Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R1645

    Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien

    ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 1–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 311–319 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1645/oj

    11.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/2005 DES RATES

    vom 6. Oktober 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (2) wurde ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt, das gemeinhin dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dabei handelte es sich um feste Zölle zwischen 0,00 EUR und 41,30 EUR je Tonne für einzelne kooperierende indische Ausführer; der feste Zoll für alle übrigen indischen Ausführer betrug 41,30 EUR je Tonne.

    B.   DERZEITIGES VERFAHREN

    1.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (2)

    Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller der betroffenen Ware, der South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag gemäß Artikel 20 der Grundverordnung auf eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates. Der Antragsteller gab an, mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware verbunden zu sein. Ferner erklärte er, er habe die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber danach.

    2.   EINLEITUNG EINER BESCHLEUNIGTEN ÜBERPRÜFUNG

    (3)

    Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Anhörung des beratenden Ausschusses und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) für den Antragsteller eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 ein.

    3.   BETROFFENE WARE

    (4)

    Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (vgl. Randnummer 1).

    4.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    (5)

    Die Subventionsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

    5.   BETROFFENE PARTEIEN

    (6)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Ferner gab sie anderen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

    (7)

    Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser fristgerecht vollständig beantwortete. Sie holte alle für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers in Kolkata (Kalkutta) und Haldia durch.

    C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

    (8)

    Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen wie in der Ausgangsuntersuchung. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller noch andere Subventionsregelungen in Anspruch genommen oder im Zusammenhang mit der betroffenen Ware einmalige Subventionen erhalten hatte.

    D.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1.   STATUS EINES „NEUEN AUSFÜHRERS“

    (9)

    Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden war.

    (10)

    In der Untersuchung bestätigte sich, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann. Ferner wurde der Antragsteller aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht.

    (11)

    Der Antragsteller ist folglich als neuer Ausführer anzusehen, und gemäß Artikel 20 der Grundverordnung ist für ihn ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll zu ermitteln.

    2.   SUBVENTIONIERUNG

    (12)

    Auf der Grundlage der Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission und der im Laufe der Untersuchung gesammelten Informationen wurden die folgenden Regelungen untersucht:

    „Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

    Regelung für Ausfuhrkredite,

    Regelung für exportorientierte Betriebe/Regelung für Sonderwirtschaftszonen,

    „Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

    Körperschaftsteuerbefreiung,

    „West Bengal Incentives“-Regelung.

    2.1   URSPRÜNGLICH UNTERSUCHTE UND VON DEM UNTERNEHMEN IN ANSPRUCH GENOMMENE REGELUNGEN

    2.1.1   Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

    a)   Rechtsgrundlage

    (13)

    Grundlage dieser Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz“ genannt). Mit diesem Gesetz wird die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Handelspolitik (ehemals „Export-Import-Politik“ genannt und am 1. September 2004 in „Außenhandelspolitik“ umbenannt) herauszugeben. Die Außenhandelspolitik 2004-2009 (nachstehend „FTP“ genannt), die auch die Export-Import-Politik 2002-2007 umfasst, ist für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung dieses Falles von Bedeutung. Die indische Regierung hat die Verfahren im Rahmen der FTP in einem „Handbook of Procedures Volume I“ (Verfahrenshandbuch Band I, nachstehend „VH I“ (4) genannt) niedergelegt.

    (14)

    Diese Regelungen werden in Kapitel 6 (EOB-Regelung) und Kapitel 7 (SWZ-Regelung) der FTP und des VH I näher erläutert.

    b)   Förderungswürdigkeit

    (15)

    Im Rahmen der EOB-Regelung oder der SWZ-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Im Gegensatz zu Dienstleistungs- und Agrarunternehmen müssen Industrieunternehmen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOB-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

    c)   Anwendung

    (16)

    Die SWZ-Regelung hat die frühere Regelung für freie Exportzonen („Export Processing Zones Scheme“) abgelöst. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden im Rahmen der FTP für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet. Indien hat 35 SWZ anerkannt.

    (17)

    Demgegenüber können exportorientierte Betriebe (EOB) überall in Indien angesiedelt sein. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.

