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Document 32006R1877

Verordnung (EG) Nr. 1877/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 360 vom 19.12.2006, p. 133–136 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 554–557 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1877/oj

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/133


VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Diese Verordnung definiert tierische Nebenprodukte als Material der Kategorien 1, 2 und 3, je nachdem, welches Risiko von diesen Erzeugnissen ausgeht.

(2)

Gemäß dieser Verordnung sind tierische Nebenprodukte, die nicht Materialien der Kategorien 1 oder 3 sind, als Materialien der Kategorie 2 definiert, ungeachtet weiterer Erwägungen über das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko. Die zulässige Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Fütterungszwecken hängt davon ab, ob sie als Material der Kategorien 1, 2 oder 3 definiert sind. Während bestimmte Materialien der Kategorie 3 zu Fütterungszwecken verwendet werden dürfen, ist Material der Kategorie 2 im Allgemeinen von dieser Verwendung ausgeschlossen.

(3)

Einige tierische Nebenprodukte, die als mit einem geringen Risiko behaftet betrachtet werden können, fallen nicht unter die Definition der Materialien der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Dass solches Material grundsätzlich als Material der Kategorie 2 definiert wird, entspricht nicht den von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind (2), wurde erlassen, um die Fortsetzung des Inverkehrbringens, der Ausfuhr, der Einfuhr und der Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 definiert und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu genehmigen.

(5)

Dem Bericht über tierische Nebenprodukte (3), den die Kommission am 21. Oktober 2005 angenommen und dem Rat am 24. Oktober 2005 vorgelegt hat, ist zu entnehmen, wie schwierig es ist, bestimmte Materialien als Metrialien der Kategorie 2 zu definieren; daher schlägt er einige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Zuge der für Ende 2006 geplanten Überprüfung dieser Rechtsvorschriften vor.

(6)

Bis zu dieser Änderung sollte es möglich sein, bestimmte tierische Nebenprodukte, die mit geringem Risiko behaftet und derzeit als Material der Kategorie 2 definiert sind, für bestimmte Fütterungs- und technische Verwendungszwecke zu verwenden. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 ausgeweitet werden, um die Verwendung bestimmter Materialien der Kategorie 2, die mit geringem Risiko behaftet sind, zur Herstellung technischer Produkte oder für bestimmte Fütterungszwecke zu genehmigen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende tierische Nebenprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 definiert sind und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind:

a)

Häute und Felle von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, deren Verwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (4) verboten ist;

b)

aus Material der Kategorie 1 ausgeschmolzene Fette, die nach der in Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beschriebenen Methode 1 gewonnen wurden — ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet — sowie daraus gewonnene Fettderivate, die zumindest die Vorgaben in Anhang VI Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

c)

Wiederkäuerdärme (mit oder ohne Inhalt) und

d)

Knochen und Knochenerzeugnisse, die Wirbelsäulen und Schädel enthalten, sowie Hörner von Rindern, die vom Schädel entfernt wurden, ohne die Schädelhöhle zu beschädigen.

Gleichwohl gilt diese Verordnung nicht für tierische Nebenprodukte, die von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Tieren stammen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden tierischen Nebenprodukte, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 2 definiert sind und zur Fütterung von anderen als Nutzlandtieren, zur Fütterung von Zuchtpelztieren oder für technische Verwendungszwecke, einschließlich Fischköder, bestimmt sind:

a)

andere wirbellose Landtiere als diejenigen, die für Mensch oder Tier krankheitserregend sein können, einschließlich all ihrer Transformationsformen, wie z. B. Larven;

b)

Wassertiere, ausgenommen Meeressäugetiere, sofern sie nicht aus der Aquakultur stammen;

c)

Aquakulturtiere, die eigens zum Zweck der Verwendung als Fischköder gezüchtet wurden, sofern der Fischköder nicht ohne vorherige Bearbeitung in der Aquakultur verwendet wird;

d)

Tiere der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, einschließlich solcher, die als Nutztiere zur Produktion von tierischen Erzeugnissen gehalten werden und

e)

Erzeugnisse, die von den in den Buchstaben a bis d genannten Tieren gewonnen oder erzeugt wurden, wie Fischeier, jedoch ohne Mehl von in Buchstabe d genannten Tieren.

