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Document 32005R1751

Verordnung (EG) Nr. 1751/2005 der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, IAS 39 und SIC 12 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 282 vom 26.10.2005, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 97–102 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1751/oj

26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, IAS 39 und SIC 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte, am 14. September 2002 bestehende internationale Standards und Interpretationen übernommen; dazu zählt auch die Interpretation 12 des „Standing Interpretations Committee“Konsolidierung — Zweckgesellschaften (SIC-12).

(2)

Am 17. Dezember 2003 veröffentlichte das „International Accounting Standard Board“ (IASB) die überarbeitete Fassung des „International Accounting Standard“ (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Der IAS 39 legt in erster Linie Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fest und wurde von der Europäischen Kommission mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die die uneingeschränkte Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, mit Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission (3) übernommen.

(3)

Am 17. Dezember 2004 veröffentlichte das IASB eine Änderung des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten („Transition and Initial Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities“), die europäischen Gesellschaften, insbesondere solchen, die bei der amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) registriert sind, die Umstellung auf IAS/IFRS erleichtern soll.

(4)

Am 11. November 2004 veröffentlichte das „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) eine Änderung seiner Interpretation SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften. Diese Änderung betrifft den unter Punkt 6 vorgesehenen Ausschluss von Plänen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Plänen für Kapitalbeteiligungsleistungen vom Anwendungsbereich der SIC-12. Mit dieser Änderung des Geltungsbereichs soll für Vereinbarkeit mit den Anforderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gesorgt und dem unlängst angenommenen IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung  (4) Rechnung getragen werden.

(5)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der geänderte Standard und die geänderte Interpretation die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Anhörung von Sachverständigen hat bestätigt, dass beide Änderungen auch die für die Übernahme notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllen.

(6)

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Kraft treten sollten diese Änderungen ausnahmsweise vor Veröffentlichung dieser Verordnung, d. h. sie sollten für Geschäftsjahre gelten, die am 1. Januar 2005 oder später beginnen. Diese rückwirkende Anwendung ist aufgrund der Tatsache, dass den Gesellschaften dadurch die erstmalige Erstellung ihres Abschlusses nach IAS/IFRS erleichtert wird, ausnahmsweise gerechtfertigt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

2.

Der Wortlaut der vom IFRIC vorgenommenen Änderung der SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

3.

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für jedes Geschäftsjahr einer Gesellschaft, das am 1. Januar 2005 oder später beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2005

Im Namen der Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2005 (ABl. L 175 vom 8.7.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS

IAS 39

Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

SIC-12

IFRIC Änderung der SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen beim IASB unter www.iasb.org.uk

Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph 107A wird hinzugefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

107A.

Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 104 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden:

a)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder

b)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

In Anhang A, Anleitungen zur Anwendung, wird Paragraph AG76A hinzugefügt.

Anleitungen zur Anwendung

Bewertung (Paragraphen 43—70)

Kein aktiver Markt: Bewertungsmethode

AG76A.

Die Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die nachfolgende Erfassung von Gewinnen und Verlusten müssen den Vorschriften dieses Standards entsprechen. Die Anwendung von Paragraph AG76 kann dazu führen, dass beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit kein Gewinn oder Verlust erfasst wird. In diesem Fall ist gemäß IAS 39 ein Gewinn oder Verlust nach dem erstmaligen Ansatz nur insoweit zu erfassen, wie er durch die Änderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entstanden ist, den Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden.

Anlage

Änderung zu IFRS 1

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 1 auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend für diese frühere Periode anzuwenden.

A1.   IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird wie folgt geändert.

In Paragraph 13 werden die Unterparagraphen j und k geändert und der Unterparagraph l wie folgt eingefügt:

j)

in den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Entsorgungsschulden (Paragraph 25E);

k)

Leasingverhältnisse (Paragraph 25F); und

l)

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 25G).

Nach Paragraph 25F werden eine neue Überschrift und Paragraph 25G wie folgt eingefügt:

Bewertung finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert

25G

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A des IAS 39 alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden:

a)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder

b)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRIC

IFRIC-ÄNDERUNG ZU SIC-12

Anwendungsbereich von SIC-12

Konsolidierung — Zweckgesellschaften

VERWEISE

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

SIC-12 Konsolidierung — Zweckgesellschaften

HINTERGRUND

1.

Bis diese Änderung in Kraft tritt, sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pläne für Kapitalbeteiligungsleistungen aus dem Anwendungsbereich von SIC-12 ausgeschlossen (SIC-12.6). Bis IFRS 2 in Kraft tritt, fallen diese Pläne in den Anwendungsbereich von IAS 19 (überarbeitet 2002).

2.

IFRS 2 tritt in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres in Kraft. IAS 19 wird durch IFRS 2 geändert, indem:

a)

Leistungen an Arbeitnehmer, für die IFRS 2 gilt, aus seinem Anwendungsbereich entfernt werden und

b)

alle Verweise auf Kapitalbeteiligungsleistungen und Kapitalbeteiligungspläne entfernt werden.

3.

Überdies verlangt IAS 32, dass eigene Anteile vom Eigenkapital abgezogen werden. Wenn IFRS 2 in Kraft tritt, wird IAS 32 dahingehend geändert, dass die Paragraphen 33 und 34 von IAS 32 (eigene Anteile betreffend) für eigene Anteile anzuwenden sind, die im Rahmen von Mitarbeiteraktienoptionsplänen, Mitarbeiteraktienkaufplänen und allen anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen erworben, verkauft, ausgegeben oder entwertet werden.

FRAGESTELLUNG

4.

Das erste in dieser Änderung behandelte Thema ist die Einbeziehung von Kapitalbeteiligungsplänen in den Anwendungsbereich von SIC-12.

5.

Das zweite in dieser Änderung behandelte Thema ist die Ausschließung von Plänen anderer langfristiger Leistungen an Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich von SIC-12. Vor Inkrafttreten dieser Änderung schließt SIC-12 Pläne anderer langfristiger Leistungen an Arbeitnehmer nicht aus ihrem Anwendungsbereich aus. IAS 19 verlangt jedoch, diese Pläne auf ähnliche Weise wie Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bilanzieren.

ÄNDERUNG

6.

Paragraph 6 von SIC-12 wird wie folgt geändert

Diese Interpretation ist nicht auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, auf die IAS 19 Anwendung findet.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

7.

Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 2 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist auch diese Änderung für jene frühere Periode anzuwenden.


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