    (18)

    Im Antrag auf die Betriebserlaubnis im Rahmen dieser Regelungen müssen unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren für die folgenden fünf Jahre gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der Status eines in einer SWZ angesiedelten Unternehmens oder eines EOB wird zunächst für fünf Jahre gewährt. Er ist verlängerbar.

    (19)

    In der FTP ist diesbezüglich festgelegt, dass ein EOB oder ein in einer SWZ angesiedeltes Unternehmen ein Minimum an Nettodeviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum (5 Jahre) höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

    (20)

    EOB bzw. Unternehmen in einer SWZ können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

    i)

    Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Warentypen (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden;

    ii)

    Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

    iii)

    Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren;

    iv)

    „Rückerstattung aller gewerblichen Abgaben“ für Heizöl, das von inländischen Ölgesellschaften bezogen wird;

    v)

    Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle auf die fertigen Produkte einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen (als Ausnahme von der allgemeinen Auflage, dass die gesamte Produktion ausgeführt werden muss);

    vi)

    Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Artikel 10A bzw. 10B des Körperschaftsteuergesetzes („Income Tax Act“), und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, aber nicht länger als bis 2010;

    vii)

    Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum.

    (21)

    Obwohl die im Rahmen dieser beiden Regelungen gewährten Vorteile im Großen und Ganzen vergleichbar sind, bestehen dennoch gewisse Unterschiede. So können nur einem EOB 50 % der zu entrichtenden Zölle auf Inlandsverkäufe (Verkäufe im inländischen Zollgebiet — „Domestic Tariff Area“, DTA) erlassen werden, während in SWZ auf diese Art Verkäufe die Zölle zu 100 % zu entrichten sind. Ein EOB kann bis zu 50 % seiner Produktion zu ermäßigten Zollsätzen auf dem Inlandsmarkt verkaufen.

    (22)

    Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Artikel 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht.

    (23)

    Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vorleistungen sowie die Ausfuhren in einer vorgegebenen Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen (Vierteljahres- oder Jahresberichte) sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung in regelmäßigen Abständen zu übermitteln.

    (24)

    Gemäß Abschnitt 6.11.2 und Abschnitt 7.13.2 VH I ist ein EOB oder ein in einer SWZ angesiedeltes Unternehmen zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

    (25)

    Inlandsverkäufe werden ohne Ankündigung bestimmter Geschäfte auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten für Zölle/Verbrauchsteuern überwacht. Das Unternehmen ist verpflichtet, der indischen Regierung das Gehalt für diesen Freilagerbeamten zu erstatten.

    (26)

    Laut Abschnitt 7.29 des VH I erfolgen, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle Aktivitäten der Betriebe in SWZ, einschließlich Ausfuhr und Wiedereinfuhr, auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen. Die Zollbehörden nehmen somit keine Routinekontrollen der Ausfuhrsendungen eines SWZ-Betriebs vor.

    (27)

    Im vorliegenden Fall nahm der Antragsteller nur die EOB-Regelung in Anspruch, sodass die SWZ-Regelung nicht auf ihre Anfechtbarkeit untersucht werden musste. Der Antragsteller nutzte die EOB-Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Rückerstattung der landesweiten Verkaufssteuer sowie der Abgaben auf Heizöl in Anspruch zu nehmen und einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Er nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden (vgl. Randnummer 20 Ziffern i bis v). Die für EOB eingeräumte Befreiung von der Körperschaftsteuer (vgl. Randnummer 53) nahm der Antragsteller nicht in Anspruch.

    d)   Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung

    (28)

    Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten der Einfuhrabgaben (dem so genannten „Regelzoll“ und dem „besonderen Zusatzzoll“), bei der Rückerstattung der Verkaufssteuer sowie der Abgaben auf Heizöl handelt es sich um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtete somit auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährte dem Antragsteller einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, weil auf diese Weise die Liquidität des Unternehmens geschont wurde: Das Unternehmen musste die normalerweise zu entrichtenden Zölle nicht zahlen, und die Verkaufssteuer wurde ihm zurückerstattet.

