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Document 32005R1175

Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 189 vom 21.7.2005, p. 15–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 249–257 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 22/07/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1175/oj

21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1175/2005 DES RATES

vom 18. Juli 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 29. Januar 2005 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) in die Gemeinschaft eingeführt.

B.   WEITERES VERFAHREN

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung der genannten vorläufigen Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung. Anträge auf Anhörung gingen nicht ein.

(3)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unabhängiger Einführer:

Castle Colours Ltd, Vereinigtes Königreich;

b)

Verwender in der Gemeinschaft

Terreal S.A., Frankreich,

Torrecid S.A, Spanien.

(4)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Den Parteien wurde ferner eine Frist zur Erhebung von Einwänden gegen diese wesentlichen Tatsachen und Erwägungen eingeräumt.

(5)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)

Da weder zu der „betroffenen Ware“ noch zu der „gleichartigen Ware“ gemäß der Definition in den Randnummern 11 und 12 der vorläufigen Verordnung neue Sachäußerungen eingingen, werden deren Feststellungen bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(7)

Da zu der Frage der MWB keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(8)

Da zu der Frage der individuellen Behandlung keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 24 bis 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für die Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(9)

Im Falle eines ausführenden Herstellers waren bei der Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne im Rahmen der Prüfung, ob die betreffenden Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, und bei der Ermittlung des Normalwertes für bestimmte Typen der betroffenen Ware nicht die richtigen Finanzierungskosten verwendet worden. Deshalb wurden zur Ermittlung der endgültigen Dumpingspanne die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.

(10)

Im Falle eines weiteren ausführenden Herstellers wurde der Verkaufswert von Abfällen vorläufig von den Produktionskosten abgezogen. Nach nochmaliger Prüfung der Angaben konnte jedoch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um einen für Abfälle abziehbaren Betrag handelte. Die verfügbaren Informationen deuteten darauf hin, dass den „Abfällen“ tatsächlich ein beträchtlicher eigener Handelswert zukam. In Ermangelung von Bestandslisten war es ferner nicht möglich, den entsprechenden Betrag genau zu quantifizieren. Des Weiteren rechnete das Unternehmen — auch in Anbetracht eines möglichen Abzugs — den gesamten Betrag der betroffenen Ware zu, obwohl auch andere, von dem Unternehmen hergestellte Waren betroffen waren. Aus diesem Grund wurde der Abzug für Abfälle im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zurückgenommen. Für denselben ausführenden Hersteller wurde der Wert des Nebenproduktes berichtigt.

(11)

Der betroffene ausführende Hersteller erhob Einspruch und argumentierte, dass Abfälle in Form von Schlacke und Kalk in Zusammenarbeit mit einer Fabrik in der nahen Umgebung entsorgt würden, was die Gesamtkosten senke. Im Fragebogen vertrat dieser Hersteller die Auffassung, diese Verkäufe sollten als Verkäufe eines „Nebenproduktes“ angesehen werden. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Mengen der fraglichen Ware, die verkauft wurden, bei der Untersuchung nicht festgestellt werden konnten. Die Untersuchung ergab ferner, dass es sich bei den Verkäufen an die angrenzende Fabrik ausschließlich um Verkäufe des Nebenproduktes H2S handelte. Die Einschätzung des Sachverhalts ergab, dass die übermittelten Informationen Widersprüche enthielten, die nach der endgültigen Unterrichtung nicht aufgelöst werden konnten. Zweitens behauptete dieser Hersteller, dass der von den Produktionskosten abgezogene Wert des Nebenproduktes H2S höher hätte veranschlagt werden sollen. Das im Rahmen der Untersuchung zusammengetragene Beweismaterial zeigte jedoch, dass dies nicht angemessen war, so dass dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(12)

Ungeachtet der in den Randnummern 9 und 10 genannten Berichtigungen und angesichts der Tatsache, dass keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die in den Randnummern 43 und 59 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für alle Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

(13)

Ein Verband von Verwendern erhob Einwände dagegen, die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) als Vergleichsland im Sinne von Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung heranzuziehen. Diese interessierte Partei belegte ihren Standpunkt nicht durch Beweise, sondern verwies generell auf einen angeblich unzureichenden Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Markt, der auf die dort geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Die Wettbewerbslage auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt war jedoch im Rahmen der vorläufigen Untersuchung geprüft worden. Laut Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung, dass auf dem US-amerikanischen Markt fairer Wettbewerb herrschte.

