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Document 32006R0706

    Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 122 vom 9.5.2006, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 391–391 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2012; Aufgehoben durch 32012R0748

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/706/oj

    9.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 122/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2006 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1) und insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 umgesetzt, die Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben festlegt. (2)

    (2)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 können die Mitgliedstaaten abweichend von Abschnitt 21A.159 der Anlage bis zum 28. September 2005 Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen.

    (3)

    In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ist festgelegt, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) zu gegebener Zeit eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen vornimmt und für die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme unter Einbeziehung möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung erarbeitet.

    (4)

    Die Agentur hat diese Evaluierung durchgeführt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein neuer Termin festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an das System der Genehmigungen für einen unbegrenzten Zeitraum anpassen können.

    (5)

    Es besteht kein weiterer Bedarf für eine Evaluierung durch die Agentur. Diese Bestimmung sollte gelöscht werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der von der Agentur herausgegebenen Stellungnahme in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

    (8)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird „28. September 2005“ durch „28. September 2007“ ersetzt.

    b)

    Absatz 5 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2006

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

    (2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3).


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