) insgesamt |
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt (ohne EU-Mitgliedstaaten) |
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
|
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Währungen (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen |
||||||||||
PASSIVA |
||||||||||
Bestandsgrößen |
||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 4 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
|||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
|||||
Sektor |
Währung |
Laufzeit |
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Währung |
Laufzeit |
||||
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
DKK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
DKK |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
SEK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
SEK |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
GBP |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
GBP |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
USD |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
USD |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
JPY |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
JPY |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
CHF |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
CHF |
|
9A |
Einlagen — Inland |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
Euro |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Euro |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
DKK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
DKK |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
SEK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
SEK |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
GBP |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
GBP |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
USD |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
USD |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
JPY |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
JPY |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
CHF |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
CHF |
|
9A |
Einlagen — Inland |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
DKK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
DKK |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
SEK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
SEK |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
GBP |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
GBP |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
USD |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
USD |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
JPY |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
JPY |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
CHF |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
CHF |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Euro |
|
5,1 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet — Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Euro |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
DKK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
DKK |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
SEK |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
SEK |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
GBP |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
GBP |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
USD |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
USD |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
JPY |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
JPY |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
CHF |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
CHF |
|
9B |
Einlagen — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
Euro |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
Euro |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
DKK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
DKK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
DKK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
DKK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
SEK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
SEK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
SEK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
SEK |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
GBP |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
GBP |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
GBP |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
GBP |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
USD |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
USD |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
USD |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
USD |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
JPY |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
JPY |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
JPY |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
JPY |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
CHF |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
CHF |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
CHF |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
CHF |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
|
Übrige Währungen zusammen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Übrige Währungen zusammen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
Übrige Währungen zusammen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
|
Übrige Währungen zusammen |
Nach Laufzeit (2 Laufzeitbänder) |
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
Alle Währungen zusammen |
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
|
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
Euro |
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
Euro |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
DKK |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
DKK |
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
DKK |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
SEK |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
SEK |
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
SEK |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
GBP |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
GBP |
|
|
|
|
|
|
8,2 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
GBP |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
USD |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
USD |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
JPY |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
JPY |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
CHF |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
CHF |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Banken |
Übrige Währungen zusammen |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Banken |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Banken |
Übrige Währungen zusammen |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
Alle Währungen zusammen |
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
|
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
Euro |
|
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
Nichtbanken |
|
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
Euro |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
DKK |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
DKK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
DKK |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
SEK |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
SEK |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
SEK |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
GBP |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
GBP |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
GBP |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
USD |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
USD |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
USD |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
JPY |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
JPY |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
JPY |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
CHF |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
CHF |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
CHF |
|
9C |
Einlagen — übrige Welt |
Nichtbanken |
Übrige Währungen zusammen |
|
8,1 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
|
Nichtbanken |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
12 |
Sonstige Passiva |
|
Nichtbanken |
Übrige Währungen zusammen |
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten insgesamt |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
DKK |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
SEK |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
GBP |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
USD |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
JPY |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
CHF |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
11 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
Übrige Währungen zusammen |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
|
|
VERGLEICHSTABELLE
Aufgliederung nach Währungen (vierteljährliche Daten)
Vergleichstabelle. Gegenüberstellung nach Positionen. |
|||||||||||
AKTIVA |
|||||||||||
Bestandsgrößen |
|||||||||||
Verordnung EZB/2001/13 — Anhang 1 — Tabelle 4 |
Ausweisformat für die zu Rechnungslegungszwecken erstellte Bilanz |
||||||||||
Position |
Beschreibung |
Aufgliederung |
Position |
Beschreibung |
Weitere Aufgliederung |
||||||
Sektor |
Währung |
Laufzeit |
Gebietsansässigkeit |
Sektor |
Art |
Währung |
Laufzeit |
||||
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
DKK |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
SEK |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
GBP |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
USD |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
JPY |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
CHF |
|
2A |
Kredite — Inland |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
DKK |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
SEK |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
GBP |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
USD |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
JPY |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
CHF |
|
2B |
Kredite — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Euro |
Bis zu einem Jahr |
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
|
Kredite |
|
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Euro |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
DKK |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
SEK |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
GBP |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
USD |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
JPY |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
CHF |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Übrige Währungen zusammen |
Bis zu einem Jahr |
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Bis zu einem Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Euro |
Über ein Jahr |
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
|
Kredite |
|
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Euro |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
DKK |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
DKK |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
DKK |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
SEK |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
SEK |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
SEK |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
GBP |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
GBP |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
GBP |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Sonstige Währungen insgesamt |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
USD |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
USD |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
USD |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
JPY |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
JPY |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
JPY |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
CHF |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
CHF |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
CHF |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
|
Übrige Währungen zusammen |
Über ein Jahr |
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
Über ein Jahr |
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
|
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
Über ein Jahr |
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
Alle Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Banken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
|
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
Euro |
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Banken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,2 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II |
|
Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
Euro |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
DKK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
DKK |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
SEK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
SEK |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
GBP |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
GBP |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
USD |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
USD |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
JPY |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
JPY |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
CHF |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
CHF |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Banken |
Übrige Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
Alle Währungen zusammen |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Nichtbanken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
|
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
Euro |
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Nichtbanken |
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
Euro |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
DKK |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
DKK |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
DKK |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
SEK |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
SEK |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
SEK |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
GBP |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
GBP |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
GBP |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
USD |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
USD |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
USD |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
JPY |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
JPY |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
JPY |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
CHF |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
CHF |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
CHF |
|
2C |
Kredite — übrige Welt |
Nichtbanken |
Übrige Währungen zusammen |
|
2,1 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Forderungen an den Internationalen Währungsfonds |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Kredite |
Übrige Währungen zusammen |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3A |
Wertpapiere außer Aktien — Inland |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Inland |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Inland |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
DKK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
SEK |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
GBP |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
USD |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
JPY |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
CHF |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3B |
Wertpapiere außer Aktien — sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Übrige Währungen zusammen |
|
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Nicht-MFI |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
Alle Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
Euro |
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Euro |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
DKK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
SEK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
GBP |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
USD |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
JPY |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
CHF |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Banken |
Übrige Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Banken |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
Alle Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
Euro |
|
4,1 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Kredite |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Euro |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
DKK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
DKK |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
SEK |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
SEK |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
GBP |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
GBP |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Sonstige Währungen insgesamt |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
USD |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
USD |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
JPY |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
JPY |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
CHF |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
CHF |
|
3C |
Wertpapiere außer Aktien — übrige Welt |
Nichtbanken |
Übrige Währungen zusammen |
|
2,2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets — Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
|
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
|
|
|
|
|
11 |
Sonstige Aktiva |
Übrige Welt |
Nichtbanken |
Wertpapiere außer Aktien |
Übrige Währungen zusammen |
|
ANHANG II
Überwachung der Konsistenz von Rechnungslegungsdaten und Statistischen Daten im Hinblick auf NZB/EZB-Bilanzen
TEIL 1
Überblick über die Kontrollen
|
Kontrollnr. |
Statistische Position NZB/EZB-Bilanz |
Verhältnis |
Rechnungslegungsposition |
|
PASSIVA |
1 |
Bargeldumlauf |
>= |
Die statistische Kategorie sollte die Rechnungslegungskategorie leicht überschreiten, da die von den Zentralstaaten ausgegebenen Münzen nur in der statistischen Kategorie enthalten sind. |
Banknotenumlauf |
|
2 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
>=< |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie auf aggregierter Ebene einbezogen werden, in den Rechnungslegungspositionen jedoch nicht enthalten sind (1). Das Verhältnis kann jedoch anders ausfallen, da die Rechnungslegungspositionen die Intra-Eurosystem-Positionen als Gegenposten zu den Euro-Banknotenanpassungen beinhalten, die unter „sonstige Aktiva/Passiva“ zu statistischen Zwecken erfasst werden, und da auf Fremdwährung lautende Salden in unterschiedlichen Zeitabständen neu bewertet werden (vierteljährlich in Bezug auf Rechnungslegungsdaten, monatlich in Bezug auf statistische Daten). |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
3 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter monetäre Finanzinstitute (MFIs) |
>=< |
Mit dieser Kontrolle sollen die Auswirkungen der Einbeziehung von auf Bruttobasis ausgewiesenen Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie sowie der Ausschluss dieser Positionen aus den Rechnungslegungskategorien abgebildet werden (1). Die statistischen Daten sollten grundsätzlich größer sein als die Rechnungslegungsdaten, auch weil sie Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern aus dem Finanzsektor beinhalten. Die unterschiedliche Klassifizierung des Gegenpostens zu den Euro-Banknotenanpassungen kann dieses Verhältnis jedoch umkehren. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
|
4 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter Zentralstaaten + sonstige öffentliche Haushalte (Staat)/sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
=< |
Die Summe der statistischen Kategorien sollte kleiner sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, da Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Kreditinstituten nur in die Rechnungslegungsdaten einbezogen werden. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
5 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
= |
Die statistische Kategorie sollte der Rechnungslegungskategorie entsprechen. |
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen |
|
6 |
Kapital und Rücklagen |
>= |
Die statistische Kategorie kann aufgrund der Auswirkungen der Neubewertung, die einige Zentralbanken vierteljährlich vornehmen, geringfügig von der Rechnungslegungskategorie abweichen. Außerdem entstehen Abweichungen, weil die Bilanzposition „noch nicht zugewiesene Gewinne“ und ein Teil der Position „Rückstellungen“ als Unterpunkt der Restposition in den Rechnungslegungsdaten ausgewiesen werden, aber Teil der statistischen Definition von „Kapital und Rücklagen“ sind. |
Kapital und Rücklagen + Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
7 |
Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
≈ |
Die statistische Kategorie sollte der Summe der Rechnungslegungspositionen ungefähr entsprechen. Unterschiede zwischen den beiden Werten können nur aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Ausgleichsposten für vom Internationalen Währungsfonds zugeteilte Sonderziehungsrechte |
|
8 |
Sonstige Passiva |
≈ |
Abweichungen zwischen der statistischen Kategorie und der Rechnungslegungskategorie könnten auf an anderer Stelle in der Bilanz festgestellte Abweichungen zurückzuführen sein. |
Sonstige Verbindlichkeiten |
AKTIVA |
9 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
>= |
Siehe Kontrollnr. 10 und 11. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte (Staat) |
|
10 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFIs |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Abweichungen sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in den statistischen Daten auf Bruttobasis gemeldet werden, aber im Rechnungslegungsausweis saldiert sind (siehe auch unter Passiva) (1). Außerdem beinhalten die Rechnungslegungsdaten keine auf Fremdwährung lautenden Positionen. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
|
11 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter öffentliche Haushalte (Staat) |
>= |
Die statistische Kategorie schließt alle Währungen ein und kann größer sein als die Rechnungslegungskategorie, die sich nur auf Kredite in Euro bezieht. |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte (Staat) |
|
12 |
Von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet ausgegebene Wertpapiere außer Aktien |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Rechnungslegungskategorie, weil sie auf Fremdwährung lautende Wertpapiere und einige andere Wertpapiere, die bei den Rechnungslegungsdaten als „sonstige Aktiva“ eingestuft sind (in Bezug auf Pensionskassen für Mitarbeiter, Investitionen von Eigenkapital usw.), erfasst. |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
13 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet + Aktien und sonstige Dividendenwerte von sowie Beteiligungen an Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Sachanlagen + sonstige Aktiva |
≈ |
Siehe Kontrollnr. 8. |
Sonstige Aktiva + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
|
14 |
Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
>= |
Die statistische Kategorie sollte geringfügig größer sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, weil sie einige Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen sowie Bargeld (Banknoten) in Fremdwährungen beinhaltet, die nicht von der Rechnungslegungskategorie erfasst werden. Unterschiede zwischen den beiden Werten können auch aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Gold und Goldforderungen + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
TEIL 2
Vorlage für die monatlichen vereinfachten Erläuterungen zu den Konsistenzkontrollen
Name der Zentralbank: … |
Konsistenzkontrollen für zum Ende des Monats … ermittelte Daten: … |
|
Statistischer Wert A |
Rechnungslegungswert B |
Abweichung C |
Ergebnis der Kontrolle D (2) |
Kurze Erläuterungen E |
||
|
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|
|
|
TEIL 3
Jährliche umfassende Erläuterungen zu den Konsistenzkontrollen
Die Zentralbanken müssen 3 Kategorien von Abweichungen, die zwischen statistischen Daten und Rechnungslegungsdaten festgestellt werden, melden und erläutern: (i) Abweichungen aufgrund von Korrekturen; (ii) Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Darstellungs- und Klassifizierungsvorschriften; und (iii) weitere Abweichungen, einschließlich Meldefehlern.
Für jede dieser Kategorien müssen die Zentralbanken die folgenden Daten melden und erläutern:
— |
Beträge; |
— |
gegebenenfalls Einfluss auf vergangene Datenreihen; |
— |
ob die Abweichung auf eine einmalige Korrektur oder auf regelmäßige Korrekturen zurückzuführen ist. |
(1) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden und die Europäische Zentralbank (EZB) nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-Eurosystem-Positionen saldiert).
(2) Bitte „OK“ eintragen, wenn die Konsistenzkontrollen den linearen Verhältnissen entsprechen. Andernfalls bitte „NEIN“ eintragen.
ANHANG III
BERICHTSSCHEMATA
TEIL 1
Statistik über die Bilanzpositionen der monetären Finanzinstitute
Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich existieren, müssen alle statistischen Meldungen, selbst wenn sie gleich null sind oder fehlen, die Datenmenge, die in den entsprechenden Tabellen der Verordnung EZB/2001/13 oder in der vorliegenden Leitlinie angegeben ist, enthalten. „NC“ muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Produkte nicht vorhanden sind. Wenn jedoch Daten für einen gesamten Sektor nicht in den nachrichtlichen Positionen existieren, z. B. bei Reihen über den Zentralstaat, können nationale Zentralbanken (NZBen) sich dafür entscheiden, diese nicht zu liefern.
Historische Daten und Korrekturen für Zeiträume vor Januar 2003 für monatliche Reihen gemäß der Verordnung EZB/2001/13, die für den Zeitraum vor Januar 2003 gemäß der Verordnung EZB/1998/16 vierteljährlich gemeldet wurden, müssen als monatliche Reihen, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, übermittelt werden. Die Korrekturen bezüglich der vierteljährlichen Reihen müssen als monatliche Daten unter Verwendung des monatlichen Zeitreihenschlüssels für den letzten Monat des Quartals übermittelt werden, auf den sie sich beziehen. Historische Daten vor Januar 2003 können auf freiwilliger Basis gemeldet werden, wenn sie verfügbar sind, und werden, wenn dies angebracht ist, durch die Attribute „Beobachtungsstatus“ und „Beobachtungsanmerkung“ gekennzeichnet (1). Historische Daten, die auf Schätzungen zurückgehen, können als Schätzungen übermittelt werden und werden entsprechend gekennzeichnet. In diesem Fall muss bei der ersten Datenübertragung zusätzlich eine Beschreibung der Schätzungsmethoden geliefert werden.
Reihen, die die Vorlagefrist geändert haben. Korrekturen und historische Daten für Zeiträume vor Januar 2003
Monatliche Reihen |
Vorlagefrist |
Geltungszeitraum |
Meldung (2) |
|
Bis |
Ab |
|||
Vierteljährlich gemeldete Reihen |
Vierteljährlich |
Dez. 02 Daten |
|
Korrekturen: diese Daten werden unter Verwendung der monatlichen Zeitreihenschlüssel in Bezug auf den letzten Monat des Quartals, auf den sie sich beziehen, gemeldet |
vor Januar 2003 |
Monatlich |
|
Jan. 03 Daten |
Historische Daten: bei Verfügbarkeit Meldung monatlicher Daten |
TABELLE 1
Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (4)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP (3) unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP (3) unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
|||||||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
4 |
|
5 |
|
|
|
|
|
|
6 |
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
|
||
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
||
|
9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
|
|
|
17 |
18 |
19 |
20 |
21 |
22 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über ein Jahr |
|
|
|
23 |
24 |
25 |
26 |
27 |
28 |
|
|
|
29 |
30 |
31 |
32 |
33 |
34 |
|
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
35 |
36 |
37 |
38 |
39 |
40 |
|
|
|
41 |
42 |
43 |
44 |
45 |
46 |
|
|
||
über zwei Jahre |
|
|
|
47 |
48 |
49 |
50 |
51 |
52 |
|
|
|
53 |
54 |
55 |
56 |
57 |
58 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu drei Monaten |
|
|
|
59 |
60 |
61 |
62 |
63 |
64 |
|
|
|
65 |
66 |
67 |
68 |
69 |
70 |
|
|
||
über drei Monate |
|
|
|
71 |
72 |
73 |
74 |
75 |
76 |
|
|
|
77 |
78 |
79 |
80 |
81 |
82 |
|
|
||
darunter über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
83 |
84 |
85 |
86 |
87 |
88 |
|
|
|
89 |
90 |
91 |
92 |
93 |
94 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
95 |
96 |
97 |
98 |
99 |
100 |
|
|
|
101 |
102 |
103 |
104 |
105 |
106 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
107 |
108 |
109 |
110 |
111 |
112 |
|
|
|
113 |
114 |
115 |
116 |
117 |
118 |
|
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
119 |
120 |
121 |
122 |
123 |
124 |
|
|
|
125 |
126 |
127 |
128 |
129 |
130 |
|
|
||
über zwei Jahre |
|
|
|
131 |
132 |
133 |
134 |
135 |
136 |
|
|
|
137 |
138 |
139 |
140 |
141 |
142 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu drei Monaten |
|
|
|
143 |
144 |
145 |
146 |
147 |
148 |
|
|
|
149 |
150 |
151 |
152 |
153 |
154 |
|
|
||
über drei Monate |
|
|
|
155 |
156 |
157 |
158 |
159 |
160 |
|
|
|
161 |
162 |
163 |
164 |
165 |
166 |
|
|
||
darunter über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
167 |
168 |
169 |
170 |
171 |
172 |
|
|
|
173 |
174 |
175 |
176 |
177 |
178 |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
179 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 # |
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
181 # |
||
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
182 # |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
183 # |
||
über ein und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
184 # |
||
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
185 # |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
186 # |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
187 # |
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
|||||||||||||
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
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189 |
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190 # |
191 # |
192 # |
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193 # |
194 # |
195 # |
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196 # |
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bis zu einem Jahr |
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197 # |
198 # |
199 # |
200 # |
201 # |
202 # |
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203 # |
204 # |
205 # |
206 # |
207 # |
208 # |
209 # |
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über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
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210 # |
211 # |
212 # |
213 # |
214 # |
215 # |
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216 # |
217 # |
218 # |
219 # |
220 # |
221 # |
222 # |
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über fünf Jahre |
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223 # |
224 # |
225 # |
226 # |
227 # |
228 # |
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229 # |
230 # |
231 # |
232 # |
233 # |
234 # |
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235 # |
236 # |
237 # |
238 # |
239 # |
240 # |
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241 # |
242 # |
243 # |
244 # |
245 # |
246 # |
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247 # |
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251 # |
252 # |
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256 # |
257 # |
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bis zu einem Jahr |
248 # |
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253 # |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
249 # |
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254 # |
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über zwei Jahre |
250 # |
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255 # |
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261 # |
262 # |
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266 # |
267 # |
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bis zu einem Jahr |
258 # |
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263 # |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
259 # |
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264 # |
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über zwei Jahre |
260 # |
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265 # |
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268 |
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269 |
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270 |
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271 # |
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272 # |
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273 # |
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274 # |
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275 # |
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276 # |
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277 # |
TABELLE 2
Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (5)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
|||||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Banken |
Nicht-Banken |
||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Zentralstaat (S1 311) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Insgesamt |
Zentralstaat (S1 311) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
|
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
sonstigen Gebietsansässigen |
|||||||||
Insgesamt |
Länder (S1 312) |
Gemeinden (S1 313) |
Sozialversicherung (S1 314) |
Insgesamt |
Länder (S1 312) |
Gemeinden (S1 313) |
Sozialversicherung (S1 314) |
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PASSIVA |
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278 |
279 |
280 |
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281 |
282 |
283 |
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284 |
285 |
286 |
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287 |
288 |
289 |
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290 |
291 |
292 |
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293 |
294 |
295 |
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296 |
297 |
298 |
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299 |
300 |
301 |
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302 |
303 |
304 |
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AKTIVA |
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305 # |
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306 # |
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307 # |
308 # |
309 # |
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bis zu einem Jahr |
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310 # |
311 # |
312 # |
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313 # |
314 # |
315 # |
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über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
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316 # |
317 # |
318 # |
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319 # |
320 # |
321 # |
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über fünf Jahre |
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322 # |
323 # |
324 # |
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325 # |
326 # |
327 # |
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328 # |
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329 # |
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330 # |
331 # |
332 # |
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bis zu einem Jahr |
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333 # |
334 # |
335 # |
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336 # |
337 # |
338 # |
339 # |
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340 # |
341 # |
342 # |
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343 # |
344 # |
345 # |
346 # |
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||
über ein Jahr |
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347 # |
348 # |
349 # |
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350 # |
351 # |
352 # |
353 # |
|
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|
354 # |
355 # |
356 # |
|
357 # |
358 # |
359 # |
360 # |
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361 # |
362 # |
363 # |
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364 # |
365 # |
366 # |
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TEIL 2
E-Geld-Statistik
Daten sonstiger monetärer Finanzinstitute (sonstige MFIs) (Bestände)
|
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
|||||||||
PASSIVA |
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Darunter: E-Geld |
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E1 |
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E2 |
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Darunter: E-Geld |
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E3 |
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E4 |
TEIL 3
Bilanzstatistiken des Zentralstaates
Entgegengenommene Einlagen sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände
An die Berichtstabelle des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) angepasstes Schema
TABELLE 1
Daten zum Zentralstaat (Bestände)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP (8) unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP (8) unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
|||||||||
PASSIVA |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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bis zu drei Monaten (6) |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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bis zu drei Monaten (6) |
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AKTIVA |
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Euro |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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TABELLE 2
Daten zum Zentralstaat (Stromgrößenbereinigungen)
BILANZPOSITIONEN |
Euro-Währungsgebiet |
||||||||||||||||||||
MFIs |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
||||||||||||||||||
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
||||||||
PASSIVA |
|||||||||||||||||||||
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367 |
368 |
369 |
370 |
371 |
372 |
|
|
|
373 |
374 |
375 |
376 |
377 |
378 |
||
|
|
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bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
379 |
380 |
381 |
382 |
383 |
384 |
|
|
|
385 |
386 |
387 |
388 |
389 |
390 |
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
391 |
392 |
393 |
394 |
395 |
396 |
|
|
|
397 |
398 |
399 |
400 |
401 |
402 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu drei Monaten (9) |
|
|
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|
403 |
404 |
405 |
406 |
407 |
408 |
|
|
|
409 |
410 |
411 |
412 |
413 |
414 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
415 |
416 |
417 |
418 |
419 |
420 |
|
|
|
421 |
422 |
423 |
424 |
425 |
426 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
427 |
428 |
429 |
430 |
431 |
432 |
|
|
|
433 |
434 |
435 |
436 |
437 |
438 |
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
439 |
440 |
441 |
442 |
443 |
444 |
|
|
|
445 |
446 |
447 |
448 |
449 |
450 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu drei Monaten (9) |
|
|
|
|
451 |
452 |
453 |
454 |
455 |
456 |
|
|
|
457 |
458 |
459 |
460 |
461 |
462 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
AKTIVA |
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1e darunter Euro |
463 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
464 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
466 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
465 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
467 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
468 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
469 # |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder. |
TEIL 4
Nachrichtliche Positionen
Abschnitt 1: Monatliche nachrichtliche Positionen für die Ableitung und Beurteilung der monetären Aggregate und Gegenposten
TABELLE 1
Daten der EZB/NZBen (Bestände)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
||
PASSIVA |
||||||
8 Bargeldumlauf |
||||||
darunter: Banknoten |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
M1 |
||
|
|
|
|
M2 |
||
darunter: Münzen |
|
|
|
M3 |
||
|
|
|
|
M4 |
||
|
|
|
|
M5 |
||
11 Ausgegebene Schuldverschreibungen |
||||||
bis zu einem Jahr |
M6 |
M7 |
M8 |
|
||
14 Sonstige Passiva darunter: |
||||||
aufgelaufene Zinsen bei Einlagen |
|
|
|
M9 |
||
schwebende Verrechnungen |
|
|
|
M10 |
||
Zwischenkonten |
|
|
|
M11 |
||
Finanzderivate |
|
|
|
M12 |
||
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
M13 |
|
|
|||
AKTIVA |
||||||
7 Sonstige Aktiva darunter: |
||||||
aufgelaufene Zinsen bei Krediten |
|
|
|
M14 |
||
schwebende Verrechnungen |
|
|
|
M15 |
||
Zwischenkonten |
|
|
|
M16 |
||
Finanzderivate |
|
|
|
M17 |
||
Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
M18 |
|
|
|||
Die nachrichtlichen Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder. |
TABELLE 2
Daten sonstiger MFIs (Bestände)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
PASSIVA |
||||
11 Ausgegebene Schuldverschreibungen |
||||
bis zu einem Jahr |
M19 |
M20 |
M21 |
|
Euro |
M22↑ |
M23↑ |
M24↑ |
|
Fremdwährungen |
M25↑ |
M26↑ |
M27↑ |
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
M28 |
M29 |
M30 |
|
Euro |
M31↑ |
M32↑ |
M33↑ |
|
Fremdwährungen |
M34↑ |
M35↑ |
M36↑ |
|
13 Kapital und Rücklagen |
||||
darunter: Rückstellungen |
|
|
|
M37 |
14 Sonstige Passiva darunter: |
||||
aufgelaufene Zinsen bei Einlagen |
|
|
|
M38 |
schwebende Verrechnungen |
|
|
|
M39 |
Zwischenkonten |
|
|
|
M40 |
Finanzderivate |
|
|
|
M41 |
AKTIVA |
||||
7 Sonstige Aktiva darunter: |
||||
aufgelaufene Zinsen bei Krediten |
|
|
|
M42 |
schwebende Verrechnungen |
|
|
|
M43 |
Zwischenkonten |
|
|
|
M44 |
Finanzderivate |
|
|
|
M45 |
Die nachrichtlichen Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder. |
M2: Banknoten, die auf Altwährungen lauten, von den NZBen vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und noch nicht bei den NZBen eingetauscht worden sind. Die entsprechenden Daten werden ab Januar 2002 mindestens für die Dauer des Jahres 2002 gemeldet.
M5: Münzen, die auf Altwährungen lauten, von nationalen Behörden (d. h. NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind.
M9, M38: Zinsverbindlichkeiten auf Einlagen werden ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Istsystembasis).
M14, M42: Zinsforderungen auf Kredite werden ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Istsystembasis).
M13, M18: Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die 1) durch die Verteilung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % der gesamten Ausgaben) und 2) durch die Anwendung des Kapitalanteilsmechanismus („capital share mechanism“) bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zu der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz muss entsprechend dem Vorzeichen erfolgen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem muss auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition muss auf der Passivseite gemeldet werden.
TABELLE 3
Daten sonstiger MFIs (Stromgrößenbereinigungen) (10)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|
|||||||||||||||||
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
||||||||
PASSIVA |
|||||||||||||||||||||
|
179a |
179b |
179c |
||||||||||||||||||
11 Schuldverschreibungen |
|||||||||||||||||||||
Bis zu einem Jahr |
470 # |
471 # |
472 |
||||||||||||||||||
Über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
473 # |
474 # |
475 |
||||||||||||||||||
11e Euro |
|||||||||||||||||||||
Bis zu einem Jahr |
476 # |
477 # |
478 |
||||||||||||||||||
Über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
479 # |
480 # |
481 |
||||||||||||||||||
11x Fremdwährungen |
|||||||||||||||||||||
Über ein Jahr |
482 # |
483 # |
484 |
||||||||||||||||||
Über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
485 # |
486 # |
487 |
TABELLE 4
Daten der EZB/NZBen (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung)
BILANZPOSITIONEN |
Nicht aufgegliedert |
PASSIVA |
|
8 Bargeldumlauf |
|
Darunter Banknoten |
|
Euro-Banknoten |
488 |
Auf nationale Währungen lautende Banknoten |
489 |
Darunter Münzen |
490 |
Euro-Münzen |
491 |
Auf nationale Währungen lautende Münzen |
492 |
Abschnitt 2: Monatliche nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für die Statistik über MFI-Zinssätze
Daten sonstiger MFIs (Bestände)
Auf Euro lautende Kredite sonstiger MFIs an bestimmte Unterkategorien der „sonstigen Gebietsansässigen“ |
||||
AKTIVA |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
||
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
||
A. Inland |
||||
Kredite |
||||
Darunter: Euro |
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
M46 |
M47 |
M48 |
M49 |
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
M50 |
M51 |
M52 |
M53 |
über fünf Jahre |
M54 |
M55 |
M56 |
M57 |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
||||
Kredite |
||||
Darunter: Euro |
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
M58 |
M59 |
M60 |
M61 |
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
M62 |
M63 |
M64 |
M65 |
über fünf Jahre |
M66 |
M67 |
M68 |
M69 |
Abschnitt 3: Vierteljährliche nachrichtliche Positionen zur Erhebung der Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion
NZBen/EZB/Daten sonstiger MFIs (Bestände)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
||
Insgesamt |
Zentralstaat |
Insgesamt |
Zentralstaat |
|||
PASSIVA |
||||||
14 Sonstige Passiva |
||||||
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensions-einrichtungen |
|
|
|
|
|
M70 |
AKTIVA |
||||||
3 Wertpapiere außer Aktien |
||||||
bis zu einem Jahr |
|
M71 |
|
M72 |
M73 |
|
Darunter: Euro |
|
M74 |
|
M75 |
M76 |
|
über ein Jahr |
|
M77 |
|
M78 |
M79 |
|
Darunter: Euro |
|
M80 |
|
M81 |
M82 |
|
5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
||||||
Börsennotierte Aktien |
M83 |
|
M84 |
|
M85 |
|
Investmentfondsanteile (nicht Geldmarktfonds) |
M86 |
|
M87 |
|
M88 |
|
7 Sonstige Aktiva |
||||||
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
|
|
|
|
|
M89 |
M70: Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen, die gebildet werden, um Pensionen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Pensionskassen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.
M83, M84, M85: Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind.
M86, M87, M88: Ausgegebene Anteile im Bereich der organisierten finanziellen Einrichtungen, mit dem Zweck die finanziellen Mittel von Anlegern zu bündeln, um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte zu erwerben. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die im MFI-Sektor enthalten sind (auch Investmentzertifikate genannt).
M89: Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, einschließlich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.