(14)

Ein unabhängiger Einführer erhob Einwände dagegen, die USA als Vergleichsland zu wählen, da der Hersteller in den USA, dessen Angaben für die Ermittlung des Normalwertes verwendet worden waren, mit einem Gemeinschaftshersteller verbunden war. Im Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) existierte aber keine solche Verbindung. Der betreffende Einführer übermittelte ferner keine Informationen oder Beweise, denen zufolge diese Verbindung, die erst nach dem UZ hergestellt wurde, Einfluss auf die Inlandskosten und -preise in den USA im UZ hatte. Das Argument des unabhängigen Einführers musste deshalb zurückgewiesen werden.

(15)

Aus den oben genannten Gründen wird die Wahl der USA als Vergleichsland bestätigt.

4.   Ausfuhrpreis

(16)

Da keine diesbezüglichen Sachäußerungen eingingen, wird der Befund unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises bestätigt.

5.   Vergleich

(17)

Die ausführenden Hersteller wandten ein, dass für die Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne die Seefracht- und Versicherungskosten irrtümlicherweise von den Ausfuhrverkäufen auf den Stufen frei an Bord (fob) und Kosten und Fracht (cfr) abgezogen worden seien, obwohl diese Kosten nicht im Verkaufspreis enthalten waren. Diese Ausfuhrverkäufe wurden entsprechend berichtigt.

(18)

Die Untersuchung ergab ferner, dass ein ausführender Hersteller für Ausfuhrverkäufe an Händler der betroffenen Ware gezahlte Provisionen der Kommission nicht gemeldet hatte. Die Ausfuhrpreise wurden deshalb entsprechend berichtigt.

(19)

Ungeachtet der in den Randnummern 9, 10 und 18 genannten Berichtigungen und angesichts der Tatsache, dass keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die in den Randnummern 61 und 66 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zum Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen bestätigt.

6.   Dumpingspannen

(20)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Berichtigungen wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Kosten-Versicherung-Fracht (cif)-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, ermittelt:

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd

3,4 %

Zaozhuang Yongli Chemical Co.

4,6 %

Alle übrigen Unternehmen

31,7 %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Gemeinschaftsverbrauch

(21)

Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 72 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(22)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen bekräftigte ein kooperierender ausführender Hersteller noch einmal seinen Einwand, die höheren Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien auf die bessere Reaktivität seiner Ware zurückzuführen. Dieser Antrag auf Berichtigung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund der unterschiedlichen Reaktivität der Ware wurde, wie aus Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, in der vorläufigen Untersuchung abgelehnt.

(23)

Obwohl der Antrag nicht hinreichend durch zusätzliche Beweise untermauert worden war, wurde er weiter geprüft, da der ausführende Hersteller behauptete, dass Unterschiede in der Reaktivität — ihm zufolge eine Eigenschaft, die alle Güteklassen von Bariumcarbonat aufweisen — nicht nur für die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Güteklassen mit der höchsten Reaktivität bewertet werden sollten, wie dies in der vorläufigen Untersuchung geschehen war.

(24)

Die Reaktivität von Bariumcarbonat wird zwar nicht auf den Datenblättern der Hersteller angegeben, kann aber aus der Partikelgröße und der Dichte der betroffenen Ware abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist es bei den Endverbrauchern in den verschiedenen Bereichen gängige Praxis, bei Lieferung Kontrolltests durchzuführen, um die Wareneigenschaften zu überprüfen. Die Tatsache, dass z. B. Endverbraucher in der Ziegel- und Fliesenindustrie, für die die Reaktivität von zentraler Bedeutung ist, die Bariumcarbonatmenge, die sie normalerweise für die Produktion benötigen würden, erhöhen, wenn sie die Ware aus der VR China einführen — was nicht der Fall ist, wenn die Ware vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt wurde —, zeigt, dass die Endverbraucher dem in der Gemeinschaft hergestellten Bariumcarbonat eine höhere Reaktivität zuschreiben. Eine weiter gehende Untersuchung der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusätzlich zu den Güteklassen mit der höchsten Reaktivität, die weniger als 5 % der Verkäufe in der EG ausmachten, auch weitere Güteklassen mit einer relativ hohen Reaktivität verkaufte, auf die weitere 20 % aller Verkäufe in der Gemeinschaft entfielen. In der Verkaufsbilanz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind die Verkäufe der Ware mit niedrigerer Reaktivität berücksichtigt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine Berichtigung aufgrund der unterschiedlichen Reaktivität unter diesen Umständen und in Abweichung von Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung gerechtfertigt ist.

