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Document 32006D0328
2006/328/EC: Commission Decision of 4 May 2006 amending Decision 2006/274/EC concerning certain protection measures relating to classical swine fever in Germany (notified under document number C(2006) 1897) (Text with EEA relevance)
2006/328/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1897) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/328/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1897) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 120 vom 5.5.2006, p. 25–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 670–671
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 14/05/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0346
5.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2006
zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1897)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/328/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Deutschland ist es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen. |
(2) |
Die Kommission hat am 6. April 2006 die Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/254/EG (2) erlassen, um die Maßnahmen, die Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) bereits getroffen hat, zu bestätigen und zu erweitern. |
(3) |
Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten neuen epidemiologischen Informationen sollte die Dauer des Mindestaufenthalts von Schweinen im Ursprungshaltungsbetrieb von 45 auf 30 Tage verkürzt werden. |
(4) |
Die Entscheidung 2006/274/EG ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/274/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Transportmittel, die in Deutschland zur Beförderung von Schweinen verwendet wurden oder die sich in Deutschland in einem Schweinehaltungsbetrieb befunden haben, nach dem letzten Transportvorgang zweimal gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie zur Beförderung von Schweinen außerhalb Deutschlands verwendet werden.“ |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/306/EG (ABl. L 113 vom 27.4.2006).
(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.