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Document 32005R2088

    Verordnung (EG) Nr. 2088/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    ABl. L 333 vom 20.12.2005, p. 38–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2088/oj

    20.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/38


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2088/2005 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2005

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mengen, die auf die für das dritte im erste Vierteljahr 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2)

    Es sollte die für den Zeitraum verfügbare Menge bestimmt werden.

    (3)

    Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

    (2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

    (3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2005

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).


    ANHANG I

    Nummer der Gruppe

    Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

    1


    ANHANG II

    (t)

    Nummer der Gruppe

    Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 insgesamt verfügbare Menge

    1

    3 500,0


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