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Document 32007D0796

    2007/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5890) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 322 vom 7.12.2007, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/796/oj

    7.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/37


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5890)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/796/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den jüngsten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien wurde die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG (4) erlassen, um die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/85/EG getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu verschärfen.

    (2)

    Die Entscheidung 2007/554/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko („Sperrgebiete“) in Großbritannien, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen im Vereinigten Königreich eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2007/554/EG, geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG, legte die Kommission Bestimmungen über die Versendung bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III der geänderten Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte Bedingungen erfüllen.

    (4)

    Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage im Vereinigten Königreich und insbesondere der Ergebnisse der laufenden Überwachung ist es nun möglich, weitere Gebiete in Anhang II aufzunehmen und das Gebiet der in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Verwaltungseinheiten zu verringern.

    (5)

    Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2007/554/EG werden durch den Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Durchführung

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (4)  ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/746/EG (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 24).


    ANHANG

    ANHANG I

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    1

    2

    3

    GRUPPE

    ADNS

    Verwaltungseinheit

    England

    41

    Bracknell Forest Borough

    66

    Slough

    76

    Windsor and Maidenhead

    77

    Wokingham

    138

    Buckinghamshire County, die Bezirke

    South Buckinghamshire

    148

    Hampshire County, die Bezirke

     

    Hart

     

    Rushmoor

    163

    Surrey

    168

    Großraum London, die Bezirke:

     

    Hillingdon

     

    Hounslow

     

    Richmond upon Thames

     

    Kingston upon Thames

     

    Ealing

     

    Harrow

     

    Brent

     

    Hammersmith and Fulham

     

    Wandsworth

     

    Merton

     

    Sutton

    ANHANG II

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    Großbritannien mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Gebiete.

    ANHANG III

    Folgende in Anhang I aufgeführte Gebiete erhalten den Status von Gebieten gemäß Anhang III:

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    GRUPPE

    ADNS

    Verwaltungseinheit

    B

    S/G

    P

    FG

    WG

    England

    41

    Bracknell Forest

    +

    +

    +

    +

     

    66

    Slough

    +

    +

    +

    +

     

    76

    Windsor and Maidenhead

    +

    +

    +

    +

     

    77

    Wokingham

    +

    +

    +

    +

     

    138

    Buckinghamshire County, die Bezirke

     

     

     

     

     

    South Buckinghamshire

    +

    +

    +

    +

     

    148

    Hampshire County, die Bezirke

     

     

     

     

     

    Hart

    +

    +

    +

    +

     

    Rushmoor

    +

    +

    +

    +

     

    163

    Surrey County

    +

    +

    +

    +

     

    168

    Großraum London, die Gemeinden:

     

     

     

     

     

    Hillingdon

    +

    +

    +

    +

     

    Hounslow

    +

    +

    +

    +

     

    Richmond upon Thames

    +

    +

    +

    +

     

    Kingston upon Thames

    +

    +

    +

    +

     

    Ealing

    +

    +

    +

    +

     

    Harrow

    +

    +

    +

    +

     

    Brent

    +

    +

    +

    +

     

    Hammersmith and Fulham

    +

    +

    +

    +

     

    Wandsworth

    +

    +

    +

    +

     

    Merton

    +

    +

    +

    +

     

    Sutton

    +

    +

    +

    +

     

    ADNS

    =

    Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG).

    B

    =

    Rindfleisch

    S/G

    =

    Schaf- und Ziegenfleisch.

    P

    =

    Schweinefleisch.

    FG

    =

    Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten.

    GS

    =

    frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten.


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