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Document 32005R0305

    Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Chile

    ABl. L 52 vom 25.2.2005, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 118–120 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/305/oj

    25.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 52/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 305/2005 DER KOMMISSION

    vom 19. Oktober 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Chile

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 werden die in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2) festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft umgesetzt.

    (2)

    Durch den Beschluss 2005/106/EG (3) genehmigte der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt). Das Protokoll enthält neue Zollzugeständnisse der Gemeinschaft, von denen einige durch Kontingente beschränkt sind. Die Anwendung dieser Zollkontingente macht eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 erforderlich.

    (3)

    Die Kontingentsmengen für Knoblauch (laufende Nr. 09.1925), Tafeltrauben (laufende Nr. 09.1929) und Kiwifrüchte (laufende Nr. 09.1939) werden jährlich um fünf Prozent der ursprünglichen Menge erhöht.

    (4)

    Für 2004 ist das Volumen der neuen Zollkontingente der Gemeinschaft im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem sie offen sind, zu begrenzen.

    (5)

    Da im Protokoll festgelegt ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden sind, sollte diese Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten und sobald wie möglich in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    (1)   Für 2004 werden die Kontingentsmengen für die laufenden Nummern 09.1937, 09.1939 und 09.1941 auf acht Zwölftel der jeweiligen jährlichen Menge begrenzt. Jedes angefangene Kilogramm wird auf ein ganzes Kilogramm aufgerundet.

    (2)   Für 2004 werden die Kontingente für die laufenden Nummern 09.1925 und 09.1929 um 20 Tonnen bzw. 1 000 Tonnen aufgestockt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 des Anhangs gilt sie mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

    Die Nummern 1 und 2 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Frederik BOLKESTEIN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (3)  ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 1.


    ANHANG

    Die Tabelle im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 530 Tonnen ersetzt.

    Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

    2.

    Für die laufende Nummer 09.1929 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 38 500 Tonnen ersetzt.

    Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

    3.

    Folgende Zeilen werden eingefügt:

    „09.1937 (1)

    0303 29 00

    0303 78 12

    0303 78 19

    Fische, gefroren

    725 Tonnen

    100

    0304 20 53

    0304 20 56

    0304 20 58

    0304 20 91

    0304 20 94

    0304 90 05

    Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren

    09.1939

    0810 50 00

    Kiwifrüchte

    1 000 Tonnen (2)

    100

    09.1941 (2)

    1604 15 19

    Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht

    90 Tonnen

    100“


    (1)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012.

    (2)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006.


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