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Document 32005D0748

    2005/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4081) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 491–493 (MT)
    ABl. L 280 vom 25.10.2005, p. 20–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0177

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/748/oj

    25.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/20


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 24. Oktober 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4081)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/748/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (2) wurden die Gebiete in der Gemeinschaft festgelegt, die als frei von den Weichtierkrankheiten Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens anerkannt sind.

    (2)

    Irland und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mit Schreiben vom Juni 2005 mitgeteilt, dass in Lough Foyle, einem gemeinsamen Küstengewässergebiet an der Grenze zwischen Irland und Nordirland, Bonamia ostreae nachgewiesen wurde. Das Gebiet galt zuvor als frei von Bonamia ostreae, kann aber nun nicht länger als frei von dieser Krankheit eingestuft werden.

    (3)

    Darüber hinaus hat Irland beantragt, den Eintrag der als frei von Bonamia ostreae in Irland anerkannten Gebiete im Verzeichnis der Entscheidung 2002/300/EG zu ändern, damit die geographische Beschreibung eines der von dieser Krankheit betroffenen Gebiete präzisiert werden kann. Daher sollte der Eintrag „Logmore, Belmullet“ durch „Loughmore, Blacksod Bay“ ersetzt werden.

    (4)

    Die Entscheidung 2002/300/EG sollte entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2002/300/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/104/EG (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 71).


    ANHANG

    „ANHANG

    HINSICHTLICH DER WEICHTIERKRANKHEITEN BONAMIA OSTREAE UND/ODER MARTEILIA REFRINGENS ZUGELASSENE GEBIETE

    1.A.   Hinsichtlich von B. ostreae in Irland zugelassene Gebiete

    Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme der folgenden sieben Gebiete:

    Cork Harbour,

    Galway Bay,

    Balilnakill Harbour,

    Clew Bay,

    Achill Sound,

    Loughmore, Blacksod Bay,

    Lough Foyle.

    1.B.   Hinsichtlich von M. refringens in Irland zugelassene Gebiete

    Die gesamte Küstenlinie Irlands.

    2.A.   Hinsichtlich von B. ostreae im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

    Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme der folgenden drei Gebiete:

    die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point,

    das Gebiet um den Solent-Ästuar von Portland Bill bis Selsey Bill,

    das Gebiet entlang der Küste von Essex von Shoeburyness bis Landguard Point.

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme des folgenden Gebiets:

    Lough Foyle.

    Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

    Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

    2.B.   Hinsichtlich von M. refringens im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

    Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens.

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

    Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

    Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

    3.   Hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens in Dänemark zugelassene Gebiete

    Limfjorden von Thyborøn im Westen bis Hals im Osten.“


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