    (29)

    Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und der entsprechenden Einfuhrabgabe (dem so genannten „Zusatzzoll“) führt allerdings nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und zusätzliche Zölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Zollschulden verrechnet werden. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um endgültige Zölle. Im Rahmen des CENVAT-Mechanismus wird das Unternehmen nur mit einer endgültigen Abgabe auf den Mehrwert und nicht auf die Vorleistungen belastet.

    (30)

    Somit stellen lediglich die Befreiung von dem Regelzoll und dem besonderen Zusatzzoll sowie die Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Abgaben auf Heizöl Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Abschnitt 6.1 des FTP-Dokuments ist die Absicht eines EOB, seine Produktion auszuführen, eine unerlässliche Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Anreize.

    (31)

    Diese Subventionen können nicht als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung nicht genügen.

    (32)

    Sobald die Bestimmungen bezüglich der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf den Ankauf von Investitionsgütern angewandt werden, besteht ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme, da diese nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Befreiung von den Einfuhrabgaben) bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden.

    (33)

    Darüber hinaus ergab die Untersuchung auch im Hinblick auf die anderen Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden, dass die indische Regierung über kein effektives Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, um zu bestätigen, dass und in welchem Umfang zoll- oder verkaufssteuerfrei bezogene Vorleistungen bzw. rückerstattungsfähige Abgaben auf Heizöl bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht wurden (Anhang II Ziffer II Absatz 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Ziffer II Absatz 2).

    (34)

    Ein EOB darf einen erheblichen Teil seiner Produktion (bis zu 50 % seines Jahresumsatzes) auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Es besteht somit keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfuhr aller Waren, für die die Vorleistungen verbraucht wurden. Da zudem mit einem Eigenbescheinigungsverfahren gearbeitet wird, unterstehen die inländischen Geschäftsvorgänge keiner Überwachung oder Kontrolle durch einen Regierungsbeamten. Die unter Zollverschluss befindlichen Räumlichkeiten eines EOB unterliegen zumindest teilweise keinerlei Warenkontrolle durch die indischen Behörden. Dies erhöht jedoch die Bedeutung anderer Nachprüfungselemente, insbesondere der Nachprüfung der Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten und zur Ausfuhr bestimmten Ware, um als Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme gelten zu können.

    (35)

    Im Hinblick auf andere bestehende Nachprüfungsmaßnahmen ist anzumerken, dass — wie bereits in Randnummer 24 erläutert — ein EOB bereits de jure zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der entsprechend hergestellten Ware abzugleichen. Derartige Kontrollen wären aber für die indischen Behörden die einzige Möglichkeit, ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen zu erhalten und zu prüfen, ob die Befreiungen von den Einfuhrabgaben, die Verkaufssteuererstattungen und die Rückerstattung der Abgaben auf Heizöl nicht die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen übersteigen. Die auf Selbstbewertungsbasis erfolgenden monatlichen Steuererklärungen für Inlandsverkäufe, die in regelmäßigen Abständen von den indischen Behörden geprüft werden, reichen nicht aus. Betriebsinterne Systeme wie Chargenverwaltungssysteme, zu denen die Betriebe nach der FTP rechtlich nicht verpflichtet sind, sind ebenfalls kein angemessener Ersatz für ein einschlägiges Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme. Außerdem muss ein solches Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme von einer Regierung entwickelt und durchgesetzt werden; die Einführung eines einschlägigen Informationssystems darf nicht der Leitung des jeweils betroffenen Unternehmens überlassen werden. Da EOB gemäß der indischen FTP eindeutig nicht verpflichtet sind, die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren zu erfassen, ergab die Untersuchung, dass die indische Regierung kein effektives Nachprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem festgestellt werden kann, welche Vorleistungen in welchen Mengen für die Herstellung von für die Ausfuhr bestimmte Waren verbraucht wurden.

    (36)

    Darüber hinaus nahm die indische Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Ziffer II Absatz 5 und Anhang III Ziffer II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indischen Behörden widerlegten außerdem nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgt war.

