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Document 32006D0590

    2006/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. September 2006 Änderung der Entscheidungen 94/360/EG und 2001/812/EG über Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3868) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 240 vom 2.9.2006, p. 11–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 3–6 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2129

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/590/oj

    2.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/11


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 1. September 2006

    Änderung der Entscheidungen 94/360/EG und 2001/812/EG über Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3868)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/590/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20 Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG (2) des Rates müssen die Grenzkontrollstellen über die Kontrolle der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse in die Gemeinschaft Buch führen.

    (2)

    Das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) wurde eingeführt durch die Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (3) über das Führen von Aufzeichnungen über alle Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Drittländern und die Ausstellung gemeinsamer Veterinärdokumente für die Einfuhr an Grenzkontrollstellen. Amtstierärzte und deren Mitarbeiter müssen nicht länger andere Register oder Aufzeichnungen über diese Importe führen. Die Entscheidung 94/360/EG sollte dahingehend geändert werden, dass Doppelarbeit bei der Aufzeichnung bestimmter Daten an Grenzkontrollstellen vermieden wird.

    (3)

    Durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (4) wird unter anderem ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigt. Die Häufigkeit der Kontrolle bestimmter tierischer Erzeugnisse an Grenzkontrollstellen ist in Anlage 10 von Anhang 11 dieses Abkommens festgelegt. Anhang II der Entscheidung 94/360/EG sollte dahingehend aktualisiert werden, dass ein Verweis auf diese Bestimmungen aufgenommen wird.

    (4)

    Mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (5) wird dieses Assoziationsabkommen genehmigt. Die Häufigkeit der Kontrolle bestimmter tierischer Erzeugnisse an Grenzkontrollstellen ist in den Bestimmungen dieses Assoziationsabkommens festgelegt. Anhang II der Entscheidung 94/360/EG sollte dahingehend aktualisiert werden, dass ein Verweis auf diese Bestimmungen aufgenommen wird.

    (5)

    Gemäß der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (6) sind die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen in Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG auszuführen.

    (6)

    Gestützt auf die bisher gemachten Erfahrungen sind einige Änderungen an der Entscheidung 2001/812/EG vorzunehmen, um den Handel mit bestimmten tierischen Nebenprodukten zu erleichtern und um die Abfertigung von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (7) fallen, flexibler zu gestalten.

    (7)

    Verderbliches Blut und verderbliche Blutprodukte tierischen Ursprungs für technische oder pharmazeutische Verwendungszwecke, die in kleinen Mengen versandt und tiefgefroren oder tiefgekühlt in kleinen, hermetisch verschlossenen Behältnissen unter Umgebungstemperaturbedingungen befördert werden, sollten an Grenzkontrollstellen mit Einrichtungen abgefertigt und kontrolliert werden, die lediglich für die Abfertigung von bei Umgebungstemperatur beförderten Sendungen zugelassen sind.

    (8)

    Bisher sind zusätzliche Einrichtungen an Grenzkontrollstellen nur erforderlich, wenn mehr als 500 Sendungen pro Jahr abgefertigt werden. Da dieser absolute Schwellenwert nicht risikoabhängig ist, sollte an seine Stelle ein geeigneteres Verfahren treten, das sich auf eine Bewertung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats stützt. Dieser Bewertung zugrunde liegen sollte das Risiko der Abfertigung unterschiedlicher Produktkategorien in ein und derselben Einrichtung, in der nur selten bestimmten Kategorien zuzurechnende Produkte abgefertigt und kontrolliert werden.

    (9)

    Die Abfertigung von 500 Sendungen pro Jahr sollte jedoch als Schwellenwert angesetzt werden, bei dessen Überschreiten zusätzliche Einrichtungen an Grenzkontrollstellen erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn einer objektiven Bewertung der zuständigen Behörde zufolge die Art der an einer Kontrollstelle abgefertigten unterschiedlichen Produktkategorien zusätzliche Einrichtungen nicht erforderlich macht, da keine Gefahr einer Kreuzkontamination und keine Gesundheitsgefahr besteht.

    (10)

    Die Risikobewertung und die Begründung der von der zuständigen Behörde an den betreffenden Grenzkontrollstellen ergriffenen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

    (11)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/360/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie 97/78/EG die in Anhang I und II dieser Entscheidung festgelegte Kontrollhäufigkeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder in Eigeninitiative. Dabei trägt sie den Kriterien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/78/EG sowie der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und anderer veterinärrechtlicher Gemeinschaftsprinzipien Rechnung.“

    2.

    Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    3.

    Anhang III wird gestrichen.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2001/812/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Abweichend von Absatz 3 können tiefgefrorenes Sperma und tiefgefrorene Embryonen sowie tiefgefrorene Nebenprodukte und Blutprodukte tierischen Ursprungs für technische Verwendungszwecke — einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke —, sofern sie in verplombten, selbständig temperaturregulierenden Behältnissen unter Umgebungstemperaturbedingungen befördert werden, an Grenzkontrollstellen mit Einrichtungen kontrolliert werden, die lediglich für die Abfertigung von bei Umgebungstemperatur beförderten verpackten Erzeugnissen in der Zulassungsliste geführt sind.“

    2.

    Artikel 4 Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut:

    „(5)   Abweichend von Absatz 4 und gestützt auf eine Risikobewertung der zuständigen Behörde können Grenzkontrollstellen mit einer begrenzten Kontrollleistung von Sendungen bestimmter Erzeugniskategorien — sowohl für den menschlichen Verzehr bestimmte als auch genussuntaugliche Produkte — für alle Erzeugnisse, für die sie in der Zulassungsliste geführt sind, dieselben Entlade-, Untersuchungs- und Lagereinrichtungen benutzen, sofern die Sendungen zeitlich gestaffelt abgefertigt und die Einrichtungen zwischen den verschiedenen eingehenden Sendungen erforderlichenfalls angemessen gereinigt und desinfiziert werden. Jede derartige Abweichung und die dazugehörige Risikobewertung sind der Kommission mitzuteilen.“

    3.

    Der erste Satz „Darüber hinaus sind folgende Aufzeichnungen aufzubewahren:“ von Ziffer 4 des Anhangs erhält folgende Fassung:

    „Sofern die Daten an der Grenzkontrollstelle nicht in TRACES eingegeben werden, sind folgende Aufzeichnungen in elektronischer Form oder Papierform aufzubewahren:“

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. September 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 237/2002 (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 40).

    (3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

    (4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

    (7)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


    ANHANG

    „ANHANG II

    VERZEICHNIS VON DRITTLÄNDERN UND KONTROLLHÄUFIGKEIT

    1.   Neuseeland

    Im Falle Neuseelands gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit das durch den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 genehmigte Abkommen über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die vorläufige Anwendung veterinärhygienischer Maßnahmen, die im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen anwendbar sind (1).

    2.   Kanada

    Im Falle Kanadas gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit Anhang VIII des Abkommens — genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 — über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (2).

    3.   Chile

    Im Falle Chiles gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit das Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens — genehmigt durch den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 — über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (3).

    4.   Schweiz

    Im Falle der Schweiz gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit Anlage 10 von Anhang 11 über veterinärhygienische und tierzüchterische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (4).


    (1)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Beschluss zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).

    (2)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

    (3)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.“


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