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Document 32006L0092

Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 311 vom 10.11.2006, p. 31–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 331–345 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/92/oj

10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/31


RICHTLINIE 2006/92/EG DER KOMMISSION

vom 9. November 2006

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (5) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II Teil A werden die Einträge für Captan, Ethion und Folpet gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II Teil A wird der Eintrag für Dichlorvos durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II werden die Einträge für Captan und Folpet gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II wird der Eintrag für Dichlorvos und Ethion durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 10. Mai 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 11. Mai 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 3).

(5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

„Captan

0,02 (1)

Getreide

Ethion

0,01 (1)

Getreide

Folpet

2 Weizen, Gerste

0,02 (1) Sonstiges Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

„Dichlorvos

0,01 (1)

Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Captan

Folpet

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,02 (2)

0,02 (2)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

0,02 (2)

Mandeln

0,3

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

iii)

KERNOBST

3 (1)

3 (1)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

3

 

Kirschen

5

2

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen, Zwetschgen

1

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,02 (2)

 

Tafeltrauben

 

0,02 (2)

Keltertrauben

 

5

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

3 (1)

3 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

3 (1)

3 (1)

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

3 (1)

3 (1)

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

d)

Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

3 (1)

3 (1)

Stachelbeeren

3 (1)

3 (1)

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

e)

Wildbeeren und Wildobst

0,02 (2)

0,02 (2)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,02 (2)

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

2

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

0,02 (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

0,1

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

0,1

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,02 (2)

 

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

0,1

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

0,02 (2)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceae

 

0,02 (2)

Tomaten, Paradeiser

2 (1)

2 (1)

Paprika

0,1

 

Auberginen, Melanzani

 

 

Okra

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

0,02 (2)

0,02 (2)

Salatgurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

1

Melonen

0,1

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

d)

Zuckermais

0,02 (2)

0,02 (2)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,02 (2)

 

a)

Blumenkohle

 

0,02 (2)

Rübstiel

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

0,02 (2)

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

0,02 (2)

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

0,05

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

a)

Kopfsalate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

2

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

2

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

b)

Spinat und ähnliche

 

0,02 (2)

Spinat

0,1

 

Mangold

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

c)

Brunnenkresse

0,02 (2)

0,02 (2)

d)

Chicorée

0,02 (2)

0,02 (2)

e)

Frische Kräuter

 

0,02 (2)

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

0,1

 

Blattsellerie

 

 

Sonstige

0,02 (2)

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

2 (1)

2 (1)

Bohnen (ohne Hülsen)

2 (1)

2 (1)

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

0,1

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

2

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

0,02 (2)

0,02 (2)

viii)

PILZE

0,02 (2)

0,02 (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (2)

0,02 (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,02 (2)

0,02 (2)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,05

0,1

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05 (2)

0,05 (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (2)

150


(1)  Summe aus Captan und Folpet.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG IV

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Dichlorvos

Ethion

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

 

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

 

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen, Zwetschgen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,01 (1)

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

0,01 (1)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,01 (1)

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

0,01 (1)

a)

Solanaceae

 

 

Tomaten, Paradeiser

 

 

Paprika

 

 

Auberginen, Melanzani

 

 

Okra

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

 

Salatgurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

 

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,01 (1)

a)

Blumenkohle

 

 

Rübstiel

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

a)

Kopfsalate und ähnliche

 

0,01 (1)

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

0,01 (1)

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

0,01 (1)

d)

Chicorée

 

0,01 (1)

e)

Frische Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

2

Blattsellerie

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,01 (1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

0,1

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

viii)

PILZE

 

0,01 (1)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,01 (1)

0,02 (1)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,01 (1)

0,01 (1)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,02 (1)

3

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,02 (1)

0,02 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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