    (37)

    Nach der Unterrichtung behauptete der Antragsteller, dass im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung im vorliegenden Fall nicht dieselbe Methode im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 der Grundverordnung bei der Beurteilung der EOB-Regelung angewandt worden sei. Dazu ist anzumerken, dass die Ausführer in der Ausgangsuntersuchung Beweise dafür vorlegten, dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war. Aus diesem Grund wurde die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffbezüge im Rahmen der EOB-Regelung in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

    (38)

    Im vorliegenden Fall legte der Antragsteller jedoch keine solchen Beweise vor. Außerdem hatte er die betroffene Ware auch auf dem Inlandsmarkt verkauft, d. h., nicht alle zollfrei bezogenen Vorleistungen wurden notwendigerweise in der Ausfuhrproduktion verbraucht. Insbesondere die Tatsache, dass EOB nach indischem Recht nicht verpflichtet sind, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der entsprechend hergestellten Ware abzugleichen, ist ein Umstand, der in der Ausgangsuntersuchung nicht festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Regelung deshalb nach Artikel 22 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, wonach geänderte Umstände zu berücksichtigen sind. Folglich wird die Feststellung, dass die EOB-Regelung weder ein zulässiges Rückerstattungssystem noch ein zulässiges Rückerstattungssystem für Ersatz ist, bestätigt.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (39)

    In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil in der Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) wie auch in der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Abgaben auf Heizöl, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährt wurden.

    (40)

    Nach der Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass die Subventionshöhe, einschließlich der Zinsanpassungen für einmalige Subventionen, nur auf der Grundlage der 7 Monate im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, in denen er gewerblich tätig war, oder auf der Grundlage eines Zeitraums von 10 Monaten, der die Produktionstestphase mit einschließe, ermittelt werden sollte.

    (41)

    Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe einer anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger während eines Untersuchungszeitraums erwachsenden Vorteils berechnet. Nach dieser Bestimmung und der gängigen Praxis der Europäischen Kommission wurde ein Zeitraum von 12 Monaten als Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewählt, der allen Feststellungen zugrunde liegt. Keine Bestimmung der Grundverordnung schreibt vor, dass die Startphase eines Unternehmens auszuschließen ist. Das Vorbringen des Antragstellers wurde deshalb zurückgewiesen.

    i)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der Verkaufssteuer auf Rohstoffe

    (42)

    Die Höhe der Subvention für den Antragsteller wurde auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht auf die eingeführten Güter erhobenen Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie der rückerstattungsfähigen Verkaufssteuer und der rückerstattungsfähigen Abgaben auf Heizöl ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die auf diese Weise ermittelte Subventionierung betrug 12,6 %.

    (43)

    In diesem Zusammenhang machte der Antragsteller geltend, dass lediglich der Anteil der Subventionen, der direkt der betroffenen Ware zugerechnet werden könne, als Zähler dienen solle. Der Antragsteller stellte geringe Mengen PET mit einer niedrigeren Viskosität, als sie die betroffene Ware aufweist, sowie ein Zwischenprodukt (amorphe PET-Chips) her. Beide Waren fallen nicht unter die Warendefinition. Der Antragsteller schlug vor, die Subvention auf der Grundlage des mit der betroffenen Ware erzielten Umsatzes im Verhältnis zum Gesamtumsatz anteilig zu ermitteln.

    (44)

    Hierzu ist anzumerken, dass die unterschiedlichen Vorleistungen nicht per se entweder mit der betroffenen Ware oder mit PET einer niedrigeren Viskosität bzw. dem Zwischenprodukt in Verbindung stehen, da dieselben Vorleistungen für die Herstellung aller dieser Typen verwendet werden könnten. Wie in den Randnummern 32 bis 38 dargelegt, gab es kein angemessenes Nachprüfungssystem hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der Vorleistungen. In diesem Fall wurden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl der Zähler als auch der Nenner auf der Grundlage der gesamten Produktpalette des Antragstellers bestimmt, um die auf die betroffene Ware entfallende Subvention zu ermitteln. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass eine andere Methode zu einem genaueren Ergebnis führen würde. Selbst wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre, würde der Nenner pro rata gesenkt, was insgesamt zu demselben Ergebnis führen würde.

    ii)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) auf Investitionsgüter

    (45)

    Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Der Vorteil für das untersuchte Unternehmen wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht (18,465 Jahre), sodass sich ein gerundeter Abschreibungssatz von 5,42 % ergibt. Der auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Dieser Zinsbetrag wurde auf der Grundlage der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung marktüblichen Zinssätze in Indien ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionierung in Höhe von 0,9 %.

