Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1678

    Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 314 vom 15.11.2006, p. 4–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 346–348 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1678/oj

    15.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/4


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/2006 DER KOMMISSION

    vom 14. November 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

    (2)

    Auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden bislang sechs Verfahren als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (2) zugelassen.

    (3)

    Auf einen entsprechenden Antrag hin gab die EFSA am 13. Juli 2006 eine Stellungnahme zur Sicherheit eines Verfahrens der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen ab. Um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen dieses Verfahren als sichere Art der Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 anzusehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 geändert werden.

    (4)

    Nach erneuter Abwägung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sollte die Verwendung des bei dem genehmigten Verfahren zur Biodieselherstellung entstehenden Materials der Kategorie 2 für bestimmte technische Zwecke und für die Biogas-Verarbeitung zugelassen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Genehmigung, Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3

    1.   Die folgenden Verfahren werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden:

    a)

    alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I,

    b)

    Thermo-Druck-Hydrolyse gemäß Anhang II,

    c)

    Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III,

    d)

    Biodieselherstellung gemäß Anhang IV,

    e)

    Brookes-Vergasung gemäß Anhang V und

    f)

    Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß Anhang VI.

    Das Verfahren der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen gemäß Anhang VII wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 zugelassen werden.

    2.   Für die im Folgenden genannten Stadien kann die zuständige Behörde die Verwendung anderer Prozessparameter zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern:

    a)

    das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und

    b)

    das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler.“

    2.

    Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird „Anhang I bis VI“ ersetzt durch „den Anhängen“.

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Das bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehende Material wird verbrannt.“

    b)

    In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes Material handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet.“

    c)

    Absatz 5 wird gestrichen.

    4.

    Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. November 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

    (2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 12).


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang IV wird Nummer 3 gestrichen.

    2.

    Folgender Anhang VII wird angefügt:

    „ANHANG VII

    THERMOMECHANISCHE HERSTELLUNG VON BIOBRENNSTOFFEN

    Unter thermomechanischer Herstellung von Biobrennstoffen versteht man die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:

    1.

    Die tierischen Nebenprodukte werden in einen Konverter gefüllt und anschließend acht Stunden lang bei einer Temperatur von 80 °C behandelt. In dieser Zeit wird das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zerkleinert.

    2.

    Anschließend wird das Material mindestens zwei Stunden lang bei einer Temperatur von 100 °C behandelt.

    3.

    Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen.

    4.

    Die tierischen Nebenprodukte werden so behandelt, dass die Zeit-Temperatur-Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind.

    5.

    Während der Wärmebehandlung des Materials wird permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abgeführt und durch einen Edelstahlkondensator geleitet. Das Kondensat wird mindestens eine Stunde lang bei einer Temperatur von mindestens 70 °C gehalten, bevor es als Abwasser abgeführt wird.

    6.

    Nach der Wärmebehandlung des Materials wird der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter ausgeladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zugeführt.

    7.

    Es wird ein System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) eingesetzt, das die Kontrolle der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 ermöglicht.

    8.

    Das Verfahren wird schubweise durchgeführt.“


    Top