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Document 32006R1193

    Verordnung (EG) Nr. 1193/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

    ABl. L 215 vom 5.8.2006, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 368–368 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1193/oj

    5.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 215/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillation, wobei in ihrem Artikel 49 bestimmte Befreiungen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

    (3)

    Ungarn hat die für die Anwendung dieser Destillation erforderlichen Maßnahmen erlassen. Die Kapazitäten in Ungarn reichen jedoch derzeit nicht aus, um alle Nebenerzeugnisse zu destillieren.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 der Kommission (3) ist es Ungarn gestattet worden, bestimmte Kategorien von Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verpflichtung zur Destillation der bei der Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse zu befreien. Diese Erlaubnis wurde um das Wirtschaftsjahr 2005/06 verlängert. Angesichts der vorstehend beschriebenen Lage ist diese Erlaubnis auch um das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verlängern.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 werden die Wörter „für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06“ durch die Wörter „für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).

    (3)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 31).


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