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Document 32005D0716
2005/716/EC: Commission Decision of 10 October 2005 fixing, for the 2005/06 marketing year and in respect of a certain number of hectares, an indicative financial allocation by Member State for the restructuring and conversion of vineyards under Council Regulation (EC) No 1493/1999 (notified under document number C(2005) 3738)
2005/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3738)
2005/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3738)
ABl. L 271 vom 15.10.2005, p. 45–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2005
zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3738)
(Nur der spanische, tschechische, deutsche, englische, griechische, französische, italienische, ungarische, portugiesische, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)
(2005/716/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft. |
(4) |
Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt. |
(6) |
Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft. |
(7) |
Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 findet diese Bestimmung Anwendung auf Griechenland, bei dem sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2005 auf 72,63 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, sowie auf Luxemburg, dessen Ausgaben sich auf 74,54 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen. Gemäß Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 findet diese Bestimmung keine Anwendung auf diejenigen Mitgliedstaaten, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung erstmalig anwenden. |
(8) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2005/06 sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
ANHANG
Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Tschechische Republik |
526 |
1 821 677 |
Deutschland |
1 998 |
12 468 667 |
Griechenland |
1 249 |
8 574 504 |
Spanien |
21 131 |
151 508 106 |
Frankreich |
11 380 |
106 286 269 |
Italien |
13 874 |
99 743 891 |
Zypern |
206 |
2 378 971 |
Luxemburg |
10 |
76 000 |
Ungarn |
1 331 |
10 645 176 |
Malta |
23 |
119 973 |
Österreich |
1 077 |
6 574 057 |
Portugal |
5 747 |
44 975 908 |
Slowenien |
153 |
2 336 740 |
Slowakei |
299 |
2 490 063 |
INSGESAMT |
59 002 |
450 000 000 |