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Document 32006R1368

Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

ABl. L 253 vom 16.9.2006, p. 1–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 472–484 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1368/oj

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1368/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.  (2) wird die Fangdokumentationsregelung umgesetzt, die die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) auf ihrer achtzehnten Jahrestagung im November 1999 angenommen hat.

(2)

Die CCAMLR hat eine Reihe von Änderungen der genannten Regelung und einer dazugehörigen Entschließung angenommen, die auf eine bessere Kontrolle der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Dissostichus spp. und auf eine einheitliche Anwendung der Dokumentationsregelung abzielen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

‚Einfuhr‘: der physische Eintritt oder die Verbringung eines Fangs in einen Teil des unter der Hoheit eines Staats stehenden Gebiets, mit Ausnahme der Anlandung oder Umladung des Fangs im Sinne der Begriffsbestimmungen für ‚Anlandung‘ oder ‚Umladung‘ unter den Buchstaben e und f;

e)

‚Anlandung‘: die erste Verladung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf den Kai oder auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem Hafen oder einer Freihandelszone, wo der Fang von einer Behörde des Hafenstaats als angelandet bescheinigt wird;

f)

‚Umladung‘:

das Verladen eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug oder Verkehrsmittel, und zwar, wenn dies im Hoheitsgebiet eines Hafenstaats geschieht, zum Zwecke seiner Entfernung aus diesem Staat;

das vorläufige Abladen eines Fangs an Land oder in einer künstlichen Struktur zur Erleichterung des Verladens, wenn der Fang nicht entsprechend der Begriffsbestimmung unter Buchstabe e angelandet wird;

g)

‚Ausfuhr‘: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet eines Anlandestaates oder der Freihandelszone der Anlandung oder, wenn der betreffende Staat oder die betreffende Freihandelszone einer Zollunion angehört, aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Zollunion;

h)

‚Wiederausfuhr‘: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet des Staates oder der Freihandelszone oder des Mitgliedstaates einer Einfuhr-Zollunion, es sei denn, der betreffende Staat, die betreffende Freihandelszone oder der betreffende Mitgliedstaat dieser Einfuhr-Zollunion ist der erste Ort der Einfuhr; in diesem Fall ist die Verbringung eine Ausfuhr im Sinne der Begriffsbestimmung des Buchstaben e;

i)

‚Hafenstaat‘: der Staat, dem ein bestimmtes Hafengebiet oder eine Freihandelszone für die Zwecke der Anlandung, Umladung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr untersteht und dessen Behörde die Anlande- oder Umladebescheinigung erteilt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.“

3.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstich erhält folgende Fassung:

„—

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und“.

4.

Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und“.

5.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.“

6.

Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 18.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT UND DISSOSTICHUS-WIEDERAUSFUHRDOKUMENT

Das Fangdokument und das Wiederausfuhrdokument enthalten

1.

eine spezielle Kennnummer, die sich aus folgenden Zahlen zusammensetzt:

i)

einer vierstelligen Zahl, die aus den beiden Ziffern des von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Ländercodes besteht, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres, für das das Dokument ausgestellt wird;

ii)

einer durchlaufenden dreistelligen Zahl (beginnend mit 001), die die Reihenfolge angibt, in der die Formulare des Fangdokuments ausgegeben werden;

2.

folgende Angaben:

i)

Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer der Behörde, die den Vordruck des Fangdokuments ausgegeben hat;

ii)

Name, Heimathafen, nationale Registriernummer und Rufzeichen des Fischereifahrzeuges sowie gegebenenfalls die IMO/Lloyd-Registernummer;

iii)

gegebenenfalls die Nummer der auf das Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz oder Erlaubnis;

iv)

das Gewicht jeder Dissostichus-Art, aufgeschlüsselt nach angelandeten oder umgeladenen Erzeugnisarten und

a)

statistischen Untergebieten oder Bereichen der CCAMLR, wenn der Fang aus dem Übereinkommensbereich stammt, und/oder

b)

statistischen Gebieten, Untergebieten oder Bereichen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), wenn der Fang nicht aus dem Übereinkommensbereich stammt;

v)

die Daten, zwischen denen Fischfang betrieben wurde;

vi)

bei Anlandung das Datum und der Anlandehafen und bei Umladung das Datum, der Name des umladenden Fischereifahrzeuges, seine Flagge und nationale Registriernummer (bei Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die dem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Nummer der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft);

vii)

Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Empfängers oder der Empfänger des Fangs sowie die erhaltene Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Aufmachungen; und

viii)

Angaben zur Beförderung im Ausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Fangdokuments und gegebenenfalls im Wiederausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Wiederausfuhrdokuments:

1.

im Falle der Beförderung auf dem Seeweg:

Behälternummer oder, wenn es sich um mehr als einen Behälter handelt, eine als Anlage beigefügte Liste der Behälternummern, die von der Behörde, die das Dissostichus-Fangdokument oder das Dissostichus-Wiederausfuhrdokument bestätigt, zur Bestätigung unterzeichnet und abgestempelt ist, oder

Schiffsname und

Schiffsfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

2.

im Falle der Beförderung auf dem Luftweg:

Flugnummer, Luftfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

3.

im Falle der Beförderung auf anderem Wege (Landverkehr):

Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens, oder

Bahnfrachtbriefnummer, und

Tag und Ort der Ausstellung.

ANHANG II

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ANHANG III

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