3.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Ausnahmeregelung für Handelsdokumente und Gesundheitsbescheinigungen

Abweichend von Anhang II Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte von Einzelhändlern an Endverbraucher mit Ausnahme von Unternehmern abgegeben werden, ohne dass ihnen beim Transport ein Handelsdokument oder, sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgeschrieben, eine Gesundheitsbescheinigung beiliegt.“

4.

Im zweiten Satz des Artikels 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 1 Buchstaben c und d“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d“ ersetzt.

5.

Im zweiten Satz des Artikels 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 5 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 5 Absatz 1 bzw. 2“ ersetzt.

6.

Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Eingeführte Sendungen und Durchfuhrsendungen von in Artikel 1 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukten werden im Einklang mit dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (5) kanalisiert.

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Anforderungen an Kennzeichnung, Lieferung, Dokumentation und Behandlung

(1)   Neben den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen alle Verpackungen von in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte ein Etikett tragen mit der Aufschrift: ‚NICHT ZUR VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN, FUTTERMITTELN, DÜNGEMITTELN, KOSMETIKA, ARZNEIMITTELN UND MEDIZINPRODUKTEN‘.

Tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Arzneimitteln gemäß den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind, dürfen jedoch ein anderes Etikett tragen mit der Aufschrift: ‚NUR FÜR ARZNEIMITTEL BESTIMMT‘.

(2)   Alle Verpackungen von in Artikel 1 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukten tragen ein Etikett mit der Aufschrift ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR‘, sofern sie nicht in verkaufsfertigen Verpackungen versandt werden, auf denen angegeben ist, dass der Inhalt ausschließlich für die Fütterung von Heimtieren oder zur Verwendung als Fischköder bestimmt ist.

(3)   Die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte werden an einen technischen Betrieb geliefert, der auf die Verwendung solcher Materialien spezialisiert und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist.

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten tierischen Nebenprodukte dürfen außerdem geliefert werden

a)

an einen Zwischenbehandlungsbetrieb, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;

b)

an einen Lagerbetrieb, der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;

c)

an einen Heimtierfutterbetrieb, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;

d)

an einen Haltungsbetrieb oder eine Einrichtung, die Tiere gemäß den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hält;

e)

an einen Herstellungsbetrieb oder eine entsprechende Einrichtung zur Herstellung von

i)

kosmetischen Mitteln gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (6),

ii)

Tierarzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7),

iii)

Humanarzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (8),

iv)

Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (9) oder

v)

In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (10) oder

f)

direkt an den Einzelhandel, wenn die tierischen Nebenprodukte

i)

in verkaufsfertigen Verpackungen versandt werden, die ein Etikett mit der deutlichen Angabe tragen, dass der Inhalt ausschließlich

für die Fütterung von Heimtieren oder zur Verwendung als Fischköder bestimmt ist,

ii)

einer Trockenbehandlung unterzogen werden, die ausreicht, krankheitserregende Organismen, einschließlich Salmonellen, abzutöten, oder

iii)

im Falle der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und — im Falle von Rodentia — d tiefgefroren werden.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (11) dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte auch zur Verwendung als Futtermittel an Betriebe oder Einrichtungen geliefert werden, die Wassertiere halten.

(4)   Die Besitzer oder Betreiber der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Betriebe, Haltungsbetriebe oder Einrichtungen oder ihre Vertreter

a)

müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Aufzeichnungen führen,

b)

müssen sicherstellen, dass die tierischen Nebenerzeugnisse gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen werden, die die zuständigen Behörde insoweit zufrieden stellt, dass von dem behandelten Material kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht,

c)

dürfen die tierischen Nebenprodukte ausschließlich zu von der zuständigen Behörde zugelassenen Zwecken weiter versenden oder verwenden.

8.

In Artikel 7 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „Artikel 5 Buchstabe c“ ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 5 Absatz 3“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(2)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 62.

(3)  KOM(2005) 521 endg.

(4)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.“

(5)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.“

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/78/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 56).

(7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(9)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14.“


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