(25)

Zur Ermittlung etwaiger Preisunterbietungsspannen wurde der Verkaufspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Bariumcarbonatgüteklassen mit einer hohen Reaktivität um 14 % niedriger angesetzt. Diese Berichtigung beruhte auf dem Preisunterschied zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Güteklassen mit höherer bzw. niedrigerer Reaktivität. Der Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 20 % bis 26 % unter letzteren lagen.

(26)

Ungeachtet der in Randnummer 25 genannten Berichtigungen und angesichts der Tatsache, dass keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die in den Randnummern 75 und 81 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem betroffenen Land bestätigt.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Schlussfolgerung zur Schädigung

(27)

Ein kooperierender Hersteller erhob den Einwand, die in den Randnummern 84 bis 94 der vorläufigen Verordnung untersuchten Wirtschaftsindikatoren deuteten nicht auf eine bedeutende Schädigung hin. Es wurden jedoch keine grundlegend neuen Argumente oder Beweise übermittelt, die eine erneute Prüfung dieser Indikatoren und infolgedessen eine Änderung der in der vorläufigen Untersuchung gezogenen Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.

(28)

Dieser Einwand wurde nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erneut erhoben, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Lagerbestände und Beschäftigung. Wie bereits in den Randnummern 84 bis 88 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeugen diese Indikatoren eindeutig von einer negativen Entwicklung, die dazu beitrug, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verschlechtern. Daher wurde dem Einwand nicht stattgegeben.

(29)

Die Randnummern 82 und 97 der vorläufigen Verordnung betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Schlussfolgerung zur Schädigung werden daher bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(30)

Da keine grundlegend neuen Informationen oder Argumente übermittelt wurden, wird Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(31)

Ein kooperierender Ausführer bekräftigte seinen Einwand, die Schädigung habe auch durch die beträchtliche Zunahme der Einfuhren aus anderen Drittländern in der Zeit vor dem UZ, insbesondere aus Indien und Brasilien, verursacht werden können. Indien kann nicht als maßgebliche Lieferquelle im Zeitraum 2000—2003 angesehen werden, da aus diesem Land lediglich unbedeutende Mengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Tatsächlich lag der Marktanteil der indischen Einfuhren im UZ unter 1 % und war in der Zeit davor praktisch inexistent. Die Einfuhren aus Brasilien waren sowohl im Vergleich zu den Einfuhren aus der VR China als auch zu den Einfuhren insgesamt im gesamten Bezugszeitraum begrenzt. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren den in Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung festgestellten ursächlichen Zusammenhang nicht entkräften.

(32)

Ein Ausführer sowie mehrere Einführer und Verwender behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Bariumcarbonat inne, was ihm ermöglicht habe, seine Preise in der Gemeinschaft anzuheben. Der Ausführer hob die Tatsache hervor, dass gegen den Konzern, dem der einzige Gemeinschaftshersteller angehöre, in der Vergangenheit wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ermittelt worden sei.

(33)

Zunächst ist festzustellen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 2000—2003 zwar durchschnittlich rund zehn Prozentpunkte über dem der chinesischen ausführenden Hersteller lag, im UZ jedoch mit dem der Einfuhren aus der VR China vergleichbar war. Daher kann nicht geschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine marktbeherrschende Stellung innehatte, denn sein Marktanteil sank im Vergleich zu jenem der Einfuhren aus der VR China und entsprach dem Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im UZ. Außerdem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, die einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die betroffene Ware untermauern würden. Selbst in Fällen, in denen ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt alleiniger Hersteller einer Ware ist, kann diese Tatsache allein nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass ein solcher Hersteller seine Marktposition missbraucht, indem er künstlich die Preise auf dem betreffenden Markt erhöht. Doch vorausgesetzt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung innegehabt und diese zudem missbraucht, so wäre es kaum erklärlich, wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Randnummer 86 der vorläufigen Verordnung) um 7 % fallen und die Ausführer in der VR China ihren Marktanteil derartig steigern konnten. Ferner kann allein aufgrund eines Ermittlungsverfahrens, dessen Gegenstand nicht die gleichwertige Ware ist, oder von Ermittlungen, die in der Vergangenheit gegen ein Unternehmen des Konzerns, dem das betreffende Unternehmen angehört, eingeleitet wurden, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftshersteller eine möglicherweise marktbeherrschende Stellung missbrauchte. Daher wurde dem Einwand nicht stattgegeben.

