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Document 32005D0727
Council Decision 2005/727/JHA of 12 October 2005 fixing the date of application of certain provisions of Decision 2005/211/JHA concerning the introduction of some new functions for the Schengen Information System, including the fight against terrorism
Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung
Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung
ABl. L 273 vom 19.10.2005, p. 25–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 24–24
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2013; Aufgehoben durch 32007D0533 Siehe 32013D0157
19.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/25 |
BESCHLUSS 2005/727/JI DES RATES
vom 12. Oktober 2005
zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Ratsbeschluss 2005/211/JI bestimmt, dass Artikel 1 jenes Beschlusses ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat festgelegt wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung verschiedener Bestimmungen festzulegen. Für Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI sind die Voraussetzungen erfüllt. |
(2) |
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), der gleich lautet wie Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI, sollte ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(3) |
Das Inkrafttreten von Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 ist in einem gesonderten Ratsbeschluss vorgesehen. |
(4) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG (6) des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CLARKE
(1) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
(2) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
(3) Ratsdokument 13054/04; verfügbar unter http://register.consilium.eu.int
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
(6) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.