TEIL 5
Statistik über die Mindestreservebasis
TABELLE 1
Daten über die Bilanzpositionen, die zur Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis erforderlich sind
BILANZPOSITIONEN |
Welt |
Nicht aufgegliedert |
||
Sonstige MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nicht der Mindestreservepflicht unterliegen, Nicht-MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten und übrige Welt |
||||
PASSIVA |
||||
9 Einlagen (alle Währungen) |
||||
|
R1 |
|
||
|
||||
|
||||
9 Einlagen (alle Währungen) |
||||
|
R2 |
|
||
|
||||
|
R3 |
|||
11 Ausgegebene Schuldverschreibungen (alle Währungen) |
||||
bis zu zwei Jahren |
R4 |
|
||
über zwei Jahre (11) |
|
R5 |
TABELLE 2
Daten über die Bilanzpositionen, die zu Kontrollzwecken erforderlich sind
|
A. Inland |
|
Nicht aufgegliedert |
Pauschalbetrag |
R6 |
TEIL 6
Statistik über den „macro ratio“
Daten über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute für die Erstellung des „macro ratio“
BILANZ POSITIONEN |
A. Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||
PASSIVA |
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
MR1 |
||
AKTIVA |
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu zwei Jahren |
MR2 |
|
MR3 |
|
|
|
TEIL 7
Bilanzstatistik der Kreditinstitute
Abschnitt 1: Daten über Bestände
Tabelle 1
Kreditinstitute (Bestände)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+ S.15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+ S.15) |
|||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bargeldumlauf |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagen — Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Täglich fällig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu drei Monaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über drei Monate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Repogeschäfte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagen — Fremdwährungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Täglich fällig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu drei Monaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über drei Monate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Repogeschäfte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fremdwährungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Kapital und Rücklagen |
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Sonstige Passiva |
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BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||
Insgesamt (e) |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) (f) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+ S.15) |
Insgesamt (p) |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) (f) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+ S.15) |
|||||||||||
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredit |
Sonstige (Rest) |
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredit |
Sonstige (Rest) |
|||||||||||||||
AKTIVA |
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Bargeld |
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darunter: Euro |
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Kredite |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
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über fünf Jahre |
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darunter: Euro |
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Wertpapiere außer Aktien |
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Euro |
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|
bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Fremdwährungen |
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über ein Jahr |
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|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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|
|
über zwei Jahre |
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|
Geldmarktfondsanteile |
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
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Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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|
Tabelle 2
Sektorale Aufgliederung der Kreditinstitute (Bestände)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
|||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Banken |
Nicht-Banken |
||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Zentralstaat (S.1311) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+S.15) |
Insgesamt |
Zentralstaat (S.1311) |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S.123) + Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S.14+S.15) |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
|||||||||||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||||||
Bargeldumlauf |
|
|
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Einlagen |
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Täglich fällig |
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Mit vereinbarter Laufzeit |
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Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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Repogeschäfte |
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Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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Kapital und Rücklagen |
|
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Sonstige Passiva |
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AKTIVA |
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Bargeld |
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Kredite |
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|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
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|
|
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
|
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|
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|
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|
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|
|
|
über fünf Jahre |
|
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Wertpapiere außer Aktien |
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|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
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|
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|
|
über ein Jahr |
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Geldmarktfondsanteile |
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|
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
|
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|
Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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|
Tabelle 3
Aufgliederung der Kreditinstitute nach Währungen (Bestände)
BILANZPOSITIONEN |
Alle Währungen zusammen |
Euro |
Währungen anderer EU-Mitgliedstaaten |
Sonstige Währungen (umfasst Währungen anderer EU-Mitgliedstaaten außer DKK, SEK, GBP) |
|||||||||||||||||
BGN |
CZK |
DKK |
EEK |
CYP |
LVL |
LTL |
HUF |
MTL |
PLN |
RON |
SKK |
SEK |
GBP |
Insgesamt (12) |
USD |
JPY |
CHF |
Übrige Währungen zusammen (12) |
|||
PASSIVA |
|||||||||||||||||||||
Einlagen |
|
|
|
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A. Inland |
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|
|
von MFIs |
|
|
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|
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|
von Nicht-MFIs |
|
|
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|
|
|
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|
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|
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|
|
|
|
|
|
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Übrige Welt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-Banken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKTIVA |
|||||||||||||||||||||
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A. Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
an Nicht-MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
an Nicht-MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Übrige Welt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
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|
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|
|
|
|
|
|
an Banken |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
an Nicht-Banken |
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|
Wertpapiere außer Aktien |
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|
|
A. Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Übrige Welt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Banken ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-Banken ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
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|
|
|
Sonstige Aktiva |
|
|
|
|
|
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|
|
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|
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|
|
Abschnitt 2: Daten über Stromgrößenbereinigungen
Tabelle 1
Kreditinstitute (Neuklassifizierungen)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
|||||||||
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
|||||||||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||
Bargeldumlauf |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
Einlagen |
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagen — Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Täglich fällig |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
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|
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu einem Jahr |
|
|
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|
|
|
|
|
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|
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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bis zu drei Monaten |
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über drei Monate |
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Repogeschäfte |
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Einlagen — Fremdwährungen |
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Täglich fällig |
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Mit vereinbarter Laufzeit |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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bis zu drei Monaten |
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über drei Monate |
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Repogeschäfte |
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Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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Euro |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Fremdwährungen |
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|
|
bis zu einem Jahr |
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|
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Kapital und Rücklagen |
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Sonstige Passiva |
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|
AKTIVA |
||||||||||||||||||||||
Bargeld (alle Währungen) |
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|
darunter: Euro |
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Kredite |
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|
bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
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über fünf Jahre |
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darunter: Euro |
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Wertpapiere außer Aktien |
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Euro |
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|
bis zu einem Jahr |
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|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Fremdwährungen |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Geldmarktfondsanteile |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
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Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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Tabelle 2
Kreditinstitute (Neubewertungen)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
|||||||||
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
Konsumentenkredit |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
|||||||||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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Euro |
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|
bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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|
über zwei Jahre |
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Fremdwährungen |
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|
|
über ein Jahr |
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|
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|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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|
|
über zwei Jahre |
|
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Kapital und Rücklagen |
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Sonstige Passiva |
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|
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|
|
|
AKTIVA |
||||||||||||||||||||||
Bargeld (alle Währungen) |
|
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darunter: Euro |
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Kredite |
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über ein Jahr |
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|
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
|
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|
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|
|
über fünf Jahre |
|
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darunter: Euro |
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|
Wertpapiere außer Aktien |
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darunter: über zwei Jahre |
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|
Euro |
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|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
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|
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|
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|
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|
Fremdwährungen |
|
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|
|
über ein Jahr |
|
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|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
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|
|
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|
Geldmarktfondsanteile |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
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Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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Tabelle 3
Sektorale Aufgliederung der Kreditinstitute (Neuklassifizierungen)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
|||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw (13). |
Insgesamt |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw (13). |
|
Banken |
Nicht-Banken |
||||||||
Insgesamt |
Länder |
Gemeinden |
Sozialversicherung |
Insgesamt |
Länder |
Gemeinden |
Sozialversicherung |
Öffentlichen Haushalten (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||||||
Bargeldumlauf |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
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Einlagen |
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
Täglich fällig |
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|
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
|
Mit vereinbarter Laufzeit |
|
|
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|
|
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|
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|
Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
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|
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|
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Repogeschäfte |
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|
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|
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|
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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|
|
|
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|
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|
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|
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|
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|
|
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|
Kapital und Rücklagen |
|
|
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|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Sonstige Passiva |
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|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKTIVA |
||||||||||||||||||||||||||
Bargeld |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Kredite |
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|
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|
bis zu einem Jahr |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
|
|
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|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
über fünf Jahre |
|
|
|
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|
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Wertpapiere außer Aktien |
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|
bis zu ein Jahr |
|
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|
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
|
über ein Jahr |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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Geldmarktfondsanteile |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
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Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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Tabelle 4
Aufgliederung der Kreditinstitute nach Sektoren (Neubewertungen)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
|||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (14) |
Insgesamt |
Zentralstaat |
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) |
Insgesamt |
SFIs (S. 123), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte usw. (14) |
|
Banken |
Nicht-Banken |
||||||||
Insgesamt |
Länder |
Gemeinden |
Sozialversicherung |
Insgesamt |
Länder |
Gemeinden |
Sozialversicherung |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||||||||||||||||
PASSIVA |
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Bargeldumlauf |
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Einlagen |
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Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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Kapital und Rücklagen |
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Sonstige Passiva |
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AKTIVA |
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Bargeld |
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Kredite |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
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über fünf Jahre |
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Wertpapiere außer Aktien |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr |
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Geldmarktfondsanteile |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
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Sachanlagen |
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Sonstige Aktiva |
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TEIL 8
Strukturelle Finanzindikatoren
1. |
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten am Ende des Referenzzeitraums. Dieser Indikator umfasst nur Zweigstellen, die zu Kreditinstituten gehören. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehören wie das Kreditinstitut. |
2. |
Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die durchschnittliche Anzahl der im Referenzjahr beschäftigten Mitarbeiter bei Kreditinstituten. Beschäftigte von Finanzinstituten, die keine Kreditinstitute sind, werden ausgenommen, selbst wenn diese Institute zur selben Unternehmensgruppe gehören. |
3. |
Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Gesamtsumme der Aktiva (CR5). Dieser Indikator betrifft die Konzentration im Bankgewerbe. NZBen müssen den folgenden nicht konsolidierten aggregierten Ansatz verfolgen, um ihn abzuleiten: 1) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, 2) sie berechnen (i) die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und (ii) die Summe aller Bilanzsummen und 3) sie berechnen das Verhältnis von (i) zu (ii). Die der EZB zu meldenden Daten müssen in Prozent ausgedrückt werden, z. B. muss ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet werden. Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, müssen die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres) melden. |
4. |
Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf Konzentrationen im Bankgewerbe. Die NZBen müssen soweit wie möglich einen aggregierten Ansatz verfolgen. In diesem Fall muss in die Berechnung des HI die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen werden, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Melden nicht alle Kreditinstitute, die in das so genannte „cutting-of-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, Daten, müssen die Daten hochgerechnet werden. Der HI ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankgewerbe und muss der EZB nach folgender Formel gemeldet werden: , wobei:
|
5. |
Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften (15). Die Daten beziehen sich auf die Summe der finanziellen Aktiva dieser Gesellschaften, die sich dadurch ergibt, dass man die nicht finanziellen Aktiva, wie z. B. Sachanlagen, von der aggregierten Bilanzsumme abzieht. Um einen Deckungsgrad von 100 % sicherzustellen, werden die Zahlen, wenn notwendig, hochgerechnet. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit Indikator „Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva“ zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Versicherungsgesellschaften nicht verfügbar sind. Die NZBen müssen die betreffenden Zeitreihen kennzeichnen, wenn die beiden Indikatoren zusammen ausgewiesen werden. |
6. |
Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva (16). Diese Daten beziehen sich auf die aggregierten Bilanzsummen der „rechtlich selbständigen Pensionskassen“. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit Indikator „Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften“ zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Pensionskassen nicht verfügbar sind. In diesem Fall muss für Indikator „Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva“ der Wert null gemeldet werden. |
7. |
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen im Berichtsland von in sonstigen Ländern der EU gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten ab dem Ende des Jahres 1999 mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
8. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU“ fallen. |
9. |
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen des in sonstigen Ländern der EU gebietsansässigen Kreditinstituts. Nur Tochterunternehmen, die selbst Kreditinstitute sind, können berücksichtigt werden. |
10. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU“ fallen. |
11. |
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Zweigstellen von in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
12. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU“ fallen. |
13. |
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen von in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, gebietsansässigen Kreditinstituten. |
14. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU“ fallen. |
15. |
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Zweigstellen von in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
16. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten“ fallen. |
17. |
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen der in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Kreditinstitute. |
18. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten“ fallen. |
TABELLE 1
Strukturelle Finanzindikatoren (Bestände)
Strukturelle Indikatoren |
1. Inland |
2. Andere EU-Länder |
3. Länder außerhalb der EU |
4. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|||
Kredit institute |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||
Insgesamt |
Versicherungsgesellschaften |
Pensionskassen |
|||||
Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten |
S1 |
|
|
|
|
|
|
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten |
S2 |
|
|
|
S3 |
S4 |
S5 |
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten |
|
|
|
|
S6 |
S7 |
S8 |
Herfindahl-Index für Aktiva insgesamt von Kreditinstituten |
S9 |
|
|
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|
|
Anteil der fünf größten Kreditinstitute an Aktiva insgesamt (CR5) |
S10 |
|
|
|
|
|
|
Aktiva insgesamt |
|
S11 |
S12 |
S13 |
|
|
|
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
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S14 |
S15 |
S16 |
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
|
|
|
|
S17 |
S18 |
S19 |
TABELLE 2
Strukturelle Finanzindikatoren (Stromgrößenbereinigungen)
Strukturelle Indikatoren |
1. Inland |
2. Andere EU-Länder |
3. Länder außerhalb der EU |
4. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
|||
Kreditinstitute |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||
Insgesamt |
Versicherungsgesellschaften |
Pensionskassen |
|||||
Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen |
|||||||
Aktiva insgesamt |
|
S20 |
S21 |
S22 |
|
|
|
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
|
|
S23 |
S24 |
S25 |
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
|
|
|
|
S26 |
S27 |
S28 |
Sonstige Bereinigungen infolge Neubewertung |
|||||||
Aktiva insgesamt |
|
S29 |
S30 |
S31 |
|
|
|
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
|
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S32 |
S33 |
S34 |
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
|
|
|
|
S35 |
S36 |
S37 |
TEIL 9
Daten für Zwecke des Internationalen Währungsfonds
TABELLE 1
NZB-Daten (Bestände)
|
Inland (17) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
PASSIVA |
||||
9 Einlagen |
||||
darunter: Einlagen bei NZBen |
|
S1 |
|
|
darunter: Einlagen bei EZB |
S2 (Meldevordruck 10S — nur DE) |
S3 (Meldevordruck 10S) |
|
|
AKTIVA |
||||
2 Kredite |
||||
darunter: Kredite an NZBen |
|
S4 |
|
|
darunter: Kredite an EZB |
S5 (Meldevordruck 10S — nur DE) |
S6 (Meldevordruck 10S) |
|
|
darunter: internationale Einlagen bei EZB für Währungsreserven (18) |
S7 (Meldevordruck 10S — nur DE) |
S8 (Meldevordruck 10S) |
|
|
3 Wertpapiere außer Aktien |
||||
darunter: von NZBen ausgegeben |
|
S9 |
|
|
darunter: von EZB ausgegeben |
S10 (Meldevordruck 10S — nur DE) |
S11 (Meldevordruck 10S) |
|
|
5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
||||
darunter: von EZB ausgegeben |
S12 (Meldevordruck 10S — nur DE) |
S13 (Meldevordruck 10S) |
|
|
TABELLE 2
Daten sonstiger MFIs (Bestände)
|
Inland (20) |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
PASSIVA |
||||
9 Einlagen |
||||
darunter: Einlagen bei EZB (19) |
S14 (Meldevordruck 20S — nur DE) |
S15 (Meldevordruck 20S) |
|
|
darunter: Einlagen bei NZBen |
S16 (Meldevordruck 20S) |
S17 (19) |
|
|
AKTIVA |
||||
2 Kredite |
||||
darunter: Kredite an EZB (19) |
S18 (Meldevordruck 20S — nur DE) |
S19 (Meldevordruck 20S) |
|
|
darunter: Kredite an NZBen |
S20 (Meldevordruck 20S) |
S21 (19) |
|
|
3 Wertpapiere außer Aktien |
||||
darunter: von EZB ausgegeben (19) |
S22 (Meldevordruck 20S — nur DE) |
S23 (Meldevordruck 20S) |
|
|
darunter: von NZBen ausgegeben |
S24 (Meldevordruck 20S) |
S25 (19) |
|
|
5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
||||
darunter: von NZBen ausgegeben |
S26 (Meldevordruck 20S) |
S27 (19) |
|
|
TEIL 10
Statistiken über Verbriefung und sonstige Übertragungen von ursprünglich Nicht-MFIs gewährten MFI-Krediten
Abschnitt 1: Sonstige MFI-Kredite, die über finanzielle Mantelkapitalgesellschaft (FMKG) verbrieft sind
TABELLE 1
Monatliche Bruttostromgrößen
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S1 |
|
|
|
|
|
TABELLE 2
Ausstehende Beträge
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S2 |
|
|
|
|
|
TABELLE 3
Monatliche Nettostromgrößen (21)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S3 |
|
|
|
|
|
Abschnitt 2: Sonstige verbriefte/übertragene MFI-Kredite ohne FMKG
TABELLE 1
Monatliche Bruttostromgrößen
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S4 |
|
|
|
|
|
TABELLE 2
Ausstehende Beträge
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S5 |
|
|
|
|
|
TABELLE 3
Monatliche Nettostromgrößen (22)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
||||||||
|
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
MFIs |
Zentralstaat |
Sonst. öff. Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|||
AKTIVA |
|||||||||||
|
|
|
|
S6 |
|
|
|
|
|
Bruttostromgrößen: der Betrag der von sonstigen MFIs ursprünglich an inländische „sonstige Gebietsansässige“ gewährten Kredite, die MFIs während des Referenzzeitraums anschließend verbriefen/auf sonstige Art und Weise übertragen, d. h. Beträge, aus der unmittelbaren Veräußerung von Krediten an Dritte (Nicht-MFIs) während des Referenzzeitraums. Diese dritten Parteien sind in der Regel gebietsansässige oder gebietsfremde finanzielle Mantelgesellschaften („financial vehicles“), die zur Refinanzierung der erworbenen Kredite Wertpapiere ausgeben. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Krediten, die bereits weiterveräußert wurden, werden nicht berücksichtigt. Sind Daten über Bruttostromgrößen nicht verfügbar, müssen, wenn vorhanden, Daten über Nettostromgrößen der ursprünglich von MFIs gewährten und danach an Dritte veräußerten Kredite gemeldet werden.
Nettostromgrößen: Veränderungen der ausstehenden Beträge an verbrieften oder übertragenen Krediten, die sonstige MFIs ursprünglich inländischen „sonstigen Gebietsansässigen“ gewährten, die danach jedoch verbrieft oder an Dritte übertragen wurden und damit nicht mehr in den MFI-Bilanzen erscheinen. Diese dritten Parteien sind in der Regel gebietsansässige oder gebietsfremde finanzielle Mantelgesellschaften, die zur Refinanzierung der erworbenen Kredite Wertpapiere ausgeben. Die Nettostromgröße entspricht den neu verbrieften oder neu übertragenen Krediten auf Bruttobasis (d. h. die Veräußerungen von MFI-Krediten an Dritte) abzüglich der während des Referenzzeitraums durch den Kreditnehmer vorgenommenen Rückzahlungen bzw. der von dem kreditgebenden MFI zurückerworbenen Kredite.
Ausstehende Beträge: die ausstehenden Beträge der Kredite, die sonstige MFIs ursprünglich inländischen „sonstigen Gebietsansässigen“ gewährten, die danach verbrieft oder übertragen wurden (d. h. an Dritte veräußert wurden) und damit nicht mehr in den MFI-Bilanzen erscheinen. Die Differenz zwischen den Bestandsgrößen zum Ende des jeweiligen Zeitraums entspricht den Nettostromgrößen. Nicht von Transaktionen herrührende Entwicklungen werden nicht berücksichtigt.
Veräußerte Kredite: Die an den Nicht-MFI-Sektor veräußerten Kredite lösen die damit zusammenhängende Berichtspflicht nur dann aus, wenn die veräußerten Kredite weder in den Bilanzen der MFIs, die ursprünglich die Kredite an „sonstige Gebietsansässige“ gewährt hatten, noch in den Bilanzen der sonstigen MFIs erscheinen.
TEIL 11
Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre
Abschnitt 1: Berichtstabellen
Daten über Investmentfonds (Tabellen 1 bis 3) werden geliefert für: Investmentfonds insgesamt, die alle Arten von in dem betreffenden Land tätigen Investmentfonds umfassen, und aufgegliederte Investmentfonds nach:
— |
Art der Investition. Daten für nach der Art der Investition aufgegliederte Investmentfonds müssen getrennt nach Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds und sonstigen Fonds gemeldet werden. Die Klassifizierung der nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds muss grundsätzlich nach der Art der Vermögenswerte, in denen das Investitionsportfolio hauptsächlich angelegt ist, erfolgen. Fonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben, müssen der Kategorie „gemischte Fonds“ zugeordnet werden. Ist die Zuordnung zu einer der oben genannten Kategorien nicht möglich, müssen die Fonds in die Restkategorie „sonstige Fonds“ miteinbezogen werden. Bei Dachfonds, d. h. Investmentfonds, die hauptsächlich in Anteilsrechte anderer Investmentfonds investieren („funds of funds“), müssen sie der Kategorie von Fonds zugeordnet werden, in die sie hauptsächlich investieren. Wird diese Zuordnung als nicht möglich erachtet, müssen Dachfonds der Restkategorie „sonstige Fonds“ zugeordnet werden. Die Investmentfonds müssen nach der Art auf der Grundlage der Kriterien aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketing-Unterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen, klassifiziert werden. |
— |
Art des Anlegers. Daten für nach der Art des Anlegers aufgegliederte Investmentfonds müssen gemeldet werden nach 1) allgemeinen Anlegern und 2) speziellen Anlegern. Daten für diese Fonds müssen nur als nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Daten, die über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, oder sonstige SFIs (sonstige Finanzintermediäre) gemeldet werden, sind in Tabelle 4 dargelegt. |
TABELLE 1
Daten über Investmentfonds (Bestände). Schlüsselindikatoren (Schlüssel.) und nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.)
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
AKTIVA |
||||||||
Einlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/insgesamt |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/MFIs |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/Nicht-MFIs |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/MFIs |
Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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|
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|
|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/MFIs |
Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Schlüssel. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
Schlüssel |
Schlüssel |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter börsennotierte Aktien/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
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|
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
|
Investmentfondsanteile/Inland/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
|
Investmentfondsanteile/Inland/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
|
Investmentfondsanteile darunter Geldmarktfondsanteile/Welt/MFIs |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sachanlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Sonstige Aktiva (einschließlich „Kredite“)/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Sonstige Aktiva darunter Kredite Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Aktiva darunter Kredite befristet/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
|
Sonstige Aktiva darunter Kredite längerfristig/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
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|
|
AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
PASSIVA |
||||||||
Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Inland/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/Inland/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/Inland/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/übrige Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Sonstige Passiva einschließlich „Schuldverschreibungen“ und „Kapital und Rücklagen“/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
TABELLE 2
Daten über Transaktionen von Investmentfonds. Nachrichtliche Positionen
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
AKTIVA |
||||||||
Einlagen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter börsennotierte Aktien/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile darunter Geldmarktfondsanteile/Welt/MFIs |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sachanlagen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Sonstige Aktiva (einschließlich „Kredite“ und „Finanzderivate“)/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Sonstige Aktiva darunter Kredite Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Aktiva darunter Kredite bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Aktiva darunter Kredite über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Aktiva/Passiva INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
PASSIVA |
||||||||
Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Sonstige Passiva (einschließlich „Schuldverschreibungen“, „Kapital und Rücklagen“ und „Finanzderivate“)/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
TABELLE 3
Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen. Nachrichtliche Positionen
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
PASSIVA |
||||||||
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt — Verkauf von neuen Anteilen |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt — Rückkauf von Anteilen |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
TABELLE 4
Daten über SFIs ohne Investmentfonds. Schlüsselindikatoren (Schlüssel.)/nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.)
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Wertpapierhändler |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren |
Sonstige SFIs |
AKTIVA |
|||
Einlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Kredite/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/MFIs |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/MFIs |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFIs |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel. |
|
Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFIs/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel. |
|
Wertpapiere außer Aktien/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen)/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Sonstige Aktiva (einschließlich „Kredite“)/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Sonstige Aktiva einschließlich „Einlagen“, „Bargeld“, „Investmentfondsanteile“, „Sachanlagen“ und „Finanzderivate“/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
PASSIVA |
|||
Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Ausgegebene Schuldverschreibungen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Kapital und Rücklagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Sonstige Passiva/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
|
|
Sonstige Passiva (einschließlich „Finanzderivate“)/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel. |
|
Abschnitt 2: Instrumentenkategorien und Bewertungsvorschriften
In Übereinstimmung mit dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) müssen Aktiva und Passiva grundsätzlich unter Verwendung von Marktpreisen zum Datum, auf das sich die Bilanz bezieht, bewertet werden. Einlagen und Kredite müssen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet werden.
Aktiva
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Aktiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Passiva insgesamt entsprechen.
1. Einlagen: Diese Position (23) besteht aus zwei Hauptuntergruppen: Sichteinlagen und sonstige Einlagen. Zu den sonstigen Einlagen müssen auch Bargeldbestände gezählt werden.
Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „Sonstigen Aktiva“ zugeordnet.
2. Kredite: Zu den Krediten zählen:
— |
Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten, d. h. Kredite, die zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden; Wohnungsbaukredite, d. h. Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum — einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung — gewährt werden und sonstige Kredite, d. h. Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., |
— |
Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten, |
— |
Uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden, |
— |
Bestände an nichthandelbaren Wertpapieren, |
— |
nachrangige Forderungen in Form von Krediten. |
Im Falle von Investmentfonds und Wertpapierhändlern müssen Kredite den „Sonstigen Aktiva“ zugewiesen werden.
Bewertungsvorschriften: Von SFIs gewährte Kredite müssen brutto nach Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen werden, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden.
Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung müssen Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Istsystembasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten müssen brutto unter der Kategorie „sonstige Aktiva“ ausgewiesen werden.
3. Wertpapiere außer Aktien: Zu den Wertpapieren außer Aktien gehören Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Termin oder bestimmten Terminen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Termin einräumen. Diese Kategorie schließt ferner handelbare Kredite ein, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an organisierten Märkten gehandelt werden.
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Wertpapiere außer Aktien zum Marktwert gemeldet werden.
4. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Investmentfondsanteile ausgenommen: Diese Kategorie enthält drei Unterkategorien:
— |
börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95). Daten über börsennotierte Aktien müssen für die Unterkategorie „Investmentfonds insgesamt“ getrennt zur Verfügung gestellt werden, |
— |
nicht börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse nicht notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95), |
— |
sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen: alle Transaktionen mit sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht zu den börsennotierten Aktien oder nicht börsennotierten Aktien zählen (Abschnitte 5.94 bis 5.95 des ESVG 95). |
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen zum Marktwert gemeldet werden.
5. Investmentfondsanteile: Investmentfondsanteile sind ausschließlich Verbindlichkeiten von MFIs, d. h. nur Geldmarktfonds und als SFIs klassifizierte Investmentfonds.
Im Falle von finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, müssen Investmentfondsanteile den „sonstigen Aktiva“ zugewiesen werden.
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet werden.
6. Sachanlagen: Zu den Sachanlagen gehören:
— |
Sachanlagen für Investitionszwecke, d. h. Investitionen in Wohnbauten, sonstige Gebäude und Bauten, Nichtwohngebäude. Dieser Teil wird als Immobilienbestände bezeichnet, |
— |
Nichtfinanzielle Vermögenswerte, seien es solche materieller oder immaterieller Art, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den berichtenden SFIs wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den SFIs genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstung, Software und sonstige Infrastrukturbestandteile. |
Wenn Sachanlagen nicht getrennt gemeldet werden müssen, müssen sie den „sonstigen Aktiva“ zugewiesen werden.
7. Finanzderivate: Die folgenden Finanzderivate müssen gemäß dieser Kategorie gemeldet werden:
i) |
Optionen (handelbare Optionen und Freiverkehrsoptionen); |
ii) |
Optionsscheine; |
iii) |
Termingeschäfte, aber nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können; |
iv) |
Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können. |
Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „sonstigen Aktiva“ zugeordnet.
Derivate müssen in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen werden. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert müssen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten müssen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, müssen diese Positionen als Standardwerte gemeldet werden.
8. Sonstige Aktiva: Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Bilanz zugewiesen werden können, müssen unter „sonstige Aktiva“ eingeordnet werden. Zu den sonstigen Aktiva gehören Aktiva, wie z. B. aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude, Dividendenforderungen, Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Bruttoforderungen aus Zwischenkonten, Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen, sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, wie z. B. Sachanlagen, Kredite, Einlagen von der SFI-Unterkategorie abhängig.
Passiva
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Passiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Aktiva insgesamt (siehe auch unter „Aktiva — Aktiva/Passiva insgesamt“) entsprechen.
1. Einlagen und Kredite: Zu den Einlagen und Krediten gehören:
— |
Einlagen: Sichteinlagen und sonstige Einlagen (siehe Aktiva) bei SFIs. Diese Einlagen werden normalerweise von MFIs getätigt, |
— |
Kredite: Kredite, die berichtenden SFIs gewährt werden und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind, selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist. |
2. Ausgegebene Schuldverschreibungen: In einigen Ländern können SFIs marktfähige Wertpapiere ausgeben, die ähnliche Merkmale wie von MFIs ausgegebene Schuldverschreibungen haben. Im vorliegenden Berichtsschema müssen alle diese Finanzinstrumente als Schuldverschreibungen klassifiziert werden.
Bei Investmentfonds wird diese Position den „sonstigen Passiva“ zugeordnet.
3. Kapital und Rücklagen: Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien der berichtenden SFIs an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den SFIs und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender SFIs für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:
— |
Eigenkapital, |
— |
Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln, |
— |
Einzelrückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen, |
— |
Betriebsgewinn/Betriebsverlust. |
Bei Investmentfonds wird diese Position den „sonstigen Passiva“ zugeordnet.
4. Ausgegebene Investmentfondsanteile: Diese Position bezieht sich auf von Investmentfonds, außer Geldmarktfonds, ausgegebene Anteile.
5. Finanzderivate: Siehe „Aktiva — Finanzderivate“.
6. Sonstige Passiva: Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Passivseite zugewiesen werden können, müssen unter „sonstige Passiva“ eingeordnet werden. Diese Position umfasst die Passiva, wie z. B. Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten, Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen, Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen, Dividendenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind, Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung, Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, sonstige, nicht einzeln aufgeführte Passiva, wie z. B. Schuldverschreibungen, Finanzderivate von der SFI-Unterkategorie abhängig.
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
1. |
Datenquellen/Datenerhebungssystem: Diese umfassen:
|
2. |
Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen. |
3. |
Rechtlicher Rahmen: Es müssen umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert werden. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft müssen besonders herausgestellt werden. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, müssen die Daten für alle Arten von Instituten geliefert werden. |
4. |
Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB: NZBen müssen Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen liefern. Abweichungen von den Meldeanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:
|
5. |
Nach der Art des Fonds aufgegliederte Investmentfonds: Erläuterung der Kriterien für die Klassifizierung von Investmentfonds nach der Art des Fonds, z. B. wird ein Fonds als Aktienfonds klassifiziert, wenn er mindestens 60 % seiner gesamten Aktiva in Aktien investiert. Es müssen Daten darüber geliefert werden, ob diese Kriterien im veröffentlichten Emissionsprospekt, den Geschäftsbedingungen des Fonds, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten oder der geltenden Satzung festgelegt oder definiert bzw. in Marketingunterlagen usw. enthalten sind. |
6. |
Kreis der Berichtspflichtigen: Die NZBen können alle Institute, die im Einklang mit der Definition von SFIs stehen, einer bestimmten Unterkategorie der SFIs zuordnen. Sie müssen alle Institute beschreiben, die in jeder SFI-Unterkategorie erfasst oder nicht erfasst sind. Die Unterkategorie „Investmentfonds insgesamt“ muss Fonds für allgemeine Anleger erfassen, schließt jedoch alle Fonds für spezielle Anleger aus. Wenn möglich, müssen NZBen Schätzungen des Erfassungsgrads der Daten, möglichst nach den Aktiva insgesamt des gesamten Kreises der Berichtspflichtigen, liefern. |
7. |
Brüche in historischen Reihen: Brüche und bedeutende Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen müssen beschrieben werden. Bei Brüchen muss der Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten angegeben werden. |
8. |
Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben. |
TEIL 12
Wertpapieremissionsstatistik
Abschnitt 1: Einleitung
Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:
— |
alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und |
— |
alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit. |
Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen, wobei Emissionen von Gebietsansässigen jedes der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten getrennt von den sonstigen Ländern der „übrigen Welt“ ausgewiesen werden.
Das unten stehende Diagramm fasst die Berichtspflichten zusammen.
|
Wertpapieremissionen |
||
Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen) |
Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (BIZ/NZB) |
||
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten |
Sonstige Länder |
||
In Euro/nationalen Währungseinheiten |
Block A |
Block B |
|
In sonstigen Währungen (24) |
Block C |
Block D nicht erforderlich |
Abschnitt 2: Berichtspflichten
TABELLE 1
Block A Meldevordruck für die NZBen (25)
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
1. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S1 |
S51 |
S101 |
S151 |
EZB/NZB |
S2 |
S52 |
S102 |
S152 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S3 |
S53 |
S103 |
S153 |
SFIs |
S4 |
S54 |
S104 |
S154 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S5 |
S55 |
S105 |
S155 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S6 |
S56 |
S106 |
S156 |
Zentralstaat |
S7 |
S57 |
S107 |
S157 |
Länder und Gemeinden |
S8 |
S58 |
S108 |
S158 |
Sozialversicherung |
S9 |
S59 |
S109 |
S159 |
2. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S10 |
S60 |
S110 |
S160 |
EZB/NZB |
S11 |
S61 |
S111 |
S161 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S12 |
S62 |
S112 |
S162 |
SFIs |
S13 |
S63 |
S113 |
S163 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S14 |
S64 |
S114 |
S164 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S15 |
S65 |
S115 |
S165 |
Zentralstaat |
S16 |
S66 |
S116 |
S166 |
Länder und Gemeinden |
S17 |
S67 |
S117 |
S167 |
Sozialversicherung |
S18 |
S68 |
S118 |
S168 |
2.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S19 |
S69 |
S119 |
S169 |
EZB/NZB |
S20 |
S70 |
S120 |
S170 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S21 |
S71 |
S121 |
S171 |
SFIs |
S22 |
S72 |
S122 |
S172 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S23 |
S73 |
S123 |
S173 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S24 |
S74 |
S124 |
S174 |
Zentralstaat |
S25 |
S75 |
S125 |
S175 |
Länder und Gemeinden |
S26 |
S76 |
S126 |
S176 |
Sozialversicherung |
S27 |
S77 |
S127 |
S177 |
2.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S28 |
S78 |
S128 |
S178 |
EZB/NZB |
S29 |
S79 |
S129 |
S179 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S30 |
S80 |
S130 |
S180 |
SFIs |
S31 |
S81 |
S131 |
S181 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S32 |
S82 |
S132 |
S182 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S33 |
S83 |
S133 |
S183 |
Zentralstaat |
S34 |
S84 |
S134 |
S184 |
Länder und Gemeinden |
S35 |
S85 |
S135 |
S185 |
Sozialversicherung |
S36 |
S86 |
S136 |
S186 |
2.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S37 |
S87 |
S137 |
S187 |
EZB/NZB |
S38 |
S88 |
S138 |
S188 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S39 |
S89 |
S139 |
S189 |
SFIs |
S40 |
S90 |
S140 |
S190 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S41 |
S91 |
S141 |
S191 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S42 |
S92 |
S142 |
S192 |
Zentralstaat |
S43 |
S93 |
S143 |
S193 |
Länder und Gemeinden |
S44 |
S94 |
S144 |
S194 |
Sozialversicherung |
S45 |
S95 |
S145 |
S195 |
3. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN (26) |
||||
Insgesamt |
S46 |
S96 |
S146 |
S196 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S47 |
S97 |
S147 |
S197 |
SFIs |
S48 |
S98 |
S148 |
S198 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S49 |
S99 |
S149 |
S199 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S50 |
S100 |
S150 |
S200 |
TABELLE 2
Block C Meldevordruck für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
C1 |
C2 |
C3 |
C4 |
4. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S201 |
S241 |
S281 |
S321 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S202 |
S242 |
S282 |
S322 |
SFIs |
S203 |
S243 |
S283 |
S323 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S204 |
S244 |
S284 |
S324 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S205 |
S245 |
S285 |
S325 |
Zentralstaat |
S206 |
S246 |
S286 |
S326 |
Länder und Gemeinden |
S207 |
S247 |
S287 |
S327 |
Sozialversicherung |
S208 |
S248 |
S288 |
S328 |
5. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S209 |
S249 |
S289 |
S329 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S210 |
S250 |
S290 |
S330 |
SFIs |
S211 |
S251 |
S291 |
S331 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S212 |
S252 |
S292 |
S332 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S213 |
S253 |
S293 |
S333 |
Zentralstaat |
S214 |
S254 |
S294 |
S334 |
Länder und Gemeinden |
S215 |
S255 |
S295 |
S335 |
Sozialversicherung |
S216 |
S256 |
S296 |
S336 |
5.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S217 |
S257 |
S297 |
S337 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S218 |
S258 |
S298 |
S338 |
SFIs |
S219 |
S259 |
S299 |
S339 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S220 |
S260 |
S300 |
S340 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S221 |
S261 |
S301 |
S341 |
Zentralstaat |
S222 |
S262 |
S302 |
S342 |
Länder und Gemeinden |
S223 |
S263 |
S303 |
S343 |
Sozialversicherung |
S224 |
S264 |
S304 |
S344 |
5.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S225 |
S265 |
S305 |
S345 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S226 |
S266 |
S306 |
S346 |
SFIs |
S227 |
S267 |
S307 |
S347 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S228 |
S268 |
S308 |
S348 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S229 |
S269 |
S309 |
S349 |
Zentralstaat |
S230 |
S270 |
S310 |
S350 |
Länder und Gemeinden |
S231 |
S271 |
S311 |
S351 |
Sozialversicherung |
S232 |
S272 |
S312 |
S352 |
5.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S233 |
S273 |
S313 |
S353 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S234 |
S274 |
S314 |
S354 |
SFIs |
S235 |
S275 |
S315 |
S355 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S236 |
S276 |
S316 |
S356 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S237 |
S277 |
S317 |
S357 |
Zentralstaat |
S238 |
S278 |
S318 |
S358 |
Länder und Gemeinden |
S239 |
S279 |
S319 |
S359 |
Sozialversicherung |
S240 |
S280 |
S320 |
S360 |
TABELLE 3
Block B Meldevordruck für die BIZ
|
IN DER „ÜBRIGEN WELT“ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
|
|
B1 |
B2 |
B3 |
6. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S361 |
S411 |
S461 |
NZB |
S362 |
S412 |
S462 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S363 |
S413 |
S463 |
SFIs |
S364 |
S414 |
S464 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S365 |
S415 |
S465 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S366 |
S416 |
S466 |
Zentralstaat |
S367 |
S417 |
S467 |
Länder und Gemeinden |
S368 |
S418 |
S468 |
Sozialversicherung |
S369 |
S419 |
S469 |
Internationale Organisationen |
S370 |
S420 |
S470 |
7. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S371 |
S421 |
S471 |
NZB |
S372 |
S422 |
S472 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S373 |
S423 |
S473 |
SFIs |
S374 |
S424 |
S474 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S375 |
S425 |
S475 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S376 |
S426 |
S476 |
Zentralstaat |
S377 |
S427 |
S477 |
Länder und Gemeinden |
S378 |
S428 |
S478 |
Sozialversicherung |
S379 |
S429 |
S479 |
Internationale Organisationen |
S380 |
S430 |
S480 |
7.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S381 |
S431 |
S481 |
NZB |
S382 |
S432 |
S482 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S383 |
S433 |
S483 |
SFIs |
S384 |
S434 |
S484 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S385 |
S435 |
S485 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S386 |
S436 |
S486 |
Zentralstaat |
S387 |
S437 |
S487 |
Länder und Gemeinden |
S388 |
S438 |
S488 |
Sozialversicherung |
S389 |
S439 |
S489 |
Internationale Organisationen |
S390 |
S440 |
S490 |
7.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S391 |
S441 |
S491 |
NZB |
S392 |
S442 |
S492 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S393 |
S443 |
S493 |
SFIs |
S394 |
S444 |
S494 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S395 |
S445 |
S495 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S396 |
S446 |
S496 |
Zentralstaat |
S397 |
S447 |
S497 |
Länder und Gemeinden |
S398 |
S448 |
S498 |
Sozialversicherung |
S399 |
S449 |
S499 |
Internationale Organisationen |
S400 |
S450 |
S500 |
7.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
|||
Insgesamt |
S401 |
S451 |
S501 |
NZB |
S402 |
S452 |
S502 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S403 |
S453 |
S503 |
SFIs |
S404 |
S454 |
S504 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S405 |
S455 |
S505 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S406 |
S456 |
S506 |
Zentralstaat |
S407 |
S457 |
S507 |
Länder und Gemeinden |
S408 |
S458 |
S508 |
Sozialversicherung |
S409 |
S459 |
S509 |
Internationale Organisationen |
S410 |
S460 |
S510 |
TABELLE 4
Block A Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
8. NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN |
||||
Insgesamt |
S511 |
S521 |
S531 |
S541 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S512 |
S522 |
S532 |
S542 |
SFIs |
S513 |
S523 |
S533 |
S543 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S514 |
S524 |
S534 |
S544 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S515 |
S525 |
S535 |
S545 |
9. SONSTIGE ANTEILSRECHTE |
||||
Insgesamt |
S516 |
S526 |
S536 |
S546 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S517 |
S526 |
S536 |
S546 |
SFIs |
S518 |
S526 |
S536 |
S546 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S519 |
S526 |
S536 |
S546 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S520 |
S526 |
S536 |
S546 |
1. Gebietsansässigkeit des Emittenten
Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.
Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien — und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands — gebietsansässigen Einheiten betrachtet.
Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der BIZ und der betroffenen NZBen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften melden, die den Kriterien des ESVG 95 für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.
2. Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Von FMKG ausgegebene Wertpapiere, wobei nicht die Mantelkapitalgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die Verbindlichkeit für die Emission eingeht. Die Emission wird in diesem Fall der Muttergesellschaft und nicht der FMKG zugeschrieben. Emissionen einer FMKG von Philips müssen beispielsweise dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von den Niederlanden gemeldet werden. Die FMKG und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land ansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die FMKG als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Emittierender Sektor muss somit der Sektor der SFIs sein. So müssen beispielsweise Emissionen der Toyota Motor Finance Netherlands BV dem SFI-Sektor der Niederlande zugerechnet werden, weil die Muttergesellschaft Toyota nicht in den Niederlanden gebietsansässig ist.
Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden neun Arten von Emittenten:
— |
EZB/NZBen, |
— |
Monetäre Finanzinstitute (MFIs), |
— |
Sonstige Finanzintermediäre, |
— |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, |
— |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, |
— |
Zentralstaat, |
— |
Länder und Gemeinden, |
— |
Sozialversicherung, |
— |
Internationale Einrichtungen. |
Wird ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert, muss der emittierende Sektor den „nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Wird ein öffentliches Kreditinstitut privatisiert, muss der emittierende Sektor den „MFI ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen für die vorliegende Statistik als Emissionen „nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften“ klassifiziert werden.
Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung wie aus dem nachstehenden Diagramm hervorgeht.
Sektorale Aufgliederung in BIZ-Datenbank |
Klassifizierung in den Meldevordrucken |
||
Zentralbank |
→ |
NZB und EZB |
|
Geschäftsbanken |
→ |
MFIs |
|
SFI |
→ |
SFIs |
|
Zentralstaat |
→ |
Zentralstaat |
|
Sonstige öffentliche Haushalte (Staat), staatliche Einrichtungen |
→ |
Länder und Gemeinden |
|
Kapitalgesellschaften |
→ |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Internationale Einrichtungen |
→ |
Internationale Einrichtungen (übrige Welt) |
3. Laufzeit von Emissionen
Geldmarktpapiere sind kurzfristige Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristiger Fazilitäten ausgegeben werden.
Kapitalmarktpapiere sind langfristige Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als Kapitalmarktpapiere klassifiziert. Gemäß Abschnitt 5.22 des ESVG 95 kann die Aufgliederung nach Laufzeiten flexibel sein, d. h. in Ausnahmefällen können auch Geldmarktpapiere eine Ursprungslaufzeit von zwei Jahren aufweisen.
Die BIZ folgt derzeit einer anderen Methodik. Die BIZ behandelt — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle ECP und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Unterlagen ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.
Eine Untergliederung nach einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht vorgesehen.
4. Klassifizierung von Emissionen
Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: 1) Schuldverschreibungen, d. h. Wertpapiere außer Aktien ohne Finanzderivate (27) und 2) börsennotierte Aktien ohne Investmentfondsanteile (28). Private Platzierungen werden soweit wie möglich erfasst. Kurzfristige Schuldverschreibungen sind in der Position „Geldmarktpapiere“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte können auf freiwilliger Basis als nachrichtliche Positionen gemeldet werden.
Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden als Schuldverschreibungen klassifiziert:
— |
Einlagenzertifikate, |
— |
Commercial Paper, |
— |
Schatzwechsel, |
— |
Schuldverschreibungen („bonds“), |
— |
Euro Commercial Paper (ECP), |
— |
mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“), |
— |
sonstige kurzfristige Wertpapiere. |
a) |
Schuldverschreibungen
|
b) |
Börsennotierte Aktien Zu dieser Kategorie gehören:
Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien, wird jedoch der andere Teil auf einem geregelten Markt angeboten, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft wird und lediglich der verbleibende Teil, d. h. frei schwankende Wechselkurse, an der Börse gehandelt wird. Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:
|
5. Emissionswährung
Doppelwährungsanleihen, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird, müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (29) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.
Bei börsennotierten Aktien muss angenommen werden, dass sie in der Währung des Landes ausgegeben werden, in dem die Kapitalgesellschaft gebietsansässig ist. Emissionen von Aktien in sonstigen Währungen sind entweder unbedeutend oder kommen nicht vor. Die Angaben zu börsennotierten Aktien beziehen sich somit ausschließlich auf Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, die im Euro-Währungsgebiet notiert sind.
6. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission
Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.
7. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen
Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz von Geldmarktpapieren und Kapitalmarktpapieren sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.
Das unten stehende Diagramm zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Korrekturen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer (30).
a) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums |
— |
Tilgungen während des Berichtszeitraums |
b) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Nettoabsatz während des Berichtszeitraums |
|
|
a) Bruttoabsatz
Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.
Der Bruttoabsatz schließt neu geschaffene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, wenn deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (31). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse, wenn kein neues Kapital aufgenommen wird, nicht gemeldet werden.
Der Tausch oder die Übertragung von bereits bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (32), außer für die neuen Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Unternehmen ausgegeben werden.
Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft und anschließend als Bruttoabsatz in der neuen Kategorie behandelt (33).
b) Tilgungen
Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft bzw. einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung, die gestrichen sind, zurückkauft und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition in eigene Anteile handelt (32).
Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.
c) Nettoabsatz
Der Nettoabsatz ist der Saldo des Bruttoabsatzes und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.
Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens somit erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gestrichen werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Wohnsitzland zu vermeiden, müssen die NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.
8. Bewertung
Die Bewertung von Wertpapieremissionen umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emissionen in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgen — eine Wechselkurskomponente.
Die NZBen müssen Schuldverschreibungen zum Nennwert (d. h. Nominalwert) und börsennotierte Aktien zum Marktwert (d. h. Transaktionswert) melden. Bei Kapitalmarktpapieren können die verschiedenen Arten von Emissionen (festverzinsliche, variabel verzinsliche und Nullkupon-Anleihen) nach verschiedenen Methoden bewertet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche oder variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert, Nullkupon-Anleihen hingegen zum tatsächlich gezahlten Betrag bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag für Kapitalmarktpapiere wird zum Nennwert (N) gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene gemäß den Attributen in Anhang IV.
a) |
Preisbewertung Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden, Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert. Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung zum Nennwert der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden die Emissionen zu dem tatsächlich gezahlten Betrag erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt des Kaufs, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der als Umlauf zu meldende Betrag bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen ist wie nachfolgend dargestellt der Emissionswert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. wobei:
Gewisse Unterschiede hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens in einzelnen Ländern können bestehen. Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 95, der zufolge bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor. Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, wenn durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen. |
b) |
Berichtswährung und Wechselkursbewertung Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden, dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (34), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 95 basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten (35):
|
Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 müssen sich die NZBen bei der Umrechnung in Euro/die nationalen Währungseinheiten der Meldeländer aller auf ausländische Währungen lautenden Emissionen, Tilgungen und des Umlaufs möglichst genau an die Vorgaben des ESVG 95 halten. Für die Datenübermittlung an die EZB müssen anschließend die gesamten Zeitreihen unter Anwendung der unwiderruflichen Umrechnungskurse vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet werden.
Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.
9. Konzeptionelle Konsistenz
Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h. der Nennwert wird für Erstere herangezogen, für Letztere hingegen der Marktwert). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden, entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, den Positionen 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) und 12 („Geldmarktpapiere“) auf der Passivseite der MFI-Bilanzen. Geldmarktpapiere im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus Geldmarktpapieren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr der MFI-Bilanzstatistik. Kapitalmarktpapiere im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren der MFI-Bilanzstatistik.
Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von 1) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten und 2) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten sowie 3) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können geringfügige Abweichungen bestehen, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.
10. Datenanforderungen
Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich über Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. Wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert, kann vorübergehend auf die Meldung der entsprechenden Zeitreihe durch die NZBen verzichtet werden. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Änderungen des Codierungsschemas, wie in Anhang IV aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden.
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Lay-out richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle liefern, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben der Leitlinie übereinstimmen, bzw. keine Daten übermittelt werden und die Gründe dafür. Sie müssen den Bericht als Word-Dokument über CebaMail an die EZB übermitteln. Der Bericht sollte mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.
1. Datenquellen/Datenerhebungssystem: Genaue Angaben zu den Datenquellen, die für die Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik herangezogen werden, müssen gemacht werden: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Angaben zu den Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und den zu übermittelnden Daten machen.
2. Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende, veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Zeitreihen.
3. Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 95 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.
4. Sektorale Aufgliederung von Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie „Grauzonen“ dargestellt werden.
5. Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten und sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.
6. Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere geben, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern.
— |
Private Platzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob private Platzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind, |
— |
Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für Geldmarktpapiere gemeldeten Daten enthalten sind, muss das Berichtsland in seinen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen, |
— |
Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen. |
7. Instrumentenanalyse von Kapitalmarktpapieren: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der Kapitalmarktpapiere ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der Kapitalmarktpapiere, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.
8. Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Emissionen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen in ihren nationalen Erläuterungen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.
9. Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.
10. Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren von 1) kurzfristigen Schuldverschreibungen, 2) mittel- und langfristigen Schuldverschreibungen, 3) abgezinsten Schuldverschreibungen und 4) börsennotierten Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.
11. Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Es muss angegeben werden, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.
12. Korrekturen: Grund und Umfang der Korrekturen müssen kurz dargestellt werden.
13. Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von Geldmarktpapieren, Kapitalmarktpapieren und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.
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Erfassungsgrad in %: |
Anmerkungen: |
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Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten |
Örtliche Währung |
GMP |
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KMP |
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BNA |
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Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU |
GMP |
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KMP |
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|||||||||||
In sonstigen Währungen |
GMP |
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||||||||||
KMP |
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|||||||||||
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TEIL 13
Zahlungsstatistiken
Abschnitt 1: Verrechnungsmedien
Die Verrechnungsmedien sind Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die für Zahlungen eingesetzt werden.
TABELLE 1
Von Nicht-MFIs verwendete Verrechnungsmedien (36)
|
Positionen |
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I. NZB-Passiva Bei der NZB gehaltene Einlagen |
II. Sonstige MFI-Passiva Bei den OMFIs gehaltene Einlagen |
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des inländischen Zentralstaats der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet der übrigen Welt ohne Banken |
des inländischen Zentralstaats der Zentralstaaten im Euro-Währungsgebiet der übrigen Welt ohne Banken |
||||
|
des inländischen Zentralstaats der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet der übrigen Welt ohne Banken |
des inländischen Zentralstaats der Zentralstaaten im Euro-Währungsgebiet der übrigen Welt ohne Banken |
TABELLE 2
Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien (37)
Positionen |
Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige Einlagen in Euro (am Ende des Berichtszeitraums) |
Nachrichtliche Position: Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) (38) |
Abschnitt 2: Institute, die Zahlungsdienste anbieten
Institute, die Zahlungsdienste anbieten, sind rechtlich unabhängige Institute, die im Berichtsland tätig sind, und sind:
— |
die Zentralbank, |
— |
Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind (umfasst „E-Geld-Institute“), |
— |
Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, |
— |
Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets, |
— |
Zweigstellen von Banken außerhalb des EWR, |
— |
sonstige Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten. |
TABELLE 3
Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten (39)
Positionen |
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Zentralbank |
Anzahl der Geschäftsstellen |
||
Anzahl der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Tausende) |
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Kreditinstitute unabhängig von ihrer rechtlichen Verankerung |
Anzahl der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden geherden (41) (Tausende) |
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darunter: Internet/PC-gebundene (41) (Tausende) |
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|
Anzahl der Institute (40) |
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Anzahl der Geschäftsstellen |
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Wert der von Nicht-MFI gehaltenen täglich fälligen Einlagen (41) (Mio EUR) |
|||
|
Anzahl der Institute (40) |
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Anzahl der Geschäftsstellen |
|||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Mio EUR) |
|||
|
Anzahl der Institute (40) |
||
Anzahl der Geschäftsstellen |
|||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Mio EUR) |
|||
|
Anzahl der Institute (40) |
||
Anzahl der Geschäftsstellen |
|||
|
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Mio EUR) |
||
Sonstige Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten |
Anzahl der Institute (40) |
||
Anzahl der Geschäftsstellen |
|||
Anzahl der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Tausende) |
|||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (41) (Mio EUR) |
|||
Nachrichtliche Positionen |
|
||
E-Geld-Institute |
Anzahl der Institute (40) |
||
Ausstehender Wert des durch E-Geld-Institute ausgegebenen E-Geldes, das von anderen Unternehmen als dem Emittenten gehalten wird, einschließlich anderen Kreditinstituten als dem Emittenten (Mio EUR) |
— |
Anzahl der Geschäftsstellen umfasst die Hauptverwaltung des Instituts, wenn sie Zahlungsdienste im Wege der bargeldlosen Verrechnung und Abwicklung anbietet. Mobile Geschäftsstellen sind nicht enthalten. Jeder satzungsmäßige Sitz, der sich im selben Berichtsland befindet, wird getrennt gezählt, |
— |
Internet/PC-gebundene täglich fällige Einlagen: Täglich fällige Einlagen mit Bankzugang per Telefon oder Mobilfunk sind nicht enthalten, es sei denn sie sind über Internet oder über PC-Banking-Anwendungen ebenfalls zugänglich. |
Abschnitt 3: Funktionen der Zahlungskarten und akzeptierende Vorrichtungen
TABELLE 4
Funktionen der Zahlungskarten und akzeptierende Vorrichtungen (42)
Positionen |
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Anzahl der im Land ausgegeben Karten (43) |
Terminals, die sich im Land befinden (43) |
||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Karten mit Bargeldfunktion Anzahl der Karten mit Zahlfunktion ohne Karten mit lediglich einer E-Geldfunktion (44)
Anzahl der Karten mit E-Geldfunktion
Gesamtanzahl der Karten mit beliebiger Anzahl von Funktionen (47)
|
Geldausgabeautomaten (49)
POS-Terminals
E-Geld-Kartenterminals (49)
|
1. Karten
Karten werden auf der kartenausgebenden Seite gezählt. Jedes Land meldet die Anzahl der Karten, die im Land ausgegeben und für Transaktionen innerhalb und außerhalb des Emissionslandes verwendet wurden.
Wenn eine Karte mehrere der nachstehenden Funktionen anbietet, wird sie in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Karten kleiner als die Summe der Unterkategorien sein, und um Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen Unterkategorien nicht summiert werden.
Kartenfunktionen umfassen:
— |
Bargeldfunktion: diese ermöglicht dem Karteninhaber, Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben und/oder Bargeld einzuzahlen. Die Bargeldfunktion ist in der Regel mit einer Zahlfunktion kombiniert. |
— |
Zahlfunktion (ohne E-Geldfunktion): Debitfunktion, und/oder „verzögerte“ Debitfunktion und/oder Kreditfunktion. Die Karte kann auch weitere Funktionen, wie eine E-Geldfunktion, haben, allerdings werden Karten mit lediglich einer E-Geldfunktion in dieser Kategorie nicht gezählt. |
— |
Debitfunktion: Sie ermöglicht Karteninhabern, dass ihre Konten direkt und unmittelbar mit ihren Käufen belastet werden, unabhängig davon, ob diese vom Kartenemittenten gehalten werden. Sie kann mit einem Konto, das Überziehungskredite als eine zusätzliche Eigenschaft anbietet, verbunden sein. |
— |
„Verzögerte“ Debitfunktion: Sie ermöglicht Karteninhabern, dass ein Konto beim Kartenemittenten mit ihren Käufen bis zu einer genehmigten Grenze belastet wird. Der Saldo auf diesem Konto wird dann am Ende eines im Voraus festgelegten Zeitraums vollständig beglichen. |
— |
Kreditfunktion: Sie ermöglicht Karteninhabern Käufe zu tätigen und/oder Bargeld bis zu einer zuvor vereinbarten Höchstgrenze abzuheben. Der gewährte Kredit kann vollständig am Ende eines bestimmten Zeitraums oder teilweise beglichen werden, wobei der Saldo als Kredit gewährt wird, der in der Regel verzinst wird. |
— |
Karten mit Debit- und/oder „verzögerter“ Debitfunktion: diese Kategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Karten mit einer Debitfunktion“ und „Karten mit einer ‚verzögerter‘ Debitfunktion“ aufgegliedert werden können. |
— |
Karten mit einer Kredit- und/oder „verzögerter“ Debitfunktion: diese Kategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Karten mit einer Kreditfunktion“ und „Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ aufgegliedert werden können. |
— |
E-Geldfunktion: Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann. |
2. Terminals
Alle Terminals, die sich im Land befinden, werden gezählt. Nicht physische Zugänge wie Internet- oder Telefonzugang zu Diensten sind nicht enthalten. Wenn ein Terminal mehrere Funktionen anbietet, wird es in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Terminals kleiner als die Summe der Unterkategorien sein, und um Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen Unterkategorien nicht summiert werden.
Abschnitt 4: Zahlungstransaktionen und Transaktionen an Terminals, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind
1. Transaktionen nach Art des Zahlungsintruments
Dieser Abschnitt umfasst alle Transaktionen, die von Nicht-MFIs eingeleitet werden sowie Transaktionen, die von MFIs eingeleitet werden, wenn die andere Seite der Transaktion ein Nicht-MFI ist. Er beinhaltet Transaktionen, die auf Fremdwährung lauten und im Land eingeleitet werden. Daten werden unter Verwendung des EZB-Referenzwechselkurses neu berechnet. Bei Massenzahlungen wird jede einzelne Zahlung gezählt.
2. Transaktionen nach Art des Terminals
Dieser Abschnitt umfasst Bargeldtransaktionen und bargeldlose Transaktionen, die an einem physischen (nicht virtuellen) Terminal ausgeführt werden. Der in diesem Abschnitt gemeldete Anwendungsbereich der Zahlungstransaktionen mit Karten ist kleiner als der in Abschnitt 4 Nummer 1 gemeldeten „Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments“, da Kartentransaktionen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder das Telefon, ausgeschlossen sind, während solche Transaktionen in Abschnitt 4 Nummer 1 gemeldet werden.
Transaktionen nach Art des Terminals werden auf drei verschiedenen Ebenen nach dem Standort des Terminals und der Gebietsansässigkeit des Emittenten gezählt. Falls eine Unterscheidung nach dem Standort des Terminals und/oder der Gebietsansässigkeit des Kartenemittenten nicht möglich ist, werden Transaktionen von der Position „a) Terminals, die sich im Land befinden mit Karten, die im Land ausgegeben werden“ als der häufigsten Kategorie erfasst, und eine Erläuterung ist in den „Endnoten“ zu geben.
TABELLE 5
Zahlungstransaktionen und Transaktionen an Terminals, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind — Anzahl der Transaktionen (50)
Positionen |
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Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments (51) |
Transaktionen nach Art des Terminals (51) |
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Überweisungen
Lastschriften Kartenzahlungen mit Karten, die im Land ausgegeben werden, ohne Karten, die lediglich mit einer E-Geldfunktion ausgestattet sind
E-Geld-Käufe
Schecks Sonstige Zahlungsinstrumente Gesamtzahl der Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Nachrichtliche Positionen: Eingehende grenzüberschreitende Transaktionen (54) Kontogutschriften durch bloße Verbuchung Kontobelastungen durch bloße Verbuchung |
Nachrichtliche Positionen: Barvorschüsse an POS-Terminals Bargeldabhebungen am Schalter Bargeldeinzahlungen am Schalter |
TABELLE 6
Zahlungstransaktionen und Transaktionen an Terminals, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind — Wert der Transaktionen (55)
Positionen |
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Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments (56) |
Transaktionen nach Art des Terminals (56) |
||||||||||||||||||||||||||
Überweisungen
Lastschriften Kartenzahlungen mit Karten, die im Land ausgegeben werden, ohne Karten, die lediglich mit einer E-Geldfunktion ausgestattet sind
E-Geld-Käufe
Schecks Sonstige Zahlungsinstrumente Gesamtzahl der Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten
|
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||||||||||||||||||||||||||
Nachrichtliche Positionen: Eingehende grenzüberschreitende Transaktionen (59) Kontogutschriften durch bloße Verbuchung Kontobelastungen durch bloße Verbuchung |
Nachrichtliche Positionen: Barvorschüsse an POS-Terminals Bargeldabhebungen am Schalter Bargeldeinzahlungen am Schalter |
— |
Überweisungen werden auf der Seite des Zahlers gezählt. Sie umfassen Postanweisungen und Zahlungsanweisungen. Überweisungen sind entweder papierhaft oder nicht papierhaft:
|
— |
Lastschriften werden auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt. Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind enthalten. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt. |
— |
Kartenzahlungen mit Karten, die in dem Land ausgegeben werden, ohne Karten mit lediglich einer E-Geldfunktion, werden auf der kartenausgebenden Seite gezählt. E-Geldtransaktionen sind nicht enthalten. |
— |
E-Geld-Käufe werden auf der Seite des Emittenten oder des sonstigen verwendeten Datenträgers gezählt. Nur Transaktionen mit in dem Land ausgegebenen Karten oder Datenträgern werden gemeldet. |
— |
Schecks werden auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt, wenn sie für die Scheckverrechnung eingereicht werden. Ausgegebene Schecks, die nicht zur Verrechnung eingereicht werden, sind nicht enthalten. |
— |
Sonstige Zahlungsinstrumente. Zahlungen mit Instrumenten, die in einigen Ländern existieren, die in keine andere Kategorie von Zahlungsinstrumenten einbezogen werden können, z. B. Wechsel, einschließlich beleglos eingezogene Wechsel. In den „Endnoten“ wird angegeben, welche Instrumente enthalten sind. |
— |
Durchgeführte grenzüberschreitende Transaktionen. Unterkategorie „Gesamtanzahl/Wert der Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten“. |
— |
Eingehende grenzüberschreitende Transaktionen. Daten werden, wenn verfügbar, im Berichtsland zur Verfügung gestellt. Überweisungen werden auf der Seite des Zahlungsempfängers (d. h. Weisungsempfängers) gezählt. Lastschriften und Schecks werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen (d. h. Weisungsempfängers) gezählt. Kartentransaktionen werden auf der erwerbenden Seite (d. h. der des Zahlungsempfängers) gezählt. |
— |
Kontogutschriften durch bloße Verbuchung. Das verpflichtende Datenelement, d. h. Daten müssen so bald wie möglich im nationalen Kontext gemeldet werden. |
— |
Kontobelastungen durch bloße Verbuchung. Das verpflichtende Datenelement, d. h. Daten müssen so bald wie möglich im nationalen Kontext gemeldet werden. |
— |
Kredite an/Lastschriften von den Konten durch einfache Buchung werden von Überweisungen, Lastschriften oder jede andere Kategorie von traditionellen Zahlungsintrumenten ausgenommen und werden nur unter den entsprechenden nachrichtlichen Positionen gemeldet. Dies gilt auch für zurückliegende Daten sofern Verfügbarkeit der Daten vorliegt. |
— |
Bargeldabhebungen am Geldausgabeautomaten (GAA). An einem GAA ausgeführte Bargeldabhebungen unter Verwendung einer Karte mit Bargeldfunktion. Bargeldvorschüsse an POS-Terminals unter Verwendung einer Karte mit Debit-, Kredit- oder „verzögerter“ Debitfunktion sind nicht enthalten, werden aber unter „„POS-Transaktionen“ gemeldet. |
— |
Bareinlagen am Geldautomaten. An einem GAA ausgeführte Bareinlagen unter Verwendung einer Karte mit Bargeldfunktion. |
— |
POS-Transaktionen bestehen aus Transaktionen an EFTPOS-Terminals und Transaktionen, die manuelle Imprinter verwenden. Bargeldvorschüsse an POS-Terminals werden dazu gezählt; wenn diese unterschieden werden können, werden sie auch in der nachrichtlichen Position „Bargeldvorschüsse an POS-Terminals“ gemeldet. |
— |
Transaktionen zum Aufladen/Entladen von E-Geld-Karten. Sowohl Auflade- als auch Entladetransaktionen sind enthalten. |
— |
Bargeldabhebungen am Schalter sind in der Aufgliederung der Zahlungsinstrumente nicht enthalten. Daten können jedoch als nachrichtliche Positionen, wenn verfügbar, gemeldet werden. |
— |
Bargeldeinzahlungen am Schalter sind in der Aufgliederung der Zahlungsinstrumente nicht enthalten. Daten können jedoch als nachrichtliche Positionen, wenn verfügbar, gemeldet werden. |
Abschnitt 5: Ausgewählte Interbank-Überweisungssysteme
Interbank-Überweisungssysteme sind enthalten, unabhängig davon, ob von einer Zentralbank oder einem privaten Betreiber verwaltet. Zahlen werden nach System aufgegliedert zur Verfügung gestellt. Nur Systeme, die ein erhebliches Geschäftsvolumen bearbeiten, werden notiert. Meistens handelt es sich um Systeme, die im Text des „Blue Book“ erwähnt sind. Systeme sind enthalten, wenn sie während eines der vorherigen fünf Referenzjahre betriebsfähig waren.
Interbank-Überweisungssysteme sind in TARGET-Komponenten und Nicht-TARGET-Zahlungssysteme unterteilt:
— |
eine TARGET-Komponente ist ein nationales Echtzeit-Bruttoabwicklungssystem (RTGS-System), das, wie in Anhang I zu der Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein Transeuropäisches Automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) vorgesehen, ein integraler Bestandteil von TARGET ist, der Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB oder das RTGS-System eines Mitgliedstaates, der den Euro noch nicht eingeführt hat, aber direkt mit TARGET verbunden ist und ein TARGET-Abkommen unterzeichnet hat, |
— |
ein Nicht-TARGET-Zahlungssystem ist ein Interbank-Überweisungssystem, das kein Bestandteil von TARGET ist. |
1. Teilnahme an ausgewählten Interbank-Überweisungssystemen
Jeder Teilnehmer, der individuellen Zugriff auf das System hat oder der individuell im System angesprochen werden kann, wird getrennt gezählt, unabhängig davon, ob eine rechtliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern, z. B. bei einer Fusion, besteht.
TABELLE 7
Teilnahme an ausgewählten Interbank-Überweisungssystemen (60)
Positionen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TARGET-Komponente |
Nicht-TARGET-Zahlungssystem [Siehe Liste der Zahlungsverkehrssysteme] |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Großbetragszahlungssystem (Für jedes Großbetragszahlungssystem 1, 2 getrennt gemeldet) |
Massenzahlungssystem (Für jedes Massenzahlungssystem 1,2,3,4 getrennt gemeldet) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Teilnehmer
|
Zahl der Teilnehmer
|
Zahl der Teilnehmer
|
— |
Ein direkter Teilnehmer ist eine Stelle, die durch ein Interbank-Überweisungssystem identifiziert oder erkannt wird und berechtigt ist, Zahlungsaufträge direkt ohne einen Mittler an das System zu senden oder von dem System zu empfangen oder direkt an die Bestimmungen, die das Interbank-Überweisungssystem regeln, gebunden ist. In einigen Systemen tauschen direkte Teilnehmer auch Aufträge im Namen von indirekten Teilnehmern aus. |
— |
Ein indirekter Teilnehmer ist ein Teilnehmer in einem Zahlungsverkehrssystem mit einer Vereinbarung zur Teilnahme auf mehreren Ebenen, das einen direkten Teilnehmer als Mittler verwendet, um einige der im System erlaubten Tätigkeiten auszuüben (insbesondere Verrechnung). |
2. Durch ausgewählte Interbank-Überweisungssysteme abgewickelte Zahlungen
Tabellen 8 und 9 umfassen Daten über Transaktionen, die in ein Interbank-Überweisungssystem eingereicht und abgewickelt wurden. Jede Zahlung wird auf der Seite des sendenden Teilnehmers einmal und nicht zweimal gezählt — d. h. die Belastung des Kontos des Zahlenden und die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers werden nicht getrennt gezählt. Lediglich Zahlungen innerhalb des Systems sind enthalten. Zurückgewiesene oder stornierte Zahlungen sind ausgeschlossen.
Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land gezählt, aus dem die Transaktion herrührt.
Die Beschreibungen der Zahlungsinstrumente in Abschnitt 4 gelten für unterschiedliche Positionen in diesem Abschnitt. Alle Transaktionen werden auf der Seite des die Anweisung sendenden Teilnehmers gezählt.
TABELLE 8
Durch ausgewählte Interbank-Überweisungssysteme abgewickelte Zahlungen — Anzahl der Transaktionen (61)
Positionen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TARGET-Komponente |
Nicht-TARGET-Zahlungssystem [Siehe Liste der Zahlungsverkehrssysteme] |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Großbetragszahlungssystem (62) (für jedes Großbetragszahlungssystem 1, 2 getrennt gemeldet) |
Massenzahlungssystem (für jedes Massenzahlungssystem 1,2,3,4 getrennt gemeldet) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachrichtliche Position: Von einer anderen TARGET- Komponente eingehende Transaktionen TARGET-Komponente |
TABELLE 9
Durch ausgewählte Interbank-Überweisungssysteme abgewickelte Zahlungen — Wert der Transaktionen (63)
Positionen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TARGET-Komponente |
Nicht-TARGET-Zahlungssystem (Siehe Liste der Zahlungsverkehrssysteme) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Großbetragszahlungssystem (Für jedes Großbetragszahlungssystem 1, 2 getrennt gemeldet) |
Massenzahlungssystem (Für jedes Massenzahlungssystem 1,2,3,4 getrennt gemeldet) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
Gesamtsumme der durchgeführten Transaktionen
Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach (Verhältnis) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachrichtliche Position: Von einer anderen TARGET- Komponente eingehende Transaktionen TARGET-Komponente |
Konzentrationsverhältnis dem Volumen/Wert nach ist der Marktanteil der fünf größten Aufraggeber von Zahlungsnachrichten und können eine Zentralbank, in jedem Interbank-Überweisungssystem der/dem Anzahl/Wert der Transaktionen nach enthalten. Er wird als ein Grad zur/zum Gesamtzahl/wert der Transaktionen im System für das Jahr berechnet.
Liste der Zahlungsverkehrssysteme in den Tabellen 7, 8 und 9
CC |
Land |
TARGET |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) |
Massenzahlungssystem |
|||
Name |
Systemreferenz |
Name |
PSS-Kodifizierung |
Name |
Systemreferenz |
||
BE |
Belgien |
ELLIPS |
TARGET-Komponente |
— |
— |
Clearingstelle; CEC |
Massenzahlungssystem 1 Massenzahlungssystem 2 |
DE |
Deutschland |
RTGSplus ELS (bis 2001) |
TARGET-Komponenten |
EAF (bis Nov. 2001) |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) System 1 |
RPS |
Massenzahlungssystem 1 |
GR |
Griechenland |
HERMES |
TARGET-Komponente |
HERMES GRD (geschlossen im Jan. 2001) |
Großbetragszahlungssystem (Nicht–TARGET) System 1 |
DIAS; ACO |
Massenzahlungssystem 1 Massenzahlungssystem 2 |
ES |
Spanien |
SLBE |
TARGET-Komponente |
SPI (bis Dez. 2004) |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) System 1 |
SNCE |
Massenzahlungssystem 1 |
FR |
Frankreich |
TBF |
TARGET-Komponente |
PNS |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) System 1 |
SIT CH Paris (geschlossen in 2002); CH Province (geschlossen in 2002); CREIC (geschlossen in 2002) |
Massenzahlungssystem 1 Massenzahlungssystem 2 Massenzahlungssystem 3 Massenzahlungssystem 4 |
IE |
Irland |
IRIS |
TARGET-Komponente |
— |
— |
IPCC und IRECC |
Massenzahlungssystem 1 |
IT |
Italien |
BI-REL |
TARGET-Komponente |
— |
— |
BI-COMP |
Massenzahlungssystem 1 |
LU |
Luxemburg |
LIPS-Gross |
TARGET-Komponente |
— |
— |
|
|
NL |
Niederlande |
TOP |
TARGET-Komponente |
— |
— |
Interpay |
Massenzahlungssystem 1 |
AT |
Österreich |
ARTIS |
TARGET-Komponente |
— |
— |
— |
|
PT |
Portugal |
SPGT |
TARGET-Komponente |
— |
— |
SICOI; SLOD |
Massenzahlungssystem 1 Massenzahlungssystem 2 |
SI |
Slowenien |
— |
— |
SIBPS (geschlossen im Dez. 2006) |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) System 1 |
Giro Clearingsystem |
Massenzahlungssystem 1 |
FI |
Finnland |
BoF-RTGS |
TARGET-Komponente |
POPS |
Großbetragszahlungssystem (Nicht-TARGET) System 1 |
PMJ |
Massenzahlungssystem 1 |
TEIL 14
Statistik über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds
Die statistischen Meldungen enthalten Daten für alle Felder in den entsprechenden Tabellen in dieser Leitlinie, selbst wenn sie gleich null sind, fehlen oder die entsprechenden Produkte nicht existieren.
