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Document 32006D0361

    2006/361/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

    ABl. L 134 vom 20.5.2006, p. 43–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 740–741 (MT)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/361/oj

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/43


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

    (2006/361/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2026/97 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 30. Juni 2005 leitete die Kommission, im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antisubventionsverfahren ein betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft, die gemeinhin den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 zugewiesen werden.

    (2)

    Am selben Tag leitete die Kommission auch ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China, Malaysia und Thailand ein.

    (3)

    Das Antisubventionsverfahren wurde gemäß Artikel 10 der Grundverordnung auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Mai 2005 von 30 europäischen Herstellern bestimmter Säcke und Beutel (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion dieser Säcke und Beutel entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (4)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden Malaysias und Thailands, die ausführenden Hersteller in Malaysia und Thailand, die Einführer/Händler und deren Verbände und die Verwender, die bekanntermaßen betroffen waren, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

    (5)

    Mit einem an die Kommissionsdienststellen gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 zogen die Antragsteller ihren Antrag offiziell zurück.

    (6)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (7)

    Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben.

    (8)

    In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des beratenden Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand wird eingestellt.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 15.


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