    (46)

    Nach der Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, statt dem Abschreibungszeitraum von 18,465 Jahren, d. h. dem Durchschnitt des ursprünglich festgesetzten und des unternehmensspezifischen Abschreibungszeitraums, solle der für sein Unternehmen spezifische Abschreibungszeitraum von 18,93 Jahren zugrunde gelegt werden. Er behauptete ferner, in Indien sei der Abschreibungszeitraum seines Unternehmens innerhalb des Wirtschaftszweigs üblich.

    (47)

    Wie bereits vorstehend dargelegt, schreibt Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung vor, dass kein unternehmensspezifischer, sondern ein normaler, d. h. durchschnittlicher Abschreibungszeitraum im betreffenden Wirtschaftszweig heranzuziehen ist. Der Antragsteller wies ferner nicht nach, dass der Abschreibungsstandard im betroffenen Wirtschaftszweig generell gestiegen ist. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

    (48)

    Des Weiteren machte der Antragsteller geltend, dass zur Ermittlung der Subventionshöhe der Abschreibungssatz nicht hätte aufgerundet werden dürfen.

    (49)

    Da die Rundung keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis hat, bleibt diese Stellungnahme ohne Folgen.

    (50)

    Dem Antragsteller wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 13,5 % gewährt.

    2.2   URSPRÜNGLICH UNTERSUCHTE, VON DEM UNTERNEHMEN JEDOCH NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE REGELUNGEN

    2.2.1   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

    (51)

    Der Antragsteller hat die DEPB-Regelung nicht in Anspruch genommen.

    2.2.2   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG-Regelung)

    (52)

    Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller keine Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung einführte und folglich die Regelung nicht in Anspruch nahm.

    2.2.3   Körperschaftsteuerbefreiung

    (53)

    Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller mangels steuerbarer Gewinne nicht in den Genuss einer Körperschaftsteuerbefreiung gemäß Artikel 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes von 1961 kam.

    2.3   ANDERE VOM UNTERNEHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BETROFFENEN WARE IN ANSPRUCH GENOMMENE ANFECHTBARE REGELUNGEN

    2.3.1   Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme — ECS)

    a)   Rechtsgrundlage

    (54)

    Die Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

    (55)

    Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich im „Master Circular IECD No. 35/04.02.02/2004-05“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und im „Master Circular IECD No. 27/04.02.02/2004-05“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

    b)   Förderungswürdigkeit

    (56)

    Für diese Regelung kommen Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer in Betracht.

    c)   Anwendung

    (57)

    Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen können, um „Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen einzuräumen“. Die Regelung für Ausfuhrkredite umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

    (58)

    Auf der Grundlage dieser Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Diesbezüglich heißt es im Master Circular über Ausfuhrkredite in Rupien, dass die Höchstzinsen für die in diesem Runderlass vorgesehenen Ausfuhrkredite niedriger sind als die maximalen Kreditzinssätze, die Kreditnehmern normalerweise eingeräumt werden, und in diesem Sinne als eine Vergünstigung zu verstehen sind.

    (59)

    Aufgrund der Runderlasse der indischen Zentralbank kam der Antragsteller in den Genuss von Zinssätzen für Ausfuhrkredite, die im Vergleich zu denjenigen für Barkredite günstiger waren.

    d)   Schlussfolgerung zur Ausfuhrkreditregelung

    (60)

