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Document 32005R0651

    Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    ABl. L 108 vom 29.4.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 222–223 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/651/oj

    29.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 651/2005 DER KOMMISSION

    vom 28. April 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (1) sind Übergangsmaßnahmen zur Vermeidung der Spekulation im Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend die „neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union festgelegt. Dieser Abschnitt enthält eine Reihe von Fristen für die Festsetzung der Überschussmengen Zucker, ihre Beseitigung sowie für den jeweils vom verantwortlichen Marktteilnehmer oder dem betreffenden Mitgliedstaat zu erbringenden Nachweis. In dem Abschnitt sind auch die Zeiträume festgelegt, in denen die Beträge anzuwenden sind, die zur Berechnung der den Marktteilnehmern und neuen Mitgliedstaaten im Falle der Nichtbeseitigung der Überschussmengen in Rechnung zu stellenden Abgaben dienen.

    (2)

    Aufgrund der verspäteten Übermittlung von zusätzlichen Informationen über die Überschussmengen und der für eine eingehende Analyse dieser Informationen und Gespräche mit dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichen Zeit konnte die Kommission die Überschussmengen Zucker nicht — wie in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 vorgesehen — bis zum 31. Oktober 2004 feststellen.

    (3)

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 festgelegten Fristen müssen entsprechend und, so weit wie möglich, im Hinblick darauf angepasst werden, dass die Angaben über die Beseitigung der Überschussmengen erforderlich sind, um die Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vor dem 15. Oktober 2005 zu berechnen und vor dem 1. Oktober 2005 über die Herabstufung der Quoten zu entscheiden.

    (4)

    Da es für einen neuen Mitgliedstaat erhebliche finanzielle Folgen haben kann, wenn seine Überschussmengen Zucker nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, ist es angebracht, die Zahlung der Abgaben durch die neuen Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von vier Jahren zu verteilen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission stellt bis spätestens 31. Mai 2005 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für jeden neuen Mitgliedstaat die Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose fest, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden müssen.“

    b)

    In Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „Der betreffende neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. November 2005 ohne Gemeinschaftsintervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen wird:“

    c)

    Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Der neue Mitgliedstaat wendet dieses System an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen. Die Markteilnehmer weisen dem neuen Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bis spätestens 30. November 2005 vom Markt genommen wurden.

    Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so zieht der neue Mitgliedstaat einen der betreffenden Menge entsprechenden Betrag ein, multipliziert mit den höchsten Einfuhrabgaben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für das betreffende Erzeugnis gelten, erhöht um 1,21 EUR/100 kg Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent.“

    d)

    In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so weisen die betreffenden Marktteilnehmer die Ausfuhr bis spätestens 28. Februar 2006 durch Vorlage der folgenden Unterlagen nach:“

    e)

    Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die unter Buchstabe a genannte Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30. November 2005.“

    2.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die neuen Mitgliedstaaten

    (1)   Die neuen Mitgliedstaaten weisen der Kommission bis spätestens 31. März 2006 nach, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Markt genommen wurde, und geben an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.

    (2)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen. Bis spätestens 31. Dezember der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 werden jeweils 25 % des Gesamtbetrags dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8.


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