TABELLE 1
Vierteljährliche Bestände und Stromgrößenbereinigungen
|
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
|||||||||||||||||||||
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs — Insgesamt |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs — Insgesamt |
Insgesamt |
|||||||||||||||||||
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Sonstige Gebietsansässige |
|
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten |
US |
Japan |
||||||||||||||||
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
||||||||||||||||
AKITVA |
|||||||||||||||||||||||||
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darunter aufgelaufene Zinsen |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
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über zwei Jahre |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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||
darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile |
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||
darunter Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile |
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||
darunter aufgelaufene Zinsen auf Einlagen und Kreditforderungen |
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PASSIVA |
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||
darunter aufgelaufene Zinsen auf entgegengenomme Kredite und Einlagen |
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|
|
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TABELLE 2
Monatliche Bestände und Stromgrößenbereinigungen
|
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||
Insgesamt |
Insgesamt |
|||||||||
|
MFIs |
Nicht-MFIs |
|
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||
AKTIVA |
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||
bis zu einem Jahr |
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||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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bis zu einem Jahr |
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||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
|
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||
darunter: Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile |
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PASSIVA |
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# |
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# |
Von den Berichtspflichtigen an die NZBen monatlich zu meldenden Mindestdaten |
TABELLE 3
Monatliche nachrichtliche Positionen
|
A. Inland |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
C. Übrige Welt |
D. Nicht aufgegliedert |
||||||
Insgesamt |
Insgesamt |
|||||||||
|
MFIs |
Nicht-MFIs |
|
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||
PASSIVA |
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(1) Werte, die auf Schätzungen zurückgehen, müssen mit dem Attribut „E“ für den Beobachtungsstatus (OBS_STATUS) und mit einer Anmerkung zur Beobachtung (OBS_COM) übermittelt werden, die nähere Angaben über das Schätzungsverfahren enthält.
(2) Korrekturen: Korrekturen von Daten vor Januar 2003, die zuvor vierteljährlich gemeldet wurden.
Historische Daten: Monatliche Daten für den Zeitraum vor Januar 2003, für den die Verordnung EZB/2001/13 keine spezifischen Vorgaben macht.
(3) Mindestreservepflicht
(4) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder.
(5) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder.
(6) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.
(7) Von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Wertpapiere außer Aktien.
(8) Mindestreservepflicht.
(9) Bereinigung infolge Preisneubewertung wird auch gemeldet.
(10) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder.
(11) Mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren ausgegebene Schuldverschreibungen enthalten auch die Beträge der Wertpapiere, die von sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden.
(12) Währungen anderer EU-Mitgliedstaaten (außer DKK, SEK, GBP) sind in dieser Spalte enthalten.
(13) Umfasst private Haushalte (S.14) sowie „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.14+15)
(14) Umfasst private Haushalte (S.14) sowie „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15).
(15) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125a.
(16) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125b.
(17) Wie angegeben, gelten Inlandspositionen gegenüber der EZB nur für Deutschland.
(18) Diese Position enthält die Forderungen der NZBen in Euro, die den Gegenwert der Übertragung von Währungsreserven durch die NZBen auf die EZB darstellen.
(19) Nicht obligatorische Reihen.
(20) Wie angegeben, gelten Inlandspositionen gegenüber der EZB nur für Deutschland.
(21) Meldepflichtig, wenn Bruttostromgrößen nicht verfügbar sind.
(22) Meldepflichtig, wenn Bruttostromgrößen nicht verfügbar sind.
(23) In der MFI-Bilanz auf der Aktiv- und Passivseite wird nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden. Stattdessen werden alle nichtübertragbaren Gelder, die bei MFIs angelegt oder MFIs als Kredite gewährt werden (= Passiva), als „Einlagen“ behandelt. Alle Gelder, die von MFIs angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als „Kredite“. Das ESVG 95 hingegen trifft die Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Transaktion anweist. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden.
(24) „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(25) Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.
(26) Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.
(27) Position F.33 des ESVG 95.
(28) Position F.511 des ESVG 95.
(29) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.
(30) Position F.511 des ESVG 95.
(31) Nicht als finanzielle Transaktion definiert; siehe Abschnitte 5.93 und 6.56 des ESVG 95 sowie Abschnitt 4 b) des vorliegenden Teils.
(32) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(33) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht; siehe Abschnitte 5.62 und 6.54 des ESVG 95 sowie Abschnitt 4 a) ii) des vorliegenden Teils.
(34) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A) keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.
(35) Abschnitt 6.58 des ESVG 95.
(36) Mio EUR, am Ende des Berichtszeitraums.
(37) Mio EUR
(38) Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt.
(39) Am Ende des Berichtszeitraums
(40) Jedes Institut wird einmal gezählt, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsstellen, die es im Land unterhält. Die Unterkategorien der Institute schließen sich gegenseitig aus. Die Gesamtanzahl der Institute ist die Summe aller Unterkategorien. Institute sind vom ersten Mal zu dem sie der EZB für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik gemeldet werden, enthalten.
(41) Wenn ein Nicht-MFI mehrere Konten unterhält, wird jedes Konto getrennt gezählt.
(42) Originäre Einheiten, am Ende des Berichtszeitraums
(43) Karten oder Terminals, die mehrere Funktionen anbieten, werden in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt.
(44) Karten, die mehrere Funktionen anbieten, werden nur einmal gezählt. Jede Zahlfunktion wird jedoch auch unter jeder relevanten Unterkategorie angegeben.
(45) Nur falls Daten über „Karten mit einer Debitfunktion“ und „Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(46) Nur falls Daten über „Karten mit einer Kreditfunktion“ und „Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(47) Karten mit vielfältigen Funktionen müssen nur einmal gezählt werden.
(48) Alle ergänzenden Funktionen dieser Karten, z. B. Kreditfunktion, werden in den Endnoten angegeben.
(49) Wenn ein Terminal mehrere Funktionen anbietet, wird er nur einmal gezählt. Jede Funktion wird jedoch auch unter jeder relevanten Unterkategorie angegeben.
(50) Mio, Gesamtsumme für den Berichtszeitraum
(51) Jede Transaktion wird nur in einer Unterkategorie gemeldet.
(52) Nur falls Daten über „Zahlungen mit Karten mit einer Debitfunktion“ und „Zahlungen mit Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(53) Nur falls Daten über „Zahlungen mit Karten mit einer Kreditfunktion“ und „Zahlungen mit Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(54) Nur wenn Zahlen über eingehende Transaktionen verfügbar sind.
(55) Mio EUR, Gesamtsumme für den Berichtszeitraum
(56) Jede Transaktion wird nur in einer Unterkategorie gemeldet.
(57) Nur falls Daten über „Zahlungen mit Karten mit einer Debitfunktion“ und „Zahlungen mit Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(58) Nur falls Daten über „Zahlungen mit Karten mit einer Kreditfunktion“ und „Zahlungen mit Karten mit einer ‚verzögerten‘ Debitfunktion“ nicht getrennt verfügbar sind.
(59) Nur wenn Zahlen über eingehende Transaktionen verfügbar sind.
(60) Am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten
(61) Mio, Gesamtsumme für den Berichtszeitraum
(62) Großbetragszahlungssystem
(63) Mio EUR, Gesamtsumme für den Berichtszeitraum
ANHANG IV
ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG
TEIL 1
Einführung
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den NZBen der Beitrittsländer und einigen nationalen Statistikämtern (NSÄ) der EU besondere Vereinbarungen zum Datenaustausch getroffen. Für den Datenaustausch werden standardisierte plattformunabhängige Nachrichten (Gesmes/TS) verwendet, die Daten (numerische Werte) und/oder Attribute (Metadaten zur Erläuterung der ausgetauschten Daten) enthalten.
Um statistische Nachrichten austauschen zu können, müssen die Daten nach genauen „Schlüsselstrukturen“ aufbereitet werden. Die statistischen Begriffe und Codelisten, die mit den Schlüsselstrukturen verbunden sind, ermöglichen eine angemessene und eindeutige Beschreibung ihres Inhalts. Die Schlüsselstrukturen und die mit ihnen verbundenen Begriffe und Codelisten werden zusammen als strukturelle Definitionen bezeichnet.
Die strukturellen Definitionen der EZB enthalten die Liste der statistischen Begriffe, die Codelisten und die Definitionen der Schlüsselstrukturen, die von der EZB entwickelt wurden und von ihr beim Austausch statistischer Daten mittels Gesmes/TS verwendet werden. Die strukturellen Definitionen der EZB werden auf CIRCA, der Website der Europäischen Kommission (http://forum.europa.eu.int/Members/irc/dsis/eeg6/library, Unterverzeichnis „strukturelle Definitionen“), gespeichert und können von Mitgliedern der Interessengruppe Electronic Data Interchange (EDI) and Statistics (Elektronischer Datenaustausch und Statistik) (einschließlich Mitgliedern der Working Group of Statistical Information Management — WGSIM (Arbeitsgruppe zur Verwaltung statistischer Informationen)) abgerufen werden. Im Allgemeinen wird eine Kopie lokal bei den NZBen gespeichert. Soweit dies nicht der Fall ist, sollte der Geschäftsbereich der NZBen die EZB WGSIM kontaktieren.
In Anhang IV werden die Besonderheiten eines jeden Datenaustauschs zwischen den NZBen des Euro-Währungsgebiets und der EZB im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken detailliert beschrieben. Teil 2 führt die EZB-Schlüsselstrukturen und die verbundenen Datensätze auf, die vom ESZB verwendet werden. Teil 3 liefert anschließend eine Beschreibung der Schlüsselstrukturen einschließlich der spezifischen Dimensionen, aus denen sich die Reihenkennungen, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben. Teil 4 beschreibt das Verhältnis zwischen den Reihenkennungen und ihren Attributen und benennt die Partner, die für ihre Verwaltung zuständig sind.
TEIL 2
Schlüsselstrukturen und Datensätze
1. In den ausgetauschten Gesmes/TS-Nachrichten können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der „Schlüssel“, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die Schlüsselstrukturen definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie auch das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden.
2. Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB sieben Schlüsselstrukturen definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Diese lauten:
— |
Bilanzpositionen (BSI), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_BSI1“; |
— |
strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen (SSI), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_SSI1“; |
— |
Zinssätze der MFIs (MIR), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_MIR1“; |
— |
sonstige Finanzintermediäre (SFI), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_OFI1“; |
— |
Wertpapieremissionen (SEC), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_SEC1“; |
— |
Zahlungssysteme (PSS), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_PSS1“; |
— |
Investmentfonds (IF), Schlüsselstrukturkennzeichen: „ECB_IVF1“. |
Soweit sich bei einer der oben aufgeführten Schlüsselstrukturen die Schlüsselstruktur und die Datensatzkennzeichen decken, werden Daten ausgetauscht.
Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die Schlüsselstruktur „ECB_BSI“ auf Datensatzebene zwei Datensätze definiert, die identifiziert werden.
3.1. Das Datensatzkennzeichen „ECB_BSI1“ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:
— |
Bilanzstatistik der MFIs; |
— |
E-Geld; |
— |
Bilanzstatistik der Kreditinstitute; |
— |
vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie Bargeld- und Wertpapierbestände; |
— |
nachrichtliche Positionen; |
— |
zusätzliche Bilanzpositionsdaten, die die NZBen dem IWF über die Schnittstellendienste der EZB melden; |
— |
verbriefte und an Dritte veräußerte MFI-Kredite; |
— |
Statistik über die Mindestreservebasis; |
— |
Daten zum „macro ratio“. |
3.2. Das Datensatzkennzeichen „ECB_BSP“ wird zur Definition der Reihenkennungen für die Bilanz im Zusammenhang mit dem „Blue Book“ verwendet.
TEIL 3
Dimensionen
Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der im vorhergehenden Teil aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben.
Schlüsselstruktur |
Begriff (Kennzeichen) |
Bezeichnung |
Wert Format |
Codeliste |
Bezeichnung der Codeliste |
||||||
BSI |
SSI |
MIR |
SFI |
SEC |
PSS |
IVF |
|||||
Dimensionsposition im Schlüssel |
Dimensionen |
||||||||||
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
FREQ |
Meldefrequenz |
AN1 |
CL_FREQ |
Meldefrequenz |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
REF_AREA |
Referenzgebiet |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet |
3 |
|
|
3 |
|
|
3 |
ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
AN1 |
CL_ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
4 |
|
3 |
|
|
|
|
BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz |
AN1 |
CL_BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz |
|
3 |
|
|
|
|
|
REF_SECTOR |
Referenzsektorgliederung |
AN4 |
CL_ESA95_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 |
|
|
|
|
3 |
|
|
SEC_ISSUING SECTOR |
Wertpapiere emittierender Sektor |
AN4 |
CL_ESA95_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 |
|
|
|
|
|
3 |
|
PSS_INFO_TYPE |
Art der PSS-Informationen |
AN4 |
CL_PSS_INFO_TYPE |
Art der Informationen zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
4 |
|
PSS_INSTRUMENT |
PSS Instrument |
AN3 |
CL_PSS_INSTRUMENT |
Instrument für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
5 |
|
PSS_SYSTEM |
PSS Zugang |
AN4 |
CL_PSS_SYSTEM |
Zugang für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
6 |
|
DATA_TYPE_PSS |
Art der PSS-Daten |
AN2 |
CL_DATA_TYPE_PSS |
Art der Daten zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
4 |
|
|
|
OFI_REP_SECTOR |
Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzintermediäre |
AN2 |
CL_OFI_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der sonstigen Finanzintermediäre |
|
|
|
|
|
|
4 |
IVF_REP_SECTOR |
Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds |
AN2 |
CL_IVF_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Investmentfonds |
|
4 |
|
|
|
|
|
SSI_INDICATOR |
Struktureller Finanzindikator |
AN3 |
CL_SSI_INDICATOR |
Struktureller Finanzindikator |
5 |
|
4 |
|
|
|
|
BS_ITEM |
Bilanzposition |
AN3 |
CL_BS_ITEM |
Bilanzposition |
|
|
|
5 |
|
|
|
OFI_ITEM |
Bilanzposition sonstiger Finanzintermediäre |
AN3 |
CL_OFI_ITEM |
Bilanzposition sonstiger Finanzintermediäre |
|
|
|
|
4 |
|
|
SEC_ITEM |
Wertpapierposition |
AN6 |
CL_ESA95_ACCOUNT |
ESVG 95 Konto |
|
|
|
|
|
|
5 |
IF_ITEM |
Aktiva und Passiva von Investmentfonds |
AN3 |
CL_IF_ITEM |
IF Bilanzposition |
6 |
|
5 |
6 |
|
|
6 |
MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
AN1 |
CL_MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
|
|
|
|
5 |
|
|
SEC_VALUATION |
Wertpapierbewertung |
AN1 |
CL_MUFA_VALUATION |
Bewertung im Kontext der MUFA |
7 |
5 |
|
7 |
|
|
7 |
DATA_TYPE |
Datenart |
AN1 |
CL_DATA_TYPE |
Datenart „Geld und Banken“, Stromgröße und Position |
|
|
6 |
|
|
|
|
DATA_TYPE_MIR |
Art der MIR-Daten |
AN1 |
CL_DATA_TYPE_MIR |
Art der Daten zu MFI-Zinssätzen |
|
|
|
|
6 |
|
|
DATA_TYPE_SEC |
Art der Wertpapierdaten |
AN1 |
CL_DATA_TYPE_SEC |
Art der Wertpapierdaten |
8 |
6 |
|
8 |
|
7 |
8 |
COUNT_AREA |
Gebiet des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet |
|
|
7 |
|
|
|
|
AMOUNT_CAT |
Kategorie der Kreditsumme |
AN1 |
CL_AMOUNT_CAT |
Kategorie der Kreditsumme |
9 |
|
8 |
9 |
|
|
9 |
BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
AN4 |
CL_BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
|
|
|
|
|
8 |
|
COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_PS_COUNT_SECTOR |
Empfangender/erwerbender Sektor des Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystems |
10 |
7 |
9 |
10 |
7 |
9 |
10 |
CURRENCY_TRANS |
Transaktionswährung |
AN3 |
CL_CURRENCY |
Währung |
|
8 |
|
11 |
8 |
10 |
11 |
SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
AN1 |
CL_SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
11 |
|
|
|
|
|
|
BS_SUFFIX |
Schlüsselzusatz Bilanz |
AN..3 |
CL_BS_SUFFIX |
Schlüsselzusatz Bilanz |
|
|
|
|
9 |
|
|
SEC_SUFFIX |
Schlüsselzusatz im Wertpapierkontext |
AN1 |
CL_SEC_SUFFIX |
Schlüsselzusatz |
|
|
10 |
|
|
|
|
IR_BUS_COV |
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze |
AN1 |
CL_IR_BUS_COV |
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze |
Meldefrequenz: Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Besondere Anforderungen für den Datenaustausch
— |
für die Schlüsselstruktur „ECB_OFI1“: Wenn nationale Daten seltener verfügbar sind, d. h. nur halbjährlich oder jährlich, schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet, d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 Daten und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 Daten und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus „L“ gemeldet; |
— |
für die Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“: Sind die erforderlichen monatlichen Daten nicht verfügbar und Schätzungen nicht möglich, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden. |
Referenzgebiet: Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Im Schlüsselsektor „ECB_SEC1“ bezeichnet es das Land, in dem der emittierende Sektor ansässig ist (1).
Berichtigungsindikator: Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde.
Referenzsektorgliederung der Bilanz: Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor in Übereinstimmung mit der Gliederung, wie sie in der verbundenen Codeliste definiert wird.
Referenzsektorgliederung: Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in „ECB_SSI1“).
Wertpapiere emittierender Sektor: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in „ECB_SEC1“).
Art der PSS-Informationen: Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Schlüsselstruktur „ECB_PSS1“ geliefert werden.
PSS Instrument: Diese Dimension, die in der Schlüsselstruktur „ECB_PSS1“ verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw.
PSS Zugang: Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Für die Zuordnung von Zahlungssystemen und dem Codewert des PSS Zugangs siehe Anhang III Teil 13.
Art der PSS-Daten: Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h. ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.).
Gliederung des berichtspflichtigen Sektors für sonstige Finanzintermediäre: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des SFI-Sektors.
Gliederung des berichtspflichtigen Sektors der Investmentfonds: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des Investmentfondssektors.
Struktureller Finanzindikator: Dies ist eine spezifische Dimension der Schlüsselstruktur „ECB_SSI1“, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt.
Bilanzposition: Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition der Verordnung EZB/2001/13.
Bilanzposition sonstiger Finanzintermediäre: Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Intermediären anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzintermediäre gelten, können daher „sonstige Aktiva“ und „sonstige Passiva“ für verschiedene Arten von Intermediären unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position „sonstige Aktiva“ zwei verschiedene Definitionen festgelegt: (i) für alle SFI-Kategorien mit Ausnahme finanzieller Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Kredite; und (ii) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position „sonstige Passiva“: (i) für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; (ii) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate; und (iii) für Investmentfondskategorien beinhaltet diese Position Schuldverschreibungen sowie Kapital und Rücklagen.
Wertpapierposition: Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß ESVG 95 festgelegt wurde. Sie wird nur für die Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“ verwendet. Zwei Instrumentenkategorien in der Codeliste beziehen sich auf „nachrichtliche Positionen“, die freiwillig übermittelt werden können: „nicht börsennotierte Aktien“ und „sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“.
Aktiva und Passiva von Investmentfonds: Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition der Verordnung EZB/2007/8.
Ursprungslaufzeit: Für die Schlüsselstrukturen „ECB_BSI1“, „ECB_IVF1“ und „ECB_OFI1“ bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Schlüsselstruktur „ECB_MIR1“ bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten.
Wertpapierbewertung: Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“.
Datenart: Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Schlüsselstrukturen „ECB_BSI1“, „ECB_SSI1“, „ECB_OFI1“ und „ECB_IVF1“ gemeldet werden.
Art der MIR-Daten: In der Schlüsselstruktur „ECB_MIR1“ unterscheidet diese Dimension Statistiken zu MFI-Zinssätzen von Statistiken, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände beziehen.
Art der Wertpapierdaten: Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“ enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.
Gebiet des Geschäftspartners: Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position ansässig ist.
Kategorie der Kreditsumme: Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Schlüsselstruktur „ECB_MIR1“ relevant.
Sektor des Geschäftspartners: Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen.
Sektor des Geschäftspartners: Diese Dimension, die in der Schlüsselstruktur „ECB_PSS1“ definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist.
Transaktionswährung: Diese Dimension beschreibt die Währung, auf die die folgenden Positionen lauten: (i) die MFI-Bilanzpositionen (für die Schlüsselstruktur „ECB_BSI1“); (ii) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Schlüsselstruktur „ECB_SSI1“); (iii) die Einlagen und Kredite (für die Schlüsselstruktur „ECB_MIR1“); (iv) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Schlüsselstruktur „ECB_IVF1“); (v) die Zahlungstransaktion (für die Schlüsselstruktur „ECB_PSS1“); und (vi) die SFI-Bilanzpositionen (für die Schlüsselstruktur „ECB_OFI1“), oder in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“).
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung: Diese Dimension bezieht sich auf die Währung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.
Schlüsselzusatz Bilanz: Diese Dimension, die in der Schlüsselstruktur „ECB_BSI1“ gegeben ist, bezieht sich auf die Währung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.
Schlüsselzusatz im Wertpapierkontext: Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Schlüsselstruktur „ECB_SEC1“ verwendet.
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze: Diese Dimension, die der Schlüsselstruktur „ECB_MIR1“ eigen ist, legt dar, ob sich die Statistiken zu MFI-Zinssätzen auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen.
TEIL 4
Attribute
In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Definition der Attribute je Schlüsselstruktur einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Zuständigkeit der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und bei der Verwaltung sowie deren Status. Schließlich befassen sich die Abschnitte 3, 4 und 5 mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute.
Abschnitt 1: Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Definitionen in den Schlüsselstrukturen „ECB_BSI1“, „ECB_SSI1“, „ECB_MIR1“, „ECB_OFI1“, „ECB_SEC1“, „ECB_IVF1“, und „ECB_PSS1“
Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attribute definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten mit Texterläuterungen zu ergänzen.
Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübertragung gemeldet werden.
Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Schlüsselstrukturen definiert sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zum Namen der Codelisten, die die Werte codierter Attribute enthalten.
Schlüsselstrukturen |
Statistischer Begriff |
Format (2) |
Codeliste |
||||||||
BSI |
SSI |
MIR |
OFI |
SEC |
PSS |
IVF |
ATTRIBUTE AUF EBENE DER ZEITREIHENGRUPPEN |
|
(Austausch über den FNS-Abschnitt) |
||
√ |
√ |
|
√ |
√ |
|
√ |
TITLE |
Bezeichnung |
AN..70 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
UNIT |
Einheit |
AN..12 |
CL_UNIT |
Einheit |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
AN..2 |
CL_UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
DECIMALS |
Dezimalstellen |
N1 |
CL_DECIMALS |
Dezimalstellen |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
TITLE_COMPL |
Bezeichnungsergänzung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
NAT_TITLE |
Länderspezifische Bezeichnung |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
COMPILATION |
Aufbereitung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
|
√ |
√ |
√ |
√ |
|
√ |
COVERAGE |
Erfassungsbereich |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
SOURCE_AGENCY |
Bezugsstelle |
AN3 |
CL_ORGANISATION |
Einrichtung |
|
|
|
|
|
√ |
|
METHOD_REF |
Methodenangabe |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
|
|
|
|
|
|
|
ATTRIBUTE AUF ZEITREIHENEBENE |
(Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
COLLECTION |
Erhebungsindikator |
AN1 |
CL_COLLECTION |
Erhebungsindikator |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
DOM_SER_IDS |
Bezeichner inländischer Reihen |
AN..70 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
BREAKS |
Brüche |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
|
|
|
|
|
|
UNIT_INDEX_BASE |
Einheit Indexbasis |
AN..35 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
PUBL_PUBLIC |
Veröffentlichungsquelle |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
PUBL_MU |
Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet) |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
PUBL_ECB |
Veröffentlichungsquelle (nur EZB) |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
|
|
|
|
|
|
|
ATTRIBUTE AUF BEOBACHTUNGSEBENE |
(Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden) |
|||
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
AN1 |
CL_OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
AN1 |
CL_OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_PRE_BREAK |
Beobachtungswert vor Bruch |
AN..15 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_COM |
Beobachtungsanmerkung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
Abschnitt 2: Gemeinsame Attributseigenschaften für ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_MIR1, ECB_OFI1, ECB_SEC1, ECB_IVF1 und ECB_PSS1: Meldung der NZBen an die EZB (3)
Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.
|
Status |
Ausgangswert festgelegt, gespeichert und übermittelt durch … (6) |
Durch NZBen änderbar |
TITLE_COMPL |
M |
EZB |
Nein (4) |
NAT_TITLE |
C |
NZB |
Ja |
COMPILATION |
C |
NZB |
Ja (5) |
COVERAGE (not BSI) |
C |
NZB |
Ja (5) |
METHOD_REF |
M |
NZB |
Ja |
DOM_SER_IDS (7) |
C |
NZB |
Ja |
BREAKS |
C |
NZB |
Ja |
OBS_STATUS |
M |
NZB |
Ja |
OBS_CONF |
C |
NZB |
Ja |
OBS_PRE_BREAK |
C |
NZB |
Ja |
OBS_COM |
C |
NZB |
Ja |
|
M: Obligatorisch C: Bedingt |
|
|
Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Schlüsselstrukturen der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert.
Abschnitt 3: Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch
TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung): Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung.
UNIT (Einheit)
BSI |
Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR |
SSI |
Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden und für Indizes: PURE_NUMB Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT |
OFI |
Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR |
MIR |
Für Geschäftsvolumen: EUR Für Zinssätze: PCPA |
SEC |
Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR |
PSS |
Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang III Teil 13 Tabellen 4, 5, 7 und 8) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang III Teil 13 Tabellen 8 und 9): PURE_NUMB Für Reihen zum Wert von Transaktionen bzgl. TARGET (Anhang III Teil 13 Tabelle 8): EUR Für Reihen zum Wert von Transaktionen teilnehmender Mitgliedstaaten (Anhang III Teil 13 Tabellen 6 und 9): EUR |
IVF |
Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR |
UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator)
BSI |
6 |
SSI |
0 |
OFI |
6 |
MIR (8) |
Für Geschäftsvolumen: 6 Für Zinssätze: 0 |
SEC |
6 |
PSS |
Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen (Anhang III Teil 13 Tabellen 4 und 7): 0 Für Reihen zu Transaktionen (Anhang III Teil 13 Tabellen 5, 6, 8 und 9 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen):6 Für Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang III Teil 13 Tabellen 8 und 9): 0 |
IVF |
6 |
DECIMALS (Dezimalstellen)
BSI |
0 |
SSI |
Für absolute Werte: 0 Für Indexreihen und Prozentsätze: 4 |
OFI |
0 |
MIR |
Für Geschäftsvolumen: 0 Für Zinssätze: 4 |
SEC |
0 |
PSS |
Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Transaktionen und Konzentrationsverhältnissen (Anhang III Teil 13 Tabellen 4 und 7): 0 Reihen zu Transaktionen und Konzentrationsverhältnissen (Anhang III Teil 13 Tabellen 5, 6, 8 und 9): 3 |
IVF |
0 |
METHOD_REF (Methodenangabe): Dieses Attribut wird nur für die PSS-Schlüsselstruktur verwendet und informiert darüber, für jede Zeitreihe oder einen Teil davon, ob die „erweiterte“ Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert:
PSS |
Die „erweiterten“ Definitionen, die im Jahr 2005 umgesetzt wurden, werden verwendet: „2005“. Es werden Definitionen verwendet, die in den vorhergehenden Jahren (2004 oder früher) angegeben wurden: „Früher“. |
Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: „2005 Definitionen für die gesamte Reihe“, „2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest“ oder „frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004“.
Bedingt
NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung): Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem „Latin-1“-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung im Allgemeinen erprobt werden.
COMPILATION (Aufbereitung): Für die BSI, IVF und MIR-Schlüsselstrukturen wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. Allgemein weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf:
— |
Datenquellen/Datenerhebungssystem |
— |
Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen) |
— |
Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und/oder Bewertungsmethoden nach geographischen Aspekten und Sektoren) |
— |
Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen. |
Für die SSI-Schlüsselstruktur beinhaltet das Attribut „Aufbereitung“ Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der EU für Intermediäre, die keine Kreditinstitute sind.
Für die SFI-Schlüsselstruktur enthalten die Nummern 1-5 der nationalen Erläuterungen (Anhang III Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind.
Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (Anhang III Teil 12) für die SEC-Schlüsselstruktur eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind.
COVERAGE (Erfassungsbereich)
Informationen über |
Anmerkungen |
|||||||||||
SSI |
|
|
||||||||||
SFI |
|
|
||||||||||
MIR |
|
|
||||||||||
SEC |
|
|
SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle): Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt.
Abschnitt 4: Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch
COLLECTION (Erhebungsindikator): Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder informiert darüber, ob es sich um Durchschnittswerte handelt.
BSI |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
SSI |
Ende des Berichtszeitraums (E) |
SFI |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
MIR |
Für Zinssätze bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Zinssätze bzgl. Neugeschäft: Durchschnitt der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (A) Für Geschäftsvolumen bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Neugeschäftsvolumen: Summe der (hochgerechneten) Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
SEC |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
PSS |
Für Bestände (Anhang III Teil 13 Tabellen 4 und 7 und Konzentrationsverhältnisse): Ende des Berichtszeitraums (E) Für Transaktionen (Anhang III Teil 13 Tabellen 5, 6, 8 und 9 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen): Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
IVF |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
Bedingt
DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).
UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt. Zu diesem Zweck legte die EZB diesen Wert ursprünglich auf „Index Dec98=100“ fest und änderte ihn bei der Übermittlung der Daten für Oktober 2002 durch die EZB in „Index Dec01=100“.
BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können.
PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen, entweder in öffentlichen oder in vertraulichen EZB-Publikationen, veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten.
Abschnitt 5: Attribute auf Beobachtungsebene
Möchte eine NZB ein Attribut, das der Beobachtungsebene zugeordnet ist, korrigieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Korrigiert eine NZB eine Beobachtung, ohne den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt.
Obligatorisch
OBS_STATUS (Beobachtungsstatus): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.
In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):
„A“ |
= |
normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen) |
„B“ |
= |
Bruchwert für die folgenden Schlüsselstrukturen: SSI, MIR, SFI und PSS (9) |
„M“ |
= |
fehlender Wert, Daten existieren nicht |
„L“ |
= |
Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben |
„E“ |
= |
Schätzwert (10) |
„P“ |
= |
vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird). |
Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus „A“ (normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als „A“ übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet.
Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert „P“ gekennzeichnet werden, wenn sie als vorläufig angesehen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen „A“ gemeldet.
Fehlende Werte („-“) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B. weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als „null“ gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind („L“ oder „M“), verwenden, so sollte der Wert „M“ verwendet werden.
— |
Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h. der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert („-“) mit dem Beobachtungsstatus „L“ gemeldet. |
— |
Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h. der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert („-“) mit dem Beobachtungsstatus „M“ gemeldet. |
Bedingt
OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.
In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt:
„F“ |
= |
zur Veröffentlichung freigegeben |
„N“ |
= |
nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch |
„C“ |
= |
vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2533/98 |
„S“ |
= |
sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung |
„D“ |
= |
sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihrem Meldesystem bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit „C“ kennzeichnen. |
OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch): Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt (11). Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt, in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert „B“ erhalten (Bruchwert).
Für die Zwecke der BSI, IVF und SFI-Schlüsselstruktur wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört.
OBS_COM (Beobachtungsanmerkung): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).
(1) Für die Meldungen der NZBen bestimmt der Sitz der NZB den Sitz des emittierenden Sektors.
(2) Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für die Übermittlung der einzelnen Attribute zulässig sind (z. B. AN..1050 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 1050 Zeichen, AN1 ist ein alphanumerisches Zeichen und N1 ist 1 Ziffer).
(3) Diese Tabelle enthält keins der Attribute, die in der Tabelle in Abschnitt 1 aufgeführt sind und von der EZB festgelegt werden.
(4) Wenn eine NZB Änderungen wünscht, muss sie sich mit der EZB absprechen, von der anschließend die Änderung umgesetzt wird.
(5) Änderungen werden dem zuständigen Geschäftsbereich der EZB per Fax/E-Mail mitgeteilt.
(6) EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(7) Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.
(8) Daten zu Zinssätzen werden prozentual angegeben.
(9) Wird OBS_STATUS als „B“ gemeldet, muss unter dem Attribut OBS_PRE_BREAK ein Wert gemeldet werden.
(10) Der Beobachtungsstatus „E“ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können.
(11) Die vier Objekte Beobachtungswert sowie zusätzlich OBS_STATUS, OBS_CONF und OBS_PRE_BREAK werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherige Werte mit Standardwerten überschrieben.)
