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Document 32006D0530

    2006/530/EG: Beschluss des Rates vom 9. Juni 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 211 vom 1.8.2006, p. 39–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 383–385 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/530/oj

    Related international agreement

    1.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/39


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 9. Juni 2006

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/530/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1).

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Vorschriften in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des genannten Ratsbeschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Ukraine ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3)

    Mit Beschluss des Rates vom 28. November 2005 wurde das Abkommen vorbehaltlich seines etwaigen späteren Abschlusses am 1. Dezember 2005 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. GORBACH


    (1)  Stellungnahme vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


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