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Document 32005R1182

Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

ABl. L 190 vom 22.7.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 258–262 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2009; Aufgehoben durch 32008R0072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1182/oj

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2005 DES RATES

vom 18. Juli 2005

mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vereinbarten die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem bilateralen Gipfeltreffen vom 19. Mai 2004 den Grundsatz, dass die Handelsströme entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, nach der Erweiterung der Europäischen Union aufrechterhalten werden sollten. Die Parteien vereinbarten daher, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse, die in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführt sind, betrifft insbesondere die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Gewicht von mehr als 160 kg.

(2)

Die Parteien haben in Bezug auf die Einfuhr von lebenden Rindern autonome Maßnahmen erlassen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unbefristet sind und in der Europäischen Gemeinschaft bis zum 30. Juni 2005 gelten. Die Verfahren für den bilateralen Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedoch noch nicht abgeschlossen. Damit das Kontingent bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses bis Ende 2005 genutzt werden kann, ist es angezeigt, autonom und auf Übergangsbasis ein weiteres, bis zum 31. Dezember 2005 geltendes Zollkontingentszugeständnis nach denselben Bedingungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz (2) vorgesehen zu eröffnen.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sollten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) erlassen werden.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen.

(5)

In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 2 300 lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eröffnet.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).


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