ANHANG V
STROMGRÖSSENBEREINIGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT STATISTIKEN ÜBER BILANZPOSITIONEN UND INVESTMENTFONDS
TEIL 1
Rahmen und allgemeine Beschreibung des Bereinigungsverfahrens
Abschnitt 1: Rahmen
1. |
Der Rahmen für die Ableitung von Stromgrößenstatistiken in Bezug auf die Statistiken über MFI-Bilanzpositionen und über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds basiert auf dem ESVG 95 (1). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl am Inhalt der Daten als auch an der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist im Einklang mit dem ESVG 95 auszulegen, soweit nicht die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, die Verordnung EZB/2007/8 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds oder diese Leitlinie die Vorgaben des ESVG 95 ausdrücklich oder implizit ändern. |
2. |
Im Rahmen der Statistiken über Bilanzpositionen und Investmentfonds werden Stromgrößen auf der Grundlage von Finanztransaktionen gemessen. Finanztransaktionen werden als Netto-Akquisition von finanziellen Vermögenswerten oder Netto-Aufnahme von Verbindlichkeiten für jede Wertpapierart definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen (2). Stromgrößen, die jede in den Verordnungen EZB/2001/13 und EZB/2007/8 bezeichnete Position umfassen, werden auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren (3). Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Gleichwohl erlauben die Verordnungen EZB/2001/13 und EZB/2007/8 Abweichungen vom ESVG bezüglich Stromgrößen im Hinblick auf den Begriff der Finanztransaktionen. |
Abschnitt 2: Berechnung der Stromgrößen durch die EZB und Meldung der Bereinigungsdaten an die EZB durch die NZBen
1. Einführung
1. |
Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet Stromgrößen, indem sie die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, d. h. „sonstige Veränderungen“. „Sonstige Veränderungen“ werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (4). |
2. |
Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können. Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang III Teil 1. Die von den NZBen gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen werden von der EZB berechnet (5). Im Fall von Investmentfonds-Statistiken melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang III Teil 14. Die von den NZBen gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. |
2. Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen
1. |
Die NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“, indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen. |
2. |
Die NZBen stellen Bestandsänderungen fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und tragen den festgestellten Nettobetrag unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ein. Ein Nettozuwachs der Bestände infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der Bestände wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen. |
3. |
Grundsätzlich übermitteln die NZBen alle „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“. Die NZBen übermitteln mindestens alle „Neuklassifizierungen und sonstigen Beeinigungen“ über 50 Mio Euro. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Bereinigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu bereinigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Bereinigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwerts kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwerts vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. |
3. Berichtigungen infolge Neubewertung
1. |
Um „Bereinigungen infolge Neubewertung“ abzuleiten, kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldeten Daten berechnen und/oder die Bereinigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die vom Kreis der Berichtspflichtigen deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als „Mindestanforderungen“ gelten. |
2. |
Die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ werden von den NZBen auf der Basis der Daten erstellt, die die Kreise der Berichtspflichtigen für Statistiken über Bilanzpositionen gemäß der Verordnung EZB/2001/13 und für Investmentfonds-Statistiken gemäß der Verordnung EZB/2007/8 melden. Die Berichtspflicht der Berichtspflichtigen unterliegt Mindestanforderungen, die das Mindestmaß sicherstellen, das erforderlich ist, um Bereinigungen im Hinblick auf den vollständigen, von der EZB benötigten Datensatz zu erstellen und zu schätzen. Die NZBen können bei den Berichtspflichtigen zusätzliche Daten erheben. In jedem Fall sind die NZBen verpflichtet, der EZB einen vollständigen Datensatz gemäß Anhang III Teil 1 bezüglich Statistiken über Bilanzpositionen und gemäß Anhang III Teil 14 bezüglich Investmentfonds-Statistiken zu übermitteln. |
TEIL 2
Detaillierte Beschreibung von Stromgrößenbereinigungen
Abschnitt 1: Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen
1. Veränderungen in der Zusammensetzung des berichtspflichtigen Sektors
1. |
Veränderungen in der Zusammensetzung des berichtspflichtigen Sektors können Auslöser für den Transfer von Geschäften über Grenzen wirtschaftlicher Sektoren hinweg sein. Bei derartigen Transfers handelt es sich nicht um Transaktionen, und sie werden deshalb als Bereinigung bei „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ausgewiesen. |
2. |
Ein Institut, das dem berichtspflichtigen Sektor beitritt, kann Geschäfte in den Sektor transferieren, während ein Institut, das den berichtspflichtigen Sektor verlässt, Geschäfte aus dem Sektor transferieren kann. Soweit ein beitretendes Institut seine Geschäftstätigkeit nach dem Beitritt zum berichtspflichtigen Sektor neu aufnimmt, handelt es sich hierbei jedoch um einen Transaktionsstrom, der aus den statistischen Stromgrößen nicht herausgerechnet wird (6). Wenn umgekehrt ein austretendes Institut vor dem Verlassen des berichtspflichtigen Sektors seine Tätigkeiten reduziert, wird dies in der statistischen Stromgröße erfasst. |
3. |
Welche Auswirkung der Transfer von Geschäften in den/aus dem berichtspflichtigen Sektor auf die Aktiv- und Passivpositionen hat, hängt unter anderem davon ab, ob Meldungen in vollem Umfang geliefert werden oder ob einzelne Berichtspflichtige in das so genannte „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind. Wenn alle Berichtspflichtigen in vollem Umfang Meldungen liefern (d. h. es gibt kein „cutting off the tail“-Verfahren), melden Institute, die dem berichtspflichtigen Sektor beitreten, nach einem geeigneten Zeitabstand ihre ersten Daten, gewöhnlich am Ende des Beitrittsmonats oder am nächsten Quartalsende. Entsprechend werden die Daten eines Instituts, das den berichtspflichtigen Sektor verlässt, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens, gleichzeitig mit den letzten gemeldeten Daten, herausgerechnet. Soweit die ersten/letzten gemeldeten Aktiva und Passiva in den/aus dem berichtspflichtigen Sektor transferiert werden, kann in dem Berichtszeitraum, in dem dieser Transfer stattfindet, eine Bereinigung vorgenommen werden. Wenn Institute, die dem Sektor als Berichtspflichtige beitreten oder diesen verlassen, am „cutting off the tail“-Verfahren teilnehmen, hängen die Auswirkungen auf die Aktiv- und Passivpositionen davon ab, welches Hochrechnungsverfahren angewandt wird. |
4. |
Gewöhnlich sind die meisten Daten, die für Bereinigungen infolge von Veränderungen im statistischen Erfassungsbereich benötigt werden, im statistischen Meldesystem verfügbar. Es kann jedoch vorkommen, dass die NZBen von Instituten, die dem berichtspflichtigen Sektor beitreten, Ad-hoc-Daten erheben müssen, um bestimmen zu können, ob die ersten gemeldeten Aktiva und Passiva von außerhalb des berichtspflichtigen Sektors transferiert oder erst nach dem Beitritt aufgebaut wurden. Entsprechende Daten werden von den Instituten erhoben, die den berichtspflichtigen Sektor verlassen. |
5. |
Die Nettoauswirkungen von Beitritten oder Austritten auf die aggregierten Aktiva und Passiva des berichtspflichtigen Sektors werden berechnet, indem die ersten gemeldeten Aktiva und Passiva der neu beigetretenen Institute und die letzten gemeldeten Aktiva und Passiva der ausgetretenen Institute aggregiert werden und für jede Position die Differenz zwischen beiden erfasst wird. Der Nettobetrag wird unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ eingesetzt. Unter bestimmten Umständen kann es zu Auswirkungen auf die Berichterstattung der Geschäftspartner kommen, daher müssen diese Auswirkungen ebenfalls bei den Bereinigungen berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall als eine Sektorveränderung. Ein Beispiel: Wenn ein MFI seine Zulassung zurückgibt, jedoch weiterhin eine Geschäftstätigkeit als SFI ausübt, das aus dem Interbankenmarkt finanziert wird, so hat dies einen künstlichen Anstieg der Kreditgewährung von MFIs an SFIs zur Folge, die eine Bereinigung erfordert (dies fällt unter „Veränderungen in der Klassifizierung der Sektoren der Geschäftspartner“). |
6. |
In den EU-Mitgliedstaaten können Änderungen der Anlagepolitik eines Investmentfonds, einschließlich eines Geldmarktfonds, eintreten. Vor jeder Änderung der Anlagepolitik müssen die Anleger der Änderung zustimmen und von dieser unterrichtet werden. Die Unterrichtung erfolgt durch Briefe, Zeitungsanzeigen, die Hauptversammlung der Anteilsinhaber usw. Sofern ein Anleger keine Maßnahmen einleitet, gilt dies als konkludente Zustimmung dieses Investors zur Änderung der Anlagepolitik des Fonds. Dies bedeutet, dass einseitige Änderungen der Anlagepolitik in der EU nicht möglich sind. Daher gilt die Tatsache, dass Anleger nach einer Änderung der Anlagepolitik bei einem Fonds verbleiben, als bewusste Entscheidung dieser Anleger, die Zusammensetzung ihres Portfolios von einem Sektor (MFIs) auf einen anderen (Investmentfonds) oder von einem Fondstyp auf einen anderen (innerhalb der Investmentfonds) zu verlagern. Statistisch betrachtet gleicht dies Situationen, in denen ein Anleger einem Fonds Geld entnimmt und dieses in einem anderen Fonds anlegt. Beide Situationen werden gleich behandelt, d. h. als echte Finanztransaktionen, in denen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nicht gemeldet werden. Somit wird eine Änderung der Anlagepolitik eines Fonds, die Geldmarktfonds sowohl in Statistiken über Bilanzpositionen als auch in Investmentfonds-Statistiken erfasst, standardmäßig als Finanztransaktion gemeldet. Eine NZB kann nur dann von diesem Standardverfahren abweichen und eine Bereinigung infolge Neuklassifizierung melden, wenn sie über Ex-ante-Informationen verfügt, denen zufolge die Änderung der Anlagepolitik nicht auf einer bewussten Entscheidung der Anleger beruhte. |
2. Strukturveränderungen
1. |
Strukturveränderungen sind das Auftreten oder Wegfallen bestimmter finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten infolge von Umstrukturierungen. Dies betrifft typischerweise Fusionen, Übernahmen und Spaltungen. Wenn ein berichtspflichtiges Institut aufhört zu existieren, weil es von einem oder mehreren berichtspflichtigen Instituten übernommen wird, fallen sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva, die zwischen dem übernommenen berichtspflichtigen Institut und den übernehmenden berichtspflichtigen Instituten bestanden haben, aus dem System. |
2. |
Als Datenquelle für die Identifizierung dieser Bereinigungen dienen die letzten Aktiva und Passiva, die von den alten Instituten gemeldet wurden, und die ersten Aktiva und Passiva, die von den neuen Instituten gemeldet wurden. |
3. |
Die NZBen ermitteln die Bilanzpositionen zwischen den umstrukturierten Instituten. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um echte Transaktionen, sondern sie entstehen aufgrund der Fusion, Übernahme oder Spaltung oder werden aus diesem Grund saldiert. Sie werden daher als „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ behandelt. Mit Strukturveränderungen können auch Neubewertungseffekte verbunden sein, die separat erfasst werden. |
4. |
Eine ausführliche Analyse von Strukturveränderungen sowie weiteren Entwicklungen aufgrund von Fusionen, Übernahmen und Spaltungen enthält Anlage 1. |
3. Neuklassifizierung von Aktiva und Passiva
1. |
Eine Veränderung z. B. des Sektors oder der Instrumentenklassifizierung ihrer Geschäftspartner führt dazu, dass Berichtspflichtige ihre Aktiv-/Passivpositionen gegenüber diesen Geschäftspartnern neu klassifizieren. Eine solche Neuklassifizierung hat in dem Zeitraum, in dem der Transfer stattfindet, eine Veränderung der gemeldeten Bestandsposition zur Folge. Da es sich bei dieser Veränderung nicht um eine Transaktion, sondern vielmehr um einen buchmäßig erfassten Transfer von Geschäften zwischen Sektoren und Instrumentenkategorien handelt, muss eine Bereinigung vorgenommen werden, um die Auswirkungen der Veränderung aus der Stromgrößenstatistik herauszurechnen. |
2. |
Klassifizierungsveränderungen können verschiedene Ursachen haben. Eine Veränderung der Sektorklassifizierung von Geschäftspartnern kann stattfinden, weil eine Institution des öffentlichen Sektors an den privaten Sektor transferiert wird oder weil sich durch Fusionen/Entfusionierungen die Hauptgeschäftstätigkeit von Kapitalgesellschaften ändert. Verbriefungen von Krediten in Wertpapierform (securitisation) sind praktisch immer als Finanztransaktionen anzusehen. Handelt es sich allerdings nur um eine bilanztechnische Änderung, werden derartige Vorgänge von den vorliegenden Vorschriften erfasst. |
3. |
Für die NZBen kann es schwierig werden, die Neuklassifizierung von Aktiva und Passiva zu identifizieren, da diese normalerweise von anderen Bewegungen innerhalb der Aktiva und Passiva nicht zu unterscheiden sind. Die NZBen sind daher gehalten, sich gezielt um die Identifizierung von Veränderungen anhand der gemeldeten Aktiva und Passiva zu bemühen, d. h. durch Plausibilitätsprüfungen oder durch die Nutzung von Informationen aus der Bankenaufsicht, zusätzliche Ad-hoc-Daten, (z. B. im Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen oder alle sonstigen verfügbaren Quellen. Wenn potentielle Veränderungen identifiziert wurden, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, werden die Berichtspflichtigen ersucht, Ad-hoc-Daten über die genauen Auswirkungen auf die gemeldete Bilanz zu übermitteln. Da Neuklassifizierungen üblicherweise außerhalb des Standardberichtsschemas identifiziert werden, wird akzeptiert, dass sich die NZBen vorrangig auf das Herausrechnen signifikanter Veränderungen konzentrieren. |
4. Bereinigungen von Meldefehlern
Innerhalb der Grenzen, die durch die Vorgehensweise bei Korrekturen festgelegt werden, korrigieren die NZBen Meldefehler in den Bestandsdaten sofort nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den Daten entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen treten keine Brüche in den Reihen auf. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, entsteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch. In diesem Fall ermitteln die NZBen den Umfang des aufgetretenen Bruchs und geben unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ eine Bereinigung ein.
Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1. Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten
Die Bereinigungen in Bezug auf „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ beziehen sich auf die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Wenn eine NZB beschließt, dass die ausstehenden Bestände abzüglich der Rückstellungen ausgewiesen werden, gibt diese Bereinigung auch die Veränderungen des Niveaus von Rückstellungen für Kreditausfälle wieder. Abschreibungen, die zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Kredite veräußert oder auf eine dritte Partei übertragen werden, werden ebenfalls einbezogen, wenn sie identifiziert werden können.
2. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen
1. |
Die Bereinigung der Preisneubewertung von Aktiva und Passiva bezieht sich auf Schwankungen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva, die auf einer Veränderung des Preises, zu dem Aktiva und Passiva eingetragen oder gehandelt werden, beruht. Die Bereinigung beinhaltet Veränderungen, die im Laufe der Zeit beim Wert der zum Ende des Zeitraums ermittelten Bestandsgrößen aufgrund von Veränderungen des für sie eingetragenen Referenzwerts auftreten, d. h. nicht realisierte Wertgewinne/-verluste. Sie kann außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander. |
2. |
Die Art und der Umfang von „Bereinigungen infolge Neubewertung“ richtet sich nach der verwendeten Bewertungsmethode. Obwohl empfohlen wird, dass beide Seiten der Bilanz zu Marktpreisen erfasst werden, können in der Praxis eine Vielzahl von Bewertungsmethoden sowohl für die Passiv- als auch für die Aktivseite der Bilanz verwendet werden. Dies ist akzeptabel, solange der Buchwert nicht wesentlich vom Marktwert abweicht. |
Abschnitt 3: Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen
1. |
Für die Übermittlung statistischer Daten an die EZB gewährleisten die NZBen, dass Aktiv- und Passivpositionen in Fremdwährungen unter Verwendung des Marktwechselkurses am letzten Tag des Berichtszeitraums in Euro umgerechnet werden. Der EZB-Referenzwechselkurs ist der einheitliche Kurs, der verwendet wird (7). |
2. |
Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Stromgrößen herausgerechnet werden. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Veränderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander. |
TEIL 3
Statistiken über Bilanzpositionen — Stromgrößenbereinigungen
Abschnitt 1: Einführung
1. |
Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen übermittelt jede NZB separate Bereinigungsdaten für ihre eigene Bilanz und die Bilanzen der sonstigen MFIs. Bereinigungen der EZB-Bilanz werden ebenfalls intern von der Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB erstellt. Die NZBen übermitteln Bereinigungen für alle Positionen der MFI-Bilanzen gemäß der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie aufgeführten Berichtsfrequenz. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen für einige der Aufgliederungen, die von den MFIs deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1A der Verordnung EZB/2001/13 nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, berechnen und/oder schätzen müssen. Aus Anhang III Teil 1 dieser Leitlinie ergibt sich, ob der EZB nur „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ oder auch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ übermittelt werden müssen. Die Bereinigungen der Wechselkursbewegungen werden von der EZB berechnet. Aus diesem Grund blenden die NZBen die Wechselkurseffekte bei der Erstellung von Bereinigungen für Fremdwährungspositionen aus. |
2. |
Stromgrößenbereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie Bestände. Bereinigungen haben immer einen bilanziellen Gegenposten, je nach Geschäft und örtlichen Bilanzierungsregeln in vielen Fällen wahrscheinlich „Kapital und Rücklagen“ oder „sonstige Passiva“. |
3. |
Grundsätzlich gilt für den Transaktionswert von Einlagen/Krediten und Wertpapieren Folgendes: Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten enthält keine Gebühren usw (8). Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten beinhaltet nicht die Zinsforderungen bzw. Zinsverbindlichkeiten, die aufgelaufen, jedoch noch nicht eingegangen bzw. bezahlt sind. Aufgelaufene Zinsen auf Kredite/Einlagen werden stattdessen unter „sonstige Aktiva“ bzw. „sonstige Passiva“ erfasst. Der Transaktionswert von gehaltenen und ausgegebenen Wertpapieren muss im Einklang mit den Grundsätzen über den Ausweis und die Meldung von Beständen gemäß der Verordnung EZB/2001/13 stehen. Die Verordnung EZB/2001/13 enthält keine Vorgaben zur Klassifizierung von aufgelaufenen Zinsen für Wertpapiere. Dies kann die Einbeziehung/Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen auf Wertpapiere in den aufbereiteten Bestandsdaten zur Folge haben. Zum Zweck einer länderweit harmonisierten Behandlung und vor dem Hintergrund, dass die Unterscheidung zwischen aufgelaufenen Zinsen und Preisänderungen ein wesentliches Problem darstellt und dass einige begriffliche Probleme im Hinblick auf die Definition von Zinssätzen auf marktfähige Wertpapiere auftreten können, wird folgende einfache und flexible Regel angewendet:
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Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1. Abschreibungen/Wertberichtigungen
1. |
Bei der Zuordnung von Bereinigungen zu den entsprechenden Laufzeitbändern und dem Sektor des Geschäftspartners berücksichtigen die NZBen die Rechnungslegungsregeln für Not leidende Kredite (d. h. die Zuordnung Not leidender Kredite zu einem bestimmten Laufzeitband) sowie das relative Kreditrisiko eines jeden Sektors. |
2. |
Wenn keine ausreichenden Daten für die Zuordnung der Bereinigung vorliegen, kann sie in die Kategorien der Verordnung EZB/2001/13 nach Anteilen aufgeteilt werden, die anhand der Größe der Bestandspositionen bestimmt werden. |
3. |
In der Verordnung EZB/2001/13 mit dem Wort „Minimum“ gekennzeichnete Felder werden der EZB gemeldet, auch wenn sie nicht direkt erhoben werden, da die NZBen detailliertere Informationen über die Abschreibungen/Wertberichtigungen erheben. In diesem Fall werden die „Minimum-Felder“ als Summe der Komponenten berechnet. |
2. Preisberichtigungen von Wertpapieren
1. |
Preisberichtigungen betreffen nur eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen: auf der Passivseite die Position „ausgegebene Schuldverschreibungen“ und auf der Aktivseite die Positionen „Wertpapiere außer Aktien“ und „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ sowie deren Gegenposten, hauptsächlich „Kapital und Rücklagen“ und „sonstige Passiva“. Einlagen und Kredite haben feste Nominalwerte und unterliegen daher keinen Preisänderungen. |
2. |
Auf der Passivseite der Bilanz können Preisberichtigungen auch für ausgegebene Schuldverschreibungen gemeldet werden. In dieser Hinsicht bleiben die MFI-Berichtspflichten jedoch unverändert, da die Preisberichtigung ausgegebener Schuldverschreibungen nicht unter die in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegten „Mindestanforderungen“ fällt. |
3. |
Auf der Aktivseite der Bilanz können Wertpapierbestände unter Verwendung des Marktpreises, des Kaufpreises, des niedrigeren Werts von Markt- oder Kaufpreis oder des Tilgungswerts im Einklang mit üblichen Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst werden. Der Inhalt der Bereinigung ist von der verwendeten Bewertungsmethode abhängig. |
4. |
Wenn keine weiteren Daten zur Verfügung stehen, kann für jeden Sektor angenommen werden, dass die Neubewertungen in Bezug auf „Wertpapiere über zwei Jahre“ der Gesamtsumme der Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf ausgegebene Wertpapiere außer Aktien entsprechen. |
5. |
Die Verordnung gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der für die Berechnung der Preisberichtigungen von Wertpapieren benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Auf der Grundlage der nachstehenden Optionen können die NZBen die Methode frei wählen:
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6. |
Grundsätzlich sind die NZBen auf die vorstehenden Methoden beschränkt. Gleichwohl können auch andere Methoden verwendet werden, sofern sie sich als geeignet erweisen, Daten in vergleichbarer Qualität zu liefern. |
Abschnitt 3: Monatliche Bereinigungen der Stromgrößen — spezielle Anpassungsregelungen
1. EZB/NZB Bilanzstatistik
1. |
Gemäß den Vergleichstabellen wurden die Anforderungen in Bezug auf Bilanzdaten geringfügig modifiziert, um den besonderen Aktivitäten der EZB/NZBen Rechnung zu tragen. Einzelne Positionen wurden herausgenommen, d. h. für die Aufgliederung von Repogeschäften und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit sind keine Daten erforderlich. Andere Positionen wurden hinzugefügt, da gemäß dieser Leitlinie Bestandsdaten für diese Positionen erforderlich sind. Dazu gehören auf der Passivseite „Gegenposten von SZRen“ und auf der Aktivseite „Gold und Goldforderungen“ und „Forderungen aus Ziehungsrechten, SZRen und sonstige Forderungen“. Die EZB/NZBen übermitteln Bereinigungsdaten für alle diese Positionen. |
2. |
Die EZB/NZBen übermitteln der EZB Bereinigungen gemäß den in dieser Leitlinie dargelegten Verfahren. In der Praxis gibt es jedoch gewisse Modifikationen:
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3. |
Für die Daten der NZBen über „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ wird ein Schwellenwert von 5 Mio Euro festgesetzt. Dieser Schwellenwert ist erforderlich, da die Bilanzen der NZBen getrennt gemeldet werden und (in der konsolidierten Bilanz des Europäischen Systems der Zentralbanken) getrennt veröffentlicht werden können. |
2. Geldmarktfonds
1. |
Die NZBen übermitteln Bereinigungen in Bezug auf „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“ gemäß dem Berichtssystem für Geldmarktfonds. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Verfahrensweisen möglicherweise angepasst werden. Gleichwohl können die NZBen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung EZB/2001/13 einigen oder allen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung der „Bereinigungen infolge Neubewertung“ gewähren. |
2. |
Wird keine Ausnahmeregelung gewährt, gelten die folgenden Regeln:
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3. |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Geldmarktfonds-Vermögenswerte nach dem gemeinsamen Verfahren behandelt werden, sofern nicht die Ausnahmeregelung in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neubewertung“ Anwendung findet (10). Auf der Passivseite genügt es zur Berechnung der Stromgrößen für „Geldmarktfondsanteile“, die „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ aus der Differenz der Bilanzen herauszurechnen, soweit für dieses Instrument keine Bereinigungen infolge Neubewertung gemeldet werden. |
3. Verbindlichkeiten (und Forderungen) der öffentlichen Haushalte (des Staats)
Bestandsdaten werden über die Verbindlichkeiten und Forderungen der öffentlichen Haushalte (des Staats) aus Einlagen erhoben. Für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken werden Bereinigungsdaten grundsätzlich gemäß den für die MFI-Bilanzstatistik festgelegten Anforderungen geliefert. Veränderungen, die nicht auf Transaktionen beruhen, d. h. Veränderungen aufgrund von Wechselkurs- oder Marktpreisänderungen, treten in der Praxis kaum auf. Diese Daten werden gemäß Anhang III Teil 3 gemeldet.
4. Nachrichtliche Positionen
Die Stromgrößen nachrichtlicher Positionen werden auch durch Verwendung der Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber von Wertpapieren, die von MFIs ausgegeben werden, berechnet, um auch diese Daten in die regelmäßige Erstellung von Statistiken über Bilanzpositionen und in die Berechnung von monetären Aggregaten einzubeziehen. Aus diesem Grund werden Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, Wechselkursbereinigungen und Beeinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf diese nachrichtlichen Positionen berechnet. Diese Daten werden gemäß Anhang III Teil 4 gemeldet.
Abschnitt 4: Berechnung von Stromgrößenbereinigungen
1. |
Ein Teil der Daten, die zuvor gemäß Anhang I Teil 2 Tabellen 2 und 3 der Verordnung EZB/1998/16 (11) vierteljährlich gemeldet wurden, wird gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 (nachfolgend als „Tabelle 1“ bezeichnet) monatlich gemeldet. Zudem ist es erforderlich, die Berechnung von Stromgrößenstatistiken in Bezug auf diejenigen Positionen fortzusetzen, die vierteljährlich gemeldet werden, d. h. diejenigen Positionen, die in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 der Verordnung EZB/2001/13 (nachfolgend als „Tabelle 2“ bezeichnet) enthalten sind. Aus diesen Gründen müssen die NZBen Bereinigungsdaten im Hinblick auf die vierteljährlichen Daten entsprechend den nachstehenden Erläuterungen liefern. Soweit erforderlich, werden die Bereinigungsdaten durch Schätzung ermittelt. |
2. |
Zur Vollständigkeit gilt diese Anforderung auch für die Meldung von Bereinigungen von NZB-Daten. Dies schließt Bereinigungen in Bezug auf historische Daten mindestens von Januar 1999 an ein. |
3. |
Wie nachstehend unter den Buchstaben a und b beschrieben, weist das Verfahren zur Berechnung von Stromgrößen für die Tabelle 2 Ähnlichkeiten mit dem auf die Tabelle 1 angewandten Verfahren auf. Relevante vierteljährliche Bereinigungen werden in den folgenden Fällen gemeldet:
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4. |
In welchem Umfang die NZBen Bereinigungen für die vierteljährlichen Statistiken liefern, hängt von ihrer Fähigkeit ab, die detaillierten Sektoren-/Instrumenten-Klassifizierungen vorhandener monatlicher Bereinigungen zu identifizieren oder mit einem angemessenem Grad von Genauigkeit zu schätzen. Im Hinblick auf „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ stehen Daten zur Verfügung. Insbesondere haben die NZBen hinreichend detaillierte Daten, um große einmalige Bereinigungen (z. B. eine Neuklassifizierung aufgrund eines Meldefehlers) spezifischen vierteljährlichen Positionen mühelos zuzuordnen. Ebenso wenig stellen vierteljährliche Bereinigungen aufgrund von Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen die NZBen vor Schwierigkeiten. Abschreibungen und Neubewertungen in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neubewertung“ sind aufgrund des Fehlens angemessener Aufgliederungen in den ursprünglichen Datenquellen schwieriger erhältlich. Es ist zu erwarten, dass die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ zumindest teilweise auf Schätzungen beruhen. Schätzungen werden mit Erläuterungen zur verwendeten Methode geliefert (z. B. die anteilsmäßige Schätzung fehlender Aufgliederungen unter Verwendung von Bestandsdaten). |
5. |
Zur Gewährleistung der Konsistenz zwischen Bereinigungen für Tabelle 2 und solchen für Tabelle 1 beziehen sich die Bereinigungen für Tabelle 1 auf einen einmonatigen Zeitraum, während die Bereinigungen für Tabelle 2 sich auf einen vierteljährlichen Zeitraum beziehen. Bereinigungen für die vierteljährlichen Daten entsprechen der Aggregation dreier monatlicher Zeiträume (z. B. muss die im März gemeldete vierteljährliche Bereinigung mit der Summe der monatlichen Bereinigungen für Januar, Februar und März übereinstimmen). Da die vierteljährlichen Stromgrößen denselben Vorgaben folgen wie die monatlichen Stromgrößen, wozu auch die monatliche Verwendung der „Bilanzmethode“ für die vierteljährlichen Stromgrößen gehört, müssen sie mit der Zeit miteinander übereinstimmen. |
6. |
Stromgrößen werden außerdem für vierteljährliche nachrichtliche Positionen berechnet, wenn die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (monetary union financial accounts, nachfolgend als „MUFA“ bezeichnet) des Euro-Währungsgebiets erstellt werden. Um den Meldeaufwand nicht auszudehnen, wurden diese nachrichtlichen Positionen in den vorhandenen statistischen Rahmen für die regelmäßige Erstellung von Geld- und Bankenstatistiken integriert. Aus diesem Grund werden für diese nachrichtlichen Positionen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung berechnet. |
TEIL 4
Investmentfonds-Statistiken — Stromgrößenbereinigungen
Abschnitt 1: Einführung
1. |
Für Investmentfonds-Statistiken übermitteln die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung, die sowohl Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen als auch Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen für alle Positionen der Investmentfonds-Bilanz in Übereinstimmung mit der Berichtsfrequenz gemäß Artikel 18 umfassen. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen für einige der Aufgliederungen, die von den Investmentfonds deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung EZB/2007/8 nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, berechnen und/oder schätzen müssen. |
2. |
Stromgrößenbereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie Bestände. Bereinigungen haben immer einen bilanziellen Gegenposten, je nach Geschäft und örtlichen Bilanzierungsregeln in vielen Fällen wahrscheinlich „ausgegebene Investmentfonds-Anteile“ oder „sonstige Passiva“. |
3. |
Grundsätzlich gilt für den Transaktionswert von Einlagen/Krediten und Wertpapieren Folgendes: Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten und Wertpapieren enthält keine Gebühren usw. Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten beinhaltet nicht die Zinsforderungen bzw. Zinsverbindlichkeiten, die aufgelaufen, jedoch noch nicht eingegangen bzw. bezahlt sind. Aufgelaufene Zinsen auf Kredite/Einlagen werden stattdessen unter „sonstige Aktiva“ bzw. „sonstige Passiva“ erfasst. Aufgelaufene Zinsen auf gehaltene und ausgegebene Wertpapiere werden in die Bestandsdaten zu Wertpapieren und in den Transaktionswert aufgenommen. |
Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1. |
Die Verordnung EZB/2007/8 gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der für Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen: |
2. |
Falls Investmentfonds dem kombinierten Ansatz gemäß Anhang I der Verordnung EZB/2007/8 folgen, gibt es für Wertpapiere die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung:
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3. |
Es gibt die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung für Aktiva und Passiva, die keine Wertpapiere sind, und für Wertpapiere in Fällen, in denen Investmentfonds dem aggregierten Ansatz folgen:
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(1) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, das in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft enthalten ist.
(2) Dies steht im Einklang mit dem ESVG 95 und anderen internationalen statistischen Standards.
(3) Dennoch sind aufgrund dieser Leitlinie im Fall von Investmentfonds-Statistiken Daten über Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen zu liefern, soweit die Daten bei den NZBen verfügbar sind, einschließlich aufgrund bestmöglicher Schätzungen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d).
(4) Die Definition und Klassifizierung von „sonstige Veränderungen“ stimmt weitgehend mit dem ESVG 95 überein. „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ entspricht weitgehend „sonstige Volumenänderungen“ (K.3-K.10 und K.12), wohingegen „Neubewertungen“ mit „nominale Umbewertungsgewinne/-verluste“ (K.11) gleichgesetzt werden kann. Bei der Statistik über Bilanzpositionen betrifft ein wichtiger Unterschied die Einbeziehung von „Abschreibungen von Krediten“ in „Neubewertungen“, wohingegen sie im ESVG 95 als „Volumenänderungen“ (Abschnitt 5.09) gelten. Das Berichtssystem für die Ableitung von Stromgrößen sieht vor, dass Daten gemäß dem ESVG 95 aufbereitet werden können, weil „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ von Krediten der einzige Eintrag in der Spalte „Bereinigungen infolge Neubewertung“ in Bezug auf die Position „Kredite“ ist. Die Einbeziehung der „Abschreibungen von Krediten“ in „Neubewertungen“ stellt auch eine Abweichung gegenüber den Regeln für den Auslandsvermögensstatus (AVS) dar. Im AVS werden diese als „sonstige Bereinigungen“ und nicht als „Preis- oder Wechselkursänderungen“ behandelt. Für Investmentfonds-Statistiken werden „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ von Krediten nicht verlangt.
(5) Die Bereinigungen, die die eigene Bilanz der EZB betreffen, werden von der Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB gemeldet.
(6) Dieses Kriterium findet in Grenzfällen Anwendung. So führt beispielsweise die Gründung einer neuen Bank, die die Führung der Geschäfte einer Repräsentanz übernimmt, die diese zuvor für eine Bank, die nicht gebietsansässig ist, wahrgenommen hat, zu einem Transaktionsstrom, der nicht aus den statistischen Stromgrößen herausgerechnet wird.
(7) Vgl. EZB-Pressemitteilung vom 7. Juli 1998.
(8) Gleichwohl wird anerkannt, dass Abschreibungen im Zusammenhang mit Transaktionen nicht immer gemeldet werden. Dies bedeutet eine Abweichung von dem genannten Grundsatz, die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 zulässig ist.
(9) Die Definition und die Bewertung von Finanztransaktionen zum Zweck der Erstellung von Stromgrößenstatistiken für Statistiken über Bilanzpositionen unterscheiden sich in einigen Bereichen von der im ESVG 95 enthaltenen Definition und Bewertung für die Berechnung von Finanzierungskonten (Stromgrößen). Gemäß dem ESVG 95 werden finanzielle Transaktionen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Ausschüttungs- und Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen, als „übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79)“ klassifiziert (Abschnitte 5.128 und 5.129). Im Gegensatz hierzu heißt es im ESVG 95 jedoch auch, dass „fällige Zinsen … möglichst so gebucht werden [sollten], als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden“. Die Verbuchung von Zinsen muss jedoch in Übereinstimmung mit der nationalen Praxis erfolgen. Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden, so sind ausstehende Zinszahlungen den „übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten“ zuzurechnen (Abschnitt 5.130). In der Zahlungsbilanz werden aufgelaufene Zinsen als Wertsteigerung des Finanzinstruments behandelt. In der Folge ergibt sich eine Abweichung, wenn aufgelaufene Zinsen unter „sonstige Aktiva“ oder „sonstige Passiva“ aufgeführt werden. Die Behandlung von aufgelaufenen Zinsen auf marktfähige Wertpapiere im Zusammenhang mit der MFI-Bilanzstatistik (Bestands- und Stromgrößen) muss gegebenenfalls eingehender untersucht werden.
(10) Der Gegenposten zur Neubewertung auf der Aktivseite lautet im Fall von Geldmarktfonds nicht „Geldmarktfondsanteile“, sondern „sonstige Passiva“.
(11) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7. Aufgehoben durch die Verordnung EZB/2001/13.
(12) Gemäß der Verordnung EZB/2007/8 erheben die NZBen von den Investmentfonds entweder Daten über Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder alternativ nur die Daten über Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen und die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.
