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Document 32006R1010

    Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

    ABl. L 180 vom 4.7.2006, p. 3–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 101–110 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1010/oj

    4.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 180/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2006 DER KOMMISSION

    vom 3. Juli 2006

    mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund des Auftretens der hoch pathogenen aviären Influenza (H5N1) in Gebieten in der Nachbarschaft der Gemeinschaft seit Herbst 2005 sowie in mehreren Mitgliedstaaten seit Februar 2006 ist der Verbrauch von Geflügelfleisch und — in geringerem Maße — von Eiern in bestimmten Mitgliedstaaten merklich zurückgegangen.

    (2)

    Der rasche und erhebliche Rückgang des Geflügelfleischverbrauchs hat einen Preisrückgang nach sich gezogen. Hierdurch ist eine schwerwiegende Störung des Geflügelfleischmarktes entstanden.

    (3)

    Da diese schwerwiegende Marktstörung direkt mit einem durch Risiken für die tierische Gesundheit bedingten Verlust an Verbrauchervertrauen zusammenhängt, ist es gerechtfertigt, auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu treffen und Beihilfen zum Ausgleich eines Teils der wirtschaftlichen Verluste zu gewähren, die durch die Vernichtung von Bruteiern oder Küken, die vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die vorübergehende Verringerung der Erzeugung oder die Schlachtung von legereifen Junghennen aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten präventiv getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen entstanden sind.

    (4)

    Für Bruteier, die zu Eiprodukten verarbeitet wurden, ist ein niedrigerer Ausgleich zu gewähren als für vernichtete Bruteier.

    (5)

    Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.

    (6)

    Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, die den Erlass der fraglichen Maßnahmen vorsehen, sind seit dem 11. Mai 2006 in Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ebenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

    (2)   Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang I aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

    a)

    0,15 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Standardhühner;

    b)

    0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Freilandhühner;

    c)

    0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Perlhühner;

    d)

    0,35 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Enten;

    e)

    0,66 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Truthühner;

    f)

    1,20 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Gänse.

    Artikel 2

    (1)   Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

    (2)   Für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang II aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist der Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 2, verringert in jedem Fall um 0,03 EUR je Brutei bzw. um den Verkaufspreis, wenn dieser höher ist als 0,03 EUR.

    Artikel 3

    (1)   Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

    (2)   Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

    a)

    0,24 EUR je Küken von Hühnern;

    b)

    0,40 EUR je Küken von Perlhühnern;

    c)

    0,54 EUR je Küken von Enten;

    d)

    0,85 EUR je Küken von Truthühnern;

    e)

    1,50 EUR je Küken von Gänsen.

    Artikel 4

    (1)   Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00, 0105 93 00, 0105 99 10, 0105 99 20, 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.

    (2)   Für die vorgezogene Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

    a)

    3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 0105 92 00 und 0105 93 00;

    b)

    3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 0105 99 10;

    c)

    30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 0105 99 20;

    d)

    15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 0105 99 30;

    e)

    5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 0105 99 50.

    Artikel 5

    (1)   Die freiwillige Verlängerung der nach einer Räumung einzuhaltenden Wartefrist auf über drei Wochen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums keine Tiere in die Produktion genommen werden.

    (2)   Für die Verlängerung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang V aufgeführten Höchstfläche und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich je m2 und Woche gewährt, die über die für Geflügelhaltungen geltende Wartefrist von drei Wochen hinausgeht.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

    a)

    0,46 EUR/m2 je Woche für Broilerhaltungen;

    b)

    0,41 EUR/m2 je Woche für Truthühnerhaltungen;

    c)

    0,62 EUR/m2 je Woche für Entenhaltungen;

    d)

    0,41 EUR/m2 je Woche für Perlhühnerhaltungen.

    (3)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die betreffenden Flächen bereits einen Ausgleich gewährt haben, tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene bereits gezahlten Beträge vom Ausgleich gemäß Absatz 2 abgezogen werden.

    Artikel 6

    (1)   Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

    (2)   Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich für jedes Tier gewährt, das an einem spezifischen Produktionsstandort im Vergleich zu einem normalen Produktionszyklus weniger erzeugt wurde.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

    a)

    0,20 EUR/Tier für Broilerhaltungen;

    b)

    1,24 EUR/Tier für Truthühnerhaltungen;

    c)

    0,75 EUR/Tier für Entenhaltungen;

    d)

    0,40 EUR/Tier für Perlhühnerhaltungen.

    Artikel 7

    (1)   Die vorgezogene Schlachtung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

    (2)   Für die Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

    Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.

    Artikel 8

    Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen liegen, müssen sich auf die von ihnen mitgeteilten Beträge beschränken.

    Artikel 9

    Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006.

    Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.

    Artikel 10

    Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Dezember 2006 tätigen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung ab dem 11. Mai 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Juli 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.


