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Document 32005R0564

    Verordnung (EG) Nr. 564/2005 des Rates vom 8. April 2005 zur erneuten Änderung der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei

    ABl. L 97 vom 15.4.2005, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 367–369 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/564/oj

    15.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 564/2005 DES RATES

    vom 8. April 2005

    zur erneuten Änderung der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1)

    Am 5. Mai 2000 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren (2) betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in unter anderem der Türkei ein.

    (2)

    Dieses Verfahren führte letztlich zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates (3), um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

    B.   ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER INTERIMSÜBERPRÜFUNG

    (3)

    Has Çelik ve Halat Sanayi Ticaret A.S. (nachstehend „Has Çelik“ oder „Antragsteller“ genannt), ein türkischer ausführender Hersteller bestimmter, den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegender Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl, stellte einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001.

    (4)

    In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geltend gemacht, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhaft sind.

    (5)

    Laut Antrag hat der Antragsteller strukturelle Veränderungen vorgenommen, die erhebliche Auswirkungen auf den Normalwert hatten. Zudem machte der Antragsteller geltend, dass ein Vergleich des auf seinen Kosten oder Inlandspreisen basierenden Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergeben würde, die erheblich unter dem für die von ihm hergestellten Einfuhren geltenden Antidumpingzoll von 17,8 % läge. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

    (6)

    Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, so dass sie eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichte (4) und mit einer Untersuchung begann, die sich auf die Feststellung des Vorliegens von Dumping bei dem Antragsteller beschränkte.

    C.   VERFAHREN

    (7)

    Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Der Verbindungsausschuss der „European Foundation of the Wire Rope Industries“ EWRIS (der Antragsteller im vorausgegangenen Verfahren) übermittelte eine Stellungnahme.

    (8)

    Die Kommission sandte dem Antragsteller ferner einen Fragebogen zu, den dieser innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist beantwortete.

    (9)

    Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

    (10)

    Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 29. Februar 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt).

    D.   WARE

    Betroffene Ware

    (11)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet (nachstehend „SWR“ genannt), mit Ursprung in der Türkei, die derzeit den KN-Codes 7312 10 82, 7312 10 84, 7312 10 86, 7312 10 88 und 7312 10 99 zugewiesen werden.

    Gleichartige Ware

    (12)

    Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch die Überprüfung, dass die SWR, die der Antragsteller in der Türkei herstellt und dort verkauft bzw. in die Gemeinschaft ausführt, die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

    E.   DUMPING

    Normalwert

    (13)

    Im Zuge der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die im Inland verkauften Mengen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % seiner gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen.

    (14)

    Anschließend wurde für jeden der vom Antragsteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dies wurde als gegeben angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe eines Typs im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des gleichen Typs in die Gemeinschaft entsprach. Für die meisten der im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführten Typen konnte ein vergleichbarer, in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufter Typ ermittelt werden.

    (15)

    Für die Warentypen, die die 5 %-Schwelle erreichten, wurde dann jeweils geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In allen Fällen waren mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe des jeweiligen Typs gewinnbringend, so dass sich der Normalwert auf den gewogenen Durchschnitt aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum stützte.

    (16)

    Für die in die Gemeinschaft ausgeführten Typen, für die den Untersuchungsergebnissen zufolge keine vergleichbaren Typen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten des Antragstellers für die fraglichen ausgeführten Typen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten basierten auf jenen, die der Antragsteller bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware verzeichnete. Die Gewinnspanne stützte sich auf jene, die der Antragsteller bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte.

    Ausfuhrpreis

    (17)

    Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

    Vergleich

    (18)

    Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen vorgenommen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei den Faktoren Transportkosten, Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen.

    Dumpingspanne

    (19)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde zur Ermittlung der Dumpingspanne für jeden Warentyp der gewogene durchschnittliche berichtigte Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Nettoausfuhrpreis ab Werk des vergleichbaren Warentyps verglichen.

    (20)

    Dieser Vergleich ergab, dass kein Dumping vorlag.

    F.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

    (21)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob vertretbarerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

    (22)

    Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller strukturelle Veränderungen vorgenommen hat mit erheblichen Auswirkungen auf Produktion und Organisation, die eine deutlich höhere Produktionseffizienz und damit einen Rückgang der Produktionskosten bewirkten, so dass der Normalwert im Vergleich zu jenem im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung (1. April 1999 bis 31. März 2000) niedriger war. Im selben Zeitraum sind die Ausfuhrpreise gestiegen, und die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erhöhung nur vorübergehend war.

    (23)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben, was insbesondere für den Anstieg der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft und den gleichzeitigen Rückgang der Produktionskosten gilt.

    G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (24)

    Da kein Dumping festgestellt wurde, sollten die Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller aufgehoben werden.

    (25)

    Die interessierten Parteien wurden über die Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (26)

    Daraufhin übermittelte der EWRIS einige allgemeine Anmerkungen, die im Wesentlichen die steigenden Rohstoffpreise nach dem Untersuchungszeitraum betrafen. Der EWRIS stellte die vorstehenden Dumpingfeststellungen nicht in Frage, verlieh aber der Besorgnis Ausdruck, dass der Antragsteller unter Umständen erneut Dumping praktizieren könne.

    (27)

    Zu den Rohstoffpreisen ist zu bemerken, dass sie nach dem Untersuchungszeitraum zwar gestiegen sein mögen, dies aber bei der Dumpinguntersuchung für den Antragsteller nicht berücksichtigt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist der wichtigste Rohstoff Walzdraht, ein einfaches Stahlerzeugnis, dessen Preise in der Regel rasch fluktuieren. Deshalb kann eine Erhöhung der Preise eines solchen Rohstoffs nicht als dauerhafte Veränderung angesehen werden, die die vorstehenden Feststellungen entkräften könnte.

    (28)

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen nur für den Antragsteller und nicht für die Türkei als Ganzes aufgehoben werden, so dass gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung der Antragsteller weiterhin in das Verfahren einbezogen bleibt und im Rahmen einer späteren, für die Türkei durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden kann —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1601/2004 wird wie folgt geändert:

     

    In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 lautet der Zollsatz (in %) für das Unternehmen Has Çelik ve Halat Sanayi Ticaret A.S. (TARIC-Zusatzcode A220)

    „0“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. April 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 12.

    (3)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 23).

    (4)  ABl. C 67 vom 17.3.2004, S. 5.


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