Anlage I
AUSWIRKUNGEN VON FUSIONEN, ÜBERNAHMEN UND SPALTUNGEN AUF DIE ERHEBUNG VON STROMGRÖSSEN
1. Fusion von zwei oder mehr berichtspflichtigen Instituten zu einem neuen berichtspflichtigen Institut (zwei oder mehr MFIs zu einem neuen MFI oder zwei oder mehr Investmentfonds zu einem neuen Investmentfonds)
Wenn eine Fusion stattfindet, können zwei unterschiedliche Arten von Nichttransaktionen auftreten. Zunächst — und dies ist vermutlich die wichtigere von beiden Nichttransaktionsarten — kann eine Veränderung des Werts der Aktiva und Passiva auftreten. Eine derartige Neubewertung/Abwertung stellt keine Transaktion dar, daher wird der betreffende Betrag unter „Bereinigung infolge Neubewertung“ erfasst. Außerdem werden sämtliche gegenseitigen Positionen zwischen den beiden fusionierten Instituten gestrichen. Gemäß Abschnitt 6.30 des ESVG 95 handelt es sich bei dieser Streichung nicht um eine Finanztransaktion, daher werden Bereinigungen zur Eliminierung der Auswirkungen derartiger Streichungen aus der Stromgrößenstatistik unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ mit einem negativen Vorzeichen erfasst (1). Wenn für Aktiva und Passiva unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden, findet auch eine Neubewertung/Abwertung der miteinander verrechneten Positionen statt. Informationsquellen zur Ermittlung dieser Bereinigungen sind die letzten Aktiva und Passiva, die für die beiden fusionierten Institute gemeldet wurden, und die ersten Aktiva und Passiva, die für das neue Institut gemeldet wurden. Im Idealfall übermitteln die fusionierten Institute zum Zeitpunkt der Fusion Aktiva und Passiva sowohl auf nicht fusionierter als auch auf fusionierter Grundlage. Auf diese Weise besteht die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva auf nicht fusionierter Grundlage und den Aktiva und Passiva auf fusionierter Grundlage ausschließlich aus Nichttransaktions-Stromgrößen. In der Annahme, dass Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zum Ende eines jeden Berichtszeitraums vorgenommen werden, berechnet die Europäische Zentralbank gleichwohl Wachstumsraten. Daher ist es korrekt, die Bereinigung auf der Grundlage der letzten Aktiva und Passiva, die die noch nicht fusionierten Institute an die nationale Zentralbank gemeldet haben, und der ersten Aktiva und Passiva, die das aus der Fusion resultierende Institut im folgenden Berichtszeitraum meldet, vorzunehmen. In diesem Fall werden die Auswirkungen der Fusion und die Transaktionen, die in dem Berichtszeitraum zwischen diesen beiden Beobachtungen stattgefunden haben, zusammen als Bereinigung gemeldet.
2. Übernahme eines berichtspflichtigen Instituts durch ein anderes berichtspflichtiges Institut (eines MFI durch ein anderes MFI oder eines Investmentfonds durch einen anderen Investmentfonds)
Dieser Vorgang ist einer Fusion sehr ähnlich, so dass beide oben beschriebenen Arten von Nichttransaktionen vorkommen können. Es gibt jedoch einen Unterschied: Die Aktiva und Passiva liegen nicht von drei verschiedenen Instituten vor, sondern in diesem Fall weist das übernehmende Institut zwei Sätze Aktiva und Passiva aus, und das übernommene Institut weist einen Satz Aktiva und Passiva aus. Das Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen der Übernahme ist jedoch dasselbe wie im Fall einer Fusion. Auch hier liefern das übernehmende Institut und das übernommene Institut im Idealfall wieder Daten zu Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Übernahme sowohl auf Basis der Situation vor der Übernahme als auch auf Basis der Situation nach der Übernahme. Um vollständig im Einklang mit der Berechnung der Wachstumsraten zu stehen, muss eine Bereinigung auf der Grundlage der letzten von den getrennten Instituten gemeldeten Aktiva und Passiva und der ersten Aktiva und Passiva des übernehmenden Instituts nach der Übernahme vorgenommen werden.
3. Spaltung eines berichtspflichtigen Instituts in zwei verschiedene berichtspflichtige Institute (eines MFI in zwei MFIs oder eines Investmentfonds in zwei Investmentfonds)
Dieser Vorgang stellt das Gegenteil einer Fusion dar. Jede Veränderung in der Bewertung von Aktiv- und Passivvermögen hat allerdings dieselben Auswirkungen wie bei einer Fusion. Auch hier können Positionen gegenüber anderen Instituten Beträge zwischen den beiden Instituten enthalten, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Diese Beträge werden als Bereinigung in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ mit einem positiven Vorzeichen erfasst. Bei diesem Szenario liegen andere Daten als in den vorstehend beschriebenen Szenarien vor. Bei der Schaffung zweier neuer Institute stehen ein Satz Aktiva und Passiva des vorherigen Instituts und zwei Sätze Aktiva und Passiva der neuen Institute zur Verfügung. Die vorstehend beschriebenen Verfahren können auch in diesem Fall angewendet werden, wenn man an die Stelle des Zeitpunkts der Fusion den Zeitpunkt der Spaltung setzt und die im Fall einer Spaltung relevanten Informationen verwendet.
4. Fusionen, Übernahmen und Spaltungen, wenn eines der Institute nicht dem berichtspflichtigen Sektor angehört
Wenn eines der Institute nicht dem berichtspflichtigen Sektor angehört, kommt es in allen drei Fällen auch zu einer Veränderung im Kreis der Berichtspflichtigen (2). In diesem Fall ist es schwierig, zwischen Bereinigungen, die auf Umstrukturierungen beruhen, und sonstigen Bereinigungen und Transaktionen zu unterscheiden.
Grundsätzlich werden Daten von allen beteiligten Instituten erhoben. Allerdings ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Daten über Aktiva und Passiva eines Instituts, das nicht zum berichtspflichtigen Sektor gehört, möglicherweise nicht verfügbar sind. Im Übrigen wird eine Schätzung der Transaktionen des Instituts vorgenommen, das vor und nach dem betreffenden Vorgang dem berichtspflichtigen Sektor angehörte (dies geschieht eventuell auf der Grundlage des aus den Daten für die vorangegangenen Berichtszeiträume erkennbaren Trends). Der Rest der Differenz zwischen beiden Sätzen Aktiva und Passiva wird in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ erfasst.
5. Auswirkungen von Fusionen, Übernahmen und Spaltungen auf monetäre Aggregate/Kreditaggregate im Zusammenhang mit Statistiken über Bilanzpositionen
Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Fusionen, Übernahmen und Spaltungen auf monetäre Aggregate/Kreditaggregate auswirken, ist gering, kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden. Die Hauptursachen für derartige Auswirkungen sind:
— |
Veränderungen im Kreis der Berichtspflichtigen: Sie werden nicht durch die eigentliche Fusion/Übernahme/Spaltung verursacht, sondern ausschließlich durch die Veränderung im Sektor eines Instituts. |
— |
Neubewertung: Eine Neubewertung kann mit einer Fusion/Übernahme verbunden sein und sich auf nahezu alle Positionen auswirken. Es ist davon auszugehen, dass eine Neubewertung sich stärker auf die Aktivseite der Bilanz auswirkt. |
— |
Verrechnung gegenseitiger Positionen zwischen zwei Instituten: Diese Entwicklung kann sich auf monetäre Aggregate oder Kreditaggregate nur dann auswirken, wenn für die Bewertung der Aktiv- und Passivpositionen unterschiedliche Methoden angewendet werden. In diesem Fall hat lediglich die Wertänderung Auswirkungen auf die monetären Aggregate oder Kreditaggregate, während sich die „Veränderung in der Struktur“, d. h. die Verrechnung, vermutlich nicht auf die Aggregate auswirkt. |
(1) Gemäß dem ESVG 95 werden Fusionen als Veränderungen in der Struktur angesehen, vgl. „Änderung der Sektorzuordnung“ (K.12.1).
(2) Eine Veränderung im Kreis der Berichtspflichtigen ist nicht gleichbedeutend mit einer Veränderung in der Anzahl der berichtspflichtigen Institute. Vielmehr kommt es darauf an, welche Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit nicht gemeldet wurde und nunmehr gemeldet wird.
Anlage II
BEHANDLUNG VON SCHULDÜBERNAHMEN
1. Definition der Schuldübernahme
1. |
Die Schuldübernahme ist ein Vorgang, bei dem für gewöhnlich der Zentralstaatssektor anstelle von Unternehmen der öffentlichen Hand (Teil von „sonstige Gebietsansässige“) als Schuldner für Kredite eintritt, die ursprünglich von Banken (dem Sektor der monetären Finanzinstitute (MFIs)) gewährt wurden. Diese Finanzoperation kann auch zwischen anderen institutionellen Sektoren stattfinden, und sie kann sich auf Wertpapiere statt Kredite beziehen. Die Behandlung wäre in diesem Fall ähnlich. |
2. |
Da sich die Schuldübernahme auf die MFI-Bilanz auswirkt, ist es wichtig, dass die korrekte Behandlung der finanziellen Aspekte des Vorgangs in der Geld- und Bankenstatistik gewährleistet ist. In dieser Anlage wird die gebotene statistische Behandlung der Schuldübernahme kurz dargestellt. |
2. Statistische Behandlung
1. |
Die Schuldübernahme, an der drei Sektoren beteiligt sind — der Zentralstaat, „sonstige Gebietsansässige“ und der MFI-Sektor — wird wie folgt erfasst (1): Die Schuldübernahme durch den Zentralstaat wird als Vermögenstransfer vom Zentralstaat (d. h. dem Rechtssubjekt, das die Schuld übernimmt) an „sonstige Gebietsansässige“ (d. h. Schuldner) behandelt. Der finanzielle Gegenposten für den Vermögenszugang bei den „sonstigen Gebietsansässigen“ ist eine Abnahme der MFI-Kredite an diesen Sektor, d. h. die Rückzahlung der ursprünglichen Schulden der „sonstigen Gebietsansässigen“ an den MFI-Sektor, wobei der finanzielle Gegenposten der Kapitalzahlung durch den Zentralstaat als Zunahme der MFI-Kredite an den Zentralstaat erfasst wird. |
2. |
Somit weist die Stromgrößenstatistik für die MFI-Bilanz zwei separate Finanztransaktionen aus: (i) die Rückzahlung von Schulden durch „sonstige Gebietsansässige“ an den MFI-Sektor; und (ii) gleichzeitig die Gewährung eines Kredits durch den MFI-Sektor an den Zentralstaat. Die Tatsache, dass zwischen den Parteien keine Geldbewegungen stattfinden, ändert nichts an der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs oder an dessen statistischer Behandlung. |
3. |
In der MFI-Bilanz und damit zusammenhängenden Statistiken, die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 erstellt werden, wird die Schuldübernahme wie folgt behandelt:
|
3. Beispiel mit Buchungssätzen
1. |
Der erste Teil des Beispiels zeigt die Buchungssätze für den gesamten Vorgang, der mit der Schuldübernahme verbunden ist, in Form von T-Diagrammen. Im zweiten Teil wird die Schuldübernahme anderen Zahlungen des Zentralstaats an „sonstige Gebietsansässige“ und deren Berücksichtigung bei der Bilanzierung gegenübergestellt. |
2. |
Am Anfang des Vorgangs steht ein Kredit, der zunächst von einem MFI an ein den „sonstigen Gebietsansässigen“ zugehöriges Unternehmen der öffentlichen Hand gewährt wurde. Die Bürgschaft für den Kredit übernimmt normalerweise der Zentralstaat. Wenn der Kredit gewährt wird, werden herkömmlich die folgenden Buchungsvorgänge vorgenommen (2):
|
3. |
Später ist das Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen, so dass der Zentralstaat die Schuld übernimmt. Ab diesem Zeitpunkt sind nicht die „sonstigen Gebietsansässigen“ Schuldner, sondern der Zentralstaat wird Schuldner. Die entsprechenden Buchungen sind wie folgt (3):
|
4. |
In der MFI-Bilanz ändert sich somit lediglich der Sektor des Geschäftspartners für den Kredit. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Veränderung, da sie den Regeln für einen tatsächlichen Transfer zwischen dem Zentralstaat und den „sonstigen Gebietsansässigen“ folgt. Der Eintrag unter „Kapital“ erfolgt aufgrund des stattfindenden Vermögenstransfers. |
5. |
Der Kassenbestand ist im vorstehenden Beispiel nicht betroffen, wäre dies jedoch der Fall, würde sich die gleiche Endsituation ergeben. Wenn der Zentralstaat die Übernahme der Schuld durch den Abbau von Einlagen statt durch Aufstockung von Krediten finanziert, hätte dies, wie nachstehend dargestellt, eine Dreiecksverschiebung ohne abschließendes Nettoergebnis zur Folge. Im ersten Schritt leiht der Zentralstaat Geld vom MFI:
Im zweiten Schritt tätigt der Zentralstaat eine Überweisung aus dem Kassenbestand an „sonstige Gebietsansässige“:
Im dritten Schritt verwenden „sonstige Gebietsansässige“ den vom Zentralstaat erhaltenen Betrag aus dem Kassenbestand zur Finanzierung der Schuldenrückzahlung an das MFI:
Wie ersichtlich, erscheint der Betrag aus dem Kassenbestand in der vorstehenden Bilanz zweimal mit unterschiedlichen Vorzeichen. Die Nettoauswirkung ist damit null. |
4. Sonstige Zahlungen des Zentralstaatssektors
1. |
Für den Vergleich mit dem Vorgang der Schuldübernahme werden nachstehend Bilanzeinträge für sonstige Transferzahlungen des Zentralstaats dargestellt. Ein Transfer vom Zentralstaat an „sonstige Gebietsansässige“ erfolgt normalerweise in Form einer Barzahlung/Einlage. Dr Zentralstaat verfügt über Einlagen bei Banken oder bei der Zentralbank, die für Zahlungen im Rahmen der Ausgaben des Zentralstaats herangezogen werden. Wenn also der Zentralstaat infolge eines Transfers an „sonstige Gebietsansässige“ eine Zahlung tätigt, ergeben sich folgende Einträge:
|
2. |
Dieser Transfer weist dieselben Merkmale auf wie im Fall einer Schuldübernahme. Die Einträge unterscheiden sich nur insofern, als bei dem Vorgang andere Finanzinstrumente eingesetzt werden. Für die monetäre Analyse besteht der Unterschied darin, dass eine Schuldübernahme durch den Zentralstaat Auswirkungen auf die Kreditaggregate hat (Abnahme der Kredite an „sonstige Gebietsansässige“, gleichzeitig Zunahme der Kredite an den Zentralstaat). Hingegen wirkt sich derselbe Vermögenstransfer in bar auf die monetären Aggregate aus (die Einlagen des Zentralstaats, der dem geldneutralen Sektor angehört, werden gemindert, während sich die Einlagen der „sonstigen Gebietsansässigen“, die dem geldhaltenden Sektor zuzurechnen sind, erhöhen). In beiden Fällen liegt jedoch eine Finanztransaktion vor, so dass keine Bereinigung notwendig ist. |
(1) Das ESVG 95 behandelt Schuldübernahmen als Vermögenstransfer, d. h.: „Die Schuldübernahme [wird] in der Regel als Vermögenstransfer … gebucht“ (Abschnitt 5.16.), und per Definition ist der finanzielle Gegenposten zu einem Vermögenstransfer eine Transaktion. Obwohl die hier dargestellte Interpretation des ESVG 95 und die vorgeschlagene Behandlung von Schuldübernahmen in der MFI-Bilanzstatistik mit der Behandlung von Schuldübernahmen in den Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets voll im Einklang steht, sei darauf hingewiesen, dass es durchaus auch Ausnahmen von der Regel gibt, dass Schuldübernahmen als Vermögenstransfer behandelt werden (siehe Abschnitte 5.16., 6.29. und 6.30. des ESVG 95). Diese Ausnahmen kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn im Zuge der Schuldübernahme der Zentralstaat ein Unternehmen der öffentlichen Hand übernimmt, also das Unternehmen im Zentralstaat aufgeht. In diesem Fall wird der Vorgang nicht als Finanztransaktion, sondern als Neuklassifizierung des Sektors, d. h. aus den „sonstigen Gebietsansässigen“ in den Zentralstaat, behandelt. Um die Auswirkungen dieser Neuklassifizierung aus den Stromgrößen herauszurechnen, müssen die NZBen für diese Neuklassifizierung eine Bereinigung übermitteln.
(2) Die Vorzeichenregelung ist wie folgt: „+“ bedeutet Zunahme, „-“ Abnahme und „--“ keine Veränderung der jeweiligen Position.
(3) Für die Bilanzierung wird die Terminologie der MFI-Bilanz verwendet. Im Fall der „sonstigen Gebietsansässigen“ bedeutet „Kapital“ daher „Gewinn- und Verlustrechnung“ und im Fall des Zentralstaats bedeutet es „Finanzierungssaldo“.
Anlage III
DIE BEHANDLUNG VON VERBRIEFUNGEN VON KREDITEN IN WERTPIERFORM UND KREDITÜBERTRAGUNGEN IM RAHMEN DER ERSTELLUNG VON STATISTIKEN ÜBER BILANZPOSITIONSSTROMGRÖSSEN
1. Verbriefung und Kreditübertragung
1. |
Die „Verbriefung von Krediten in Wertpapierform“ (securitisation, nachfolgend als „Verbriefung“ bezeichnet) wird definiert als Prozess, durch den finanzielle Mittel von externen Anlegern aufgenommen werden können, indem diese in die Lage versetzt werden, in Pakete bestimmter finanzieller Vermögenswerte zu investieren. Hierbei veräußern MFIs entweder Kredite an Dritte, die diese Kredite dazu nutzen, um die Ausgabe von Wertpapieren zu besichern, oder die MFIs erwerben marktfähige Wertpapiere als Ersatz für Kredite. Dieser Vorgang stellt sich wie folgt dar: Entweder veräußert das MFI Kredite an einen finanziellen Mittler und anschließend oder gleichzeitig gibt dieser Mittler durch die Kredite besicherte Wertpapiere aus oder das MFI erwirbt, ohne Einschaltung eines finanziellen Mittlers, vom Schuldner als Substitut für einen Kredit ausgegebene Wertpapiere. Beide Arten von Vorgängen führen in der Bilanz des MFI zu demselben Ergebnis. Der zuerst beschriebene Ablauf ist zwar geläufiger. Da der zweite Vorgang jedoch weniger kompliziert ist, wird er zuerst erläutert. |
2. |
Die „Kreditübertragung“ ist ein der Verbriefung vergleichbarer Vorgang, bei dem MFIs Kredite an Anleger in einem Prozess veräußern, bei dem keine Wertpapiere ausgegeben werden. Der wirtschaftliche Zweck dieses Vorgangs und seine statistische Behandlung ähneln allerdings in gewissen Punkten der Verbriefung. |
2. Verbriefung ohne Einschaltung eines finanziellen Mittlers und Kreditübertragung
a) |
Beschreibung Bei diesem Vorgang „ersetzen die neuen [vom ursprünglichen Schuldner ausgegebenen] Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die effektiv gelöscht werden“ (Abschnitt 5.63 des ESVG 95), und diese neuen Wertpapiere werden gleichzeitig an Anleger als Dritte veräußert. |
b) |
Wirtschaftlicher Zweck Bei diesem Vorgang zahlt der Schuldner den ursprünglichen Kredit an das Gläubiger-MFI zurück. Die Rückzahlung wird vom Schuldner durch die Ausgabe von Wertpapieren finanziert. Die vom Schuldner ausgegebenen Wertpapiere könnten theoretisch für kurze Zeit vom Gläubiger-MFI gehalten werden, werden jedoch normalerweise direkt an die Anleger veräußert. Es ist zu bezweifeln, dass diese Art von Verbriefung sehr gebräuchlich ist, da in der Praxis nur große Kapitalgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften Wertpapiere ausgeben. Wenn bei dem Vorgang keine Umwandlung des Kredits in Wertpapiere stattfindet, d. h. wenn das an die Anleger veräußerte Instrument nicht handelbar bleibt, dann wird dieser Vorgang als Kreditübertragung behandelt. Bei einer Kreditübertragung wird allerdings im Normalfall der ursprüngliche Kredit in kleine Einheiten gestückelt, die dann vom Gläubiger-MFI zusammen mit den entsprechenden Nutzen/Risiken an Dritte veräußert werden. |
c) |
Statistische Behandlung Aus Sicht eines Gläubiger-MFI beinhaltet die Verbriefung gewöhnlich die Veräußerung der Kredite gegen Bargeld, d. h. das MFI erhält vom Schuldner liquide Mittel als Rückzahlung eines Kredits. Dies wird statistisch als Abnahme von „Krediten an Nicht-MFIs“ und Zunahme von „Kassenbestand/Einlagen“ behandelt. Der Schuldner finanziert die Rückzahlung des Kredits aus den durch die Ausgabe von Wertpapieren erwirtschafteten Erträgen (1). Das MFI kann vom Schuldner die ausgegebenen Wertpapiere anstelle von Bargeld erhalten. In diesem Fall behandelt das MFI den Gegenposten zu der Abnahme bei „Krediten“ als Zunahme bei „Wertpapieren außer Aktien“. Das MFI würde dann im Normalfall die neuen Wertpapiere an Anleger als Dritte veräußern. In beiden Fällen ist das MFI berechtigt, den Kredit/die Wertpapiere aus der Bilanz zu nehmen, wenn „Risiken und Nutzen“ des Eigentumsrechts in vollem Umfang auf die dritten Parteien übergegangen sind. Im Fall einer Kreditübertragung findet in der Bilanz eine Veränderung statt, wenn die Veräußerung an die dritten Parteien abgeschlossen ist. Für statistische Zwecke wird die Veräußerung des Kredits durch das Gläubiger-MFI als Finanztransaktion behandelt. Bei der Verbriefung der Kredite nimmt das Gläubiger-MFI als Rückzahlung des Kredits entweder Bargeld oder vorübergehend die vom Schuldner ausgegebenen neuen Wertpapiere entgegen. Wenn keine Verbriefung der Kredite stattfindet (z. B. Kreditübertragung), erhält das MFI vom Schuldner im Normalfall Bargeld, wobei die Finanzierung durch die Veräußerung der Kredite an Anleger als Dritte erfolgt. Diese Vorgänge werden als Finanztransaktionen behandelt. Da es sich hierbei um Transaktionen, d. h. echte Stromgrößen, handelt, wird keine Bereinigung gemeldet. Diese Behandlung steht mit Abschnitt 5.62 Buchstabe k des ESVG 95 im Einklang. Gemäß dieser Bestimmung finden bei der Umwandlung von Krediten in Wertpapiere „zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung des Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere“. |
d) |
Veranschaulichung Eine Verbriefung/Kreditübertragung ist im Grunde nur die Veräußerung eines Kredits an Dritte. In der MFI-Bilanz schlägt sich dieser Vorgang als Veräußerung des Kredits mit Gegenposteneintrag unter „Kassenbestand“ oder „Einlagen“ nieder.
|
3. Verbriefung über einen finanziellen Mittler
a) |
Beschreibung Bei einer Verbriefung „werden die ursprünglichen Forderungen [die ursprünglichen Kredite] [vom Gläubiger] auf eine andere institutionelle Einheit übertragen, und die neuen Wertpapiere treten in der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen Aktiva [Kredite] gehalten wurden, an deren Stelle“ (Abschnitt 5.63 des ESVG 95), und diese neuen Wertpapiere werden gleichzeitig oder anschließend an Anleger als Dritte veräußert. In der Praxis kann dies so ablaufen, dass die von dem finanziellen Mittler ausgegebenen Wertpapiere direkt an Anleger als Dritte veräußert werden. |
b) |
Wirtschaftlicher Zweck Ziel des Gläubiger-MFI ist es, dass durch die Übertragung von Vermögenswerten an Dritte Mittel frei werden. In diesem Fall wird der ursprüngliche Vermögenswert, d. h. Kredit, an einen speziellen finanziellen Mittler veräußert. Dieser finanzielle Mittler, der als „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) bezeichnet wird (Abschnitt 2.55 des ESVG 95), wird gewöhnlich ausschließlich für den Zweck gegründet, die im Zuge der Verbriefung veräußerten Vermögenswerte zu halten. Das MFI veräußert den betreffenden Vermögenswert an die FMKG und erhält dafür im Gegenzug entweder Bargeld oder die von der FMKG ausgegebenen Wertpapiere. |
c) |
Statistische Behandlung Aus Sicht des Gläubiger-MFI werden bei dem Vorgang, wie im vorstehend geschilderten Fall, Vermögenswerte ausgetauscht. Das MFI erhält für die Veräußerung des Kredits einen neuen Vermögenswert in Form von Bargeld oder Wertpapieren. In der Bilanz des MFI schlägt sich der Austausch somit in einer Abnahme bei „Krediten“ und einer Zunahme bei „Kassenbestand/Einlagen“ oder „Wertpapieren“ nieder. Diese Behandlung gilt nur, wenn das Gläubiger-MFI Risiken und Nutzen des Eigentums an den ursprünglichen Krediten in vollem Umfang an die FMKG überträgt. Verbleiben die Risiken und Nutzen des Eigentums dagegen beim MFI, so wird der Vorgang als bilanzwirksame Verbriefung behandelt (siehe Veranschaulichung unten). Für statistische Zwecke wird die Veräußerung von Krediten durch Gläubiger-MFIs als Finanztransaktion, d. h. als echte Stromgröße, behandelt; eine Bereinigung wird nicht gemeldet. |
d) |
Veranschaulichung Diese Art der Verbriefung findet im Normalfall in Form eines „Dreiecksgeschäfts“ statt. Das MFI veräußert einen seiner Kredite an die FMKG, die den Erwerb durch Ausgabe von Wertpapieren finanziert, die durch den Kredit besichert sind. In der Bilanz schlägt sich dieser folgendermaßen nieder:
Erhält das MFI anstelle von Bargeld die von der FMKG ausgegebenen Wertpapiere, gliedert sich der Vorgang in die folgenden zwei Schritte: Schritt 1: Der Kredit wird an die FMKG veräußert; im Gegenzug erhält das MFI von der FMKG ausgegebene Wertpapiere:
Schritt 2: Später veräußert das MFI die Wertpapiere:
|
4. ABS-Anleihen
a) |
Beschreibung Die Ausgabe von ABS-Anleihen ist mit der Verbriefung verwandt. Bei diesem Geschäft handelt es sich um ein Gläubiger-MFI, das Wertpapiere ausgibt, die durch Kredite in seinen Büchern besichert sind. ABS-Anleihen gelten im ESVG 95 nicht als Verbriefung (2). |
b) |
Wirtschaftlicher Zweck Der Zweck dieser Art von Geschäft besteht für das Gläubiger-MFI darin, sich bei externen Anlegern Mittel zu beschaffen, indem Anlegern die Möglichkeit geboten wird, indirekt in Pakete spezifischer Vermögenswerte zu investieren. Dies geschieht durch den Erwerb von Wertpapieren, die im Namen und auf Rechnung des Gläubiger-MFI ausgegeben werden und durch die Kredite besichert sind. Diese Art von Geschäft beinhaltet keine Veränderung der Beziehung zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und Schuldner. Letztlich kann das Gläubiger-MFI von allen Ansprüchen und Verpflichtungen gegenüber den anderen beiden Parteien befreit werden. Wenn dies der Fall ist, wird das Geschäft als Verbriefung behandelt. |
c) |
Statistische Behandlung Grundsätzlich unterscheidet sich der Vorgang nicht von der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit zusätzlicher bilanzunwirksamer Bürgschaft, d. h. der Vorgang wird unabhängig vom Vorhandensein von Sicherheiten statistisch genauso behandelt. Die Ausgabe von Wertpapieren gilt folglich als Transaktion. Eine Bereinigung wird nicht gemeldet. Wenn das Gläubiger-MFI anschließend von allen Verpflichtungen gegenüber dem endgültigen Anleger befreit wird, so bedeutet dies die Rückzahlung der Verbindlichkeit mit dem auf der Aktivseite erfassten Kredit. Auch hierbei handelt es sich um eine Finanztransaktion. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Ausgabe und Veräußerung von ABS-Anleihen Finanztransaktionen darstellen und dass deshalb keine Bereinigung gemeldet wird. |
d) |
Veranschaulichung Die statistische Behandlung stellt sich in der Bilanz — Schritt für Schritt — wie folgt dar:
Das MFI gibt ABS-Anleihen aus. Im Prinzip ist der Vorgang damit beendet. Schließlich kann das MFI von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger, d. h. dem Anleger, der die Wertpapiere erwirbt, befreit werden, indem es seine Verbindlichkeit mit dem auf der Aktivseite erfassten Kredit zurückzahlt. In diesem Fall wird der Vorgang zu einer Verbriefung:
|
5. Abschreibungen und Verbriefung
1. |
Eine Abschreibung kann mit einer Verbriefung verbunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Verbriefung für notleidende Kredite durchgeführt wird. Wenn die notleidenden Kredite wertbereinigt werden und die Wertbereinigungen auf der Passivseite aufgenommen werden oder gar keine Wertbereinigung stattfindet, weist das MFI unter der Position „Schuldverschreibungen“ oder Kassenbestand zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kredite verbrieft werden, weniger als den Bruttobetrag der verbrieften Kredite aus. Die Differenz zwischen dem Bilanzwert des Kredits und seinem Marktwert beim Austausch gegen Wertpapiere stellt für das MFI einen Verlust dar. Der Vorgang läuft folgendermaßen ab: Das MFI veräußert an die FMKG einen notleidenden Kredit, der mit 50 % seines Werts gegen Schuldverschreibungen, die von der FMKG ausgegeben wurden, eingetauscht wird. Der Kredit wurde zuvor wertbereinigt, jedoch brutto erfasst, d. h. die Wertbereinigung erfolgte auf der Passivseite unter „Kapital und Rücklagen“. |
2. |
De facto hat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbriefung des Kredits erfolgte, eine Abschreibung stattgefunden. Für die korrekte Berechnung der Stromgröße muss deshalb eine Bereinigung um den Abschreibungswert (50 %) gemeldet werden. Wenn zeitgleich mit der Verbriefung eine Abschreibung erfolgt, wird bei Verfügbarkeit für die Abschreibung eine Bereinigung gemeldet (vgl. auch die „Guidance Notes to the Regulation ECB/2001/13“ (Leitfaden zur Verordnung EZB/2001/13)). |
(1) Die vom Schuldner ausgegebenen Instrumente werden nur dann als Wertpapiere klassifiziert, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen in Bezug auf Handelbarkeit und Marktfähigkeit erfüllen. Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 erfasst die Position „Wertpapiere außer Aktien“„[h]andelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden können“.
(2) Zwar wird die Bezeichnung „Verbriefung“ in der geschäftlichen Praxis auch auf durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte angewandt. Auf dem Gebiet der monetären und Finanzstatistiken bezieht sie sich jedoch ausschließlich auf die Definition der Verbriefung im ESVG 95.
