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Document 32005D0697

    2005/697/EG: Beschluss der Kommission vom 12. September 2005 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

    ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 62–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 121–122 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Aufgehoben durch 32014D0109

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/697/oj

    11.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/62


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. September 2005

    zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

    (2005/697/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „AD-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „AS-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 15,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung unter anderem in Indien in die Gemeinschaft ein. Die PET-Einfuhren von Unternehmen, von denen ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (4) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien in die Gemeinschaft ein. Die PET-Einfuhren von Unternehmen, von denen ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

    (3)

    Am 29. November 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (5) die Verpflichtungsangebote der in Artikel 1 des Beschlusses genannten Ausführer im Zusammenhang mit den beiden oben genannten Verfahren an.

    (4)

    Am 12. Januar 2005 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 (6) eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der AD-Grundverordnung ein.

    (5)

    Aus denselben Gründen leitete die Kommission gleichzeitig eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (7) nach Artikel 20 der AS-Grundverordnung ein.

    (6)

    Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates (8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 und in der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates (9) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 dargelegt.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (7)

    Nachdem die South Asian Petrochem Limited (nachstehend „das Unternehmen“ genannt) über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet worden war, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, auf die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten Ware in die Gemeinschaft die geänderten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle einzuführen, unterbreitete das Unternehmen ein Verpflichtungsangebot nach Artikel 8 Absatz 1 der AD-Grundverordnung und Artikel 13 Absatz 1 der AS-Grundverordnung. Darin bot der ausführende Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, bei denen schädigende Auswirkungen von Dumping und Subventionierung ausgeschlossen sind.

    (8)

    Das Unternehmen wird ferner regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. Angesichts der Vertriebsstruktur dieses Unternehmens ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission gering.

    (9)

    Infolgedessen kann das Angebot der South Asian Petrochem Limited angenommen werden.

    (10)

    Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Zoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben werden auch von den Zollbehörden benötigt, damit sie die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sind der Antidumping- und der Ausgleichszoll in entsprechender Höhe zu entrichten.

    (11)

    Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung oder einer Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der AD-Grundverordnung und gegebenenfalls gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der AS-Grundverordnung ein vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2000/745/EG wird wie folgt ergänzt:

    Land

    Hersteller

    TARIC-Zusatzcode

    „Indien

    South Asian Petrochem Limited

    A 585“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 12. September 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

    (3)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 83/2005 (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 1).

    (4)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

    (5)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88. Beschluss geändert durch den Beschluss 2002/232/EG (ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 12).

    (6)  ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 9.

    (7)  ABl. C 8 vom 12.1.2005, S. 2.

    (8)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

    (9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


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