    Erstens war der Zinsaufwand des Antragstellers im Vergleich zu den Kosten für einen nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredit aufgrund der Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 55) niedriger, woraus ihm ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Zweitens ist dieser Vorteil, auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, als finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung anzusehen. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, d. h. in diesem Falle eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung erfolgen muss, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen, ausreicht. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % im Besitz der indischen Regierung, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsposten werden von der indischen Regierung besetzt. Die indische Zentralbank erteilt insofern Anweisungen an private Einrichtungen, als die Geschäftsbanken an bestimmte Vorgaben gebunden sind, unter anderem an von der Zentralbank per Runderlass festgesetzte Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite und an die Vorgabe der Zentralbank, dass sie einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens in Ausfuhrkredite investieren müssen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Falle die Gewährung von Krediten in Form zinsvergünstigter Ausfuhrkredite. Ein derartiger direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt normalerweise nur der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden. Diese Subvention gilt somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a als spezifische und anfechtbare Subvention, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (61)

    Die Subventionshöhe wurde anhand der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Ausfuhrkredite aufgelaufenen Zinsen und dem Betrag, der vom Antragsteller bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung erfolgte somit eine Subventionierung in Höhe von 0,4 %.

    2.3.2   „West Bengal Incentive“-Regelung (WBIS-Regelung)

    (62)

    Die WBIS-Regelung ist in der Mitteilung Nr. 588-CI/H vom 22. Juni 1999 (WBIS 1999) des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 (WBIS 2004) ersetzt wurde. Die Untersuchung ergab, dass der dem Antragsteller erwachsene Vorteil geringfügig war, sodass die WBIS-Regelung nicht weiter geprüft wurde.

    3.   HÖHE DER INSGESAMT ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

    (63)

    Den vorstehenden Feststellungen zu den Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

     

    Ausfuhrkreditregelung

    EOB-Regelung

    Insgesamt

    South Asian Petrochem Limited

    0,4 %

    13,5 %

    13,9 %

    E.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

    (64)

    Nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll niedriger sein als die Höhe der insgesamt anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In der Ausgangsuntersuchung wurde eine allgemeine Schadensbeseitigungsschwelle von 44,3 % festgesetzt, die über der für den Antragsteller ermittelten Subventionsspanne lag.

    (65)

    Auf der Grundlage der Feststellungen der Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass der Ausgleichszoll auf die vom Antragsteller hergestellten und ausgeführten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in Höhe der individuellen Subventionsspanne für dieses Unternehmen, d. h. bei 13,9 %, festzusetzen ist. Da es sich bei dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 eingeführten Zoll um einen festen Betrag je Tonne handelte, wurde der oben genannte, für den Antragsteller ermittelte Zollsatz ebenfalls in einen Festbetrag von 106,50 EUR je Tonne umgerechnet.

    (66)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

    F.   VERPFLICHTUNG

    (67)

    Der Antragsteller unterbreitete gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ein Preisverpflichtungsangebot für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

    (68)

    Nach Ansicht der Kommission kann das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden, da es die schädlichen Auswirkungen einer Subventionierung ausschließt. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission ist zudem angesichts der Art der betroffenen Ware und der Vertriebsstruktur des Antragstellers die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung gering.

    (69)

    Um die Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats eine vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgestellte „Handelsrechnung“ vorgelegt wird, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 aufgeführten Angaben enthält. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Ausgleichszoll zu entrichten, um die wirksame Anwendung der Verpflichtung zu gewährleisten.

    (70)

    Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Ausgleichszoll eingeführt werden.

    G.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

    (71)

    Der Antragsteller und die indische Regierung wurden von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde vorzuschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zu ändern, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Lediglich der Antragsteller nahm Stellung, insbesondere zur EOB-Regelung, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.1.1 Buchstabe d behandelt wurden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Artikel 1 Absatz 3 wird in die Tabelle unter den Herstellern in Indien Folgendes eingefügt:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Zoll

    (EUR/t)

    TARIC-Zusatzcode

    „Indien

    South Asian Petrochem Limited

    106,5

    A585“

    b)

    In Artikel 2 Absatz 3 wird in die Tabelle Folgendes eingefügt:

    Unternehmen

    Land

    TARIC-Zusatzcode

    „South Asian Petrochem Limited

    Indien

    A585“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. DARLING


    (1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 des Rates (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

    (3)  ABl. C 8 vom 12.1.2005, S. 2.

    (4)  Mitteilung Nr. 1/2002-07 vom 31.3.2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.


    Top