ANHANG VI
FÜR STATISTISCHE ZWECKE ERSTELLTE LISTE DER MFIs
TEIL 1
Variablen für die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs
Bezeichnung der Variablen |
Beschreibung der Variablen |
Status |
object_request |
Diese Variable gibt die Art der Aktualisierung für ein monetäres Finanzinstitut (MFI) an und kann einen der sieben folgenden vorgegebenen Werte annehmen: „mfi_req_new“: gibt an, dass Daten über ein neues MFI gemeldet werden, „mfi_req_mod“: gibt an, dass Daten über Änderungen in Bezug auf ein bestehendes MFI gemeldet werden, „mfi_req_del“: gibt an, dass Daten über ein bestehendes, zu streichendes MFI gemeldet werden, „mfi_req_merger“: gibt an, dass Daten über an einer Fusion (1) beteiligte Institute gemeldet werden, „mfi_req_realloc“: gibt an, dass eine gelöschte „mfi_id“ einem neuen MFI wiederzugewiesen werden muss, „mfi_req_mod_id_realloc“: gibt an, dass die „mfi_id“ eines bestehenden MFI in die eines gelöschten MFI geändert werden muss, „mfi_req_mod_id“: gibt an, dass eine „mfi_id“ geändert werden muss. |
Obligatorisch |
mfi_id |
Diese Variable ist der primäre Schlüssel für den MFI-Datensatz. Sie gibt den eindeutigen Identifizierungscode (nachfolgend als „id-Code“ bezeichnet) des MFI an und besteht aus zwei Teilen: „host“ und „id“. Die Kombination der Werte für die beiden Teile stellt sicher, dass die „mfi_id“ nur für das betreffende MFI gilt. |
Obligatorisch |
host |
Diese Variable gibt das Land an, in dem das MFI seinen registrierten Sitz hat; Angabe in Form des zweistelligen ISO-Ländercodes. |
Obligatorisch: wenn Teil des „id“-Codes |
id |
Diese Variable gibt den „id“-Code für das MFI (ohne den vorangestellten zweistelligen ISO-Ländercode für den „host“) an. |
Obligatorisch: wenn Teil des „id“-Codes |
name |
Diese Variable gibt den vollständigen registrierten Namen des MFI an, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft (d. h. „Plc“, „Ltd“, „SpA“ usw.). |
Obligatorisch |
address |
Diese Variable gibt die genaue Anschrift des MFI an und besteht aus vier Teilen: „postal_address“, „postal_box“, „postal_code“ und „city“. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_address |
Diese Variable gibt den Namen der Straße und die Hausnummer des Gebäudes an. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_box |
Diese Variable gibt die Postfachnummer entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postfächer an. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_code |
Diese Variable gibt die Postleitzahl entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen an. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
city |
Diese Variable gibt die Stadt, in der das MFI seinen Sitz hat, an. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
category |
Diese Variable gibt die Art des MFI an und kann einen der vier folgenden vorgegebenen Werte annehmen: „central bank“, „credit institution“, „money market fund“ oder „other institution“. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
report |
Diese Variable gibt an, ob das MFI monatliche Bilanzstatistiken meldet und kann einen der beiden folgenden vorgegebenen Werte annehmen, die sich gegenseitig ausschließen: i) „true“, wenn das MFI den vollständigen Berichtspflichten unterliegt oder ii) „false“, wenn das MFI nicht den vollständigen Berichtspflichten unterliegt. |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
order_r |
Diese Variable gibt die gewünschte Reihenfolge der MFIs in der Liste der MFIs an, wenn die alphabetische Reihenfolge im Englischen nicht zutrifft. Jedem MFI muss in aufsteigender Reihenfolge ein numerischer Wert zugeordnet werden. |
Nicht obligatorisch |
head_of_branch |
Diese Variable gibt an, dass es sich bei dem MFI um eine ausländische Zweigstelle handelt. Kann einen der drei folgenden Werte annehmen: „non_eu_head“, „eu_non_mfi_head“ und „eu_mfi_head“. |
Obligatorisch für ausländische Zweigstellen |
non_eu_head |
Diese Variable gibt an, dass der Hauptsitz des Instituts sich nicht in der EU befindet und aus zwei Teilen besteht: „host“ und „name“. |
Obligatorisch für ausländische Zweigstellen |
eu_non_mfi_head |
Diese Variable gibt an, dass sich der Hauptsitz in der EU befindet und es sich nicht um ein MFI handelt. Besteht aus zwei Teilen: „non_mfi_id“ (Land, in dem das MFI seinen registrierten Sitz hat und Identifizierungscode) und „name“ („name“-Variable des Hauptsitzes). Der Identifizierungscode des Nicht-MFI kann entweder „OFI“ (sonstiges Finanzinstitut) oder ein zweistelliger vorangestellter ISO-Ländercode gefolgt von einer Ergänzung gemäß der Sektorklassifizierung des ESVG 95 sein. |
Obligatorisch für ausländische Zweigstellen |
eu_mfi_head |
Diese Variable gibt an, dass sich der Hauptsitz in der EU befindet und es sich um ein MFI handelt. Der Wert dieser Variablen besteht aus „mfi_id“. |
Obligatorisch für ausländische Zweigstellen |
mfi_req_merger |
Diese Variable gibt an, dass eine Fusionsanzeige versandt wird. |
Obligatorisch für Fusionen (sowohl Fusionsaktivitäten im Inland als auch grenzüberschreitend) |
submerger |
Diese Variable wird verwendet, um Institute anzugeben, deren Fusion zum selben „Datum“ rechtswirksam vollzogen wurde. Die Variable besteht aus vier Teilen: „date“, „comment“, „involved_mfi“ und „involved_non_mfi“. |
Obligatorisch für Fusionen |
involved_mfi |
Diese Variable gibt an, dass ein MFI an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus „mfi_ref“. |
Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen |
involved_non_mfi |
Diese Variable gibt an, dass ein Nicht-MFI an der Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus „non_mfi_obj“. |
Obligatorisch für Fusionen |
mfi_ref |
Diese Variable macht Angaben zu einem an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligten MFI. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „mfi_id“ und „name“. |
Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen |
non_mfi_obj |
Diese Variable macht Angaben zu einem Nicht-MFI, das an einer Fusion mit einem MFI beteiligt ist. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „non_mfi_id“ und „name“. |
Obligatorisch für Fusionen |
non_mfi_id |
Diese Variable macht Angaben zu einem Nicht-MFI, das an einer Fusion mit einem MFI beteiligt ist. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „host“ und „id“. |
Obligatorisch für Fusionen |
ecb_id |
Diese Variable ist ein eindeutiger durch die EZB festgelegter Code, der jedem MFI zugeordnet ist. Er wird über das Datenaustauschsystem RIAD an die NZBen mit allen Standarddaten übermittelt. Die NZBen können wählen, ihn entweder zu akzeptieren oder zu löschen. |
Entfällt für NZB-Aktualisierungen. Nur für Übertragungszwecke.. |
head_ecb_id |
Diese Variable ist ein eindeutiger durch die EZB festgelegter Code, der den Hauptsitzen der ausländischen Zweigstellen von MFIs der EU zugeordnet ist. Er wird über das Datenaustauschsystem RIAD an die NZBen mit allen Standarddaten übermittelt. Die NZBen können wählen, ihn entweder zu akzeptieren oder zu löschen. |
Entfällt für NZB-Aktualisierungen. Nur für Übertragungszwecke. |
TEIL 2
Validierungsprüfungen
1. Allgemeine Prüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
alle obligatorischen Variablen vollständig angegeben werden; |
— |
der Wert für die Variable „object_request“ je nach Art der übermittelten Daten einen der in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführten sieben vorgegebenen Typen annehmen kann („mfi_req_new“, „mfi_req_mod“, „mfi_req_del“, „mfi_req_merger“, „mfi_req_realloc“, „mfi_req_mod_id_realloc“ und „mfi_req_mod_id“) und |
— |
die NZBen bei der Meldung von Aktualisierungen an die EZB das römische Alphabet verwenden. |
2. „Id“-Code-Prüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
die Variable „mfi_id“ aus zwei separaten Teilen besteht, einer „host“-Variablen und einer „id“-Variablen und die kombinierten Werte der beiden Teile sicherstellen, dass die „mfi_id“ nur für das betreffende MFI gilt; |
— |
der Wert für die „host“-Variable eines MFI ein zweistelliger ISO-Ländercode eines Mitgliedstaats der EU ist; |
— |
ein bereits benutzter „id“-Code einem neuen MFI nicht zugewiesen wird, es sei denn die in Artikel 19 Absatz 1 Nummer 4 dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen liegen vor. In diesem Fall müssen die NZBen eine „mfi_req_realloc“-Meldung an die EZB übermitteln; |
— |
die gleichen „id“-Codes wie in der monatlich auf der Website der EZB veröffentlichten Liste der MFIs benutzt werden; |
— |
bei der Meldung einer Änderung des „id“-Codes eine spezielle „mfi_req_mod_id“-Meldung verwendet wird und |
— |
bei der Meldung der Änderung eines „id“-Codes in einen zuvor gelöschten „id“-Code eine spezielle „mfi_req_mod_id_realloc“-Meldung verwendet wird. |
Wenn der neue MFI-„id“-Code bereits verwendet wurde und es sich bei der Meldung nicht um eine „mfi_req_mod_id_realloc“-Meldung handelt (oder der neue MFI-„id“-Code sich bereits in der bestehenden Liste befindet), weist die EZB die Meldung zurück.
Ist die „mfi_id“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
3. Name
Es wird geprüft, ob:
— |
diese Variable den vollständig registrierten Namen des Instituts (2) enthält, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft im Namen, d. h. „Plc“, „Ltd“, „SpA“ usw. und dass die Rechtsform der Gesellschaft durchgehend für alle Namen gemeldet wird, auf die dies zutrifft; |
— |
um der Verwendung von Akzenten Rechnung zu tragen, die Regeln für Kleinbuchstaben eingehalten werden und |
— |
wenn möglich, Kleinbuchstaben verwendet werden. |
Ist die „name“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
4. Anschrift
Es wird geprüft, ob:
— |
mindestens eine der Anschriftsvariablen „postal_address“, „postal_box“ oder „postal_code“ angegeben wird; |
— |
die Variable „postal_address“ den Namen der Straße und die Hausnummer des betreffenden Instituts angibt; |
— |
die Variable „postal_box“ die nationalen gültigen Regeln für Postfächer verwendet und dass vor den Nummern der Variablen „postal_box“ kein sich auf das Postfach beziehender Text steht und |
— |
die Variable „postal_code“ die nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen verwendet und die betreffende Postleitzahl angibt. |
Ist der Datensatz der „address“-Variablen unvollständig, nicht korrekt oder fehlt er ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
5. Stadt
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Variablen „city“ die Stadt angegeben wird, in der das Institut seinen Sitz hat. |
Ist die „city“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
6. Kategorie
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Variablen „category“ die Art des MFI entsprechend einen der in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführten vier vorgegebenen Werte angegeben wird („central bank“, „credit institution“, „money market fund“ oder „other institution“) und dass Kleinbuchstaben verwendet werden, außer für die Anfangsbuchstaben, die groß geschrieben werden. |
Ist die „category“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
7. Bericht
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Variablen „report“ nur einer der in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführten beiden Werte („true“ oder „false“) verwendet wird. |
Ist die „report“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
8. Reihenfolge
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Variablen „order_r“ die gewünschte Reihenfolge der MFIs in der Liste der MFIs angegeben wird, wenn die alphabetische Reihenfolge im Englischen nicht zutrifft und dass jedem MFI in aufsteigender Reihenfolge ein numerischer Wert zugeordnet wird. |
Ist die Variable „order_r“ unvollständig oder fehlt sie ganz (und sind alle anderen Validierungsprüfmerkmale erfüllt), übernimmt die EZB die Meldung in den MFI-Datensatz.
9. Prüfung ausländischer Zweigstellen
Es wird geprüft, ob:
— |
wenn es sich bei dem MFI um eine ausländische Zweigstelle handelt, ein Wert für die Variable „head_of_branch“ angegeben wird; |
— |
die Variable „head_of_branch“ die Art des Hauptsitzes entsprechend einer der in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführten drei folgenden vorgegebenen Variablen angibt („non_eu_head“, „eu_non_mfi_head“ oder „eu_mfi_head“); |
— |
wenn die „head_of_branch“-Variable „non_eu_head“ lautet (der Hauptsitz des Instituts befindet sich nicht in der EU), „host“ und „name“ des Hauptsitzes angegeben werden; |
— |
wenn die „head_of_branch“-Variable „eu_non_mfi_head“ lautet (der Hauptsitz des Instituts befindet sich in der EU, es handelt sich um ein Nicht-MFI), „host“, „name“ und „id“ des Hauptsitzes angegeben werden. Der „id“-Code des „non_mfi“ ist entweder „OFI“ (sonstiges Finanzinstitut) oder ein zweistelliger vorangestellter ISO-Ländercode gefolgt von einer Ergänzung gemäß der Sektorklassifizierung des ESVG 95; |
— |
wenn die „head_of_branch“-Variable „eu_mfi_head“ lautet (ein MFI), „host“ und „id“ des Hauptsitzes angegeben werden; |
— |
wenn die „head_of_branch“-Variable „eu_mfi_head“ lautet (ein MFI), die „name“-Variable des Hauptsitzes nicht angegeben wird. |
Wird einer der oben genannten Validierungsprüfungen ausländischer Zweigstellen nicht bestanden, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
Es gibt zwei Fälle, in denen inkonsistente Daten über den Hauptsitz im MFI-Datensatz der EZB auftreten können:
— |
Wird als „head_of_branch“-Variable „eu_mfi_head“ angegeben, aber die „id“-Variable des Hauptsitzes stimmt nicht mit derjenigen im MFI-Datensatz der EZB überein, wird die Meldung trotzdem übernommen. Allerdings bleibt das Namensfeld des Hauptsitzes im MFI-Datensatz der EZB leer. |
— |
Wird eine Änderungsmeldung für einen MFI-„id“-Code übermittelt, kann es sein, dass die Daten über den Hauptsitz, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen, ausländischen Zweigstellen des betreffenden MFI zuzuordnen sind, inkonsistent werden. Zur Abschwächung dieser Ungenauigkeit versendet das Datenaustauschsystem RIAD als Teil der Bestätigungen, die den NZBen übermittelt werden, eine Liste aller inkonsistenten Hauptsitzdaten. Wenn eine ausländische Zweigstelle, die zur Aufnahme oder zum Ausschluss aus der Liste der MFIs von einer NZB eines Gastlandes gemeldet wird, von der NZB des Heimatlandes bestritten wird, werden die folgenden Schritte unternommen: i) die EZB in Zusammenarbeit mit den NZBen des Heimat- und des Gastlandes werden versuchen die Daten abzustimmen. Ist dies nicht möglich, wird ii) die EZB zugunsten der Daten entscheiden, wenn dies für angemessen gehalten wird, die von der NZB des Gastlandes gemeldet wurden. |
10. Fusionsprüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
wenn inländische oder grenzüberschreitende Fusionen gemeldet werden, die Variable „mfi_req_merger“ angegeben wird; |
— |
jede Gruppe, d. h. zwei oder mehr Institute, bei der die Fusion zum selben Termin („date“) rechtswirksam vollzogen wird, mit einer separaten „submerger“-Kennzeichnung gemeldet wird; |
— |
wenn die „submerger“-Variable spezifiziert wird, ein Wert für die „date“-Variable angegeben wird; |
— |
mindestens eines der an einer Fusion beteiligten Institute ein MFI ist; |
— |
wenn eine Fusion gemeldet wird (d. h. „mfi_req_merger“ wird verwendet) bei der die Attribute eines MFI infolge einer Fusion unverändert bleiben, dieses MFI im Rahmen der Fusion als eine Änderung gemeldet wird (d. h. „mfi_req_mod“); |
— |
die Variable „involved_mfi“ nur bei grenzüberschreitenden Fusionen gemeldet wird; |
— |
wenn ein Institut als „involved_mfi“ spezifiziert ist, die Variable „mfi_ref“ vollständig angegeben wird; |
— |
die Variable „mfi_ref“ sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: i) „mfi_id“, die selbst aus den Variablen „host“ und „id“ besteht und ii) „name“-Variable; |
— |
wenn ein Institut als „involved_non_mfi“ spezifiziert ist, die Variablen „non_mfi_id“ und „name“ vollständig angegeben werden; |
— |
die „non_mfi_id“ eines „involved_non_mfi“ aus den zwei Komponenten besteht: „host“ und „id“ und fünf Zeichen lang ist. Der „host“ ist ein zweistelliger ISO-Ländercode. Der „id“-Code ist drei Zeichen lang und entspricht der jeweiligen Sektorklassifizierung des Instituts gemäß dem ESVG 95. |
Die EZB wird die grenzüberschreitenden Fusionsdaten solange nicht in den MFI-Datensatz übernehmen, bis vollständige Fusionsmeldungen von allen beteiligten Mitgliedstaaten vorliegen und validiert sind.
Wird einer der oben genannten Fusionsvalidierungsprüfungen nicht bestanden, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
11. MFI/GFGO-Abgleich („cross-check“)
Wenn die NZBen verlangen, dass die EZB einen gegenseitigen Abgleich von Daten zwischen den MFI- und den Geschäftspartnern für geldpolitische Operationen (GFGO)-Datensätzen ausführt, wird die über das Datenaustauschsystem RIAD übermittelte Datei mit einer „cross-check“-Markierung gekennzeichnet. Die EZB wird den Abgleich für die gesamten MFI- und GFGO-Daten ausführen, die die jeweilige NZB übermittelt hat, d. h. einschließlich bestehender MFI- und GFGO-Daten in den entsprechenden Datensätzen, und nicht nur für die in der gekennzeichneten Datei enthaltenen Daten. Die Ergebnisse werden sofort in Form einer Bestätigung zurückgesendet.
„Cross-check“-Markierungen werden wie folgt gehandhabt:
— |
Wenn MFI- und GFGO-Daten zwischen den entsprechenden Geschäftsbereichen koordiniert werden können, sollten „cross-check“-Markierungen nur in der zweiten Datei enthalten sein, die für die entsprechende MFI- oder GFGO-Anfrage übertragen wird. |
— |
Wenn keine Koordinierung möglich ist, wird am Ende des betreffenden Tages eine zusätzliche Nachricht übermittelt, die nur die „cross-check“-Markierung enthält. Diese Nachricht kann von einem der MFI-GFGO-Geschäftsbereiche oder beiden MFI-GFGO-Geschäftsbereichen übermittelt werden. |
— |
Wenn in Bezug auf die Konsistenz der MFI-GFGO-Daten kein sofortiger Abgleich erforderlich ist, wird die entsprechende Datei nicht gekennzeichnet. |
— |
Wenn der Abgleich erst später am Tag erforderlich ist, werden die Daten ohne „cross-check“-Markierung übermittelt. Anschließend wird eine leere Datei mit der „cross-check“-Markierung übermittelt. In diesem Fall wird der Abgleich sofort vorgenommen, da in der leeren Datei keine zu prüfenden Daten enthalten sind. |
— |
Die Bestätigung enthält nur das Ergebnis des Abgleichs zwischen den MFI- und den GFGO-Datensätzen des Absenders. |
Ein MFI-GFGO-Abgleich hat lediglich eine Warnfunktion. Schlägt daher der Abgleich fehl, wird die EZB die Meldung trotzdem in den MFI-Datensatz der EZB übernehmen.
Abweichungen der MFI- und GFGO-Daten werden von den entsprechenden für MFI und GFGO zuständigen Geschäftsbereichen fünf Arbeitstage vor der Veröffentlichung am Ende des Monats sowie am Tag der Veröffentlichung der Liste der MFIs und mindestreservepflichtigen Institute abgeglichen. Die NZBen werden per E-Mail daran erinnert, Datenabweichungen schnell zu klären. Wenn Abweichungen nicht vor der Veröffentlichung geklärt werden können, liefern die NZBen entsprechende Erläuterungen. Inkonsistente MFI-GFGO-Datensätze werden am Ende des Monats nicht auf der Website der EZB veröffentlicht.
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff „Fusion(en)“ auf Fusionsaktivitäten im Inland.
(2) Zum Beispiel entsprechend der Eintragung im Handelsregister.
ANHANG VII
FÜR STATISTISCHE ZWECKE ERSTELLTE LISTE DER INVESTMENTFONDS
TEIL 1
Variablen für die Meldung der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds
Bezeichnung der Variablen |
Beschreibung der Variablen |
Status |
object_request |
Diese Variable gibt die Art der Aktualisierung für einen Investmentfonds an und kann einen der acht folgenden vorgegebenen Werte annehmen: „if_req_new“: Daten über einen neuen Investmentfonds „if_req_mod“: Daten über Änderungen in Bezug auf einen Investmentfonds „if_req_del“: Daten über einen zu streichenden Investmentfonds „if_req_merger“: Daten über Institute, die an einer Fusion beteiligt sind (2) „if_req_realloc“: eine gelöschte „if_id“ wird einem neuen Investmentfonds „if_req_mod_id_realloc“ wiederzugewiesen: Änderung der „if_id“ eines Investmentfonds zu der eines gelöschten Investmentfonds „if_req_mod_id“: eine Änderung des „if_id“ „if_req_nav“: Daten über den Nettoinventarwert je Investmentfonds (1) |
Obligatorisch |
if_id |
Der primäre Schlüssel für den Investmentfonds-Datensatz, der den eindeutigen Identifizierungscode (nachfolgend als „id code“ bezeichnet) des Investmentfonds angibt und aus zwei Teilen besteht: „host“ und „id“. Die Kombination der Werte für die beiden Teile stellt sicher, dass die „if_id“ nur für den betreffenden Investmentfonds gilt |
Obligatorisch |
host |
Der zweistellige ISO-Ländercode für das Land, in dem der Investmentfonds seinen registrierten Sitz hat — einer der beiden Teile der „if_id“-Variablen — siehe oben |
Obligatorisch: wenn Teil des „d“-Codes |
id |
Der „id-Code“ des Investmentfonds — eines der beiden Teile der „if_id“-Variablen — siehe oben |
Obligatorisch: wenn Teil des „id“-Codes |
name |
Der vollständige registrierte Name des Investmentfonds, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft, d. h. „Plc“, „Ltd“, „SpA“ usw. |
Obligatorisch |
address |
Die genaue Anschrift des Investmentfonds oder seiner Verwaltungsgesellschaft, wenn möglich, bestehend aus vier Teilen: „postal_address“, „postal_box“, „postal_code“ und „city“ |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_address |
Der Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_box |
Die Postfachnummer entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postfächer |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
postal_code |
Die Postleitzahl entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
city |
Die Stadt, in der der Investmentfonds seinen Sitz hat |
Obligatorisch: für „new“- und „mod“- Meldungen |
management company name |
Der vollständige registrierte Name der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds. Fehlen diese Daten ganz, muss der Wert „not available“ (wenn der Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft hat) oder „not applicable“ (wenn der Investmentfonds keine Verwaltungsgesellschaft hat) gemeldet werden |
Obligatorisch |
investment policy |
Die Art der Vermögenswerte, in denen das Investitionsportfolio hauptsächlich angelegt ist. Sieben vorgegebene Werte sind möglich: „bonds“, „equities“, „hedge“, „mixed“, „real estate“, „other“ oder „not available“ |
|
variability of the capital |
Diese Variable gibt die Rechtsform an, die der Investmentfonds annehmen kann und kann eines der drei vorgegebenen Werte annehmen: „open-end“ oder „closed-end“ oder „not available“ |
Obligatorisch |
structure_1 |
Diese Variable gibt die Investmentfondsstruktur an und kann einen der drei vorgegebenen Werte annehmen: „UCITS (3)“oder „non-UCITS“ oder „not available“ |
Obligatorisch |
structure_2 |
Detailliertere Angaben zu der Investmentfondsstruktur mit einem der elf vorgegebenen Werte. Siehe Teil 2 unten |
Obligatorisch |
sub-fund |
Diese Variable gibt an, ob der Investmentfonds ein Unterfonds ist oder nicht und kann einen der vier vorgegebenen Werte annehmen: „yes“ oder „no“ oder „not available“ oder „not applicable“ |
Obligatorisch |
ISIN codes |
Diese Variable gibt die ISIN (4)-Codes für jede Anteilsklasse je Investmentfonds an. Die Variable besteht aus mehreren Teilen einschließlich Bezug auf: „ISIN_1“, „ISIN_2“, „ISIN_3“, „ISIN_4“ und „ISIN_n“. Alle anwendbaren ISIN-Codes je Investmentfonds müssen gemeldet werden (1). Bei der Meldung eines Investmentfonds, für den ISIN-Codes nicht anwendbar sind, muss der Begriff mit den zwölf Zeichen „XXXXXXXXXXXX“ für „ISIN_1“ gemeldet werden |
Obligatorisch |
If_req_nav |
Diese Variable gibt an, dass die Daten zum Nettoinventarwert des Investmentfonds versandt werden. Besteht aus zwei Teilen: „if_nav_value“ und „if_nav_date“. Fehlen diese Daten ganz, muss der Wert „not available“ gemeldet werden (1) |
Obligatorisch |
if_req_merger |
Diese Variable gibt an, dass eine Fusionsanzeige gemeldet wird |
Obligatorisch für Fusionsaktivitäten im Inland und grenzüberschreitende Fusionen |
submerger |
Diese Variable wird verwendet, um Institute anzugeben, deren Fusion zum selben „Datum“ rechtswirksam vollzogen wurde. Die Variable besteht aus vier Teilen: „date“, „comment“, „involved_if“ und „involved_non_if“ |
Obligatorisch für Fusionen |
involved_if |
Diese Variable gibt an, dass ein Investmentfonds an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus „if_ref“ |
Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen |
involved_non_if |
Diese Variable gibt an, dass ein Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus „non_if_obj“ |
Obligatorisch für Fusionen |
if_ref |
Diese Variable macht Angaben zu einem an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Investmentfonds. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „if_id“ und „name“ |
Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen |
non_if_obj |
Diese Variable macht Angaben zu einem Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, das an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „non_if_id“ und „name“ |
Obligatorisch für Fusionen |
non_if_id |
Diese Variable macht Angaben zu einem Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, das an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist. Die Variable besteht aus zwei Teilen: „host“ und „id“ |
Obligatorisch für Fusionen |
confidentiality flag |
System der EZB (1), das bestimmte Werte als vertraulich kennzeichnet |
Nicht obligatorisch |
free_text |
Erläuterungen zum Investmentfonds |
|
TEIL 2
Meldemöglichkeiten und Definitionen für die Variable „structure_2“
Die folgenden vorgegebenen Werte gelten für die Meldung der Variablen „structure_2“.
1. Der Investmentfonds ist als OGAW-kompatibel zugelassen
Wenn der Investmentfonds als OGAW-kompatibel zugelassen ist, muss einer der folgenden fünf vorgegebenen Werte für die „structure_2“-Variable gemeldet werden:
— |
„UCITS unit trust“: ein Organismus in der Form des Trust für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
— |
„UCITS variable capital corporation“: eine Gesellschaft auf Aktien. Das Hauptmerkmal ist, dass das Institut seinen Kapitalbestand leicht zurückkaufen oder ablösen kann. Der ausgegebene Kapitalbestand muss jederzeit dem Nettoinventarwert der zugrunde liegenden Aktiva entsprechen. Für Anteilseigner einer variablen Kapitalgesellschaft gilt eine beschränkte Haftung, |
— |
„UCITS unincorporated“: ein nicht als Kapitalgesellschaft geführtes Institut, |
— |
„other“: bedeutet, dass keiner der oben vorgegebenen Werte für den Investmentfonds gilt. Wenn dieser Wert gemeldet wird, muss eine detaillierte Definition parallel als „free_text“ gemeldet werden, |
— |
„not available“: bedeutet, dass Daten über die „structure_2“ des Instituts derzeit nicht verfügbar sind. |
2. Der Investmentfonds ist nicht OGAW-kompatibel
Wenn der Investmentfonds nicht OGAW-kompatibel ist, muss einer der folgenden acht vorgegebenen Werte für die „structure_2“-Variable gemeldet werden:
— |
„unit trust“: ein Organismus in der Form des Trust für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
— |
„variable capital corporation“: eine Gesellschaft auf Aktien. Das Hauptmerkmal ist, dass das Institut seinen Kapitalbestand leicht zurückkaufen oder ablösen kann. Der ausgegebene Kapitalbestand muss jederzeit dem Nettoinventarwert der zugrunde liegenden Aktiva entsprechen. Für Anteilseigner einer variablen Kapitalgesellschaft gilt eine beschränkte Haftung, |
— |
„limited partnership“: eine Gesellschaft, die eine Teilnahme mit beschränkter Haftung vorsieht, jedoch ein transparentes Mittel für die Veranlagung der Anleger ist, d. h. jeder Partner wird direkt nach seinem Anteil an den zugrunde liegenden Investitionen veranlagt. Darüber hinaus kann aufgenommenes Kapital leicht an die Anleger zurückgekehrt werden, wenn Gewinne aus einzelnen Investitionen realisiert wurden, |
— |
„investment trust“: ein an der Börse notierter Investmentfonds, der hauptsächlich in ein diversifiziertes Aktien- und Wertpapierportfolio anderer Gesellschaften investiert. Der Aktienmarkt bestimmt den Preis der Anteile an einer Investmentgesellschaft, |
— |
„unincorporated investment trust“: eine Investmentgesellschaft, die nicht als Kapitalgesellschaft geführt wird, |
— |
„unincorporated“: ein nicht als Kapitalgesellschaft geführtes Institut, |
— |
„other“: bedeutet, dass keiner der oben vorgegebenen Werte für den Investmentfonds gilt. Wenn dieser Wert gemeldet wird, muss eine detaillierte Definition parallel als „free_text“ gemeldet werden, |
— |
„not available“: bedeutet, dass Daten über die „structure_2“ des Instituts derzeit nicht verfügbar sind. |
TEIL 3
Validierungsprüfungen
1. Allgemeine Prüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
alle obligatorischen Variablen vollständig angegeben werden; |
— |
der Wert für die Variable „object_request“ je nach Art der übermittelten Daten einen der in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführten acht vorgegebenen Typen annehmen kann („if_req_new“, „if_req_mod“, „if_req_del“, „if_req_merger“, „if_req_realloc“, „if_req_mod_id_realloc“, „if_req_mod_id“ und „if_req_nav“) und |
— |
die NZBen bei der Meldung von Aktualisierungen an die EZB das römische Alphabet verwenden. |
2. „Id“-Code-Prüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
die Variable „if_id“ aus zwei separaten Teilen besteht, einer „host“-Variablen und einer „id“-Variablen und die kombinierten Werte der beiden Teile sicherstellen, dass die „if_id“ nur für das betreffende Investmentfonds gilt; |
— |
der Wert für die „host“-Variable eines Investmentfonds ein zweistelliger ISO-Ländercode eines Mitgliedstaats der EU ist; |
— |
ein bereits benutzter „id“-Code einem neuen Investmentfonds nicht zugewiesen wird. Wenn dies unvermeidbar ist, müssen die NZBen eine „if_req_realloc“-Meldung an die EZB übermitteln; |
— |
wenn eine Änderung des „id“-Codes für einen bestehenden Investmentfonds gemeldet wird, eine spezielle „if_req_mod_id“-Meldung verwendet wird und |
— |
wenn eine Änderung des „id“-Codes in einen gelöschten „id“-Code gemeldet wird, eine spezielle „if_req_mod_id_realloc“-Meldung verwendet wird. |
Wenn der neue Investmentfonds-„id“-Code bereits verwendet wurde und es sich bei der Meldung nicht um eine „if_req_mod_id_realloc“-Meldung handelt (oder der neue Investmentfonds-„id“-Code sich bereits in der bestehenden Liste befindet), weist die EZB die Meldung zurück.
Ist die „if_id“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
3. Name
Es wird geprüft, ob:
— |
diese Variable den Namen des Investmentfonds angibt; |
— |
der Name der Gesellschaft, einschließlich ihrer Rechtsform, durchgehend für alle Namen gemeldet wird, auf die dies zutrifft; |
— |
um der Verwendung von Akzenten Rechnung zu tragen, die Regeln für Kleinbuchstaben eingehalten werden und |
— |
wenn möglich, Kleinbuchstaben verwendet werden. |
Fehlt die „name“-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
4. Anschrift
Es wird geprüft, ob:
— |
mindestens eine der Anschriftsvariablen „postal_address“, „postal_box“ oder „postal_code“ angegeben wird; |
— |
die Variable „postal_address“ den Namen der Straße und die Hausnummer des betreffenden Instituts (oder ihrer Verwaltungsgesellschaft, wenn zutreffend) angibt; |
— |
die Variable „postal_box“ die nationalen gültigen Regeln für Postfächer verwendet und vor den Nummern der Variablen „postal_box“ kein sich auf das Postfach beziehender Text steht und |
— |
die Variable „postal_code“ die nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen verwendet und die betreffende Postleitzahl angibt. |
Fehlt der Datensatz der „address“-Variablen ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
5. Stadt
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Variablen „city“ die Stadt angegeben wird, in der das Institut seinen Sitz hat. |
Fehlt die „city“-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
6. Name der Verwaltungsgesellschaft
Eine Verwaltungsgesellschaft ist ein Institut, das für die laufende Verwaltung des Investmentfonds verantwortlich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem Fonds Dienste im Bereich Anlageforschung und Portfoliomanagement anbieten. Wenn ein Investmentfonds sowohl einen Manager als auch einen Investmentmanager hat, an den die Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung vertraglich abgegeben wurden, müssen NZBen Angaben über den Manager zur Verfügung stellen.
Es wird geprüft, ob:
— |
die „management company name“-Variable entweder vollständig mit einem Namen der Gesellschaft oder als „not available“ oder „not applicable“ angegeben wird und |
— |
wenn die „management company name“-Variable als „not available“ angegeben wird, ein beigefügter Grund ebenfalls im „free_text“-Feld angegeben wurde. |
Fehlt die „management company name“-Variable ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
7. Anlagepolitik
Die Variable gibt die Art der Vermögenswerte an, in denen das Investitionsportfolio hauptsächlich angelegt ist.
Es wird geprüft, ob:
— |
die „investment policy“-Variable entsprechend einem der sieben vorgegebenen Werte angegeben wird: „bonds“, „equities“, „hedge“, „mixed“, „real estate“, „other“ oder „not available“. |
Ist die „investment policy“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
8. Kapitalschwankungen
Ein Fonds kann entweder als ein „open-end“ oder „closed-end“ eingerichtet werden.
Es wird geprüft, ob:
— |
die „variability of capital“-Variable entweder als „open-end“, „closed-end“ oder „not available“ angegeben wird. |
Ist die „variability of capital“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
9. Structure_1
Es wird geprüft, ob:
— |
die „structure_1“-Variable entweder als „UCITS“ oder „non-UCITS“ oder „not available“ angegeben wird und |
— |
wenn die „structure_1“-Variable als „UCITS“ angegeben wird, die „variability of capital“-Variable als „open-end“ angegeben wurde. |
Ist die „structure_1“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
10. Structure_2
Es wird geprüft, ob:
— |
die „structure_2“-Variable mit einem der folgenden elf vorgegebenen Werte angegeben wird: „UCITS unit trust“, „UCITS variable capital corporation“, „UCITS unincorporated“, „unit trust“, „variable capital corporation“, „limited partnership“, „investment trust“, „unincorporated investment trust“, „unincorporated“, „other“ oder „not available“; |
— |
wenn die „structure_1“-Variable als „UCITS“ angegeben wird, die „structure_2“-Variable als „UCITS unit trust“ oder „UCITS variable capital corporation“ oder „UCITS unincorporated“ oder „other“ oder „not available“ angegeben wurde und |
— |
wenn die „structure_1“-Variable als „non-UCITS“ angegeben wird, die „structure_2“-Variable als „unit trust“ oder „variable capital corporation“ oder „limited partnership“ oder „investment trust“ oder „unincorporated investment trust“ oder „unincorporated“ oder „other“ oder „not available“ angegeben wurde. |
Ist die „structure_2“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
11. Unterfonds
Es wird geprüft, ob:
— |
die „sub-fund“-Variable mit einem der vier vorgegebenen Werte angegeben wird: „yes“ oder „no“ oder „not available“ oder „not applicable“. |
Ist die „sub-fund“-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
12. ISIN-Codes
Es wird geprüft, ob:
— |
unter der „ISIN codes“-Variablen mindestens die „ISIN_1“-Variable für jeden Investmentfonds angegeben wird und dass der Wert für „ISIN_1“ entweder der tatsächliche Code oder der Begriff mit den zwölf Zeichen „XXXXXXXXXXXX“ ist; |
— |
alle ISIN-Codes, die für alle von dem Investmentfonds ausgegebenen Anteilsklassen gültig sind, entsprechend den Grundsätzen: ISIN_1, ISIN_2, ISIN_3 …. ISIN_n gemeldet worden sind. |
Fehlen die „ISIN codes“- und „ISIN_1“-Variablen ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
13. Nettoinventarwert je Investmentfonds
Es wird geprüft, ob:
— |
bei der Meldung des Nettoinventarwerts je Investmentfonds die „if_req_nav“-Variable angegeben wird; |
— |
die „if_req_nav“-Variable sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: „if_nav_value“ und „if_nav_date“. Wenn die tatsächlichen Werte nicht verfügbar sind, der Begriff „not available“ eingegeben wird und |
— |
wenn ein Grund für „not available“ verwendet wird, die beigefügten Daten im „free_text“-Feld ebenso angegeben werden. |
Sind die „if_req_nav“-Variable und ihre einschlägigen Teile unvollständig, nicht korrekt oder fehlen sie ganz, versendet die EZB eine Warnung in der Bestätigungsmeldung an die NZB.
