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Document 32007D0118

    2007/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 422) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 51 vom 20.2.2007, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 263–265 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/118(1)/oj

    20.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/19


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 2007

    zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 422)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/118/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2002/99/EG legt fest, wie zu gewährleisten ist, dass in keiner Phase der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft auf Tiere übertragbare Krankheiten verbreitet werden. Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie nicht nur verschiedene Behandlungen zur Abtötung des verursachenden Krankheitserregers aufgeführt, sondern es wird insbesondere vorgeschrieben, wie die Sonderkennzeichnung solcher Erzeugnisse zu erfolgen hat.

    (2)

    Darüber hinaus bietet die Richtlinie jedoch auch die Möglichkeit, spezifische Anwendungsvorschriften zu erlassen, einschließlich der Einführung eines Sonderkennzeichens für Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf.

    (3)

    Die Richtlinie 2005/94/EG sieht vor, dass aus einem Betrieb in der Schutzzone stammendes Geflügelfleisch nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen darf. Deshalb muss solches Fleisch, sofern nichts anderes beschlossen wurde, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen sein.

    (4)

    Nach der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (3), insbesondere Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und i sowie Absatz 4 Buchstabe c, darf Fleisch von Geflügel, das aus Schutz- oder Überwachungszonen stammt, nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, und es muss eine Kennzeichnung aufweisen, die dem Sonderkennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG entspricht.

    (5)

    Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Kennzeichnung bei Lebensmittelunternehmern und Kunden auf geringe Akzeptanz gestoßen sei. Daher sollte ein alternatives Kennzeichen vorgesehen werden, dessen Verwendung die Mitgliedstaaten anstatt des in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG festgelegten Kennzeichens beschließen können. Um Kontrollen zu ermöglichen, ist es jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission vorab informieren, wenn sie bei einem Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die Verwendung des alternativen Kennzeichens beschließen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) sieht ein Identitätskennzeichen für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs vor, die in Verkehr gebracht werden sollen.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) sieht während eines Übergangszeitraums die Verwendung nationaler Identitätskennzeichen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, die ausschließlich in dem Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sie hergestellt wurden, in Verkehr gebracht werden dürfen.

    (8)

    Das in dieser Entscheidung vorgesehene alternative Identitätskennzeichen sollte deutlich zu unterscheiden sein von anderen Identitätskennzeichen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 2076/2005 für Geflügelfleisch vorgeschrieben sind.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Alternatives Identitätskennzeichen

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieser Entscheidung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass anstatt des Sonderkennzeichens gemäß Anhang II zu der Richtlinie 2002/99/EG das Identitätskennzeichen gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung („alternatives Identitätskennzeichen“) zu verwenden ist.

    (2)   Mitgliedstaaten, die die Verwendung des alternativen Identitätskennzeichens beschließen, teilen dies der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit.

    Artikel 2

    Kennzeichnung von ausschließlich für den heimischen Markt bestimmtem Fleisch von Geflügel und Zuchtfederwild

    Fleisch von Geflügel oder Zuchtfederwild, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen und/oder Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 2002/99/EG nicht genügen und deshalb nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/94/EG oder nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und i sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 92/66/EWG nur für den heimischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, können gekennzeichnet werden durch

    a)

    das alternative Identitätskennzeichen oder

    b)

    das nationale Kennzeichen, wenn die betreffenden Erzeugnisse in Betrieben nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hergestellt wurden.

    Artikel 3

    Adressat

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Februar 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (3)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 47).


    ANHANG

    Für das nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung vorgesehene Identitätskennzeichen sind folgende Abmessungen bzw. dazu proportionale Werte zu verwenden, wobei die Lesbarkeit der Angaben auf dem Kennzeichen gewährleistet sein muss.

    Abmessungen:

    XY (1)= 8 mm

    1234 (2)= 11 mm

    Äußerer Durchmesser= mindestens 30 mm

    Dicke der Linie des Quadrats= 3 mm

    Image


    (1)  Steht für den jeweiligen Ländercode nach Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)  Steht für die Zulassungsnummer des Betriebs nach Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.


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