(34)

Hinsichtlich der Informationen in den Randnummern 110 und 111 der vorläufigen Verordnung behaupteten mehrere Verwender und Einführer, die Einführung endgültiger Maßnahmen benachteilige die Ziegel- und Fliesenindustrie, die den mit aus der VR China eingeführtem Bariumcarbonat hergestellten Bariumcarbonatschlamm dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Bariumcarbonat in Pulverform vorziehe. Diese Parteien behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufe keinen Bariumcarbonatschlamm und weigere sich, Bariumcarbonatpulver an Einführer zu verkaufen, die den Bariumcarbonatschlamm herstellen. Entgegen dieser Behauptung wurde bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Bariumcarbonat mindestens an einen Einführer verkauft, der Bariumcarbonatschlamm daraus herstellt. Insofern trifft es zu, dass es eine alternative Lieferquelle für Bariumcarbonatschlamm gibt, der aus dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Bariumcarbonat gewonnen wird. Wie in Randnummer 43 dargelegt, soll mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keineswegs verhindert werden, dass Waren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, sondern vielmehr der faire Wettbewerb wiederhergestellt und alternative Lieferquellen in der Gemeinschaft erhalten werden.

(35)

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und da die Verwender und Einführer keine Beweise dafür vorlegten, dass sie Bariumcarbonatschlamm bzw. aus der VR China eingeführtes Bariumcarbonat dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Konkurrenzprodukt vorziehen, wird der Einwand zurückgewiesen.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(36)

Angesichts der obigen Erwägungen und anderer in den Randnummern 98 bis 111 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Elemente wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(37)

Zwei Endverbraucherverbände sowie mehrere Einführer und Endverbraucher bekräftigten ihre größte Sorge, dass die Einführung jeglicher Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt zu einem Rückgang des Wettbewerbs bei dieser speziellen Ware führe und zwangsläufig einen Preisanstieg nach sich ziehen werde, was ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen werde. Diese Parteien legten keine weiteren Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vor.

(38)

Des Weiteren wandten sich zwanzig Verwender, die sich zuvor nicht bei der Kommission gemeldet hatten, gegen die Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Parteien erhielten die Gelegenheit, ihre Einwände durch Beweise zu belegen, nahmen diese Gelegenheit jedoch nicht wahr. Dennoch wurden ihre Argumente berücksichtigt, indem die Daten, die ein kooperierender Einführer und zwei kooperierende Verwender bereits vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelt hatten, geprüft wurden.

(39)

Nach zusätzlichen Kontrollbesuchen bei einem in der Keramikindustrie (Fritten) tätigen Unternehmen und einem weiteren aus der Ziegel- und Fliesenindustrie (zwei Unternehmen, deren Einfuhren laut kooperierenden Verwendern zusammen über 20 % der Bariumcarbonateinfuhren aus der VR China ausmachen) bestätigte sich die Feststellung der Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung, dass der Anteil an Bariumcarbonat an den Gesamtproduktionskosten der Verwender durchschnittlich weniger als 8 % beträgt.

(40)

In Übereinstimmung mit Randnummer 128 der vorläufigen Verordnung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass ein Anstieg der Preise für die gleichartige Ware sich in Anbetracht der Höhe der Zölle und der Möglichkeit, Bariumcarbonat auch von Ausführern zu beziehen, für die die Zölle nicht gelten, auf die Verwender nur in geringem Maße auswirken würde.

(41)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen behaupteten zwei Verwenderverbände und ein ausführender Hersteller, dass sich die endgültigen Maßnahmen stärker auf die Verwender auswirken könnten, als dies in den Randnummern 39 und 40 festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Feststellungen auf geprüfte Daten kooperierender Verwender stützen. Die oben genannten Behauptungen beruhten auf Informationen über Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und nicht geprüft werden konnten. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(42)

Der oben genannte ausführende Hersteller wandte ein, dass die Feststellungen lediglich auf der Grundlage einer begrenzten, für den Markt nicht repräsentativen Anzahl von Verwendern getroffen wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass über 90 % der von kooperierenden Verwendern im UZ getätigten Einfuhren von Bariumcarbonat aus der VR China auf die Verwender entfallen, die sowohl im Rahmen der vorläufigen als auch der endgültigen Untersuchung geprüft wurden. Die Feststellungen werden daher als stichhaltig angesehen und der Einwand zurückgewiesen.