14. Fusionsprüfungen
Es wird geprüft, ob:
— |
wenn inländische oder grenzüberschreitende Fusionen gemeldet werden, die Variable „if_req_merger“ angegeben wird; |
— |
jede Gruppe (d. h. zwei oder mehr Institute) bei der die Fusion zum selben Termin („date“) rechtswirksam vollzogen wird, mit einer separaten „submerger“-Kennzeichnung gemeldet wird; |
— |
wenn die „submerger“-Variable angegeben wird, ein Wert für die „date“-Variable angegeben wird; |
— |
mindestens eines der an einer Fusion beteiligten Institute ein Investmentfonds ist; |
— |
wenn die Attribute eines Investmentfonds nach einer Fusion unverändert bleiben, eine Änderung (d. h. „if_req_mod“) in Bezug auf diesen Investmentfonds gemeldet wird; |
— |
die Variable „involved_if“ nur bei grenzüberschreitenden Fusionen gemeldet wird; |
— |
wenn ein Institut als „involved_if“ spezifiziert ist, die Variable „if_ref“ angegeben wird; |
— |
die „if_ref“-Variable sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: „if_id“ selbst aus den Variablen „host“- und „id“- und „name“-Variablen besteht; |
— |
wenn ein Institut als „involved_non_if“ spezifiziert ist, die Variablen „non_if_id“ und „name“ angegeben werden und |
— |
die „non_if_id“ eines „involved_non_if“ aus den zwei Komponenten besteht: „host“ und „id“. Der „host“ ist ein zweistelliger ISO-Ländercode. Der „id“ bezieht sich entweder auf die jeweilige Sektorklassifizierung des ESVG 95, z. B. wenn der „involved-non-if“ ein belgisches Kredit- und Versicherungshilfsinstitut ist, muss der „host“-Teil als „BE“ und der „id“-Teil als „124“ gemeldet werden oder wenn der Investmentfonds mit einem MFI fusioniert hat, muss der „id“ der jeweilige eindeutige Identifizierungscode des MFI sein (ohne den zweistelligen Code, der sich auf das Land der Gebietsansässigkeit bezieht, das unter dem „host“-Teil gemeldet werden sollte). |
Wird einer der oben genannten Fusionsvalidierungsprüfungen nicht bestanden, weist die EZB die gesamte Meldung ab.
15. Vertraulichkeitshinweis
Die NZBen können bestimmte Werte als vertraulich mit dem Vertraulichkeitshinweis versehen, wenn sie der EZB eine Aktualisierung eines Investmentfonds melden. In solchen Fällen sollten beigefügte Angaben über den Grund für die Vertraulichkeit im „free_text“-Feld angegeben werden. Die EZB veröffentlicht diese Werte nicht auf ihrer Website und sendet sie nicht an die NZBen zurück.
(1) Siehe „RIAD Exchange Specifications document“ für die genaue Konfiguration für die Meldung dieser Variablen
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff „Fusion(en)“ auf Fusionsaktivitäten im Inland.
(3) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
(4) Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.
GLOSSAR
Aktien (Shares): (börsennotierte und nicht börsennotierte) Aktien sind alle finanziellen Vermögenswerte, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften darstellen. Mit diesen finanziellen Vermögenswerten ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn der Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren haftenden Mitteln im Liquidationsfall verbunden.
Aktienfonds (Equity Funds): Investmentfonds, die überwiegend in Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Aktienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Shares and Other Equity) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen: Wertpapierbestände, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften darstellen. Mit diesen Wertpapieren ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn der Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Liquidationsfall verbunden.
Aktiensplit (Split Share Issues): Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.
Anleihefonds (Bond Funds): Investmentfonds, die überwiegend in Wertpapiere investieren, die keine Aktien sind. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Anleihefonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Anteile an Aktiengesellschaften (Capital Shares Issued by Limited Liability Companies): Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.
ATM-Bargeldtransaktion (ATM cash transaction): eine Barabhebung von einem Konto oder eine Bareinzahlung auf ein Konto, die an einem Geldausgabeautomat mit Bargeldfunktion durchgeführt wird.
Attribute (Attributes): statistische Begriffe, die den Nutzern zusätzliche codierte (z. B. Einheit) und uncodierte (z. B. Aufbereitungsmethode) Informationen über die ausgetauschten Daten liefern. „Obligatorisch“ bezieht sich auf Attribute, die einen Wert annehmen müssen, da den Beobachtungen, auf die sich diese Attribute beziehen, andernfalls keine Bedeutung zugemessen wird. „Bedingt“ bezieht sich auf Attribute, die nur definiert werden, wenn sie beim berichtenden Institut verfügbar sind (z. B. Bezeichner inländischer Reihen) oder wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche usw.), und die keinen Wert annehmen müssen.
Aufladen/Entladen einer E-Geld-Karte (E-Money Card-Loading/Card-Unloading Transaction): eine Transaktion, die es einem E-Geld-Emittent ermöglicht, E-Geld auf eine Karte mit E-Geld-Funktion zu übertragen oder von dieser einzuziehen.
Ausgehende grenzüberschreitende Transaktionen (Cross-Border Transactions Sent): aus dem Berichtsland hinaus versandte Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind, d. h. die Partei, die die Transaktion empfängt, ist außerhalb des Berichtslands ansässig.
Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (Redeemed Shares in Limited Liability Companies): Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.
Außerordentliche Korrektur (Exceptional Revision): eine Korrektur von Daten, die sich auf Zeiträume vor dem vorhergehenden Referenzzeitraum beziehen.
Bargeldtransaktion am Schalter (Over-the-counter (OTC) cash transaction): eine Bareinzahlung oder Barabhebung auf ein Konto oder von einem Konto, die bei einer Bank unter Verwendung eines Bankformulars durchgeführt wird. Diese Transaktionen sind keine Zahlungen im engeren Sinne, da sie nur eine Änderung von Zentralbankgeld in Bankgeld oder umgekehrt darstellen.
Bargeldumlauf (Currency in Circulation): im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die üblicherweise zur Zahlung eingesetzt werden.
Barvorschuss an POS-Terminals (Cash Advance at POS Terminals): eine Transaktion, bei der der Karteninhaber an einem POS-Terminal (POS = point of sale, elektronisches Kassenterminal) Bargeld erhält, während er eine POS-Zahlung für Waren oder Dienstleistungen tätigt.
Bestände des Zentralstaats an Euro-Banknoten und -Münzen (Euro Banknotes and Coins Held by the Central Government): Banknoten und Münzen, die von der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und den Zentralstaaten ausgegeben werden und den Beständen des Zentralstaats angehören.
Bestände des Zentralstaats an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren (Central Government Holdings of Instruments Issued by Euro Area MFIs): Bestände des Zentralstaats an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Schuldverschreibungen und Geldmarktfondsanteilen.
Börsennotierte Aktien (Quoted Shares, Listed Shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen: alle Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen geregelten Märkten notiert werden (ESVG 95, 5.88 bis 5.93). Börsennotierte Aktien werden zum Marktwert bewertet und gemeldet. Dies entspricht Position F.511 des ESVG 95.
Dachfonds (Funds of Funds): Investmentfonds, die überwiegend in Anteile von Investmentfonds investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Dachfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen. Sie werden der Fondskategorie zugeordnet, in die sie vorrangig investieren.
Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (Dividend Shares Issued by Limited Liability Companies): Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere (i) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals; (ii) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern; und (iii) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.
E-Geld (E-Money): monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der (i) auf einem Datenträger gespeichert ist; (ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert; (iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Diese Definition entspricht der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten.
E-Geld-Institut (E-Money Institution): ein Unternehmen oder jegliche sonstige juristische Person, ausgenommen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG, das Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld ausgibt.
E-Geld-Kartenterminal (E-Money Card Terminals): eine Vorrichtung, mit der E-Geld eines E-Geld-Emittenten auf eine Karte mit E-Geld-Funktion übertragen oder von dieser eingezogen werden kann (Terminal zum Aufladen/Entladen von E-Geld-Karten) oder mit der das E-Geld-Kartenguthaben dem Guthaben eines Begünstigten übertragen werden kann (E-Geld akzeptierender Terminal).
E-Geld-Kauf (E-Money Purchase Transaction): eine Transaktion, bei der der E-Geld-Inhaber E-Geld von seinem Guthaben auf das Guthaben des Begünstigten überträgt, entweder mit einer E-Geld-Karte oder mit sonstigen E-Geld-Datenträgern.
Eingehende grenzüberschreitende Transaktionen (Cross-Border Transactions Received): von außerhalb des Berichtslands eingehende Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind, d. h. die Partei, die die Transaktion versendet, ist außerhalb des Berichtslands ansässig.
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Deposits Redeemable at Notice): Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen Zahlung einer Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich gesehen jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (dem Laufzeitband „bis zu drei Monate“ zugeordnet), und Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, die jedoch restriktiven Verfügungsbeschränkungen unterliegen (dem Laufzeitband „über drei Monate“ zugeordnet).
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (Deposits with Agreed Maturity): Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn der Inhaber eine Vertragsstrafe zahlt. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel werden nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert. Auch wenn Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Auszahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher auszahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.
Emissionswährung (Currency of Issuance): Währung, auf die das Wertpapier lautet.
Emission von Gratisaktien (Issue of Bonus Shares): Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.
Eurobonds: Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.
Festverzinsliche Emissionen (Fixed Rate Issues): alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert. Hierzu zählen auch Wertpapiere, die weder regulär festverzinslich noch regulär variabel verzinslich ausgegeben werden, so genannte „mixed rate issues“ (beispielsweise zunächst festverzinsliche und später variabel verzinsliche Papiere, zunächst variabel verzinsliche und später festverzinsliche Papiere, Emissionen, bei denen nicht über die gesamte Laufzeit die gleichen Kuponzahlungen erfolgen, sowie Wertpapiere mit steigendem bzw. fallendem Kurs („step-up securities“ bzw. „step-down securities“).
Fiktive gebietsansässige Einheiten (Notional Resident Units): (i) nicht gebietsansässige Einheiten, bei denen der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt; oder (ii) nicht gebietsansässige Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit Bezug auf Transaktionen, die diese Grundstücke oder Gebäude betreffen (Abschnitt 2.15 des ESVG 95).
Finanzderivate (Financial Derivatives): finanzielle Vermögenswerte, die auf einem anderen Instrument basieren oder davon abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrunde liegenden Instrument handelt es sich in der Regel um einen anderen finanziellen Vermögenswert, es kann sich aber auch um eine Ware oder einen Index handeln (Abschnitt 5.65 des ESVG 95).
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren (Financial Corporations Engaged in Lending, FCLs): finanzielle Kapitalgesellschaften, die als SFIs klassifiziert werden und hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert sind. Auf Finanzierungsleasing, Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Kategorie einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen („building societies“), kommunale Kreditinstitute, zur Verbriefung von Vermögenswerten geschaffene finanzielle Mantelkapitalgesellschaften usw. tätig sein.
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs, Financial Vehicle Corporations, FVCs ), auch Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles/Entities) oder spezielle Finanzierungseinrichtungen (Special Financing Institutions) genannt: Zweck der Gründung ist das Halten verbriefter Vermögenswerte (Abschnitt 2.55(f) des ESVG 95).
Fonds für allgemeine Anleger (General Public Funds): Fonds, deren Anteile an die Allgemeinheit veräußert werden.
Fonds für spezielle Anleger (Special Investor Funds): Fonds, deren Anteile speziellen Investoren vorbehalten sind.
Gebietsansässigkeit des Emittenten (Residency of Issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt (Abschnitt 1.30 des ESVG 95).
Geldanweisung (Money Order): ein Instrument, das häufig von Personen eingesetzt wird, die kein Girokonto bei einem Finanzinstitut besitzen, und das verwendet wird, um einem namentlich genannten Zahlungsempfänger Geld zu übermitteln, um Rechnungen zu bezahlen oder um einer dritten Person oder einem Unternehmen Geld zu überweisen. Postanweisungen sind Geldanweisungen, bei denen der Bezogene eine Poststelle ist.
Geldausgabeautomat (Automated Teller Machine, ATM): eine elektromechanische Vorrichtung, mit der autorisierte Karteninhaber, die typischerweise maschinenlesbare Plastikkarten verwenden, Bargeld von ihren Konten abheben können und/oder Zugang zu sonstigen Diensten erhalten, z. B. Kontostandsabfragen, Überweisungen oder Einzahlungen. Eine Vorrichtung, mit der ausschließlich Kontostandsabfragen getätigt werden können, gilt nicht als ATM. Die folgenden Funktionen werden in den Statistiken wiedergegeben: die „Barabhebungsfunktion“, mit der autorisierte Nutzer durch Einsatz einer Karte mit Bargeldfunktion Bargeld von ihren Konten abheben können; und die „Überweisungsfunktion“, mit der autorisierte Nutzer durch Einsatz einer Zahlungskarte Überweisungen vornehmen können.
Geldhaltender Sektor (Money-Holding Sector): alle gebietsansässigen Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme des Zentralstaatssektors.
Geldmarktfonds (Money Market Funds, MMFs): Definition gemäß Anhang I Teil 1 (I.6) der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
Geldmittel (Funds): Bargeld, Buchgeld und elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG.
Gemischte Fonds (Mixed Funds): Investmentfonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als gemischte Fonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Geschäftsstelle (Office): eine Niederlassung im Sinne eines rechtlich unselbständigen Teils (i) eines Kreditinstituts oder einer nicht im EWR basierten Bank; (ii) einer Zentralbank; oder (iii) eines sonstigen Instituts, das Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbietet; und die unmittelbar sämtliche Transaktionen oder einen Teil der Transaktionen betreibt, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts verbunden sind.
Geschlossene Investmentfonds (Closed-End Investment Funds): Investmentfonds mit einer festgelegten Anzahl begebener Aktien, deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.
Gewöhnliche Korrektur (Ordinary Revision): eine Korrektur von Daten, die sich auf den Zeitraum beziehen, der dem aktuellen Zeitraum vorausgeht.
Global Bonds: Schuldverschreibungen, die gleichzeitig im Inlands- und im Euromarkt ausgegeben werden.
Händler (Merchant): ein Gewerbetreibender oder ein Organ, das eine Gruppe von Gewerbetreibenden vertritt, dem die Berechtigung erteilt wurde, im Austausch für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen Geldmittel zu erhalten, und mit dem ein Kreditinstitut für die Annahme solcher Geldmittel (Zahlungsmittel) eine Vereinbarung getroffen hat. Ein Händler kann einen Server betreiben (Händlerserver), der es dem Kunden ermöglicht, ein Zahlungsmittel auszuwählen, und der die Transaktion für den späteren Ausgleich speichert.
Hardwaregestütztes E-Geld (Hardware-Based E-Money): E-Geld-Produkte, die dem Kunden ein tragbares elektronisches Medium an die Hand geben — typischerweise eine Karte mit einem integrierten Schaltkreis und einem Mikroprozessor (z. B. Geldkarten).
Hedgefonds (Hedge Funds): für die Zwecke dieser Leitlinie jeder Investmentfonds, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur nach nationalem Recht, der zur Erzielung positiver absoluter Rendite relativ lockere Investmentstrategien umsetzt und dessen Manager neben den Verwaltungsgebühren auch entsprechend der Fondsentwicklung vergütet werden. Zu diesem Zweck unterliegen Hedgefonds nur wenigen Beschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, in die sie investieren, und daher können sie eine Vielzahl unterschiedlicher Finanztechniken anwenden, einschließlich Fremdmitteleinsatz, Leerverkauf und sonstige Techniken. Diese Definition erfasst auch Fonds, die ganz oder teilweise in andere Hedgefonds investieren, soweit sie ansonsten die Kriterien der Definition erfüllen. Diese Kriterien zur Bestimmung von Hedgefonds müssen mit den veröffentlichten Emissionsprospekten sowie den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen abgeglichen werden.
Immobilienfonds (Real Estate Funds): Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Immobilienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Innertageskreditaufnahmen bei der Zentralbank (Intraday Borrowing from the Central Bank): Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag.
Interbank-Überweisungssystem (Interbank Funds Transfer Systems, IFTS): förmliche Vereinbarung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags oder eines Gesetzes mit mehreren Mitgliedern, gemeinsamen Regeln und standardisierten Vorkehrungen für die Übermittlung und den Ausgleich von Geldverbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern, bei denen die meisten oder alle direkten Teilnehmer Kreditinstitute sind und die vorrangig zur Bearbeitung bargeldloser Zahlungen eingesetzt wird.
Internationale Einrichtungen (International Institutions): supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.
Internet/PC-gebundene täglich fällige Einlagen (Internet/PC-Linked Overnight Deposits): täglich fällige Einlagekonten, die von Nicht-MFIs geführt werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder über PC-Banking-Anwendungen über spezielle Software und spezielle Telekommunikationsleitungen abrufen und nutzen kann (z. B. für Überweisungen und für die Begleichung von Rechnungen). Häufig ist für die Einbeziehung solcher Dienste eine Ergänzung des Vertrags zwischen dem Kontoinhaber und dessen MFI erforderlich, und es kann auch erforderlich sein, dass das MFI dem Kontoinhaber elektronische Identifikationsmerkmale bereitstellt (PIN, TAN usw.).
Investmentfonds (Investment Funds): Definition gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung EZB/2007/8.
Karten (Cards): Für die Zwecke von Zahlungsstatistiken sind hiermit Plastikgegenstände gemeint, die von ihren Inhabern entweder zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen oder zur Abhebung von Geld verwendet werden können.
Kartenaussteller (Card Issuer): im Fall von Vier-Parteien-Systemen ein Kreditinstitut (oder, in seltenen Fällen, ein sonstiges Unternehmen), das Mitglied eines Kartensystems ist und eine Vertragsbeziehung mit einem Karteninhaber unterhält, die die Bereitstellung und Nutzung einer Karte im Rahmen dieses Kartensystems beinhaltet. Im Fall von Drei-Parteien-Systemen (z. B. American Express, Diners Club International usw.) ist der Kartenaussteller mit dem Kartensystem identisch.
Kartensystem (Card Scheme): technische und kommerzielle Regelung, die für die Betreuung einer oder mehrerer spezifischer Kartenmarken eingerichtet wurde und die organisatorischen und rechtlichen Bestimmungen und die Rahmenbedingungen enthält, die erforderlich sind, damit die von der Marke vermarkteten Dienste funktionieren.
Kartenzahlung ohne E-Geld-Funktion (Card Payment, Except with an E-Money Function): Zahlungstransaktion unter Verwendung einer Karte mit Debit-, Kredit- oder „verzögerter“ Debitfunktion (delayed debit, „unechte“ Kreditfunktion) an einem Terminal oder auf sonstige Art und Weise.
Kassenterminal für bargeldlosen Zahlungsverkehr(Electronic Funds Transfer at Point of Sale (EFTPOS) Terminals): POS-Terminals, die Zahlungsinformationen elektronisch abfragen. Je nach Terminal werden Zahlungsinformationen online (mit Echtzeit-Autorisierungsanfrage) oder offline übermittelt.
Kontobelastungen durch bloße Verbuchung (Debits from the Account by Simple Book Entry): Belastungen, die von einem MFI ohne besondere Transaktionsanweisung eingeleitet und durch bloße Verbuchung, d. h. Belastung des/der Kontos/Konten eines Kunden durchgeführt werden, d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments.
Kontogutschriften durch bloße Verbuchung (Credits to the Accounts by Simple Book Entry): Kredittransaktion, die von einem MFI ohne besondere Transaktionsanweisung eingeleitet und durch bloße Verbuchung, d. h. Gutschrift, auf dem/den Konto/Konten eines Kunden durchgeführt wird, d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments.
Kredite (Loans): Geldmittel, die die Berichtspflichtigen Kreditnehmern gewähren und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder die durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist).
Kreditübertragung (Loan Transfer): ein der Verbriefung vergleichbarer Vorgang, bei dem MFIs Kredite an Anleger in einem Prozess veräußern, bei dem keine Wertpapiere ausgegeben werden. Der wirtschaftliche Zweck dieses Vorgangs und seine statistische Behandlung ähneln allerdings in gewissen Punkten der Verbriefung.
Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (Financial Auxiliaries): alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.57 bis 2.59 des ESVG 95).
Kurzfristige Schuldverschreibungen (Short-Term Debt Securities): alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist (Abschnitte 5.56 bis 5.59 des ESVG 95). Dies entspricht Position F.331 des ESVG 95.
Länder und Gemeinden (State and Local Government): Der Begriff „Länder“ umfasst separate institutionelle Einheiten, die auf der Ebene unterhalb des Zentralstaats und oberhalb der Gemeinden staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. Der Begriff „Gemeinden“ umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Abschnitte 2.72 und 2.73 des ESVG 95).
Langfristige Schuldverschreibungen (Long-Term Debt Securities): alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben (siehe Abschnitte 5.60 bis 5.64 des ESVG 95). Dies entspricht Position F.332 des ESVG 95.
Lastschrift (Direct Debit): Zahlungsinstrument, das zur Belastung des Bankkontos der Zahlenden berechtigt, wobei die Belastung vom Zahlungsempfänger aufgrund einer vom Zahlenden erteilten Ermächtigung eingeleitet wird.
Leasing: wird für statistische Zwecke als Finanzierungsleasing definiert, wenn sich die Mietzeit über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingguts erstreckt. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben (Anhang II des ESVG 95).
Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (Monetary financial institutions, (MFIs) other than central banks): Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
M-Zahlung (M-Payment): eine Zahlung, bei der ein Mobiltelefon zur Übermittlung der Zahlungsanweisung und gegebenenfalls zur Übertragung des Zahlungsmittels eingesetzt wird.
Nachrangige Schuldverschreibungen (Subordinated Bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (Subordinated Debt) bezeichnet: beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann ausgeübt werden darf, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht.
Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV): der Nettoinventarwert eines Investmentfonds ist der Wert seiner Aktiva abzüglich der Passiva mit Ausnahme der Investmentfondsanteile.
Nicht börsennotierte Aktien (Unquoted Shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen: Aktien, die nicht an der Börse notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95).
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Non-Financial Corporations): Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion marktbestimmte Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, jedoch keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95).
Nicht gebietsansässige Emittenten (Non-Resident Issuers): Einheiten, die (i) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen; oder (ii) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.
Nichtmonetäre Finanzinstitute (Nicht-MFIs, Non-Monetary Financial Institutions, Non-MFIs ): Definition gemäß Anhang I Teil 3 der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
Nullkupon-Anleihen (Zero Coupon Bonds): alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.
Offene Investmentfonds (Open-End Investment Funds): Investmentfonds, dessen Anteile auf Verlangen der Inhaber unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen des Investmentfonds zurückgekauft oder ausgezahlt werden.
Öffentliche Haushalte (Staat) (General Government): gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95). „Öffentliche Haushalte (Staat)“ umfasst den Zentralstaat, Länder, Gemeinden und die Sozialversicherung (Abschnitte 2.71 bis 2.74 des ESVG 95). Für weitere Hinweise zur sektoralen Aufgliederung siehe „Money and Banking Statistics Sector ManualGuidance for the statistical classification of customers“ (Leitfaden für den Geld- und Bankenstatistiksektor Hinweise zur statistischen Kundenklassifizierung), Europäische Zentralbank, zweite Auflage, November 1999.
POS-Terminal (Point of Sale Terminal, elektronisches Kassenterminal): Geräte, mit denen Zahlungskarten an einem physisch-realen und nicht virtuellen Kassenterminal verwendet werden können. Unter POS-Terminal versteht man die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen an automatisierten oder von Menschen bedienten Terminals.
POS-Transaktion (POS transaction): Transaktion, die an einem POS-Terminal unter Verwendung einer Karte mit Debit-, Kredit- oder „verzögerter“ Debitfunktion (delayed debit, „unechte“ Kreditfunktion) durchgeführt wird.
Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (Privately Issued Bonds): aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.
Private Haushalte (Households): Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den Eigenkonsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, soweit nicht Quasi-Kapitalgesellschaften gebildet werden. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95).
Private Platzierungen (Private Placements): Verkauf einer Emission von Dividendenwerten an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.
Scheck (Cheque): schriftliche Anweisung einer Partei (des Ausstellers) an eine andere Partei (den Bezogenen; normalerweise ein Kreditinstitut), die den Bezogenen verpflichtet, dem Aussteller oder einem vom Aussteller benannten Dritten auf Sicht einen bestimmten Betrag zu zahlen.
Schuldübernahme (Debt Assumption): ein Vorgang, bei dem für gewöhnlich der Zentralstaatssektor anstelle von Unternehmen der öffentlichen Hand (Teil von „sonstige Gebietsansässige“) als Schuldner für Kredite eintritt, die ursprünglich von Banken (dem Sektor der monetären Finanzinstitute, MFIs) gewährt wurden. Diese Finanzoperation kann auch zwischen anderen institutionellen Sektoren stattfinden.
Schuldverschreibungen (Debt Securities): Wertpapiere außer Aktien mit Ausnahme von Finanzderivaten, die alle finanziellen Vermögenswerte umfassen, die Inhaberinstrumente sind, und die normalerweise handelbar sind und auf Sekundärmärkten gehandelt werden und dem Inhaber keine Eigentumsrechte an der institutionellen Einheit, die die Schuldverschreibungen ausgibt, einräumen. Diese Kategorie beinhaltet finanzielle Vermögenswerte, die typischerweise verbrieft und börsenfähig sind und deren Nennwert bei der Emission festgelegt wird. Hierzu zählen Schatzwechsel („bills“), Schuldverschreibungen, („bonds“, „notes“, „debentures“), und vergleichbare Papiere, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Gemeinsames Merkmal der Instrumente dieser Kategorie ist, dass sie dem Inhaber das nicht an Bedingungen geknüpfte Recht auf ein festes oder vertraglich festgelegtes, variables Geldeinkommen in Form von Kuponzahlungen (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt garantieren. Privaten Platzierungen wird soweit wie möglich Rechnung getragen. „Global bonds“ zählen ebenfalls zu dieser Kategorie (Abschnitte 5.50 bis 5.55 des ESVG 95). Dies entspricht Position F.33 des ESVG 95.
Selbständige Pensionskassen (Autonomous Pension Funds): getrennte institutionelle Einheiten, deren wichtigste Tätigkeit die Finanzierung von Pensionen darstellt. Es handelt sich nicht um Versicherungsgesellschaften.
Softwaregestütztes E-Geld (Software-Based E-Money): E-Geld-Produkte, die spezielle Software auf einem PC verwenden und typischerweise zur Übertragung des elektronischen Werts über Telekommunikationsnetze, z. B. Internet, genutzt werden.
Sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Other Equity): alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Dividendenwerte und Beteiligungen, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind (Abschnitte 5.94 bis 5.95 des ESVG 95).
Sonstige Einlagen (Other Deposits): alle Bestände an Einlagen mit Ausnahme übertragbarer Einlagen. Sonstige Einlagen dürfen zu keiner Zeit für Zahlungen verwendet werden und können nur vorbehaltlich erheblicher Einschränkungen oder Vertragsstrafen in Bargeld oder übertragbare Einlagen umgewandelt werden. Diese Unterkategorie schließt Termineinlagen, Spareinlagen usw. ein (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95).
Sonstige Finanzintermediäre (SFIs, Other Financial Intermediaries, OFIs ): nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ausgenommen Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, indem sie gegenüber institutionellen Einheiten, die keine MFIs sind, Verbindlichkeiten eingehen, die nicht in Form von Bargeld, Einlagen und/oder Einlagensubstituten im engeren Sinne vorliegen (Abschnitte 2.53 bis 2.56 des ESVG 95).
Sonstige Fonds (Other Funds): Investmentfonds, die keine Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds oder Hedgefonds sind.
Sonstige SFI-Kategorien (Other Categories of OFIs): Sammelkategorie für finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich auf keine der Tätigkeiten spezialisiert haben, die für die anderen drei SFI-Kategorien gelten (Investmentfonds, Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren). Beispielsweise sind Holdinggesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und Unternehmen, die im Bereich der Entwicklungsfinanzierung tätig sind, von dieser Kategorie erfasst.
Sozialversicherung (Social Security Funds): alle institutionellen Einheiten des Zentralstaats, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (Abschnitt 2.74 des ESVG 95).
Stromgrößen (Flows), auch (Finanz-)Transaktionen ((Financial) Transactions) genannt: Bestimmung erfolgt durch Berechnung der Differenz zwischen den Beständen am Monatsende und anschließendes Herausrechnen der Auswirkungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Entwicklungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, werden durch Stromgrößenbereinigungen herausgerechnet.
Täglich fällige Einlagen (Overnight Deposits): Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann und/oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen auch Guthaben, die aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit E-Geld stammen, sowohl in Form von hardwaregestütztem E-Geld (z. B. Geldkarten) als auch in Form von softwaregestütztem E-Geld, das von MFIs ausgegeben wird. Ausgeschlossen sind nicht übertragbare Einlagen, über die zwar technisch jederzeit verfügt werden kann, bei denen jedoch erhebliche Vertragsstrafen anfallen.
Teilnehmer (Participant): eine Einheit, die vom Überweisungssystem identifiziert/erkannt wird und ein-/ausgehende Überweisungsaufträge des Systems sowohl unmittelbar als auch mittelbar empfangen/versenden kann.
Terminal: elektromechanische Vorrichtung, durch die autorisierte Nutzer Zugang zu einer Reihe von Diensten erhalten. Auf die Dienste des Terminals können die Nutzer mit Hilfe einer Karte zugreifen, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen aufweist Bargeld, Debit, „verzögerter“ Debit (delayed debit, „unechter“ Kredit), Kredit und E-Geld. Terminals sind physisch-reale Anschlussstellen und können bemannt (erfordert die Beteiligung eines Terminaloperators oder Kassierers) oder unbemannt sein (Nutzung durch den Karteninhaber im Selbstbedienungsmodus).
Tochterunternehmen (Subsidiaries): eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.
Übertragbare Einlagen (Transferable Deposits): Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung), die sofort in Bargeld umgewandelt werden können oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Beschränkung oder Vertragsstrafe (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95).
Überweisung (Credit Transfer): ein Zahlungsinstrument, mit dem der Zahlende sein kontoführendes Institut anweisen kann, dem Begünstigten Geldmittel zu überweisen. Es handelt sich um eine Zahlungsanweisung oder eine Reihe von Zahlungsanweisungen, deren Zweck darin liegt, dem Begünstigten Geldmittel verfügbar zu machen. Sowohl die Zahlungsanweisung als auch die in ihr beschriebenen Geldmittel werden vom Kreditinstitut des Zahlenden zum Kreditinstitut des Zahlungsempfängers (Begünstigten) verschoben, möglicherweise über mehrere zwischengeschaltete Kreditinstitute und/oder ein oder mehrere Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme.
Unterfonds (Sub-Funds): kennzeichnen eine gesonderte Fondsklasse oder einen ausgewiesenen Fondsanteil, der in einen gesonderten Anlagenpool oder ein gesondertes Anlagenportfolio investiert. Unterfonds bezeichnet man auch als compartment. Jeder Unterfonds ist unabhängig und speziell ausgerichtet. Die Spezialisierung kann sich auf ein bestimmtes Finanzinstrument oder einen bestimmten Markt beziehen.
Variabel verzinsliche Emissionen (Variable Rate Issues): alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.
Verbriefung (securitisation): ein Prozess, durch den finanzielle Mittel von externen Anlegern aufgenommen werden können, indem diese in die Lage versetzt werden, in Pakete bestimmter finanzieller Vermögenswerte zu investieren. Dieser Vorgang stellt sich wie folgt dar: Entweder veräußert das MFI Kredite an einen finanziellen Mittler und anschließend oder gleichzeitig gibt dieser Mittler durch die Kredite besicherte Wertpapiere aus oder das MFI erwirbt (ohne Einschaltung eines finanziellen Mittlers) vom Schuldner als Substitut für einen Kredit ausgegebene Wertpapiere. Beide Arten von Vorgängen führen in der Bilanz des MFI zu demselben Ergebnis.
Verrechnungsmedien (Settlement Media), auch Zahlungsmittel (Means of Payment) genannt: Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die für Zahlungen eingesetzt werden.
Versicherungsgesellschaften (Insurance Companies): Unternehmen, die eine amtliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) oder Artikel 6 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) erhalten haben. Das Rückversicherungsgeschäft wird ausgeschlossen.
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (Insurance Corporations and Pension Funds): nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95).
Wertpapieremittenten (Issuers of Securities): diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.
Wertpapierhändler (Security and Derivative Dealers, SDDs): werden als SFIs klassifiziert und sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich die folgenden finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben: (i) Wertpapierhandel für eigene Rechnung durch den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren für Rechnung und auf Risiko eines Intermediärs zum alleinigen Zweck des Erzielens einer Marge zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis; und (ii) Wertpapierhandel für eigene Rechnung über einen an der Börse oder sonstigen organisierten Märkten zugelassenen Finanzintermediär.
Zahlungsanweisung (Payment Order): jede Anweisung, mit der der Zahlende oder der Zahlungsempfänger bei seinem Zahlungsdienstleister die Durchführung einer Zahlungstransaktion beantragt.
Zahlungsdienst (Payment Service): gewerbliche Tätigkeit, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person besteht und bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat. Für die Zwecke von Zahlungsstatistiken bedeutet Zahlungsdienst die durch eine Einheit (z. B. Kreditinstitut) erfolgende Annahme einer Zahlungstransaktion zur weiteren Ausführung (die von einer dritten Einheit vorgenommen werden kann) im Wege der bargeldlosen Verrechnung und/oder Abwicklung. Die Bereitstellung technischer Infrastruktur (z. B. Telekommunikation oder bei Einzelhändlern angebrachte Zahlungsterminals) und die Abwicklung (z. B. Zahlungssystem) sind nicht mit dem Zahlungsdienst verbunden.
Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider): eine natürliche oder juristische Person, die Zahlungsdienstnutzern im Rahmen ihrer regelmäßigen Geschäftsaktivität oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste bereitstellt.
Zahlungsdienstnutzer (Payment Service User): natürliche oder juristische Person, die als Zahlender und/oder Zahlungsempfänger einen Zahlungsdienst nutzt. Der Zahlende ist diejenige Partei einer Zahlungstransaktion, die die Zahlungsanweisung ausgibt oder der Übertragung von Geldmitteln an einen Zahlungsempfänger zustimmt. Zahlungsempfänger oder Begünstigter ist eine natürliche oder juristische Person, die letztlich von den Geldmitteln, die Gegenstand der Zahlungstransaktion sind, begünstigt sein soll.
Zahlungsinstrument (Payment Instrument): eine Vorrichtung oder eine Reihe von Verfahren, durch die der Zahlende dem Zahlungsempfänger Geldmittel übertragen kann.
Zahlungsmittel (Means of payments), auch Verrechnungsmedien (Settlement Media) genannt: Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die vom Zahlungsempfänger zur Begleichung einer Zahlungsschuld des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger anerkannt werden.
Zahlungstransaktion (Payment Transaction): die vom Zahlenden oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Übertragung von Geldmitteln des Zahlenden zugunsten des Zahlungsempfängers, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen den Zahlungsdienstnutzern bestehen. Siehe auch Geldmittel und Zahlungsmittel.
Zentralstaat (Central Government): alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Abschnitt 2.71 des ESVG 95).
Zweigstelle eines Kreditinstituts (Branch of a Credit Institution): Niederlassung, die nicht den Hauptsitz darstellt und die sich im Berichtsland befindet und von einem Kreditinstitut begründet wurde, das rechtlich in einem anderen Land eingetragen ist. Alle in dem Berichtsland befindlichen Niederlassungen, die von demselben, in einem anderen Land rechtlich eingetragenen Institut gegründet wurden, bilden eine einzige Zweigstelle. Jede dieser Niederlassungen gilt als einzelne Geschäftsstelle (siehe Geschäftsstelle).
Zweigstellen (Branches): sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft stehen.