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Document 32007D0367

2007/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2166)

ABl. L 139 vom 31.5.2007, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/367/oj

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2166)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Blauzungenkrankheit wird durch Vektorinsekten der Art der „Culicoides spp.“ übertragen. Sie ist eine grenzübergreifende Seuche, zu deren Überwachung und Bekämpfung einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichen. Es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene, um sowohl die regionale als auch die globale Verbreitung dieser Infektion und der kompetenten Vektor-Culicoiden zu analysieren. Daher sind Erhebung und Austausch von Informationen über die Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung, damit geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche in den entsprechenden Beständen getroffen und deren Wirksamkeit überprüft werden können.

(2)

Die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungsnetzes würde eine wirksame gemeinschaftsweite Risikoanalyse und die Senkung einiger der mit der geringen Zahl an einzelstaatlichen Systemen verbundenen Kosten ermöglichen.

(3)

In diesem Zusammenhang erhöht der Einsatz geografischer Informationssysteme (GIS) die Kapazitäten der Datenauswertung und erleichtert das Verständnis der Seuchendynamik und -verbreitung.

(4)

Das Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ in Teramo, Italien, ein Zentrum für Veterinärausbildung, Epidemiologie, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz, das mit dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) zusammenarbeitet, ist dabei, ein internetgestütztes geografisches Informationssystem einzurichten, das Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit erhebt, speichert und analysiert (BlueTongue NETwork application). Dieses System kann gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern genutzt werden, um zu überprüfen, ob es als Instrument zur Bekämpfung der Seuche und zur Klärung der Seuchendynamik und -verbreitung tauglich ist.

(5)

Für dieses Projekt sollte eine Finanzhilfe gewährt werden, da es zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Blauzungenkrankheit und letztendlich zur verbesserten Seuchenbekämpfung beitragen kann.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(7)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind und die Behörden alle nötigen Informationen vorlegen.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für das Projekt der Errichtung eines internetgestützten Systems für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit (BlueTongue NETwork application) im Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, wie von Italien vorgelegt.

(2)   Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

a)

Das System muss bis spätestens 31. Mai 2007 eingerichtet sein und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung stehen;

b)

Italien muss der Kommission bis spätestens 30. September 2007 einen technischen Bericht sowie einen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Artikel 2

(1)   Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft Italien für das in Artikel 1 genannte Projekt gewährt, beläuft sich auf 100 % der Kosten für Personal und Anschaffungen, einschließlich Hardware und Software und sonstiges Material durch das Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.

(2)   Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird wie folgt ausgezahlt:

a)

70 % als Vorauszahlung auf Antrag von Italien;

b)

Restbetrag nach Vorlage der Berichte und Belege gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).


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