(43)

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keineswegs verhindert werden soll, dass Waren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, sondern vielmehr ein gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unfairer Handelspraktiken beseitigt werden sollen. Folglich würden die Maßnahmen dem einzigen Gemeinschaftshersteller die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglichen und den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt fördern.

(44)

Da diesbezüglich keine grundlegend neuen Informationen oder Argumente übermittelt wurden, werden die Randnummern 114 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(45)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wandte ein Ausführer ein, dass die Gewinnspanne in Höhe von 7,2 %, die dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die VR China erzielen könnte, nicht realistisch sei, da die Rentabilität des einzigen Gemeinschaftsherstellers in Anbetracht seiner marktbeherrschenden Stellung in der Vergangenheit unverhältnismäßig hoch war.

(46)

Wie bereits in Randnummer 33 bemerkt, kann aufgrund der Tatsache, dass es während eines bestimmten Zeitraumes nur einen Hersteller in der Gemeinschaft gibt, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Hersteller eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese Position missbraucht, indem er sie beispielsweise dazu nutzt, um außergewöhnlich hohe Gewinnspannen aus seiner Tätigkeit zu erzielen. Wie in Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entspricht die Gewinnspanne von 7,2 % der in den Jahren 1996 bis 1998 erzielten gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne für die gleichartige Ware. Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit, als er nicht unter dem Einfluss schädigenden Dumpings stand, d. h. vor dem Zeitraum, in dem die Schadensbewertung vorgenommen wurde, wurden berücksichtigt. Da der fragliche Ausführer keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass der oben genannte Gewinn als übermäßig hoch anzusehen ist, wird der Einwand zurückgewiesen und die Randnummer 135 betreffend die Ermittlung der Schadensspanne bestätigt.

I.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(47)

Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China endgültige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen eingeführt werden (Regel des niedrigeren Zolls). Im vorliegenden Fall sollten die unternehmensspezifischen Zollsätze und der landesweite Zoll somit in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd

3,4 %

Zaozhuang Yongli Chemical Co.

4,6 %

Alle übrigen Unternehmen

31,7 %

(48)

Hinsichtlich der Form der Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen ein. Die Einführung des Zolls in Form eines spezifischen Betrags je Tonne entsprechend der Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

J.   VERPFLICHTUNGEN

(49)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekundeten zwei ausführende Hersteller ihr Interesse, ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten. Das Angebot des einen Herstellers, dem weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, nahm die Kommission nach der gängigen Praxis nicht an, da das Dumping in solchen Fällen nicht individuell ermittelt werden kann. Dementsprechend konnte das Angebot nicht berücksichtigt werden. Der andere ausführende Hersteller, dem eine MWB gewährt wurde, zog sein Angebot später zurück.

K.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(50)

Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller in der VR China festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben.

(51)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(52)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(53)

Wie bereits dargelegt, ist die betroffene Ware austauschbar und wird nicht als Markenware vertrieben. Die unternehmensspezifischen Zollsätze variieren erheblich und es gibt eine Vielzahl ausführender Hersteller. Diese Aspekte begünstigen unter Umständen Versuche, die Ausfuhrströme über die traditionellen Ausführer mit den niedrigsten Zollsätzen umzulenken.

(54)

Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen mit niedrigeren individuellen Zollsätzen um mehr als 30 % steigen, würde davon ausgegangen, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings wahrscheinlich nicht ausreichen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann in diesem Fall eine Untersuchung zur Anpassung der Form der Maßnahmen oder der Höhe der Zölle eingeleitet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, des KN-Codes ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010), mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Land

Hersteller

Zoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd, 62,

Qinglong Road, Songhe Town,

Jingshan County,

Hubei Province, VR China

6,3

A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co.,

South Zhuzibukuang Qichun,

Zaozhuang City Center District,

Shangdong Province, VR China

8,1

A607

Alle übrigen Unternehmen

56,4

A999

(3)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission auf die Einfuhren von Bariumcarbonat des KN-Codes ex 2836 60 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt.

a)

Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

b)

Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


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