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Document 32006R0262
Commission Regulation (EC) No 262/2006 of 15 February 2006 amending Regulation (EC) No 2729/2000 laying down detailed implementing rules on controls in the wine sector
Verordnung (EG) Nr. 262/2006 der Kommission vom 15. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor
Verordnung (EG) Nr. 262/2006 der Kommission vom 15. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor
ABl. L 46 vom 16.2.2006, p. 22–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 265–266
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 262/2006 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission (2) werden die Parzellen, für die ein Zuschuss für die endgültige Aufgabe beantragt wurde, einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (3) sieht das von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren für die Vorlage der Anträge auf die endgültige Aufgabe der Rebflächen unter anderem die auf die Antragstellung folgende Überprüfung der Existenz der betreffenden Reben, der betreffenden Fläche und ihres durchschnittlichen Ertrags bzw. ihrer durchschnittlichen Produktionskapazität sowie die Überprüfung der Rodung vor. |
(3) |
Da die Fernerkundung infolge der technischen Entwicklung ein verlässliches Instrument geworden ist, ist denjenigen Mitgliedstaaten, die sie einsetzen möchten, die Möglichkeit dazu zu geben, wenn das Kontrollniveau dadurch beibehalten wird. |
(4) |
Hinsichtlich der Kontrolle, bei der die Existenz der betreffenden Reben festgestellt und die betreffende Fläche, ihr durchschnittlicher Ertrag bzw. ihre durchschnittliche Produktionskapazität beurteilt werden, ist eine Überprüfung vor Ort unerlässlich, da diese Faktoren nicht mit der Fernerkundung überprüft werden können. |
(5) |
Dagegen kann die Fernerkundung die Überprüfung ermöglichen, ob die Rebflächen tatsächlich gerodet worden sind, und ihr Einsatz für diese Kontrolletappe ist somit zu erlauben. |
(6) |
In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Berechnung der Fläche anhand der Fernerkundung ist die Erlaubnis zum Einsatz dieses Verfahrens auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die Aufgabe auf ganze Weinbauparzellen bezieht. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 ist entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Die Überprüfung der Rodung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 kann im Wege der Fernerkundung durchgeführt werden, wenn es sich um die Aufgabe einer ganzen Weinbauparzelle handelt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 11).
(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).