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Document 32006D0754

2006/754/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5266) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 306 vom 7.11.2006, p. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 427–430 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0315

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/754/oj

7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5266)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/754/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

(2)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(3)

Am 18. August 2006 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Kommission darüber, dass Reiserzeugnisse, die mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL REIS 601“ kontaminiert sind („die kontaminierten Erzeugnisse“) und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, in Reisproben gefunden wurden, die auf dem US-amerikanischem Markt aus kommerziellem Langkornreis aus der Ernte 2005 genommen worden waren.

(4)

Angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind, wurde mit der Entscheidung 2006/578/EG der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen (3) das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse vorläufig verboten. Diese Dringlichkeitsmaßnahmen wurden mit der Entscheidung 2006/601/EG (4) der Kommission bestätigt, welche die Entscheidung 2006/578/EG aufhob und ersetzte und die Mitgliedstaaten verpflichtete, das Inverkehrbringen bestimmter Reiserzeugnisse mit Ursprung in den USA nicht zu genehmigen, wenn der Sendung kein Analysebericht eines zugelassenen Labors im Original beiliegt, der bescheinigt, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ enthält.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die um wissenschaftliche Unterstützung in dieser Frage gebeten wurde, gab am 14. September 2006 eine Stellungnahme ab, in der sie zu dem Schluss kam, dass der Verzehr von importiertem Langkornreis, der Spuren von „LL REIS 601“ enthält, wahrscheinlich kein unmittelbares Sicherheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellt, dass aber nicht genug Daten vorliegen, um eine vollständige Sicherheitsbewertung der gentechnisch veränderten Reissorte „LL REIS 601“ gemäß den Risikobewertungsleitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchzuführen.

(6)

Kontrollen in den Mitgliedstaaten haben ergeben, dass zusätzlich zu den derzeit in der Entscheidung 2006/601/EG genannten Reiserzeugnissen weitere Reiserzeugnisse mit dem gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ kontaminiert sein können. Solche Erzeugnisse sollten daher in den Geltungsbereich der Entscheidung 2006/601/EG aufgenommen werden.

(7)

Kontrollen in den Mitgliedstaaten haben außerdem ergeben, dass der gentechnisch veränderte Reis der Sorte „LL REIS 601“ in einigen Sendungen nachgewiesen wurde, denen ein Analysebericht im Original beilag. Um sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, und um das hohe Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das in der Gemeinschaft verlangt wird, ohne Handelsbeschränkungen zu erlassen, die über das Notwendige hinausgehen, sind daher neben der Verpflichtung zur Erstellung eines Analyseberichtes gemäß der Entscheidung 2006/601/EG vorübergehend systematische amtliche Probenahmen und Analysen jeder Sendung spezifischer Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durchzuführen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

(8)

Probenahmeverfahren spielen eine wichtige Rolle bei der Gewinnung repräsentativer und vergleichbarer Ergebnisse; daher sollte ein gemeinsames Protokoll für die Probenahme und die Analyse zur Kontrolle auf den gentechnisch veränderten Reis der Sorte „LL REIS 601“ festgelegt werden.

(9)

Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sich auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten auswirken, ist es angezeigt, festzulegen, dass alle Kosten, die durch Probenahmen, Analysen und Lagerung entstehen, sowie alle Kosten, die durch amtliche Maßnahmen gegenüber nicht vorschriftsmäßigen Sendungen entstehen, von den betreffenden Einführern oder Lebensmittelunternehmen zu tragen sind.

(10)

Diese Maßnahmen sollten binnen zwei Monaten anhand ihrer Auswirkungen und der praktischen Erfahrungen mit den vorhandenen Testanforderungen überprüft werden, um festzustellen, ob sie noch erforderlich sind.

(11)

Die Entscheidung 2006/601/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/601/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika:

Erzeugnis

KN-Code

parboiled Langkornrohreis A

1006 10 25

parboiled Langkornrohreis B

1006 10 27

anderer Rohreis als parboiled Langkornreis A

1006 10 96

anderer Rohreis als parboiled Langkornreis B

1006 10 98

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A

1006 20 15

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B

1006 20 17

geschälter (brauner) Langkornreis A

1006 20 96

geschälter (brauner) Langkornreis B

1006 20 98

halbgeschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 25

halbgeschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 27

halbgeschliffener Langkornreis A

1006 30 46

halbgeschliffener Langkornreis B

1006 30 48

geschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 65

geschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 67

geschliffener Langkornreis A

1006 30 96

geschliffener Langkornreis B

1006 30 98

Bruchreis (sofern nicht als langkornfrei bescheinigt)

1006 40 00“

2.

Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur zu, wenn der Sendung ein Analysebericht im Original beiliegt, der bestätigt, dass die Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Dieser Bericht ist von einem zugelassenen Labor zu erstellen und muss auf einer validierten Methode zum Nachweis der gentechnisch veränderten Reissorte ‚LL REIS 601‘ beruhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen an der Eingangszollstelle in die Gemeinschaft für amtliche Probenahmen und Analysen jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, bevor diese in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um nachzuweisen, dass sie keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Die amtlichen Probenahmen und Analysen sind zu diesem Zweck innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen durchzuführen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden stellen ein amtliches Begleitdokument aus, dem zu entnehmen ist, dass die Sendung einer amtlichen Probenahme und Analyse unterzogen wurde, und das die Analyseergebnisse aufführt.

(4)   Wird eine Sendung aufgeteilt, so müssen bis zur Großhandelsstufe einschließlich jeder Teilsendung Kopien des originalen Analyseberichts gemäß Absatz 1 und des amtlichen Begleitdokuments gemäß Absatz 3 beiliegen. Diese Kopien sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beglaubigen, auf dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung erfolgt ist.

(5)   Jeglicher Nachweis der gentechnisch veränderten Reissorte ‚LL REIS 601‘ durch die in Absatz 2 genannten Kontrollen ist der Kommission und den Mitgliedstaaten mittels des durch Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel zu melden.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 einen Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor.“

3.

Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich Probenahmen und Analysen gemäß dem Anhang, um zu überprüfen, dass die in Artikel 1 genannten bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive Befunde über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.“

4.

Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 5

Kostendeckung

(1)   Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments und von Kopien der Analyseberichte und Begleitdokumente im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 bis 4 entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

(2)   Alle Kosten im Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden gegenüber nicht vorschriftsmäßigen Sendungen werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.“

5.

Artikel 6 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 6

Überprüfung der Maßnahmen

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden spätestens am 15. Januar 2007 überprüft.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.


ANHANG

Probenahme- und Analyseverfahren für amtliche Kontrollen auf den nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen

1.   Zweck und Geltungsbereich

Der vorliegende Anhang stützt sich auf die Empfehlung 2004/787/EG (1). Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass zurzeit quantitative Verfahren zur Verfügung stehen und dass es um den Nachweis eines nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus geht, für den es keine Toleranzschwelle gibt. Proben für die amtliche Kontrolle von Reiserzeugnissen auf LL REIS 601 sind nach den im folgenden beschriebenen Verfahren zu entnehmen. Die dabei gewonnenen Sammelproben gelten als repräsentativ für die Partien, denen sie entnommen worden sind.

2.   Definitionen

Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs gelten die Definitionen der Empfehlung 2004/787/EG.

3.   Probenahme aus Partien von Massengütern und Aufbereitung der Proben für die Analyse

Die Zahl der Einzelproben für die Bildung der Sammelprobe und die Aufbereitung der Proben für die Analyse erfolgt gemäß der Empfehlung 2004/787/EG. Der Umfang der Laborprobe beträgt 2,5 kg. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (2) ist eine zweite Laborprobe zu bilden.

4.   Analyse der Laborprobe

Das Kontrolllabor entnimmt der homogenisierten Laborprobe vier Analyseproben von je 240 g. Die vier Analyseproben sind zu mahlen und im Weiteren getrennt zu analysieren.

Das zu verwendende PCR-Verfahren ist die konstrukt-spezifische Methode „P35S:BAR“, die von Bayer CropScience entwickelt und von USDA und der GFS in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliches Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel überprüft wurde. Im Falle positiver Befunde ist der Nachweis von LL REIS 601 durch die ereignisspezifische Methode zu bestätigen.

Die Partie gilt als positiv, wenn eine der vier Analyseproben einen positiven Befund ergibt.


(1)  ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 18.

(2)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


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