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Document 32005R1822

Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 293 vom 9.11.2005, p. 11–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 132–134 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1822/oj

9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1822/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 (3), sieht insbesondere spezifische Maßnahmen betreffend die Nitratgehalte von Kopfsalat und Spinat vor und legt Übergangszeiten fest, in denen das Inverkehrbringen von Kopfsalat und Spinat mit Nitratgehalten über dem Höchstgehalt in nationalen Hoheitsgebieten zulässig ist.

(2)

Trotz der Fortschritte bei der Anwendung einer guten landwirtschaftlichen Praxis zeigen Überwachungsdaten aus den Mitgliedstaaten, dass es weiterhin Probleme bei der Einhaltung der Höchstgehalte für Nitrat in Kopfsalat und Spinat gibt.

(3)

Vielfach sind im Monat Oktober Überschreitungen der Höchstgehalte für Nitrat in frischem Spinat festzustellen. Bei Spinat schließt das Sommerhalbjahr gegenwärtig den Oktober mit ein, während für Kopfsalat der Oktober zum Winterhalbjahr zählt. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte der Oktober für frischen Spinat zum Winterhalbjahr zählen.

(4)

In Gebieten, in denen sich die Einhaltung der Höchstgehalte für Nitrat bei frischem Kopfsalat und frischem Spinat als schwierig erweist, z. B. wegen geringerer täglicher Sonneneinstrahlung, haben bestimmte Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen beantragt und ausreichende Informationen über laufende Studien vorgelegt, die zu einer künftigen Verringerung der Werte beitragen sollen.

(5)

In Erwartung weiterer Fortschritte bei der Anwendung einer guten landwirtschaftlichen Praxis ist diesen Mitgliedstaaten daher zu gestatten, während eines begrenzten Zeitraums frischen Kopfsalat und frischen Spinat mit Nitratgehalten über dem Höchstgehalt in Verkehr zu bringen, jedoch nur innerhalb ihres Hoheitsgebiets und zum dortigen Verzehr.

(6)

Auch andere Gemüse enthalten Nitrat, manchmal in beträchtlichen Mengen. Als Grundlage für Diskussionen über eine längerfristige Strategie zum Umgang mit Nitrat in Gemüsen sollten die Mitgliedstaaten den Nitratgehalt von Gemüsen überwachen und so weit wie möglich zu verringern suchen, insbesondere durch die Anwendung verbesserter Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis. Eine aktualisierte Risikoeinschätzung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit könnte zu einer klareren Beurteilung der Risiken von Nitrat in Gemüsen beitragen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte könnten anhand der Informationen aus den oben beschriebenen Arbeiten überprüft werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Es wird ein Artikel 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten überwachen die Nitratgehalte von signifikant nitrathaltigen Gemüsen, insbesondere grünen Blattgemüsen, und teilen die Ergebnisse bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission mit.“

3.

Es wird ein Artikel 3b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 3b

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten frischen Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Irland und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, ganzjährig geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Frankreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, von 1. Oktober bis 31. März geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.“

4.

Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 5.


ANHANG

Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 1:   Nitrat

Erzeugnis

Höchstgehalt (mg NO3/kg)

Probenahmeverfahren

Analytisches Referenzverfahren

1.1

Frischer Spinat (1) (Spinacia oleracea)

Ernte 1. Oktober bis 31. März

3 000

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (2)

 

Ernte 1. April bis 30. September

2 500

1.2

Spinatkonserven, tiefgekühlter oder gefrorener Spinat

 

2 000

Richtlinie 2002/63/EG

 

1.3

Frischer Kopfsalat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie gezogener Salat und Freilandsalat) ohne unter Nr. 1.4 aufgeführte Salate

Ernte 1. Oktober bis 31. März:

 

Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

 

unter Glas/Folie gezogener Salat

4 500 (3)

im Freiland gezogener Salat

4 000 (3)

Ernte 1. April bis 30. September:

 

unter Glas/Folie gezogener Salat

3 500 (3)

im Freiland gezogener Salat

2 500 (3)

1.4

Kopfsalate des Typs ‚Eisberg‘ (4)

unter Glas/Folie gezogener Salat

2 500 (3)

Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

 

im Freiland gezogener Salat

2 000 (3)

1.5

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (5)  (6)

 

200

Richtlinie 2002/63/EG (Vorschriften für verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs)

 


(1)  Die Höchstgehalte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und als Massengut direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(3)  Bei Fehlen eines entsprechenden Etiketts, auf dem die Produktionsweise angeführt ist, gilt der Höchstgehalt für im Freiland gezogenen Kopfsalat.

(4)  Beschrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9).

(5)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17). Die Höchstgehalte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

(6)  Die Kommission überprüft bis zum 1. April 2006 die Höchstgehalte für Nitrat in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und trägt dabei dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung.“


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