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Document 32007E0245
Council Joint Action 2007/245/CFSP of 23 April 2007 amending Joint Action 2005/557/CFSP on the European Union civilian-military supporting action to the African Union mission in the Darfur region of Sudan with regard to the inclusion of a military support element providing assistance to the setting up of the African Union Mission in Somalia (AMISOM)
Gemeinsame Aktion 2007/245/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan zur Aufnahme einer militärischen Unterstützungskomponente für die Einrichtung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM)
Gemeinsame Aktion 2007/245/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan zur Aufnahme einer militärischen Unterstützungskomponente für die Einrichtung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM)
ABl. L 106 vom 24.4.2007, p. 65–66
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 395–396
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 19/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007E0887
24.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/65 |
GEMEINSAME AKTION 2007/245/GASP DES RATES
vom 23. April 2007
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan zur Aufnahme einer militärischen Unterstützungskomponente für die Einrichtung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1) angenommen. |
(2) |
Am 19. Januar 2007 hat der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) die Absicht bekundet, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Mission nach Somalia zu entsenden (AMISOM), die im Wesentlichen einen Beitrag zur Anfangsphase der Stabilisierung in Somalia leisten soll. |
(3) |
Am 20. Februar 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1744 (2007) angenommen, mit der die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union ermächtigt werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Mission in Somalia einzurichten, und in der die VN-Mitgliedstaaten eindringlich gebeten werden, nach Bedarf Personal, Ausrüstungen und Dienste für einen erfolgreichen Einsatz der AMISOM bereitzustellen. |
(4) |
Am 7. März 2007 hat die Afrikanische Union das Ersuchen an die Europäische Union gerichtet, der am Sitz der AU in Addis Abeba eingerichteten militärischen Planungszelle für AMISOM über die Vermittlung von Fachwissen eine befristete Unterstützung zuteil werden zu lassen. |
(5) |
Am 20. März 2007 hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) darauf geeinigt, dem Ersuchen der Afrikanischen Union zu entsprechen und AMISOM im Rahmen der Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (AMIS) zu unterstützen. |
(6) |
Mit Schreiben vom 29. März 2007 hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter der AU mitgeteilt, dass die EU bereit ist, für einen befristeten Zeitraum Planungsexperten abzustellen, und er hat darum ersucht, dass auf das für AMISOM tätige EU-Personal das Allgemeine Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der OAU angewendet wird. |
(7) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Europäische Union richtet eine zivil-militärische EU-Unterstützungsaktion für AMIS II — mit einer zusätzlichen militärischen Unterstützungskomponente für AMISOM — ein, die die Bezeichnung ‚AMIS/AMISOM-EU Unterstützungsaktion‘ trägt. Hauptziel der EU-Unterstützungsaktion ist die Gewährleistung einer wirkungsvollen und rechtzeitigen EU-Unterstützung bei der Aufstockung von AMIS II und ergänzend hierzu die Unterstützung der Einrichtung von AMISOM. Die EU achtet und unterstützt den Grundsatz der afrikanischen Eigenverantwortung, und die Unterstützungsaktion der EU besteht darin, die AU und ihre politischen, militärischen und polizeilichen Anstrengungen zur Bewältigung der Krise in der Region Darfur in Sudan und in Somalia zu unterstützen. Die EU-Unterstützungsaktion hat eine zivile und eine militärische Komponente.“. |
3. |
In Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird der Ausdruck „AMIS II“ durch den Ausdruck „AMIS II und AMISOM“ ersetzt. |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung der EU-Tätigkeiten zur Unterstützung der Aufstockung von AMIS II und zur Unterstützung von AMISOM sowie die Koordinierung zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der EU-Koordinierungszelle in Addis Abeba (ACC) zu gewährleisten. Das Generalsekretariat des Rates stellt für die ACC Leitlinien bereit und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer laufenden Koordinierungsaufgaben, womit eine kohärente und rechtzeitige EU-Unterstützung für AMIS II mittels ihrer politischen, militärischen, polizeilichen und sonstigen zivilen Maßnahmen sowie für die Einrichtung von AMISOM gewährleistet werden soll. Das Generalsekretariat des Rates versorgt die zuständigen Ratsgremien mit Lageberichten und Aktualisierungen sowie Beurteilungen sowohl der EU-Unterstützung für AMIS II als auch der Aufstockung von AMIS II sowie der EU-Unterstützung für AMISOM und gewährleistet die Koordinierung auf strategischer Ebene mit anderen Gebern, insbesondere den VN und der NATO.“. |
5. |
In Artikel 9 wird folgender neuer Absatz eingefügt: „(1a) Mit der militärischen Unterstützungskomponente zugunsten der AMISOM-Planung wird im Wesentlichen die strategische Planungszelle bei der Planung der AU-Mission — auch bei der Formulierung des Einsatzplans für AMISOM — unterstützt.“. |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.