    ANHANG I

    Höchstzahl von Bruteiern je Mitgliedstaat

     

    Standardhühner

    Hühner mit Gütezeichen

    Perlhühner

    Truthühner

    Enten

    Gänse

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    19 522 800

    126 515

    587 034

    25 181

    02/2006—04/2006

    DK

    DE

    1 500 000

    01/2006—04/2006

    EE

    EL

    15 975 000

    200 000

    10/2005—04/2006

    ES

    7 800 000

    10/2005—04/2006

    FR

    60 000 000

    21 450 000

    4 166 000

    4 960 000

    2 663 000

    12/2005—04/2006

    IE

    400 000

    170 000

    01/2006—04/2006

    IT

    5 635 600

    413 300

    195 600

    35 550

    17 800

    09/2005—04/2006

    CY

    442 000

    10/2005—04/2006

    LV

    LT

    LU

    HU

    12 705 000

    11/2005—04/2006

    MT

    NL

    AT

    2 500 000

    01/2006—04/2006

    PL

    2 141 098

    621 586

    77 029

    10/2005—04/2006

    PT

    6 000 000

    10/2005—03/2006

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK


    ANHANG II

    Höchstzahl von verarbeiteten Bruteiern je Mitgliedstaat

     

    Hühner

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    DK

    DE

    EE

    EL

    ES

    1 800 000

    10/2005—04/2006

    FR

    IE

    IT

    16 364 500

    09/2005—4/2006

    CY

    LV

    LT

    LU

    HU

    8 390 000

    11/2005—04/2006

    MT

    NL

    25 000 000

    12/2005—04/2006

    AT

    PL

    64 594 006

    10/2005—04/2006

    PT

    SI

    SK

    1 145 000

    10/2005—04/2006

    FI

    SE

    UK


    ANHANG III

    Höchstzahl von Küken je Mitgliedstaat

     

    Hühner

    Perlhühner

    Truthühner

    Enten

    Gänse

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    DK

    DE

    EE

    EL

    4 138 440

    10 000

    10/2005—04/2006

    ES

    FR

    IE

    IT

    13 537 800

    894 200

    147 200

    89 000

    44 500

    09/2005—04/2006

    CY

    143 725

    10/2005—04/2006

    LV

    LT

    LU

    HU

    2 000 000

    11/2005—04/2006

    MT

    NL

    AT

    PL

    PT

    4 000 000

    10/2005—03/2006

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK


    ANHANG IV

    Höchstzahl von geschlachteten Zuchttieren je Mitgliedstaat

     

    Hühner

    Perlhühner

    Truthühner

    Enten

    Gänse

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    635 000

    11 000

    10 000

    20 000

    02/2006—04/2006

    DK

    DE

    40 000

    01/2006—04/2006

    EE

    EL

    454 300

    16 000

    10/2005—04/2006

    ES

    151 000

    10/2005—11/2005

    FR

    1 400 000

    60 000

    130 000

    60 000

    01/2006—04/2006

    IE

    94 500

    9 100

    01/2006—04/2006

    IT

    1 746 000

    10 700

    41 800

    2 200

    1 250

    09/2005—04/2006

    CY

    LV

    LT

    LU

    HU

    55 000

    11/2005—04/2006

    MT

    NL

    1 293 750

    12/2005—04/2006

    AT

    PL

    1 060 109

    10/2005—04/2006

    PT

    300 000

    10/2005—03/2006

    SI

    SK

    22 000

    10/2005—04/2006

    FI

    SE

    UK


    ANHANG V

    Höchstzahl von m2 und Wochen je Mitgliedstaat

     

    Hühner

    Perlhühner

    Truthühner

    Enten

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    DK

    DE

    EE

    EL

    2 350 000

     

    7 Wochen im Zeitraum 10/2005—04/2006

    ES

    FR

    2 200 000

    16 Wochen im Zeitraum 10/2005—04/2006

    IE

    IT

    CY

    LV

    LT

    LU

    HU

    203 178

    30 000

    15 000

    16 Wochen im Zeitraum 11/2005—04/2006

    MT

    NL

    AT

    PL

    PT

    489 130

    4 Wochen im Zeitraum 10/2005—03/2006

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK


    ANHANG VI

    Höchstzahl von Tieren je Mitgliedstaat

     

    Hühner

    Perlhühner

    Truthühner

    Enten

    Anwendungszeitraum

    BE

     

    CZ

    9 180 000

    70 000

    300 000

    02/2006—04/2006

    DK

    DE

    EE

    EL

    ES

    15 000 000

    10/2005—03/2006

    FR

    IE

    2 000 000

    439 000

    350 000

    01/2006—04/2006

    IT

    CY

    2 626 075

    11/2005—04/2006

    LV

    LT

    LU

    HU

     

     

     

     

     

    MT

    NL

    23 000 000

    12/2005—04/2006

    AT

    4 500 000

    10/2005—04/2006

    PL

    PT

    SI

    SK

    4 734 800

    10/2005—04/2006

    FI

    SE

    UK


    ANHANG VII

    Höchstzahl von legereifen Junghennen je Mitgliedstaat

     

    Legereife Junghennen

    Anwendungszeitraum

    BE

    CZ

    DK

    DE

    1 000 000

    01/2006—04/2006

    EE

    EL

    ES

    FR

    IE

    IT

    CY

    LV

    LT

    LU

    HU

     

     

    MT

    NL

    AT

    850 000

    10/2005—04/2006

    PL

    PT

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK


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