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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32005R1336

Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 11-14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, S. 225-228 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1336/oj

13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 (2) erfasst der Bereich der dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung unterliegenden Tätigkeiten alle Unternehmen von der Erzeugung über die Aufbereitung bis zum Vermarktungsprozess.

(2)

Um alle Kategorien von Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 adäquat zu erfassen, muss der Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschriften in Anhang III der genannten Verordnung entsprechend erweitert werden.

(3)

Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen sollte mit dem Risiko von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verbunden werden.

(4)

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Titel wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Die ‚Allgemeinen Vorschriften‘ in diesem Anhang gelten für alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.

Zusätzlich zu den ‚Allgemeinen Vorschriften‘ gelten die ‚Besonderen Vorschriften‘ für die Unternehmen, die jeweils die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben.“

2.

Die „Allgemeinen Vorschriften“ werden wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„3.   Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen

eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;

alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen dieses Anhangs zu gewährleisten;

die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe sowie die in den Lagerstätten und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden Reinigungsmaßnahmen festlegen.

Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.

Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.

In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,

die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, 6, 6a und gegebenenfalls Artikel 11 dieser Verordnung und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 durchzuführen;

sich damit einverstanden zu erklären, dass im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten die Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer der Erzeugnisse schriftlich zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Hinweise auf den ökologischen Landbau von den betreffenden Erzeugnissen entfernt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4.   Mitteilungen

Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in Abschnitt A, B, C, D und E der ‚Besonderen Vorschriften‘ dieses Anhangs mitzuteilen.

5.   Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.

Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 223/2002 durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Erzeugnisse und das Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind.

6.   Buchführung

In der Einheit oder Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder behörde gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, den Verkäufer oder den Ausführer der Erzeugnisse;

die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln;

die Art und die Menge der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1;

die Art, die Menge, die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer — ausgenommen Endverbraucher — aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;

bei Unternehmen, die solche Erzeugnisse nicht lagern oder nicht körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder die Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Erzeugnisse und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein.

Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.“

b)

Der Titel von Nummer 7 erhält folgende Fassung:

c)

Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.   Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten oder Unternehmen

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Nummer 6 ausdrücklich vermerkt.“

d)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Lagerung der Erzeugnisse

Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird. Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.“

3.

Die „Besonderen Vorschriften“ werden wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Absatz 6 wird gestrichen.

b)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, insbesondere auch

Einheiten, die solche Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken;

Einheiten, die solche Erzeugnisse etikettieren und/oder umetikettieren

1.   Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der ‚Allgemeinen Vorschriften’ dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.

2.   Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,

muss diese Einheit über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;

müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;

müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht regelmäßig oder an einem bestimmten Tag durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle oder -behörde einvernehmlich festzulegen ist, im Voraus angemeldet werden;

sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien/Lose und zur Vermeidung der Vermischung oder Vertauschung mit Erzeugnissen, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;

dürfen Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

3.   Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung müssen getrennt von Erzeugnissen gesammelt werden, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung oder Vertauschung mit nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.“

c)

Abschnitt E Nummer 6 wird gestrichen.


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