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Document 32006R1449

Verordnung (EG) Nr. 1449/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

ABl. L 271 vom 30.9.2006, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1449/oj

30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1449/2006 DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für bestimmte Zitrusfrüchte eine gemeinschaftliche Verarbeitungsschwelle festgesetzt, die gemäß Anhang II der genannten Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle die in Anhang I der genannten Verordnung festgesetzte Beihilfe in allen Mitgliedstaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde. Überschreitungen dieser Schwellen werden anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei Wirtschaftsjahren oder entsprechenden Zeiträumen, die dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen ist, vorausgegangen sind, unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (2) die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Orangen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 205 989 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien und Portugal festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 angegebenen Beihilfebeträge für Orangen müssen daher in Italien um 28,63 % und in Portugal um 20,68 % gekürzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 79 306 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien, Portugal und Zypern festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 angegebenen Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas müssen daher in Italien um 64,94 %, in Portugal um 86,80 % und in Zypern um 36,52 % gekürzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien und Portugal für das Wirtschaftsjahr 2006/07 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Orangen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die in Italien, Portugal und Zypern für das Wirtschaftsjahr 2006/07 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Mandarinen, Clementinen und Satsumas sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.


ANHANG I

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

8,04

6,99

6,30

Portugal

8,94

7,77

7,00


ANHANG II

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

3,67

3,19

2,87

Portugal

1,38

1,20

1,08

Zypern

6,65

5,78

5,20


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